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Fahrerlaubnisentziehung – Einnahme von Ecstasy – Ergebnisverfälschung durch Medikaments Elvanse

Ein Autofahrer, dem nach einem positiven Drogentest der Führerschein entzogen wurde, kämpft vor Gericht um seine Fahrerlaubnis und behauptet, das Ergebnis sei auf ein ADHS-Medikament zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht München hat nun entschieden, ob die vorgelegten Beweise ausreichen, um den Entzug der Fahrerlaubnis abzuwenden. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Herausforderungen, denen sich Betroffene gegenübersehen, wenn sie versuchen, positive Drogentestergebnisse mit der Einnahme von Medikamenten zu erklären.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Gericht bestätigt die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers wegen nachgewiesenem Drogenkonsum.
  • Haarprobe zeigt hohe Konzentrationen von MDMA und anderen Substanzen, was auf häufigen Konsum hindeutet.
  • Antragsteller bestreitet den Konsum von Ecstasy, bietet jedoch keine glaubwürdigen Beweise an.
  • Gericht erkennt die Schutzbehauptungen des Antragstellers als nicht überzeugend an.
  • Vorbringen des Antragstellers, dass seine Medikation (Elvanse) die Haarprobe verfälscht habe, wird nicht als ausreichend erachtet.
  • Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt.
  • Gericht betont die Wichtigkeit des Schutzes der Verkehrssicherheit vor fahrungeeigneten Personen.
  • Entzug der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, da der Konsum von harten Drogen die Fahreignung grundsätzlich ausschließt.
  • Gericht bewertet das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug höher als das private Interesse des Antragstellers.

Medizinische Behandlung verhindert Führerscheinentzug: Sensationelles Gerichtsurteil zu Elvanse-Einnahme

Der Verlust der Fahrerlaubnis stellt für viele Menschen einen einschneidenden Eingriff in das eigene Leben dar. Besonders heikel wird die Situation, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer medizinischen Beeinträchtigung erfolgt. Häufig steht der Führerscheinentzug im Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen oder Medikamenten. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die betroffene Person am Steuer eine Gefahr für sich und andere darstellt. Besonders kompliziert wird die Rechtslage, wenn sich die Einnahme bestimmter Medikamente auf den Führerscheinstatus auswirkt.

In diesem Zusammenhang ist der Fall von [Name der Person] besonders interessant. Der Mann wurde wegen des Konsums von Ecstasy zu einer mehrmonatigen Entziehung der Fahrerlaubnis verurteilt. Doch während dieser Zeit nahm er das Medikament Elvanse zur Behandlung seiner ADHS ein. Jetzt stellt sich die Frage: Kann Elvanse Ergebnisse bei einer Blutuntersuchung verfälschen und kann die Einnahme dieses Medikaments zu einer weiteren Entziehung der Fahrerlaubnis führen?

Ihr Führerschein und Ihre Medikamente: Wir helfen Ihnen weiter.

Wurde Ihnen aufgrund eines positiven Drogentests die Fahrerlaubnis entzogen, obwohl Sie verschriebene Medikamente einnehmen? Wir verstehen die Komplexität Ihrer Situation und die rechtlichen Herausforderungen, die damit verbunden sind. Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung im Verkehrsrecht und im Umgang mit Fällen, in denen Medikamente eine Rolle spielen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls. Wir prüfen Ihre individuellen Umstände und beraten Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten, damit Sie fundierte Entscheidungen treffen können. Ihr Recht auf Mobilität liegt uns am Herzen.

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Der Fall vor Gericht


Fahrerlaubnisentzug nach positivem MDMA-Test trotz angeblicher Medikamenteneinnahme

Der Fall dreht sich um einen Autofahrer, dem aufgrund eines positiven Drogentests die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der Betroffene wehrt sich gegen diese Entscheidung und beruft sich auf die Einnahme eines ADHS-Medikaments. Das Verwaltungsgericht München hat nun über den Eilantrag des Mannes entschieden.

Hintergründe des Falls und behördliches Vorgehen

Im Rahmen von Ermittlungen wegen illegalen Drogenhandels wurde beim Antragsteller im November 2020 eine Haarprobe entnommen. Die Untersuchung ergab einen überdurchschnittlich hohen MDMA-Wert, der laut Gutachten auf einen häufigen Konsum in den 3-4 Monaten vor der Probenentnahme hindeutet.

Daraufhin entzog die zuständige Behörde dem Mann im Mai 2021 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich die Fahreignung ausschließe. Der einmalige Nachweis genüge dafür bereits.

Einwände des Betroffenen und gerichtliche Entscheidung

Der Antragsteller wehrte sich gegen die Entscheidung und machte geltend, er nehme das ADHS-Medikament Elvanse ein. Dieses könne möglicherweise zu einem falsch-positiven Testergebnis geführt haben.

Das Verwaltungsgericht München wies den Eilantrag des Mannes jedoch ab. Nach Ansicht der Richter hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der festgestellte MDMA-Konsum tatsächlich aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels resultiert.

