OVG Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 88/22 – Beschluss vom 26.10.2022
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 4. August 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
1. Der Antragsteller macht geltend: Er habe den Ablauf des fraglichen Tages, dem 12. Oktober 2021, im Detail beschrieben und darüber hinaus durch eine Haarprobe und deren labortechnische Untersuchung den Nachweis geführt, dass er nicht freiwillig oder vorsätzlich Betäubungsmittel aufgenommen habe. Vor dem Hintergrund, dass auch die Analyse des rechtsmedizinischen Instituts keine Abbauprodukte von Drogen ergeben habe, nähere sich der Verdacht, dass möglicherweise die labortechnische Untersuchung vom 12. November 2021 verunreinigt gewesen und das Ergebnis unbrauchbar sei. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Interessenabwägung das Laborergebnis unterstellt, obwohl es sich hierbei ausschließlich um Beteiligtenvorbringen seitens des Antragsgegners und nicht um ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten handele. Prozessual handele es sich nicht um ein hinreichendes Beweismittel, sondern um eine Urkunde. Die inhaltliche Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsache werde in Abrede gestellt. Für die Hinterfragung des Laborergebnisses bestehe im Hinblick auf die Darstellung des Tagesablaufs, die fehlenden Abbauprodukte in seinem Blut und den Nachweis des fehlenden Drogenkonsums in den letzten sechs Monaten erheblicher Grund. Im Rahmen der Interessenabwägung könne angenommen werden, dass das ausgewiesene Laborergebnis nicht auf ihn zurückzuführen oder es zu Verunreinigungen gekommen sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass er unbewusst Drogen zu sich genommen habe, sei im Rahmen der Interessenabwägung nicht anzunehmen, dass sich die vom Verordnungsgeber angenommene Gefährlichkeit des Handelns für den Straßenverkehr realisiert habe. Die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung des Tagesablaufs scheitere nicht daran, dass er keine konkrete Person für die unbewusste Aufnahme von Drogen verantwortlich machen könne. Es sei vielmehr deutlich, dass er sich nicht erklären könne, wie es zu dem Befund gekommen sei. Er müsse auch nicht im Zweifel Personen kenntlich machen, die ihm die Drogen faktisch zugeführt hätten. Das Verwaltungsgericht übersteigere die Darlegungserfordernisse an einen schlüssigen und erheblichen Vortrag. Er könne sich nur auf die tatsächlichen Abläufe an dem fraglichen Tag berufen und diese – wie er es getan habe – darlegen. Es stehe die Vermutung im Raum, dass er versehentlich über das Getränk eines Kollegen Drogen aufgenommen habe. Vor dem Hintergrund, dass dieser Vortrag nicht widerlegt werden könne und aufgrund der sonstigen Umstände und Beweise bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Antragsgegners. Das gelte um so mehr, als das Verwaltungsgericht aufgrund der Haaranalyse davon ausgehe, dass er in den letzten sechs Monaten keine Drogen zu sich genommen habe. Daher sei auch die Interessenabwägung fehlerhaft. Die sofortige Vollziehung diene dem zukünftigen Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und dem Straßenverkehr. Diese Gefahr bestehe angesichts der Nachweise aus der Haaranalyse nicht.
2. Diese Einwände rechtfertigen eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 und 2 sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 5 des Bescheides vom 26. April 2022 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
a) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 26. April 2022 überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins auszugehen. Widerspruch und Anfechtungsklage werden vielmehr voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Verfügungen erweisen sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.
aa) Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers liegen vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Regelvermutung der fehlenden Fahreignung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden. Bei der Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) entfällt die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen. Es obliegt dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2021 – 3 M 176/21 -juris Rn. 3).
Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt dabei grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 11 CS 21.1896 – juris Rn. 11; OVG Saarl, Beschluss vom 2. September 2021 – 1 B 196/21 – juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2016 – 16 B 166/16 – juris Rn. 11; OVG Brem, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 1 LA 261/15 – juris Rn. 6; OVG MV, Beschluss vom 4. Oktober 2011 – 1 M 19/11 juris Rn. 8). Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu welchem Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt (OVG Bremen, a.a.O.).
Unter diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er unbewusst Metamphetamin zu sich genommen haben könnte. Nach seiner Schilderung kommt für eine (unbewusste) Einnahme von Betäubungsmitteln nur die Zeit seines Aufenthalts bei einem Schausteller in Betracht, den er gemeinsam mit zwei Aushilfsmitarbeitern beim Aufbau eines Karussells unterstützt hat. In dieser Zeit hat der Antragsteller nach seinen Angaben eine von einem Lieferdienst bestellte Thunfischpizza gegessen und eine Cola getrunken. Sein Getränk und die Getränke der anderen Anwesenden hätten, so der Antragsteller, auf einem Tisch zusammengestanden. Er habe sein Getränk nicht über den ganzen Tag beobachtet.
