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Fahrerlaubnisentziehung – Einholung Sachverständigengutachten – vorläufiger Rechtsschutz

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 116/22 – Beschluss vom 23.12.2022

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 21. November 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Oktober 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 2022 zu Recht nicht wiederhergestellt. Der Bescheid, mit dem der Antragsgegner dem Antragsteller u.a. unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 2) die Fahrerlaubnis entzogen (Ziffer 1) und die Abgabe des Führerscheins bis spätestens 4. Oktober 2022 aufgegeben (Ziffer 2) hat, erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise aus dem Konsum von Amphetamin (320 ng/ml) auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen hat.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung.

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht seien seinen Einwänden nicht nachgegangen, dass ihm die Blutprobe, auf deren Grundlage der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis stütze, nicht zuzuordnen sei und er keine Drogen nehme. Das Verwaltungsgericht habe lediglich die Strafakte beigezogen, die nichts beweise. Im Strafverfahren sei jedoch nicht nachweisbar gewesen, dass zu ihm – dem Antragsteller – die Blutprobe gehöre. Da das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt worden sei, habe die Frage der Herkunft der Blutprobe und deren Analyseergebnis nicht mehr geklärt werden können. Das Amtsgericht hätte das Strafverfahren nicht eingestellt, wenn die Blutprobe dem Antragsteller zuzuordnen gewesen wäre. Deshalb müsse zunächst im Rahmen eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, dass die Blutprobe ihm zuzuordnen sei. Dieses Recht sei ihm durch das Verwaltungsgericht abgeschnitten worden. Jeder Sportler habe das Recht auf Öffnung und Analyse der sog. B-Probe. Diese Nachprüfung der Blutprobe durch eine zweite Analyse sei ihm durch das Verwaltungsgericht unter Verletzung rechtlichen Gehörs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwehrt worden.

Demgegenüber hat das Gericht ausgeführt, dass der Antragsteller jedenfalls im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, in dem allein eine summarische Prüfung der Sachlage möglich und geboten sei, nicht mit Erfolg vorbringen könne, dass die Blutprobe nicht ihm gehört habe, weil nicht nachweisbar gewesen sei, dass es sich um seine Blutprobe gehandelt habe. Insoweit stelle der Antragsteller lediglich Behauptungen auf, ohne darzulegen, wie es zur Verwechslung der mit Identifikationsnummern eindeutig gekennzeichneten Blutprobe gekommen sein sollte. Dass ihm eine Blutprobe entnommen worden sei, stelle er dabei selbst auch nicht in Abrede. Im Übrigen lasse sich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft (Az. 363 Js 2391/22; BA B) entnehmen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort geführt und nach Erfüllung von Auflagen mit Beschluss vom 21. Juni 2022 gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlungsbehörden oder der zuständige Strafrichter Zweifel an der Zuordnung der Blutproben zum Antragsteller gehabt haben könnten, ließen sich der Ermittlungsakte nicht entnehmen und seien auch sonst nicht erkennbar (vgl. Beschlussabdruck S. 5 f. [unten]).

Diese rechtliche Bewertung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht ist der Aktenlage folgend zutreffend davon ausgegangen, dass die Blutprobe mit den Identifikationsnummern 1371xx und 1371xy dem Antragsteller am 15. Januar 2022 entnommen und ausweislich des Ergebnisberichts des Universitätsklinikums H-Stadt vom 28. Januar 2022 positiv auf Amphetamin (Konzentration von 320 ng/ml) untersucht wurde (im Einzelnen: vgl. Beschlussabdruck S. 5 [4. Absatz]). Zuordnungszweifel ergaben sich nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere auch aus der Strafakte und den dortigen Ausführungen der Ermittlungsbehörden und des Strafrichters, nicht. Welche Vorgaben, die bei der Blutentnahme und -untersuchung einzuhalten sind, nicht eingehalten worden seien, zeigt die Beschwerde nicht auf. Angesichts der dokumentierten Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens kann mit dem alleinigen Hinweis darauf, dass die untersuchte Blutprobe ihm – dem Antragsteller – nicht gehöre und er keine Drogen nehme, im vorliegenden Fall nicht von der Möglichkeit oder der Gefahr einer Verwechselung ausgegangen werden. Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass mit der bloßen Behauptung des Gegenteils der dokumentierte ordnungsgemäße Ablauf der Untersuchung nicht in Frage gestellt werden kann, so dass die von dem Antragsteller geforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist (vgl. u.a. SächsOVG Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 3 B 274/12 – juris Rn. 6 m.w.N.). Soweit der Antragsteller behauptet, das Amtsgericht hätte das Strafverfahren nicht eingestellt, wenn die Blutprobe dem Antragsteller zuzuordnen gewesen wäre, fehlt hierfür jedweder Beleg.

Dessen ungeachtet bleibt es dem Antragsteller unbenommen, die begehrten Untersuchungen zur Frage der Herkunft der Blutprobe und dessen Analyseergebnis hinsichtlich der beim Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum H-Stadt routinemäßig für zwei Jahre und auf Antrag darüber hinaus aufbewahrten Blutprobe (vgl. Ergebnisbericht vom 28. Januar 2022) selbst anzustrengen und etwaige (neue) Beweismittel im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bzw. im Hauptsacheverfahren vorzulegen (so bereits Beschluss des Senats vom 3. Februar 2022 – 3 M 218/21 – n.v.). Weshalb ihm dies verwehrt sein soll, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerde substantiiert. Diese beschränkt sich auf die bloße Behauptung, dass der Antragsteller auf die Blutprobe kein Zugriff hätte bzw. diese zum Entscheidungszeitpunkt im Hauptsacheverfahren bereits vernichtet wäre. Hierfür besteht kein Anhalt. Insbesondere kann der Antragsteller selbst – wie dargestellt – durch Antrag beim aufbewahrenden Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H-Stadt die Vernichtung der Blutprobe abwenden. Allein der Umstand, dass die wegen Straßenverkehrsgefährdung beim Amtsgericht Eisleben geführte Strafsache nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage in Höhe von 1.500,00 € eingestellt wurde und damit nicht mehr in diesem Strafverfahren geklärt werden kann, ob die Blutprobe dem Antragsteller zuzuordnen ist, steht alledem nicht entgegen.

Soweit der Antragsteller im Allgemeinen auf die Untauglichkeit sog. Schnelltests und deren fehlende Verwertbarkeit verweist, weil diese häufig verunreinigt und nicht steril verpackt worden seien, führt dies nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf das Ergebnis eines Schnelltests, sondern auf das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung des Bluts des Antragstellers im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H-Stadt gestützt.

Schließlich ist das Vorbringen der Beschwerdebegründung zur Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht geeignet, eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses schlüssig darzulegen. Es handelt sich dabei um einen Verfahrensmangel, mit dessen Geltendmachung eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgreich geführt werden kann, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Oktober 2022 – 3 M 89/22 – juris Rn. 3 und vom 27. Oktober 2022 – 3 M 106/22 – juris Rn. 5). Dessen ungeachtet bedurfte es der weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Sachverständigengutachten im vorliegenden Fall – wie bereits aufgezeigt – auch nicht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 6 Abs. 3 FeV i.V.m. Ziff. 46.1, 46.3, 46.4, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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