Begründung des Gerichts und Anforderungen an den Nachweis

Das Gericht bemängelte, dass der Betroffene erst sehr spät im Verfahren auf die angebliche Medikamenteneinnahme hinwies. Zudem genüge das vorgelegte Attest nicht den Anforderungen:

  • Es enthält keine Angaben zum Krankheitsbild und zur Dosierung
  • Es trifft keine Aussage, ob die Medikation bereits zum Zeitpunkt der Probeentnahme bestand

Das Gericht betonte, dass es dem Antragsteller obliege, einen „detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vorzutragen“, wenn er sich auf einen seltenen Ausnahmefall berufe. Daran fehle es hier.

Konsequenzen der Entscheidung für Betroffene

Die Entscheidung verdeutlicht, wie hoch die Anforderungen sind, wenn sich Betroffene nach einem positiven Drogentest auf die Einnahme von Medikamenten berufen. Es genügt nicht, dies pauschal zu behaupten. Vielmehr müssen detaillierte und glaubhafte Nachweise erbracht werden:

  • Ärztliche Atteste mit genauen Angaben zu Diagnose, Medikation und Einnahmezeitraum
  • Rezepte und Belege für den Erwerb der Medikamente
  • Ggf. fachärztliche Stellungnahmen zur möglichen Beeinflussung von Drogentests

Betroffene sollten sich daher frühzeitig um entsprechende Nachweise bemühen, um ihre Fahrerlaubnis nicht zu gefährden.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an den Nachweis einer medikamentösen Ursache bei positivem Drogentest im Fahrerlaubnisrecht. Betroffene müssen frühzeitig und detailliert darlegen, dass der Konsum auf einer ärztlichen Verordnung basiert. Pauschale Behauptungen oder unspezifische Atteste genügen nicht. Dies verdeutlicht die strikte Handhabung der Fahreignungsprüfung zum Schutz der Verkehrssicherheit und die hohe Beweislast für Ausnahmefälle.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Medikamente wie Elvanse einnehmen und einen positiven Drogentest haben, müssen Sie sehr sorgfältig vorgehen, um Ihren Führerschein zu behalten. Das Gericht verlangt konkrete Nachweise, dass Ihre Medikamenteneinnahme den Test beeinflusst hat. Ein einfaches Attest reicht nicht aus. Sie müssen frühzeitig und detailliert darlegen, welche Medikamente Sie warum einnehmen, in welcher Dosierung und seit wann. Ohne lückenlose Dokumentation riskieren Sie den Verlust der Fahrerlaubnis, auch wenn Sie tatsächlich nur verschriebene Medikamente nehmen. Besprechen Sie die möglichen Auswirkungen auf Drogentests unbedingt mit Ihrem Arzt und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen. Im Zweifel sollten Sie rechtlichen Beistand hinzuziehen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


FAQ – Häufige Fragen

Medikamente einnehmen und gleichzeitig Auto fahren: Eine heikle Frage, die viele Menschen bewegt. Fahrerlaubnisentzug wegen Medikamenteneinnahme ist ein komplexes Thema, das nicht nur rechtliche Fragen aufwirft, sondern auch erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Leben haben kann. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen und praktische Tipps zu diesem brisanten Thema.


Kann die Einnahme eines Medikaments wie Elvanse zu einem positiven Drogentest führen?

Die Einnahme bestimmter Medikamente kann tatsächlich zu einem positiven Ergebnis bei einem Drogentest führen. Dies gilt auch für das verschreibungspflichtige Medikament Elvanse, das zur Behandlung von ADHS eingesetzt wird.

Der Wirkstoff von Elvanse, Lisdexamfetamin, gehört zur Gruppe der Amphetamine. Bei einem Drogentest kann dies zu einem positiven Befund auf Amphetamine führen. Dies liegt daran, dass die Testverfahren oft nicht zwischen therapeutisch eingesetzten Amphetaminen und illegal konsumierten Substanzen unterscheiden können.

Generell können verschiedene Medikamente die Ergebnisse von Drogentests beeinflussen. Antidepressiva wie Amitriptylin oder Nortriptylin können beispielsweise fälschlicherweise auf Amphetamine oder LSD anschlagen. Auch bestimmte Schmerzmittel, Hustensäfte oder Antihistaminika können zu falsch-positiven Resultaten führen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die meisten Drogenschnelltests auf Immunoassays basieren. Diese Tests sind zwar kostengünstig und liefern schnelle Ergebnisse, können aber anfällig für Kreuzreaktionen sein. Das bedeutet, dass sie manchmal auf Substanzen reagieren, die dem gesuchten Stoff chemisch ähnlich sind, aber nicht identisch.

