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Fahrerlaubnisentziehung bei nicht nachgewiesener Teilnahme an Aufbauseminar

Er ignorierte die behördliche Anordnung – nun ist sein Führerschein weg. Ein Autofahrer muss die harten Konsequenzen dafür tragen, dass er nicht wie verlangt an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Verwaltungsgericht stellte sich jetzt hinter den Entzug der Fahrerlaubnis durch das zuständige Bürgeramt.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 V 2173/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Entzug der Fahrerlaubnis bei nicht nachgewiesener Teilnahme an einem Aufbauseminar.
  • Antragsteller beantragte aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Fahrerlaubnisentzug, wurde jedoch abgelehnt.
  • Antragsteller hatte eine Fahrerlaubnis auf Probe und beging eine Geschwindigkeitsüberschreitung.
  • Teilnahme am Aufbauseminar wurde angeordnet, aber Teilnahmebescheinigung wurde nicht vorgelegt.
  • Mehrmalige Aufforderungen und Fristverlängerungen zur Vorlage der Bescheinigung wurden ignoriert.
  • Gericht entschied, dass aufgrund der nicht nachgewiesenen Seminarteilnahme die Fahrerlaubnis zwingend entzogen werden muss.
  • Rechtsgrundlage ist § 2a Abs. 3 StVG, welcher den Entzug der Fahrerlaubnis bei Nichtteilnahme vorschreibt.
  • Formelle Fehler bei der Anhörung sind unerheblich, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.
  • Auswirkungen: Antragsteller muss Fahrerlaubnis abgeben und erhält möglicherweise Zwangsgeld bei Nichtbefolgung.
  • Entscheidung schützt die Öffentlichkeit und gewährleistet, dass ungeeignete Fahrer aus dem Verkehr gezogen werden.

Führerschein weg: Gericht bestätigt Entzug wegen fehlender Aufbauseminar-Teilnahme

Ein Führerschein ist Privilegium und Verantwortung zugleich. Regelmäßig erteilt der Staat Autofahrern die Erlaubnis, am Straßenverkehr teilzunehmen. Doch was passiert, wenn Fahrzeugführer gegen die Regeln verstoßen? In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnis zeitweise oder dauerhaft entzogen werden. Besonders wenn Alkohol oder Drogen im Spiel sind, greift der Staat oft hart durch. Auch bei grober Fahrlässigkeit oder wiederholten Verkehrsverstößen kann der Führerschein verloren gehen. Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, müssen Betroffene in solchen Fällen oft an einem Aufbauseminar teilnehmen. Erst nach erfolgreichem Abschluss kann die Fahrerlaubnis dann wieder erteilt werden. Doch was passiert, wenn die Teilnahme nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann? Dieser Frage widmet sich ein aktuelles Gerichtsurteil, das im Folgenden näher beleuchtet wird.

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✔ Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Bremen


Führerscheinentzug aufgrund fehlender Teilnahme an einem Aufbauseminar

Der vorliegende Fall beschäftigt sich mit dem Entzug der Fahrerlaubnis eines Autofahrers, der trotz Anordnung nicht an einem verpflichtenden Aufbauseminar teilgenommen hat. Dem Fahrer wurde im Jahr 2019 eine Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Im Mai 2020 beging er eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h innerorts, wofür gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro verhängt wurde. Aufgrund dieses Verstoßes ordnete die Behörde im August 2021 die Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer Frist von sechs Monaten an.

Bürgeramt entzieht Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage einer Teilnahmebescheinigung

Da der Fahrer den geforderten Nachweis über die Teilnahme an dem Aufbauseminar nicht fristgerecht erbrachte, entzog ihm das Bürgeramt mit Bescheid vom 04.11.2022 die Fahrerlaubnis. Zudem wurde er aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

Der Betroffene erhob daraufhin Klage gegen den Bescheid und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Er argumentierte, dass ihm zugute gehalten werden müsse, dass er sich inzwischen straßenverkehrsrechtlich bewährt habe. Außerdem monierte er, dass seinem Anwalt trotz Vollmacht die relevanten Dokumente nicht übermittelt worden seien, sodass er nicht angemessen habe reagieren können.

Verwaltungsgericht lehnt Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts war die Fahrerlaubnisentziehung durch das Bürgeramt rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) lagen vor. Demnach ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn der Inhaber einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht fristgerecht nachkommt.

Die Teilnahmeanordnung vom 31.08.2021 war dem Kläger wirksam bekanntgegeben worden, auch wenn sich keine Postzustellungsurkunde in den Akten befand. Der Zugang ergab sich aber zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass der Betroffene die beigefügte Kostenrechnung beglichen hatte. Da die vom Kläger erteilte Anwaltsvollmacht erst vom 16.12.2021 datierte, war die vorige Bekanntgabe an ihn persönlich wirksam erfolgt. Die Anordnung war mangels Anfechtung auch bestandskräftig geworden.

