Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Fahrerlaubnisentziehung wegen anfänglicher fehlender Fahreignung: Ein Urteil des VGH Baden-Württemberg
- Sachverhalt und Verfahrensgang
- Die Argumentation des Landratsamts (Antragsgegner)
- Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
- Wesentliche Rechtsnormen und Paragraphen
- Bedeutung des Urteils und Konsequenzen
- Auswirkungen auf die Mobilität und Lebensqualität
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche gesetzlichen Gründe führen zur Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung?
- Welche Rechtsmittel stehen gegen eine Fahrerlaubnisentziehung zur Verfügung?
- Was ist bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu beachten?
- Welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit einer Fahrerlaubnisentziehung?
- Wie lange dauert ein Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und welche Auswirkungen hat dies auf die Mobilität?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
- Datum: 15.01.2025
- Aktenzeichen: 13 S 1880/24
- Verfahrensart: Beschluss im Verwaltungsgerichtsverfahren (vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO)
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht
- Beteiligte Parteien:
- Antragstellerin: Die Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragte, um sich vor dem Vollzug der Verfügung des Landratsamts vom 17.05.2024 zu schützen. Sie machte geltend, dass der Vollzug zu Nachteilen führen könnte.
- Antragsgegner: Die Partei, die den Bescheid des Landratsamts vom 17.05.2024 erlassen hat und mittels Beschwerde die Aufhebung des vorläufigen Schutzanspruchs erreichen wollte.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Bescheid, der die sofortige Vollziehbarkeit einer Verfügung des Landratsamts vom 17.05.2024 festlegte. Sie sollte damit vor möglichen Nachteilen durch den Vollzug der Verfügung bis zur endgültigen Entscheidung geschützt werden.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der Antragstellerin ausfällt und den Vollzug der Verfügung auszusetzen ist, oder ob die Voraussetzungen für den vorläufigen Rechtsschutz nicht gegeben sind.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde der Antragsgegner wurde als begründet erachtet. Der ursprüngliche Beschluss, der dem Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben hatte, wurde dahingehend geändert, dass der Antrag abgelehnt wird. Die Streitwertfestsetzung bleibt mit 2.500 EUR unberührt.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die mittels Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, da die Abwägung nicht zugunsten der Antragstellerin ausfiel.
- Folgen: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, und der Vollzug der Verfügung bleibt bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit bestehen.
Der Fall vor Gericht
Fahrerlaubnisentziehung wegen anfänglicher fehlender Fahreignung: Ein Urteil des VGH Baden-Württemberg

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hatte sich in einem Beschluss vom 15. Januar 2025 (Az.: 13 S 1880/24) mit der Frage der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von fehlender Fahreignung auseinanderzusetzen. Im Zentrum stand die Frage, ob das Verwaltungsgericht Stuttgart zu Recht dem Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehungsverfügung des Landratsamts stattgegeben hatte. Der VGH hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und wies den Antrag der Antragstellerin ab. Der folgende Artikel beleuchtet die Hintergründe und Entscheidungsgründe dieses Urteils, um die rechtlichen Konsequenzen und das Fahrerlaubnisverfahren für ein breites Publikum verständlich zu machen.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Die Antragstellerin hatte beim Landratsamt eine Fahrerlaubnis beantragt. Im Rahmen des Fahrerlaubnisverfahrens ergaben sich Zweifel an ihrer Fahreignung. Das Landratsamt ordnete daraufhin eine Fahreignungsprüfung an. Die Antragstellerin legte ein negatives Gutachten vor, woraufhin das Landratsamt die Fahrerlaubnisentziehung verfügte. Die Antragstellerin wehrte sich zunächst erfolglos mit einem Widerspruch und erhob anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Parallel beantragte sie vorläufigen Rechtsschutz, um die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung aufzuschieben. Das Verwaltungsgericht gab ihrem Antrag statt, woraufhin das Landratsamt Beschwerde beim VGH Baden-Württemberg einlegte.