Bei einem positiven Testergebnis, insbesondere wenn es sich um ein verschriebenes Medikament wie Elvanse handelt, ist eine weiterführende Analyse mittels genauerer Methoden wie der Gaschromatographie gekoppelt mit Massenspektrometrie (GC/MS) ratsam. Diese Verfahren können zwischen therapeutischen und illegalen Substanzen unterscheiden und liefern präzisere Ergebnisse.

Für Personen, die regelmäßig Medikamente einnehmen und sich einem Drogentest unterziehen müssen, ist es empfehlenswert, den Testdurchführenden vorab über die Medikation zu informieren. Dies kann helfen, falsche Interpretationen der Testergebnisse zu vermeiden.

Im Falle von Elvanse und ähnlichen Medikamenten ist besondere Vorsicht geboten, wenn es um die Teilnahme am Straßenverkehr geht. Bei einer Verkehrskontrolle könnte ein Drogenvortest positiv ausfallen. In solchen Situationen ist es wichtig, einen ärztlichen Nachweis über die verordnete Medikation bei sich zu führen.

Es ist zu beachten, dass die Einnahme von Elvanse, auch wenn es ärztlich verordnet ist, die Fahrtüchtigkeit beeinflussen kann. Die stimulierende Wirkung des Medikaments kann sich auf die kognitive Funktion und das Reaktionsvermögen auswirken. Daher sollten Patienten, die Elvanse einnehmen, besonders aufmerksam sein und die Auswirkungen auf ihre Fahrtüchtigkeit sorgfältig beobachten.

Für Personen, die aufgrund ihrer Medikation in eine rechtliche Auseinandersetzung geraten, etwa wegen eines positiven Drogentests im Straßenverkehr, ist es entscheidend, die medizinische Notwendigkeit der Einnahme nachzuweisen. Ein detailliertes ärztliches Attest, das die Diagnose, die verordnete Medikation und deren Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit beschreibt, kann in solchen Fällen von großer Bedeutung sein.

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Was muss ich tun, wenn ich glaube, dass mein positiver Drogentest durch ein Medikament verfälscht wurde?

Bei einem positiven Drogentest, der möglicherweise durch ein Medikament verfälscht wurde, sind umgehende und gezielte Maßnahmen erforderlich. Zunächst ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und die Situation sachlich anzugehen.

Der erste Schritt besteht darin, unverzüglich den verschreibenden Arzt zu kontaktieren. Dieser kann ein detailliertes ärztliches Attest ausstellen, das die Einnahme des Medikaments, die Dosierung und den Behandlungszeitraum dokumentiert. Dieses Attest ist ein wesentliches Beweismittel, um die medizinische Notwendigkeit der Einnahme zu belegen.

Parallel dazu sollten Betroffene sämtliche Unterlagen zur Medikation sammeln. Dazu gehören Rezepte, Beipackzettel und gegebenenfalls Kaufbelege. Diese Dokumente dienen als zusätzliche Nachweise für die legale und ärztlich verordnete Einnahme des Medikaments.

Es ist ratsam, umgehend einen erneuten Test zu beantragen. Dabei sollte explizit auf die Einnahme des Medikaments hingewiesen und um eine differenzierte Analyse gebeten werden. Moderne Testverfahren können in vielen Fällen zwischen illegalen Substanzen und Medikamentenwirkstoffen unterscheiden.

In komplexeren Fällen kann die Einholung eines pharmazeutischen Gutachtens sinnvoll sein. Ein Fachapotheker oder Pharmakologe kann die Wechselwirkungen des Medikaments mit dem Testverfahren detailliert erläutern und so zur Klärung beitragen.

Betroffene sollten zudem ein genaues Protokoll über den Ablauf des Tests, die eingenommenen Medikamente und alle relevanten Umstände anfertigen. Dieses Protokoll kann bei späteren Auseinandersetzungen von großem Nutzen sein.

Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Medikamente tatsächlich zu falsch-positiven Ergebnissen führen können. So können beispielsweise einige Antidepressiva oder Schmerzmittel in Drogentests als Amphetamine oder Opiate erscheinen. Auch Medikamente zur Behandlung von ADHS, wie Elvanse, können zu positiven Ergebnissen führen.

In Fällen, in denen der positive Test Konsequenzen für die Fahrerlaubnis haben könnte, ist besondere Sorgfalt geboten. Hier sollten Betroffene alle Schritte dokumentieren und gegebenenfalls frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.

Es ist entscheidend, proaktiv und transparent vorzugehen. Die Bereitstellung aller relevanten Informationen und die Kooperation bei weiteren Untersuchungen können dazu beitragen, die Situation zu klären und negative Folgen abzuwenden.

Letztlich ist es wichtig zu verstehen, dass Drogentests nicht unfehlbar sind. Falsch-positive Ergebnisse kommen vor, und mit den richtigen Schritten und Nachweisen kann in vielen Fällen die tatsächliche Ursache geklärt werden.

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Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn mir aufgrund eines positiven Drogentests die Fahrerlaubnis entzogen wurde?

Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund eines positiven Drogentests stehen dem Betroffenen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um gegen diese Entscheidung vorzugehen.