Dieser Vortrag ist nicht hinreichend plausibel, um von einer unbewussten Einnahme von Betäubungsmitteln ausgehen zu können. Die Beschreibung des Antragstellers gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, dass ihm jemand in der Situation eines gemeinsamen Arbeitstages gezielt Metamphetamine „unterschieben“ wollte. Für keinen der Anwesenden wäre es von Nutzen gewesen, dem Antragsteller heimlich Drogen beizubringen. Für die dem Antragsteller unbekannten Aushilfsarbeiter bestand ersichtlich keinerlei Motiv, auf eigene Kosten erworbene Betäubungsmittel dem nichtsahnenden Antragsteller zu überlassen. Der Schausteller dürfte für ein Unterschieben von Drogen schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil er mit dem Antragsteller offensichtlich freundschaftlich verbunden war. Er würde auch damit gerechnet haben, dass der Antragsteller auf eine unbewusste Einnahme von Metamphetaminen beunruhigt über die unerklärlichen körperlichen Veränderungen und nicht mit einer Leistungssteigerung aufgrund der aufputschenden Wirkung reagieren würde. Es ist auch sehr unwahrscheinlich, dass der Antragsteller versehentlich aus einem Glas getrunken hat, in dem sich ein mit Drogen vermischtes Getränk befunden hat. Ginge man davon aus, dass einer der anwesenden Männer selbst Metamphetamine zu sich nehmen wollte und diese in sein eigenes Getränk gegeben hat, würde eine unbewusste Drogenaufnahme des Antragstellers voraussetzen, dass er seine Cola mit dem drogenhaltigen Getränk dieses Mannes verwechselt hat. Wie es hierzu gekommen sein könnte, hat der Antragsteller jedoch nicht näher beschrieben. Eine Verwechslung käme von vornherein nur in Betracht, wenn mindestens einer der Anwesenden das gleiche Getränk (Cola) aus einem gleichen Behälter (z.B. Glas, Flasche, Dose) getrunken hätte. Der Antragsteller hat jedoch nicht einmal beschrieben, welche Getränkebehälter mit welchen Getränken auf dem Tisch gestanden haben. Die Angaben hierzu sind vage („Flaschen und/oder Gläser“). Es ist auch wenig plausibel, dass mindestens einer der Anwesenden ebenfalls eine Cola aus einem gleichen Trinkgefäß getrunken hat, da der Antragsteller nach seiner Schilderung sein Getränk selbst mitgebracht hatte, die Getränke also nicht von dem Schausteller gestellt wurden. Unabhängig davon, dass sich die Schilderung des Antragstellers schon aus diesen Gründen als unergiebig erweist, müsste hinzukommen, dass sich die beiden Trinkgefäße nebeneinander befunden haben und der Antragsteller deshalb das falsche Gefäß „erwischt“ hat. Das ist schon deshalb unwahrscheinlich, weil derjenige, der Metamphetamine hat einnehmen wollen, ein Interesse daran gehabt haben wird, eine solche Verwechslung gerade auszuschließen, und die Anzahl der Trinkgefäße angesichts der geringen Zahl von vier Anwesenden überschaubar gewesen sein muss. Lückenhaft ist die Schilderung des Antragstellers auch im Hinblick auf die an dem fraglichen Tag anwesenden Personen. Angesichts einer gemeinsamen Arbeit über einen Zeitraum von über zwölf Stunden wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller genauere Angaben über die beiden Aushilfsarbeiter hätte machen können, von denen die Betäubungsmittel nach seiner Schilderung stammen mussten. Der Antragsteller hat keine Namen genannt und auch sonst keine Angaben gemacht, die auf die Identität dieser Männer schließen lassen könnten. Es fehlen auch Erläuterungen, warum der Antragsteller von dem mit ihm befreundeten Schausteller die Namen der Aushilfsmitarbeiter nicht erfahren konnte. Auch der Schausteller dürfte ein Interesse daran haben, Drogenkonsum seiner Mitarbeiter während der Arbeitszeit auszuschließen. Insgesamt ergeben sich aus der lückenhaften und vagen Schilderung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am fraglichen Tag unbewusst Metamphetamine zu sich genommen haben könnte.
