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Fahrerlaubnisentziehung bei unbewusster Kokain-Einnahme

VG Lüneburg – Az.: 1 B 19/20 – Beschluss vom 18.05.2020

GRÜNDE

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Ein bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle vom 8. Oktober 2019 durchgeführter Drogenvortest deutete auf einen Kokain-Konsum des Antragtellers hin. Hierbei erklärte der Antragsteller, dass frühere Drogendelikte schon einige Jahre her seien und er Betäubungsmittel nicht mehr konsumiere bzw. er „in den letzten Tagen kein Kokain konsumiert habe“ (Seite 46 der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners). Die daraufhin von ihm genommene Blutprobe ergab ausweislich des toxikologischen Untersuchungsbefundes des Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover vom 29. Oktober 2019 einen Benzoylecgonin-Wert von „s.n. < 10 ng/ml“ (s.n. = sicher nachgewiesen, Messwert unterhalb des Kalibrationsbereiches) im Blutserum.

Nach vorheriger Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 26. Februar 2020, zugestellt am 28. Februar 2020, die Fahrerlaubnis aller erteilten Klassen, forderte ihn zur Abgabe des Führerscheines innerhalb von drei Tagen auf und ordnete für die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Abgabe des Führerscheines die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund des Nachweises von Benzoylecgonin ein Kokainkonsum nachweislich stattgefunden habe. Bei Konsum von harten Betäubungsmitteln (Kokain) sei er, der Antragsteller, gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung grundsätzlich – auch ohne einen Bezug zum Straßenverkehr – ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen sei.

Der Antragsteller hat am 30. März 2020, einem Montag, dagegen Klage (1 A 89/20) erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nachgesucht.

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil dieser sich hinsichtlich eines Kokainkonsums nur auf Vermutungen stütze. Er habe kein Kokain konsumiert. Bei der Untersuchung der Blutprobe sei der Test auf Kokain negativ ausgefallen. Das in nicht näher bestimmbarer Menge festgestellte Benzoylecgonin beruhe nicht auf einem Kokainkonsum. Er könne sich nicht erklären, wie das Abbauprodukt von Kokain in seinen Körper habe gelangen können. Der Nachweis eines Abbauproduktes allein genüge nicht, um den Konsum von Betäubungsmitteln zu beweisen. Denn es gebe andere Begründungen, die angesichts des geringen Wertes auch wahrscheinlich seien. Es sei durchaus möglich, dass allein durch den Kontakt zu „Drogengebrauchern“ oder durch den Verzehr von Lebensmitteln Spuren des Abbauproduktes in den Körper hätten gelangen können. Dies sei etwa bekannt bei Kindern von „Betäubungsmittelgebrauchern“ oder beim Konsum von „Red Bull Cola“. So sei im Mai 2009 der Verkauf dieses Getränks untersagt worden, weil darin Spuren von Kokain nachgewiesen worden seien. Er – der Antragsteller – konsumiere ausgesprochen gern dieses Getränk und das durchaus auch in größeren Mengen. Auch sei Benzoylecgonin beispielsweise in der Trinkwasserversorgung gefunden worden, so im Jahre 2005 in Italien, im Jahre 2006 in St. Moritz (Schweiz), ebenso im Vereinigten Königreich. Ferner könnten an diversen Gegenständen Anhaftungen von Kokain vorhanden sein, etwa an Geldscheinen, die zum Konsum von Kokain benutzt worden seien. Kontaminationen seien nicht auszuschließen. Dies gelte auch bei Personen, die im engen Kontakt mit Kokainkonsumenten lebten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass hier der Wert an Benzoylecgonin nicht bekannt sei. Es könnte auch der geringstmögliche Wert sein, der durch den Kontakt zu „Drogengebrauchern“ allein schon nachvollziehbar sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Der angeführte Konsum von „Red Bull Cola“ werde weiterhin als Schutzbehauptung gewertet. Es sei nicht vorstellbar, dass der Konsum dieses Getränks – selbst in größeren Mengen – einen positiven Nachweis eines Kokainabbauproduktes ergeben könne. Ansonsten würden lediglich allgemeine Szenarien beschrieben, wie das Benzoylecgonin in das Blut des Antragstellers hätte gelangen können. Der Betroffene, der sich auf eine unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels berufe, müsse aber einen detaillierten, in sich schlüssigen und zudem glaubhaften Sachverhalt vortragen.

II.

Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Klage wiederherzustellen, ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so entscheidet das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf der Grundlage einer eigenen Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 7 VR 5.14 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.9.2014 – 8 ME 87/14 -, juris Rn. 2). Im Rahmen der Interessenabwägung kommen den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine entscheidende Bedeutung zu. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hingegen bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung als offen dar, so ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich, bei der in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe bei bestehender Unsicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für und gegen eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sprechen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.5.2010 – 13 ME 181/09 -, juris Rn. 4). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes für sich allein nur das allgemeine Interesse an seiner Vollziehung begründet, nicht aber zugleich auch deren, für die behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche Dringlichkeit (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 27.4.2005 – 1 BvR 223/05 -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.9.2014 – 8 ME 87/14 -, juris Rn. 4, m.w.N.).