Zunächst ist es wichtig, die Rechtsmittelfrist zu beachten. In der Regel beträgt diese einen Monat ab Zustellung des Bescheids über den Führerscheinentzug. Innerhalb dieser Frist muss der Betroffene aktiv werden, um seine Rechte zu wahren.

Als erstes Rechtsmittel kommt der Widerspruch in Betracht. Dieser richtet sich gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde und muss schriftlich eingelegt werden. Im Widerspruch sollten alle Gründe dargelegt werden, die gegen den Führerscheinentzug sprechen. Dazu können beispielsweise Zweifel an der Richtigkeit des Drogentests oder Hinweise auf mögliche Verfälschungen des Testergebnisses durch Medikamente gehören.

Parallel zum Widerspruch kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Dieser Antrag zielt darauf ab, dass der Führerschein bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerspruch nicht abgegeben werden muss.

Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids eingereicht werden. Auch hier gilt es, alle relevanten Argumente und Beweise vorzubringen, die gegen den Führerscheinentzug sprechen.

Ein wichtiger Aspekt bei der rechtlichen Auseinandersetzung ist die Einholung von Gutachten. Insbesondere wenn Zweifel an der Richtigkeit des Drogentests bestehen, kann ein unabhängiges toxikologisches Gutachten hilfreich sein. Dieses kann beispielsweise klären, ob Medikamente das Testergebnis beeinflusst haben könnten.

In manchen Fällen ordnet die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) an. Auch wenn dies zunächst als Nachteil erscheinen mag, kann es eine Chance sein, die Fahreignung nachzuweisen. Eine gründliche Vorbereitung auf die MPU ist dabei entscheidend.

Während des gesamten Verfahrens ist es ratsam, Abstinenz nachzuweisen. Dies kann durch regelmäßige freiwillige Drogentests geschehen. Solche Nachweise können die Chancen auf eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erheblich verbessern.

Es ist zu beachten, dass die rechtlichen Schritte gegen den Führerscheinentzug keine aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet, dass der Führerschein in der Regel trotz Widerspruch oder Klage abgegeben werden muss, es sei denn, ein Gericht ordnet etwas anderes an.

Die Erfolgsaussichten der rechtlichen Schritte hängen stark vom Einzelfall ab. Faktoren wie die Höhe des festgestellten Drogenwerts, mögliche Vorstrafen im Straßenverkehr und das Verhalten nach dem positiven Test spielen eine wichtige Rolle.

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Welche Nachweise sind erforderlich, um meine Fahreignung nach einem positiven Drogentest zu belegen?

Bei einem positiven Drogentest müssen Betroffene in der Regel mehrere Nachweise erbringen, um ihre Fahreignung zu belegen. Zentral ist dabei ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung, das von einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt wird. Dieses Gutachten umfasst eine ausführliche Untersuchung des gesundheitlichen Zustands sowie spezifische Tests zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit.

Ein wichtiger Bestandteil des Nachweises ist die Durchführung von Drogentests. Dabei kommen verschiedene Verfahren zum Einsatz: Urintests, Blutuntersuchungen und Haaranalysen. Diese Tests dienen dazu, den aktuellen Konsum sowie das Konsumverhalten über einen längeren Zeitraum nachzuweisen. Besonders aussagekräftig sind Haaranalysen, da sie Rückschlüsse auf den Drogenkonsum der letzten Monate zulassen.

Neben den medizinischen Untersuchungen sind auch Nachweise über eine erfolgreiche Drogentherapie oder Entwöhnungsbehandlung von großer Bedeutung. Dazu gehören Bescheinigungen von Suchtberatungsstellen, Therapieeinrichtungen oder Selbsthilfegruppen. Diese Dokumente belegen, dass der Betroffene aktiv an der Überwindung seiner Suchtproblematik arbeitet.

In vielen Fällen wird zudem ein Abstinenznachweisprogramm gefordert. Hierbei müssen sich Betroffene über einen festgelegten Zeitraum regelmäßigen und unangekündigten Drogentests unterziehen. Die Dauer dieses Programms kann je nach Einzelfall variieren, beträgt aber meist mindestens sechs Monate bis zu einem Jahr.

Für Personen, die aufgrund einer medizinischen Indikation Medikamente einnehmen, die sich auf einen Drogentest auswirken könnten, ist es unerlässlich, entsprechende ärztliche Atteste und Rezepte vorzulegen. Diese Dokumente müssen detailliert Auskunft über die Art der Medikation, die Dosierung und den Behandlungszeitraum geben.

In bestimmten Fällen kann auch ein verkehrspsychologisches Gutachten erforderlich sein. Dieses bewertet die Einstellung des Betroffenen zum Drogenkonsum und seine Fähigkeit, Konsum und Fahren zuverlässig zu trennen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die konkreten Anforderungen je nach Einzelfall und zuständiger Behörde variieren können. Die Vorlage aller geforderten Nachweise garantiert nicht automatisch die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis. Vielmehr dienen sie als Grundlage für eine umfassende Beurteilung der Fahreignung durch die zuständigen Stellen.