Der Antragsteller hat auch das Ergebnis der labortechnischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin G. – Z. vom 12. November 2021 nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Antragsgegner durfte dieses Erkenntnismittel zur Beurteilung der Fahreignung heranziehen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 26 Abs. 1 VwVfG). Entsprechendes gilt für die gerichtliche Beurteilung. Das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei ist es nicht auf selbst eingeholte Sachverständigengutachten beschränkt. Die Untersuchung der Probe erfolgte, wie sich aus dem Gutachten des Instituts ergibt, nach einem standardisierten und auch hinsichtlich seiner Messgenauigkeit allgemein anerkannten Verfahren (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 9. September 2022 – 11 CS 22.1504 – juris Rn. 27). Auch für sonstige Fehler bei der Feststellung der Metamphetaminkonzentration gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es zu Verwechselungen von Proben oder zu Verunreinigungen gekommen sein könnte, die ein fehlerhaft positives Ergebnis bewirkt haben könnten.
Aus dem Umstand, dass der Laborbefund des A. MZV für Laboratoriumsdiagnostik und Mikrobiologie GmbH über ein im Mai 2022 durchgeführtes Drogenscreening eines Haares des Antragstellers für eine sechsmonatige Drogenabstinenz sprechen mag, lässt sich nicht darauf schließen, dass der am 12. Oktober 2021 festgestellte Nachweis von Metamphetamin auf eine unbewusste Drogenaufnahme zurückzuführen ist. Eine halbjährige Abstinenz, die der Blutprobe vom 12. Oktober 2021 zeitlich nachfolgt, kann ohne weiteres darauf zurückzuführen sein, dass der Antragsteller das laufende Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu seinen Gunsten beeinflussen wollte. Einem Wohlverhalten unter dem Druck eines anhängigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens kommt nur beschränkte Aussagekraft zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. November 2021 – 11 CS 21.1000 – juris Rn. 32).
Auch im Übrigen stünde eine im Mai 2021 festgestellte sechsmonatige Drogenabstinenz der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Zwar besteht die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne weitere Untersuchungen entzogen werden kann, nicht unbegrenzt. Dem Fahrerlaubnisinhaber bleibt vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der insoweit erforderliche – in der Regel – einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist), entfällt damit die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Beschluss des Senats vom 14. August 2020 – 3 L 121/20 – juris Rn. 14). Eine einjährige Abstinenz hat der Antragsteller mit dem Befund des A. MZV jedoch nicht nachgewiesen.
Bei mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum. Außerdem gebietet das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung und damit verbundenen Erschwernisse in seiner Lebensführung hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr ausgeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. März 2015 – 11 CS 14.2200 – juris Rn. 17). Dies ist beim Antragsteller der Fall, weil aus den vorstehenden Gründen davon auszugehen ist, dass er bewusst Metamphetamin eingenommen hat.
bb) Die außerdem streitgegenständliche Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 FeV und ist Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis. Einwände hiergegen, die über die gegen die Fahrerlaubnisentziehung vorgebrachten Gründe hinausgehen, hat der Antragsteller nicht erhoben.
b) Ebenfalls hat der Antragsteller keine Bedenken gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und zur Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung geltend gemacht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 46.3, 46.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV umfasst die Fahrerlaubnis Klasse 3 bei Erteilung nach dem 31. Dezember 1988 die (neuen) Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Anzusetzen ist zunächst für die Klasse BE, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV eine Erweiterung der Klasse B hinsichtlich der dort beschriebenen Fahrzeugkombinationen darstellt, der Auffangwert (Ziff. 46.3 des Streitwertkatalogs). Die Klassen AM und L sind nicht zu berücksichtigen, weil sie in der Klasse B enthalten sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV). Ferner ist in Anlehnung an Ziffer 46.5 des Streitwertkatalogs für die Klassen C1/C1E ebenfalls der Auffangwert anzusetzen. Die Fahrerlaubnisklassen B/BE werden nicht von den Klassen C1/C1E eingeschlossen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 15. September 2020 – 6 E 66/20 – juris Rn. 7). Die Klasse CE ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil sie gemäß Anlage 3 Nr. 19 FeV durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 Nr. 121) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 11 CS 14.2202 – juris Rn. 7). Die Fahrerlaubnisklassen A und A1 wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie gemäß Anlage 3 Nr. 19 bei Fahrerlaubniserteilungen der Klasse 3 nach dem 31. Dezember 1988 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Nrn. 126 und 127: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und bestimmte Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt sind (vgl. BayVGH, a.a.O.). Die in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls enthaltene Zwangsgeldandrohung bleibt bei der Streitwertfestsetzung in Anlehnung an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges außer Betracht. Dementsprechend ist der zweifache Auffangstreitwert anzusetzen. Der sich daraus ergebende Betrag von 10.000 € ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Juni 2021 – 3 M 118/21 – juris Rn. 12). Der Senat macht von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend zu ändern.
IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).