Die Argumentation des Landratsamts (Antragsgegner)
Das Landratsamt argumentierte, dass die Antragstellerin von Anfang an nicht über die erforderliche Fahreignung verfügt habe. Das negative Gutachten im Rahmen der Fahreignungsprüfung belege dies eindeutig. Die Behörde betonte die Bedeutung der Verkehrssicherheit und die Notwendigkeit, Personen ohne Fahreignung nicht am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Das Landratsamt beanstandete vor allem, dass das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass die Antragstellerin bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden musste.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Der VGH Baden-Württemberg gab der Beschwerde des Landratsamts statt und änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab. Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt. Der VGH begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfalle. Dies bedeutet, dass das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung höher zu bewerten sei als das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ihre Fahrerlaubnis behalten zu dürfen.
Der VGH betonte, dass bei einer von Anfang an fehlenden Fahreignung die Verkehrssicherheit ein besonders hohes Gewicht habe. Ein negatives Gutachten im Rahmen einer angeordneten Fahreignungsprüfung sei ein starkes Indiz für das Fehlen der Eignung. Solange die Zweifel an der Fahreignung nicht ausgeräumt sind, sei die sofortige Fahrerlaubnisentziehung gerechtfertigt, um Gefahren für den Straßenverkehr abzuwenden.
Wesentliche Rechtsnormen und Paragraphen
Die Entscheidung des VGH stützt sich im Wesentlichen auf folgende Gesetzliche Grundlagen:
- § 80 Abs. 5 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Diese Vorschrift regelt den vorläufigen Rechtsschutz bei Anfechtung von Verwaltungsakten. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage anordnen oder wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die sofortige Vollziehung für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würde.
- § 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Diese Vorschrift regelt die Fahrerlaubnis. Absatz 1 bestimmt, dass wer ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, eine Fahrerlaubnis haben muss. Absatz 3 bestimmt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich erweist, dass der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
- § 46 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Diese Vorschrift konkretisiert die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Insbesondere werden hier die Gründe für die fehlende Fahreignung aufgeführt.
Bedeutung des Urteils und Konsequenzen
Das Urteil des VGH Baden-Württemberg verdeutlicht die Bedeutung der Fahreignung für die Teilnahme am Straßenverkehr. Es zeigt, dass eine Fahrerlaubnisentziehung bereits dann gerechtfertigt sein kann, wenn im Rahmen eines Fahrerlaubnisverfahrens Zweifel an der Fahreignung aufkommen und diese Zweifel durch ein negatives Gutachten bestätigt werden. Die Verkehrssicherheit hat in solchen Fällen Vorrang vor den Interessen des Betroffenen.
Für Personen, die von einer Fahrerlaubnisentziehung betroffen sind, bedeutet dies, dass sie sich frühzeitig juristische Beratung einholen sollten, um ihre Rechte und Möglichkeiten zu prüfen. Insbesondere ist zu klären, ob die angeordnete Fahreignungsprüfung rechtmäßig war und ob das Gutachten den Anforderungen entspricht.
Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung ist in der Regel mit Auflagen verbunden. Oftmals ist eine erneute Fahreignungsprüfung, gegebenenfalls eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) erforderlich. Die Betroffenen müssen nachweisen, dass sie ihre fehlende Fahreignung behoben haben und keine Gefahr mehr für die Verkehrssicherheit darstellen.
Der Fall zeigt auch die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Bei Zweifeln an der Eignung muss eine Überprüfung erfolgen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Auswirkungen auf die Mobilität und Lebensqualität
Eine Fahrerlaubnisentziehung kann erhebliche Mobilitätseinschränkungen und damit auch eine Beeinträchtigung der Lebensqualität zur Folge haben. Dies gilt insbesondere für Menschen, die beruflich oder privat auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind. Die finanziellen Belastungen durch ein möglicherweise langwieriges Fahrerlaubnisverfahren, Gutachterkosten und gegebenenfalls Kosten für eine MPU können ebenfalls erheblich sein. Betroffene sollten sich daher frühzeitig über ihre Rechte und Pflichten informieren und gegebenenfalls juristische Beratung in Anspruch nehmen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass bei nachträglich festgestellten Eignungsmängeln, die bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis bestanden, die Fahrerlaubnis zwingend entzogen werden muss – auch wenn die Behörde dies fälschlicherweise als „Rücknahme“ bezeichnet. Es gibt in solchen Fällen keinen Ermessensspielraum der Behörde und keine Möglichkeit für Vertrauensschutz oder Billigkeitserwägungen zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Schutz der Verkehrssicherheit absoluten Vorrang vor individuellen Interessen hat.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis aufgrund mangelnder Eignung verlieren, haben Sie kaum Chancen, sich erfolgreich dagegen zu wehren – selbst wenn der Eignungsmangel erst später entdeckt wurde, aber schon bei der Erteilung bestand. Die Behörde muss Ihnen in solchen Fällen die Fahrerlaubnis entziehen und kann keine Ausnahmen machen oder Ihre persönliche Situation berücksichtigen. Auch ein Eilantrag vor Gericht wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, wenn tatsächlich Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen. Sie müssen damit rechnen, dass die Entziehung sofort wirksam wird und Sie nicht mehr Auto fahren dürfen.