Nach Maßgabe dessen ist der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage unbegründet.

Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Erforderlich für das Vorliegen einer hinreichenden schriftlichen Begründung im Sinne dieser Vorschrift ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt verschont zu werden. Dem Begründungserfordernis ist nicht erst dann Genüge getan, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung tatsächlich vorliegt. Ausreichend ist vielmehr – wie bei der Begründung eines Verwaltungsaktes nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG -, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilt, die sie im konkreten Einzelfall zu der Annahme des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses und damit zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben. Da sich diese Begründung auf das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu beziehen hat, ist eine gesonderte Darstellung der diesem Interesse entgegenstehenden Interessen des von der sofortigen Vollziehung nachteilig Betroffenen keine Voraussetzung der formalen Ordnungsmäßigkeit der Begründung. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidungserheblich, ob bereits die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung über die sofortige Vollziehung auf einer auch inhaltlich tragfähigen, materiell ausreichenden Abwägung beruhte (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.3.2017 – 12 ME 12/17 -, n.v.). Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner begründete die Anordnung der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern. Eine weitere Teilnahme des Antragstellers als Fahrzeugführer am öffentlichen Straßenverkehr sei nicht zu verantworten. Sie stelle eine konkrete Gefahr anderer Verkehrsteilnehmer dar und sei im öffentlichen Interesse sofort auszuschließen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs sei ein wesentliches Anliegen der Allgemeinheit. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.

Die Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der Bescheid rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs.1 Satz 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dieser als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Maßgeblich insoweit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 -, juris Rn. 13).

Nach ständiger Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu entziehen ist. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber – wie hier – mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Kokain konsumiert hat (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2421 -, juris Rn. 12). Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem oder einmaligem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2012 – 12 ME 226/12 -, n.v.; Beschl. v. 11.8.2009 – 12 ME 156/09 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 30.6.2009 – 12 ME 112/09 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 19.11.2004 – 12 ME 404/04 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 16.6.2003 – 12 ME 172/03 -, juris Rn. 3). Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf „harte“ Drogen allein auf die Einnahme als solche, nicht dagegen auf deren Häufigkeit und fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotential hat der Verordnungsgeber (allein) durch die differenzierte Regelung beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruht maßgeblich auf den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung der Bundesanstalt für Straßenwesen, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse wiedergeben. Auch die Begutachtungsleitlinien sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Stand: 31. Dezember 2019). Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle. Er ist angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Schutzinteresses der übrigen Verkehrsteilnehmer daran, dass ungeeignete Kraftfahrer vom öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, auch verhältnismäßig (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2012 – 12 ME 226/12 -, n.v.; Beschl. v. 11.8.2009 – 12 ME 156/09 -, juris Rn. 8).

Hiernach war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich nach summarischer Prüfung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hatte. Aufgrund des in seinem Blutserum nachgewiesenen Benzoylecgonins (Abbauprodukt von Kokain) ist davon auszugehen, dass er vor der Fahrt und der Blutentnahme am 8. Oktober 2019 ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnahm. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers vermögen eine für ihn günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Mit seinem Vorbringen, er habe Kokain nicht konsumiert und das Benzoylecgonin müsse auf andere Weise in seinen Körper gelangt sein, dringt er nicht durch. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts angesichts des toxikologischen Gutachtenergebnisses des Instituts für Rechtsmedizin des Medizinischen Hochschule Hannover vom 29. Oktober 2019 um eine Schutzbehauptung. Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 -, juris Rn. 19). Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung aber eine seltene Ausnahme dar (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 -, juris Rn. 12). Wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss daher einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt darlegen, der einen solchen Geschehensablauf als nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.4.2014 – 16 B 89/14 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.12.2011 – 12 ME 217/08 -, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 4.10.2011 – 1 M 19/11 -, juris Rn. 8; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 12.2.2016 – 1 LA 261/15 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2009 – 12 ME 112/09 -, juris Rn. 7).