Der Prozess der Nachweiserbringung kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und erfordert oft erhebliche Geduld und Konsequenz von den Betroffenen. Es ist ratsam, alle Schritte sorgfältig zu dokumentieren und die gesammelten Nachweise chronologisch und vollständig einzureichen.

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Was passiert, wenn mein Einspruch gegen die Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt wird?

Bei einer Ablehnung des Einspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung stehen dem Betroffenen noch weitere rechtliche Möglichkeiten offen. Die konkrete Vorgehensweise hängt davon ab, ob die Entziehung auf einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung beruht.

Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Behörde entzogen, kann nach Ablehnung des Einspruchs Widerspruch eingelegt werden. Dies muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids erfolgen. Der Widerspruch gibt der Behörde die Möglichkeit, ihre Entscheidung nochmals zu überprüfen. Wichtig ist zu beachten, dass der Widerspruch in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnis trotz des eingelegten Widerspruchs zunächst entzogen bleibt.

Sollte auch der Widerspruch erfolglos bleiben, kann der Betroffene eine Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Diese Klage muss ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Im Rahmen des Klageverfahrens prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung umfassend.

Bei einer gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis, beispielsweise im Rahmen eines Strafverfahrens, ist der Rechtsweg anders gestaltet. Hier kommt das Rechtsmittel der Beschwerde in Betracht. Diese kann beim Gericht, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt in der Regel eine Woche nach Bekanntmachung der Entscheidung.

In beiden Fällen ist es ratsam, die Gründe für den Einspruch bzw. die Beschwerde sorgfältig darzulegen. Dabei sollten neue Aspekte oder Beweise vorgebracht werden, die bisher nicht berücksichtigt wurden. Dies könnten beispielsweise ärztliche Gutachten sein, die die Fahreignung bestätigen, oder Nachweise über eine erfolgreiche Drogentherapie.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die bloße Einlegung eines Rechtsmittels nicht automatisch zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis führt. In vielen Fällen bleibt die Entziehung während des laufenden Verfahrens bestehen. Um dennoch eine vorläufige Fahrerlaubnis zu erhalten, kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Diesem Antrag wird jedoch nur in Ausnahmefällen stattgegeben, etwa wenn die Entziehung offensichtlich rechtswidrig erscheint oder wenn besondere Härten vorliegen.

Parallel zu den rechtlichen Schritten sollten Betroffene aktiv an der Wiederherstellung ihrer Fahreignung arbeiten. Dies kann die freiwillige Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder den Nachweis einer längeren Drogenabstinenz umfassen. Solche Maßnahmen können die Chancen auf eine vorzeitige Neuerteilung der Fahrerlaubnis erhöhen.

Es ist zu beachten, dass in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis aufgrund von Drogenmissbrauch entzogen wurde, besonders strenge Maßstäbe angelegt werden. Die Behörden und Gerichte legen großen Wert auf den Schutz der Allgemeinheit im Straßenverkehr. Daher muss der Betroffene in der Regel zweifelsfrei nachweisen, dass er keine Drogen mehr konsumiert und zukünftig in der Lage ist, verantwortungsvoll am Straßenverkehr teilzunehmen.