Benötigen Sie Hilfe?
Unsicherheiten bei der Fahrerlaubnisentziehung?
Wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen, können sich viele Betroffene angesichts der Fahrerlaubnisentziehung und der geforderten Überprüfungen überfordert fühlen. Gerade bei der Abwägung von Interessen, wie der Verkehrssicherheit und der persönlichen Mobilität, können viele Unklarheiten entstehen, die einer genauen juristischen Betrachtung bedürfen.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Situation zu analysieren und zu prüfen, inwiefern Ihre Rechte gewahrt werden. Unsere Beratung legt Wert auf eine transparente Betrachtung der Umstände und ermöglicht es, etwaige Unsicherheiten bezüglich der Anfechtung der Entscheidung sachgerecht zu klären. Kontaktieren Sie uns, um auf Grundlage Ihrer Angaben eine fundierte erste Prüfung zu erhalten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche gesetzlichen Gründe führen zur Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung?
Die Fahrerlaubnis wird entzogen, wenn Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen. Dies kann durch ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde erfolgen.
Gerichtliche Entziehung
Ein Gericht entzieht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei rechtswidrigen Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Besonders schwerwiegende Vergehen sind:
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen
- Trunkenheit am Steuer
- Unfallflucht mit erheblichen Personen- oder Sachschäden
- Begehung entsprechender Taten unter Vollrausch
Behördliche Entziehung
Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht die Fahrerlaubnis bei:
Körperlichen oder geistigen Mängeln, die die Fahreignung beeinträchtigen.
Charakterlichen Mängeln, insbesondere wenn:
- Sie wiederholt im Straßenverkehr auffällig werden
- Sie acht Punkte in Flensburg erreichen
- Sie als Radfahrer mit mehr als 1,6 Promille unterwegs sind
Entziehung bei Gutachtenverweigerung
Die Fahrerlaubnis wird zwingend entzogen, wenn Sie:
- Ein angefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorlegen
- Die Begutachtung verweigern
Die Behörde muss dabei konkrete Tatsachen für Zweifel an Ihrer Fahreignung haben. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Die Verweigerung der Gutachtenvorlage wird als Hinweis gewertet, dass Sie einen Eignungsmangel verbergen möchten.
Sperrfrist und Folgen
Bei einer Entziehung wird eine Sperrfrist festgelegt, die mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahre betragen kann. In dieser Zeit dürfen Sie keine Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen.
Welche Rechtsmittel stehen gegen eine Fahrerlaubnisentziehung zur Verfügung?
Bei einer Fahrerlaubnisentziehung stehen Ihnen unterschiedliche Rechtsmittel zur Verfügung, die sich danach richten, ob die Entziehung behördlich oder gerichtlich erfolgt ist.
Rechtsmittel bei behördlicher Entziehung
Wenn die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen hat, können Sie Widerspruch einlegen. Hierfür gilt eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Entziehungsbescheids.
Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Rechtsmittel bei gerichtlicher Entziehung
Bei einer gerichtlichen Entziehung können Sie folgende Rechtsmittel einlegen:
- Gegen ein Urteil des Amtsgerichts steht Ihnen die Berufung zu, die Sie innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung einreichen müssen.
- Gegen Berufungsurteile des Landgerichts können Sie Revision zum Oberlandesgericht einlegen, ebenfalls mit einer Frist von einer Woche.
Besonderheiten bei vorläufiger Entziehung
Bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis können Sie Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung.