In diesem Zusammenhang kann sich eine in geringem Umfang festgestellte Menge von Betäubungsmitteln bzw. deren Abbauprodukten im Blut mit einer unbewussten Aufnahme dieser Betäubungsmittel erklären lassen. Dies stellt jedoch neben der bewussten Einnahme von Kokain durch den Antragsteller nur eine weitere Möglichkeit dar. Der Antragsteller hat eine unbewusste Aufnahme von Kokain weder schlüssig und nachvollziehbar beschrieben noch konkrete Umstände genannt und glaubhaft gemacht, die auf eine solche schließen lassen. Insbesondere vermag sein Einwand, das in seinem Blut festgestellte Benzoylecgonin könne auf einen Konsum des Getränks „Red Bull Cola“ zurückzuführen sein, nicht zu überzeugen. Zum einen hat der Antragsteller einen solchen Konsum in zeitlicher Nähe vor der Fahrt weder substantiiert dargelegt noch dies glaubhaft gemacht. Zum anderen geht die Kammer davon aus, dass der Konsum dieses Getränkes nicht zu einem Nachweis von Benzoylecgonin im Blut führt. Zwar wurde der Verkauf dieses Produkts im Mai 2009 in einigen Bundesländern untersagt, nachdem durch das nordrhein-westfälische Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit Spuren von Kokain in Höhe von 0,4 mg/L festgestellt worden waren. Red Bull Cola sowie andere Lebensmittel, die Cocablattextrakte enthalten, gelten jedoch in der Europäischen Union als unbedenklich und verkehrsfähig. So stellte das Bundesinstitut für Risikobewertung fest, dass die in den Proben gefundenen Mengen gesundheitlich unbedenklich seien, da sie 7000 bis 20.000-fach unter der Wirkgrenze lägen (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Gesundheitliche Bewertung Nr. 20/2009 vom 27. Mai 2009). Das Verkaufsverbot wurde daraufhin im August 2009 wieder aufgehoben (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 6.3.2013 – 5 V 98/13 -, juris Rn. 20). Dass dieses Getränk im Oktober 2019 noch in geringfügigen Mengen Kokain enthalten hätte und zu einem Nachweis von Benzoylecgonin im Blut hätte führen können, hat der Antragsteller aber weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Entsprechendes gilt für seine Ausführungen zur Aufnahme von Benzoylecgonin durch Trinkwasser (mit Verweis auf Feststellungen in anderen Ländern), durch persönliche Kontakte zu Drogenkonsumenten oder infolge von Anhaftungen an Lebensmitteln oder Gegenständen. Dass ein solcher Fall beim Antragsteller im Oktober 2019 tatsächlich vorlag, hat er weder schlüssig und nachvollziehbar dargelegt noch ist dies für die Kammer anderweitig ersichtlich. Hiernach ist überwiegend wahrscheinlich, dass das im Blut des Antragstellers festgestellte Benzoylecgonin von einem willentlichen Konsum von Kokain herrührt.

Besondere Umstände, die es – im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – gerechtfertigt erscheinen ließen, ausnahmsweise von einer fortbestehenden oder von einer wiedererlangten Fahreignung des Antragstellers auszugehen, sind nicht gegeben. Vielmehr muss bei der gebotenen summarischen Prüfung davon ausgegangen werden, dass der nach dem oben Ausgeführten eingetretene Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entziehungsbescheides fortbestand. Die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, ist zwar (auch) für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung (vgl. zu alledem: Beschl. d. Kammer v. 18.2.2019 – 1 B 1/19 -, juris Rn. 19). Dabei ist aber davon auszugehen, dass eine – wie hier – festgestellte Fahrungeeignetheit grundsätzlich ohne starre zeitliche Vorgaben und unabhängig von bloßen Zeitabläufen fortbesteht, solange der Betroffene nicht materiell nachgewiesen hat, dass er die Fahreignung wiedererlangt hat. Wie lange die (Regel-)Vermutung der Ungeeignetheit ohne weitere Ermittlungen fortbesteht, lässt sich dabei nur nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, und nicht schematisch anhand fester Fristen beurteilen. Für die Annahme, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung im Laufe der Zeit wiedererlangt hat, müssen jedenfalls begründete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.10.2018 – OVG 1 S 101.18 -, juris Rn. 5). Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt hierbei den Nachweis voraus, dass der Betroffene über einen ausreichend langen Zeitraum keine Drogen mehr konsumiert. Ob er diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon nachgewiesen, wenn er vorgibt, seit längerer Zeit keine Drogen mehr zu nehmen, oder er einzelne Abstinenznachweise erbringt. Es bedarf vielmehr zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dabei muss sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstrecken, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher regelmäßig den lückenlosen, in der Regel behördlich überwachten Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres. Außerdem kann dieser Nachweis grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.10.2014 – 16 B 1032/14 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 14.11.2014 – 16 B 1195/14 -, juris Rn. 8; Thüringer OVG, Beschl. v. 9.7.2014 – 2 EO 589/13 -, juris Rn. 16 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.10.2018 – OVG 1 S 101.18 -, juris Rn. 5). An einem solchen Nachweis fehlt es hier.

Schließlich liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Dieses ist in der Wahrung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu sehen. Die von einem – voraussichtlich zu Recht – als zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet angesehenen Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr sind zu groß, als dass sie im Interesse seiner erleichterten und erweiterten Teilnahme im Straßenverkehr vorläufig hingenommen werden könnten. Gerade im Hinblick auf das mit dem Konsum von Betäubungsmitteln verbundene konkrete Gefahrenpotenzial kann im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden. Die Kammer räumt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die für den Antragsteller mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile etwa in Bezug auf seine berufliche und private Lebensführung müssen von ihm vor diesem Hintergrund hingenommen werden (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.11.2011 – 12 ME 245/11 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 23.12.2016 – 12 ME 186/16 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.4.2014 – 10 S 404/14 -, juris Rn. 153).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 46.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

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