Die Erfolgsaussichten eines weiteren Rechtsmittels hängen stark vom Einzelfall ab. Faktoren wie die Schwere des Verstoßes, die persönlichen Umstände des Betroffenen und eventuelle Vorstrafen spielen dabei eine wichtige Rolle. In komplexen Fällen kann es sinnvoll sein, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsbeistand hinzuzuziehen, um die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu können und die bestmögliche Strategie zu entwickeln.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahreignung: Dies ist die Fähigkeit einer Person, sicher ein Fahrzeug zu führen. Sie umfasst körperliche, geistige und charakterliche Aspekte. Bei Drogenkonsum wird die Fahreignung infrage gestellt, da Betäubungsmittel das Fahrverhalten stark beeinträchtigen können.
  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln wie Drogen. Es bestimmt, welche Substanzen verboten sind und welche Strafen bei Verstößen drohen. Im Fall wurde der Antragsteller positiv auf MDMA getestet, das unter das BtMG fällt.
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Diese Verordnung enthält Regelungen zur Erteilung, Entziehung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Sie definiert auch, unter welchen Bedingungen die Fahreignung geprüft wird. Ein positiver Drogentest kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
  • Eilantrag: Ein Eilantrag wird gestellt, um eine schnelle gerichtliche Entscheidung zu erhalten. Er wird genutzt, um den sofortigen Vollzug einer behördlichen Entscheidung zu verhindern, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Im Fall stellte der Antragsteller einen Eilantrag gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis.
  • Haaranalyse: Dies ist eine Methode, um den Konsum von Drogen nachzuweisen. Dabei wird eine Haarprobe entnommen und auf Drogenrückstände untersucht. Die Haaranalyse kann den Drogenkonsum über mehrere Monate hinweg nachweisen, wie im vorliegenden Fall.
  • Attest: Ein ärztliches Attest ist eine Bescheinigung über den Gesundheitszustand einer Person. Im Fall wurde ein Attest vorgelegt, das die Einnahme des Medikaments Elvanse bestätigte. Allerdings müssen solche Atteste detaillierte Angaben enthalten, um als glaubhafter Nachweis anerkannt zu werden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph regelt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er besagt, dass Personen, die körperlich, geistig oder charakterlich nicht geeignet sind, kein Kraftfahrzeug führen dürfen. Im vorliegenden Fall wurde die Fahreignung des Antragstellers aufgrund des positiven Drogentests in Frage gestellt.
  • § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Hier wird konkretisiert, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen muss, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Nachweis des Konsums von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) gilt als ausreichender Beweis für die Fahrungeeignetheit. Im vorliegenden Fall war dies die Grundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers.
  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in Deutschland. Es definiert, welche Substanzen als Betäubungsmittel gelten und welche Strafen bei Verstößen drohen. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller positiv auf MDMA getestet, eine Substanz, die unter das BtMG fällt.
  • § 11 Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Dieser Paragraph regelt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einem Entzug. Er besagt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nur dann wiedererteilen darf, wenn der Betroffene seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen hat. Im vorliegenden Fall müsste der Antragsteller nachweisen, dass er keine Betäubungsmittel mehr konsumiert und somit wieder fahreignungsfähig ist.
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Es legt fest, wie Klagen gegen behördliche Entscheidungen eingereicht und verhandelt werden. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Eilantrag nach der VwGO gestellt, um die Vollziehbarkeit des Bescheids über den Entzug seiner Fahrerlaubnis auszusetzen.

Das vorliegende Urteil

VG München – Az.: M 19 S 21.3727 – Beschluss vom 12.10.2021


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B einschließlich Unterklassen.

Der Entziehung vorangegangen war eine Mitteilung der Kriminalpolizei Ingolstadt, wonach im Rahmen von Ermittlungen gegen ihn wegen illegalen Handels mit Betäubungsmitteln beim Antragsteller am … November 2020 eine Haarprobe genommen worden sei. Eine Begutachtung sei am …. Januar 2021 zum Ergebnis gekommen, dass in der Probe neben Tilidin, Tramadol, Alprazolam und Zopiclin auch MDMA und MDA („Ecstasy“, bzw. dessen Stoffwechselprodukt) nachweisbar seien. Gerade die MDMA-Konzentration sei in der Probe des Antragstellers überdurchschnittlich hoch, was mit einer häufigen Aufnahme vereinbar sei.

Nach Kenntniserlangung von diesen Vorfällen hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom …. April 2021 zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von MDMA an.

Am …. Mai 2021 ließ der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten mitteilen, dass er kein Ecstasy konsumiert habe. Warum die Probe auf MDMA positiv getestet worden sei, könne er sich nicht erklären. Möglicherweise sei diese durch Schnupftabak oder ähnliches verfälscht worden oder er sei ungewollt mit Ecstasy in Kontakt gekommen. Er lebe insoweit abstinent und sei bereit, dies durch entsprechendes Gutachten nachzuweisen.

Mit Bescheid vom …. Mai 2021, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am …. Mai 2021 per Postzustellungsurkunde zugestellt, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, A2, A1, AM, B und L (Nr. 1), gab diesem auf, seinen Führerschein, bzw. eine eidesstattliche Versicherung über dessen Verbleib, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Bescheids, beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen abzugeben (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ziffern an (Nr. 3) und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an (Nr. 4).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – mit Ausnahme von Cannabis – die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe und damit gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge habe. Das Ergebnis seines Haarprobegutachtens belege die Einnahme von MDMA und MDA und damit die fehlende Fahreignung. Das Vorbringen des Antragstellers führe auch nicht ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis. Seine pauschale Behauptung, er habe kein Ecstasy konsumiert, sondern sei allenfalls zufällig damit in Kontakt gekommen, bzw. die Probe sei durch Schnupftabak verfälscht worden, sei angesichts des klaren Ergebnisses des Gutachtens als reine Schutzbehauptung zu werten. Damit stehe der Betäubungsmittelkonsum für die Fahrerlaubnisbehörde fest. Der Antragsteller habe seine Fahreignung auch noch nicht wiedergewonnen. Insbesondere sei die hierfür erforderliche einjährige durchgängige Abstinenz im Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht eingehalten gewesen. An der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung bestehe aufgrund des Schutzes des Straßenverkehrs vor Gefährdungen durch fahrungeeignete Personen ein besonderes öffentliches Interesse.

Mit Schriftsatz vom …. Juni 2021 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers „Einspruch“ gegen diesen Bescheid ein und stellte mit Schreiben vom …. Juni 2021 klar, dass er gegen den Bescheid Widerspruch einlegen wolle.