Wurde die Fahrerlaubnis von der Polizei wegen „Gefahr im Verzug“ beschlagnahmt, müssen Sie die richterliche Entscheidung beantragen. Gegen diese richterliche Entscheidung ist dann wiederum die Beschwerde nach § 304 StPO zulässig.
Was ist bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu beachten?
Die MPU wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, wenn erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestehen. Die Anordnung basiert auf dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Gründe für eine MPU-Anordnung
Eine MPU wird insbesondere in folgenden Fällen angeordnet:
- Bei einer Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr Blutalkohol
- Bei wiederholten Verkehrsverstößen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
- Bei Anzeichen für Alkohol- oder Drogenmissbrauch
- Bei erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
- Bei wiederholtem Führerscheinentzug
Ablauf der Untersuchung
Die MPU dauert etwa 3 bis 4 Stunden und besteht aus drei wesentlichen Teilen:
- Medizinische Untersuchung: Hier erfolgt die Prüfung der körperlichen Eignung
- Leistungstests: Diese testen Konzentration und Reaktionsvermögen
- Psychologisches Gespräch: Dabei wird die charakterliche Eignung beurteilt
Rechtliche Aspekte
Die Fahrerlaubnisbehörde muss bei der Anordnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Wenn ein einfaches Facharztgutachten ausreicht, darf keine MPU angeordnet werden. Die Anordnung selbst kann nicht eigenständig gerichtlich angefochten werden, da sie als vorbereitende Verfahrenshandlung gilt.
Praktische Konsequenzen
Nach Erhalt der MPU-Anordnung müssen Sie innerhalb der gesetzten Frist ein Gutachten bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle vorlegen. Die Kosten für die Untersuchung tragen Sie selbst. Ein positives Gutachten ermöglicht die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, während ein negatives Gutachten zur endgültigen Entziehung führen kann.
Welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit einer Fahrerlaubnisentziehung?
Bei einer Fahrerlaubnisentziehung entstehen verschiedene Kosten, die sich je nach individuellem Fall auf mehrere tausend Euro summieren können.
Verwaltungskosten und Gebühren
Die Verwaltungsgebühren für die Entziehung belaufen sich auf 154 bis 210 Euro. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis fallen weitere Gebühren von etwa 250 Euro an.
Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
Bei einer MPU wegen Drogenkonsums entstehen typischerweise folgende Kosten:
- Begutachtung: etwa 600 Euro
- Abstinenznachweise (2 Haarproben): etwa 500 Euro
- Vorbereitende Einzelsitzungen: etwa 1.300 Euro
Gerichtskosten und juristische Aufwendungen
Bei einem Gerichtsverfahren entstehen zusätzliche Kosten zwischen 500 und 2.000 Euro. Ein Widerspruchsverfahren kann weitere 100 bis 500 Euro kosten. Der Streitwert wird von Gerichten häufig auf 2.500 bis 7.500 Euro festgesetzt.
Zusätzliche Aufwendungen
Je nach Grund der Entziehung können weitere Kosten für Seminare, Therapien oder Schulungen anfallen. Bei Drogendelikten belaufen sich die Gesamtkosten meist auf 2.500 bis 3.500 Euro.
Wie lange dauert ein Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und welche Auswirkungen hat dies auf die Mobilität?
Die Dauer eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens variiert erheblich, wobei die Mindestsperrfrist 6 Monate und die Höchstdauer 5 Jahre beträgt. Im Wiederholungsfall liegt die Mindestsperrfrist bei einem Jahr.
Zeitliche Abläufe und Fristen
Bei einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung als Eilmaßnahme darf die maximale Dauer ein Jahr und vier Monate nicht überschreiten. Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird später auf die endgültige Sperrfrist angerechnet.
Auswirkungen auf die Mobilität
Während der Entziehung der Fahrerlaubnis dürfen Sie weiterhin fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge nutzen. Dazu gehören:
- Mofas mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h
- Bestimmte landwirtschaftliche Zugmaschinen mit maximal 6 km/h
Besondere Konsequenzen
Wenn seit dem Fahrerlaubnisentzug mehr als zwei Jahre vergangen sind, müssen Sie die Fahrerlaubnis komplett neu erwerben – das bedeutet sowohl theoretische als auch praktische Prüfung.