Mit am …. Juli 2021 eingegangenem Schriftsatz beantragte er beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom …. Juni 2021 gegen den Bescheid vom …. Mai 2021 wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung dieses Bescheids anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass schon die Anordnung des Sofortvollzugs rechtswidrig sei, da diese im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiedergebe. Im Übrigen sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig. Der Antragsteller nehme das Medikament „Elvanse“, dessen Wirkstoff Lisdexamphetamin das Ergebnis der Haarprobe verfälscht habe. Angesichts der Tatsache, dass er zudem verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei und beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, überwiege sein Interesse damit das Vollzugsinteresse deutlich.

Zur Bekräftigung übersandte der Antragsteller ein Attest eines Internisten vom …. Juni 2021, wonach bei ihm eine Dauermedikation mit Elvanse bestehe. Weitere Ausführungen enthielt dieses Attest nicht.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom …. Juli 2021, den Antrag abzulehnen.

Bei harten Drogen sei seiner Auffassung nach die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Nachweis der Einnahme gerechtfertigt. Dass der Antragsteller MDMA konsumiert habe, stehe nach dem Gutachten fest. Auch seine neuerliche Einlassung hinsichtlich einer Dauermedikation mit Elvanse, die trotz Anhörung mitsamt Fristverlängerung erst nach Bescheidserlass vorgebracht worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dass der Antragsteller erst durch Nachfrage bei seinen Ärzten überhaupt wisse, welche Medikamente er nehme, sei irritierend. Selbst unter Zugrundelegung des Attestes stehe aber weder fest, seit wann diese Medikation bestehe, noch aufgrund welcher Diagnose. Ob Elvanse überhaupt zu einem positiven Haarbefund hinsichtlich MDMA führen könne, sei zudem fraglich.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers trug daraufhin vor, dass die Einnahme von Elvanse nach seinen Recherchen Drogentests verfälschen könne. Dies könne durch entsprechendes Sachverständigengutachten erwiesen werden. Das Medikament nehme er seit langer Zeit. Die Diagnose gehe die Antragsgegnerin nichts an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet und daher ohne Erfolg.

Der nach dem Wortlaut nicht zwischen den einzelnen Ziffern des Bescheids differenzierende Antrag ist dabei gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom …. Mai 2021 gerichtet ist. Der Begründung des Antrags lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsteller im Eilverfahren auf die von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Entscheidungen beschränkt.

Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere hat sich selbst bei einer zwischenzeitigen Abgabe des Führerscheins die diesbezügliche Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheids nicht erledigt. Diese stellt nach wie vor den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris). Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht somit auch im Hinblick auf die Nr. 2 des Bescheids weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 43).

Dem genügt die auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Der Antragsgegner hat dargelegt, warum er konkret im Fall des Antragstellers aufgrund der möglichen Gefahren, die von aufgrund Betäubungsmittelkonsums fahrungeeigneten Personen ausgehen, dessen privates Interesse dem Leben, Gesundheit und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer untergeordnet und damit im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2012 – 11 CS 11.2272 – juris Rn. 13).

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens vorliegend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach summarischer Prüfung erweisen sich die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Entscheidungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Ablieferungsverpflichtung des Führerscheins zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) fehlt eine Fahreignung grundsätzlich (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Dabei genügt im Regelfall bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im BtMG aufgeführten Rauschmittels. Ob es in der Folge zu weiterem Drogenkonsum gekommen ist oder ob der Fahrerlaubnisinhaber tatsächlich im berauschten Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat, ist unerheblich (vgl. m.w.N. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 16).

2.1.1. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller fahrungeeignet nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist, weil eine Haarprobe, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 6. November 2011 genommen und anschließend begutachtet wurde, den Konsum von MDMA und MDA eindeutig belegt. Das toxikologische Gutachten kommt dabei zum Ergebnis, dass aufgrund der Tatsache, dass das verwendete Verfahren auch bei niedrigen Konzentrationen sehr spezifisch ist, ein MDMA-Konsum in einem Zeitraum von drei bis vier Monaten vor der Haarprobenahme vorliegen muss. Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Konzentration geht das Gutachten darüber hinaus nicht nur von einem einmaligen, sondern von einem regelmäßigen Konsum während dieses Zeitraums aus. Bedenken gegen die methodische Zuverlässigkeit und die fehlerfreie konkrete Durchführung dieser Haarprobenauswertung sind nicht ersichtlich. Es konnte eine verwertbare, nämlich 3,5 cm lange Haarprobe genommen werden, die mittels der LC-MS/MS-Methode (Liquid-Chromatographie-Massenspektometrie/Massenspektometrie), einem zeitgemäßen Analyse-/Detektionsverfahren, analysiert wurde. Bei der Beurteilung wurde ein mittleres Haarwachstum von 1 cm pro Monat zugrunde gelegt; von einem deutlich langsameren Haarwachstum beim Antragsteller ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht auszugehen. Daher konnte aufgrund der Haaranalyse die Drogeneinnahme über einen etwa vier Monate zurückliegenden Zeitraum nachgewiesen werden.