Bei sachwidriger Verfahrensverzögerung kann die Entziehung aufgehoben werden. Dies ist etwa der Fall, wenn zwischen Eingang einer Beschwerde und deren Bearbeitung unverhältnismäßig viel Zeit vergeht.
Berufliche Konsequenzen spielen bei der Entscheidung über eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung keine maßgebliche Rolle, da der Gesetzgeber die Verkehrssicherheit höher gewichtet.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Fahrerlaubnisentziehung
Die Fahrerlaubnisentziehung ist eine behördliche Maßnahme, bei der die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird. Sie basiert auf § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und erfolgt, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Anders als beim befristeten Fahrverbot ist dies eine dauerhafte Maßnahme.
Beispiel: Ein Autofahrer zeigt wiederholt gefährliches Fahrverhalten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen. Die Behörde entzieht daraufhin die Fahrerlaubnis.
Fahreignung
Die Fahreignung beschreibt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, um ein Kraftfahrzeug sicher führen zu können. Sie ist in § 2 StVG und §§ 11-14 FeV geregelt und umfasst unter anderem ausreichendes Sehvermögen, körperliche Beweglichkeit und geistige Leistungsfähigkeit. Die Fahreignung unterscheidet sich von der Fahrbefähigung, die durch die Fahrprüfung nachgewiesen wird.
Beispiel: Bei schweren Erkrankungen wie Epilepsie oder starken Sehstörungen kann die Fahreignung fehlen.
Fahrtauglichkeit
Die Fahrtauglichkeit bezeichnet die momentane Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen. Sie ist in § 316 StGB und § 2 StVG verankert und kann durch vorübergehende Zustände wie Müdigkeit, Medikamente oder Alkoholkonsum beeinträchtigt sein. Im Unterschied zur dauerhaften Fahreignung bezieht sich die Fahrtauglichkeit auf den aktuellen Zustand.
Beispiel: Nach der Einnahme stark sedierender Medikamente ist die Fahrtauglichkeit vorübergehend nicht gegeben.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG: Dieser Paragraf des Straßenverkehrsgesetzes regelt den zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis bei festgestellter Nichteignung. Eine Fahrerlaubnis muss entzogen werden, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund medizinischer oder verhaltensbezogener Gründe nicht mehr gegeben ist. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis der Antragstellerin aufgrund mangelnder Eignung entzogen, was direkt auf diese Vorschrift zurückzuführen ist.
- § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV: Die Fahrerlaubnis-Verordnung bestimmt in diesem Absatz die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis bei Nachweis der Nichteignung. Dies umfasst sowohl gesundheitliche als auch verkehrsbezogene Kriterien. Im konkreten Fall wurde die Fahrerlaubnis der Antragstellerin gemäß dieser Vorschrift entzogen, da die Voraussetzungen für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr erfüllt sind.
- § 80 Abs. 5 VwGO: Dieser Paragraph ermöglicht den vorläufigen Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte, die sofort vollziehbar sind, aber eine hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit aufweisen. Die Antragstellerin beantragte unter Berufung auf diese Vorschrift den vorläufigen Rechtsschutz gegen den Entzug ihrer Fahrerlaubnis. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, da das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit über dem persönlichen Interesse der Antragstellerin stand.
- § 48 Abs. 1 LVwVfG: Dieses Gesetz betrifft die Rücknahme von rechtswidrig erlassenen Verwaltungsakten durch die Behörde im Ermessen. Allerdings sieht das Urteil vor, dass bei spezifischen Regelungen zur Fahrerlaubnisentziehung diese allgemeine Vorschrift verdrängt. Im vorliegenden Fall konnte § 48 Abs. 1 LVwVfG nicht angewendet werden, da die spezifischen Vorschriften des StVG und der FeV vorrangig sind und keinen Raum für ein Ermessen der Behörde lassen.
- §§ 146, 147 VwGO: Diese Paragraphen regeln die Zulässigkeit von Beschwerden vor den Verwaltungsgerichten. § 146 VwGO behandelt die formellen Voraussetzungen einer Beschwerde, während § 147 VwGO die sachlichen Zulässigkeitskriterien festlegt. Im vorliegenden Fall wurden diese Vorschriften herangezogen, um die Zulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu prüfen und als begründet zu erachten.
Das vorliegende Urteil
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 13 S 1880/24 – Beschluss vom 15.01.2025
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