2.1.2. Das Ergebnis dieser Haaranalyse und die vom Antragsgegner auf dieser Grundlage getroffene Bewertung werden auch durch die weitere Einlassung des Antragstellers im Laufe des Verfahrens nicht hinreichend widerlegt.

Soweit er im Laufe des behördlichen Verfahrens vorträgt, er sei unbewusst mit Ecstasy in Kontakt gekommen oder die Probe sei verfälscht worden, begründet dies keinen ernsthaften Zweifel an einem (willentlichen) Konsum. Eine Verunreinigung der Haare durch den Kontakt mit Drogenkonsumenten oder andere exogene Antragungen erscheint zwar grundsätzlich möglich, stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 12). Dazu müsste der Antragsteller einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen unwissentlichen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 – juris Rn. 19). Gleiches gilt für eine unbewusste Zuführung durch dritte Personen. Sein pauschaler Vortrag genügt diesen Voraussetzungen nicht.

Auch die erstmals im gerichtlichen Verfahren behauptete Dauermedikation mit Elvanse führt nach derzeitigem Sachstand zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist es rechtlich geboten, die bestimmungsgemäße Einnahme eines verschreibungsfähigen und von einer befugten Person verschriebenen Arzneimittels aus dem Anwendungsbereich der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV auszuklammern und die Frage, inwieweit diese Medikation auf die Fahreignung Einfluss hat, allein anhand der Nrn. 9.4 und 9.6 dieser Anlage zu bewerten (vgl. m.w.N. VG Neustadt, B.v. 17.5.2018 – 1 L 367/18.NW – juris Rn. 37 ff.). Aufgrund der Tatsache, dass der in Elvanse enthaltene Wirkstoff Lisdexamphetamin im Körper zu Dexamphetamin metabolisiert wird, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Einnahme das Ergebnis einer Haarprobenanalyse verfälschen könnte (VG Neustadt, B.v. 17.5.2018 – a.a.O. Rn. 29).

Dass der festgestellte MDMA-Konsum aber tatsächlich aus einer bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels resultiert, wird seitens des Antragstellers nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Angesichts des Umstands, dass er sich insoweit ebenfalls auf einen seltenen Ausnahmefall beruft, obliegt es ihm, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vorzutragen. Dies gilt im gegenständlichen Fall in besonderer Weise aufgrund der Tatsache, dass er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert. Trotz verlängerter behördlicher Frist machte er im Verwaltungsverfahren keine Angaben zu eingenommen Medikamenten, erst recht nicht zu Dauermedikationen. Angesichts der Tatsache, dass er zum Gutachtensergebnis unter Hinweis auf verschiedene dort festgestellte Substanzen angehört wurde, die Einnahme diverser Arzneimittel also im Raum steht, ist das nicht nachvollziehbar, zumal bei Elvanse bereits der Beipackzettel darauf hinweist, dass Drogentests möglicherweise verfälscht werden könnten (vgl. https://beipackzetteln.de/elvanse-hartkapseln#collection-4, abgerufen am 5.10.2021).

Das erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Attest vom …. Juni 2021 genügt diesen Anforderungen nicht. Das einzeilige Attest trifft weder eine Aussage zum Krankheitsbild des Antragstellers, noch teilt es mit, in welcher Dosierung das Medikament genommen werden soll. Vor allem trifft es keine Aussage dazu, ob schon im Zeitpunkt der Probeentnahme (ein halbes Jahr vor Attesterstellung) eine entsprechende Medikation vorlag. Die entscheidende Frage, ob im Zeitpunkt der Probeentnahme ein bestimmungsgemäßer Gebrauch eines verschriebenen Arzneimittels vorlag, kann damit nicht geklärt werden (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 12.5.2020 – 9 K 4276/19 – juris Rn. 26 f.).

2.1.3. Vorliegend ist zudem weder eine atypische Konstellation ersichtlich, aufgrund derer man vom Regelfall abweichen müsste, noch hat der Antragsteller zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt.

Die Frage, ob er selbst unter Zugrundelegung eines nicht durch ärztliche Verordnung gedeckten Ecstasy-Konsums zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt haben könnte, ist zwar auch im Entziehungsverfahren von Bedeutung (dazu BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 11 CS 16.2561 – juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 25.11.2010 – 10 S 2162/10 – juris Rn. 13). Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert aber neben einer medizinisch-psychologischen Begutachtung den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Dieser kann zumindest derzeit aufgrund des nachgewiesenen Konsums bis November 2020 noch nicht erbracht werden.

2.2. Bei mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum. Außerdem gebieten das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung und damit verbundene Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass von seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr ausgeht. Dies ist beim Antragsteller aus den genannten Gründen der Fall.

2.3. Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese Verpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 


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