Das Gericht betonte, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 StVG keinerlei Ermessen habe, sondern die Fahrerlaubnis entziehen müsse. Weder Einwände zum ursprünglichen Verkehrsverstoß noch eine behauptete Bewährung im Straßenverkehr seien dabei zu berücksichtigen. Auch der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Entziehung. Es wäre Sache des Klägers gewesen, rechtzeitig Rechtsschutz gegen die Teilnahmeanordnung zu suchen oder fristgerecht an dem Aufbauseminar teilzunehmen.

Androhung von Zwangsgeld bei Nichtablieferung des Führerscheins ist rechtmäßig

Auch die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie die Zwangsandrohung für den Fall der Nichtbefolgung hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sah das Gericht darin, den Anschein zu vermeiden, der Kläger sei weiterhin im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.

Nach alledem wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück. Die Fahrerlaubnisentziehung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, sodass das private Interesse des Klägers hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückstehen muss.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung verdeutlicht die zwingende Rechtsfolge des § 2a Abs. 3 StVG: Kommt der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe der vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht fristgerecht nach, so ist ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Der Behörde steht hierbei keinerlei Ermessen zu. Weder nachträgliche Einwände zum ursprünglichen Verkehrsverstoß noch eine behauptete Bewährung können die Rechtmäßigkeit der Entziehung infrage stellen.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Führerscheinentzug wegen fehlender Aufbauseminar-Teilnahme wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Was passiert, wenn ich den Nachweis über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht erbringe?

Wenn ein Fahranfänger innerhalb der gesetzten Frist nicht an einem von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Aufbauseminar teilnimmt und dies auch nicht durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nachweist, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Behörde ist in diesem Fall gesetzlich dazu verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Führerscheinentzug erfolgt unmittelbar und ohne weitere Zwischenschritte. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung zur Seminarteilnahme haben keine aufschiebende Wirkung. Die Fahrerlaubnis darf erst dann neu erteilt werden, wenn der Fahranfänger die Teilnahmebescheinigung nachträglich bei der Behörde vorlegt.

Durch den Entzug ruht zudem die Probezeit. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist erst nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung möglich, außerdem verlängert sich die Probezeit in diesem Fall um weitere zwei Jahre. Ein Beispiel: Ordnet die Behörde im April die Teilnahme innerhalb von zwei Monaten an und der Fahranfänger kommt dem nicht nach, wird der Führerschein entzogen. Legt er im August die Bescheinigung vor, erhält er die Fahrerlaubnis neu erteilt und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.

Das Aufbauseminar soll Fahranfänger dazu bringen, ihr Fahrverhalten zu reflektieren, ihr Risikobewusstsein zu schärfen und gefährliche Verhaltensweisen abzubauen. Die Anordnung zur Teilnahme dient somit erzieherischen Zwecken und der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr. Missachtet ein Fahranfänger diese Maßnahme, geht die Behörde davon aus, dass er (noch) nicht zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Der Führerscheinentzug ist dann die Konsequenz.


Kann ich den Entzug meiner Fahrerlaubnis verhindern, wenn ich die Teilnahme am Aufbauseminar nachweise?

Nein, der Entzug der Fahrerlaubnis kann nicht mehr verhindert werden, wenn die Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung für das angeordnete Aufbauseminar bereits abgelaufen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist in diesem Fall gesetzlich verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der spätere Nachweis über die Teilnahme lässt diese zwingende Rechtsfolge nicht mehr entfallen.

Um den Entzug abzuwenden, muss die Teilnahmebescheinigung fristgerecht bei der Behörde eingereicht werden. Die Bescheinigung wird vom Seminarleiter ausgestellt und muss die persönlichen Daten des Teilnehmers, Informationen zum Seminar sowie eine Bestätigung der vollständigen Teilnahme enthalten. Wichtig ist, sich unmittelbar nach Erhalt der behördlichen Anordnung um einen Seminarplatz zu bemühen, da die Beschaffung der Bescheinigung Zeit in Anspruch nehmen kann.

Wurde die Fahrerlaubnis bereits entzogen, kann eine neue erst erteilt werden, wenn der Nachweis über die Seminarteilnahme vorliegt. Die Fahrerlaubnis wird nicht automatisch wieder erteilt, sondern muss neu beantragt werden. Dafür müssen in der Regel dieselben Unterlagen wie bei der Erstausstellung eingereicht werden.

Der Betroffene hat die mit dem Entzug verbundenen Härten selbst zu verantworten, wenn er die Teilnahme schuldhaft versäumt hat. Wirtschaftliche Schwierigkeiten oder berufliche Nachteile können eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Entziehung nicht rechtfertigen, da die Verkehrssicherheit Vorrang hat.


Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn ich der Meinung bin, dass der Entzug meiner Fahrerlaubnis unrechtmäßig ist?

Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde stehen dem Betroffenen zwei Rechtsmittel zur Verfügung: der Widerspruch und die Anfechtungsklage. Beide Rechtsmittel haben jedoch keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, die Fahrerlaubnisentziehung bleibt trotz Einlegung eines Rechtsmittels zunächst wirksam.

Widerspruch und Anfechtungsklage richten sich gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Daneben besteht die Möglichkeit, im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage zu beantragen. Das Verwaltungsgericht trifft dann eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und dem privaten Interesse des Betroffenen. Dabei kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache an. Je höher diese sind, desto eher wird das Gericht dem Eilantrag stattgeben.

Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen die Fahrerlaubnisentziehung hängen vom Einzelfall ab. Wurde die Fahrerlaubnis beispielsweise entzogen, weil der Betroffene trotz Aufforderung nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat, kommt es darauf an, ob er die Teilnahme fristgerecht nachgewiesen hat. Allein die Teilnahme genügt nicht, wenn keine Teilnahmebescheinigung vorgelegt wird. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, von sich aus bei der Fahrschule nachzufragen. Vielmehr obliegt es dem Betroffenen, den Nachweis zu erbringen.

Insgesamt sind die Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung einer Fahrerlaubnisentziehung hoch. Betroffene sollten sich daher frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu können und Fristen nicht zu versäumen.


Was sind die Folgen, wenn ich meinen Führerschein nach dem Entzug nicht abgebe?

Wenn ein Betroffener nach dem Entzug der Fahrerlaubnis seinen Führerschein nicht bei der zuständigen Behörde abgibt, drohen ernsthafte rechtliche Konsequenzen. Die Weigerung, den Führerschein abzugeben, ändert nichts an der Tatsache, dass die Fahrerlaubnis entzogen wurde und somit kein Kraftfahrzeug mehr geführt werden darf. Wird der Führerschein nicht freiwillig abgegeben, ist die Behörde berechtigt, diesen zu beschlagnahmen. Dafür dürfen Polizeibeamte den Betroffenen sogar zu Hause aufsuchen.

Durch die verzögerte Abgabe des Führerscheins verlängert sich zudem die Dauer des Fahrverbots. Denn die verhängte Sperrfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde den Führerschein tatsächlich vorliegen hat. Wer also glaubt, durch Nichtabgabe des Führerscheins Zeit zu gewinnen, erreicht genau das Gegenteil. Insgesamt darf dann noch länger kein Kraftfahrzeug geführt werden.

Darüber hinaus macht sich strafbar, wer trotz entzogener Fahrerlaubnis weiterhin am Straßenverkehr teilnimmt. Dies gilt selbst dann, wenn der Führerschein noch nicht abgegeben wurde. Es handelt sich um Fahren ohne Fahrerlaubnis, was mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Auch der Versicherungsschutz entfällt in solchen Fällen.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Weigerung, nach einem Fahrerlaubnisentzug den Führerschein abzugeben, hat ausschließlich negative Folgen für den Betroffenen. Es drohen Beschlagnahme des Führerscheins, Verlängerung des Fahrverbots und strafrechtliche Konsequenzen bei Missachtung. Daher sollte der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins unbedingt fristgerecht nachgekommen werden.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 2a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Diese Vorschrift besagt, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden muss, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt. Dies ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Behörde im vorliegenden Fall.
  • § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG: Hier wird geregelt, dass bei bestimmten Verkehrsverstößen eine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ergehen muss. Dies ist relevant, da der ursprüngliche Verkehrsverstoß des Antragstellers zur Anordnung des Aufbauseminars führte.
  • § 28 Abs. 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG): Diese Norm regelt die Anhörung Beteiligter vor Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Frage, ob die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, war im Verfahren streitig.
  • § 14 Abs. 3 BremVwVfG: Diese Bestimmung regelt, dass ein Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten bekanntzugeben ist, wenn eine Vollmacht vorliegt. Im vorliegenden Fall war streitig, ob die Behörde das Schreiben an den Antragsteller persönlich oder an dessen Bevollmächtigten hätte richten müssen.
  • § 46 BremVwVfG: Diese Vorschrift besagt, dass Verfahrensfehler unbeachtlich sind, wenn sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Dies war relevant, da mögliche Verfahrensfehler bei der Anhörung keine Auswirkungen auf die Entscheidung hatten.
  • § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Diese Norm regelt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage. Das Gericht hat abgewogen, ob das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
  • Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) §§ 11, 12: Diese Paragraphen betreffen die Androhung und Durchsetzung von Zwangsmitteln. Im vorliegenden Fall wurde ein Zwangsgeld angedroht, falls der Antragsteller seinen Führerschein nicht abliefert.
  • Bestandskraft von Verwaltungsakten: Verwaltungsakte, die nicht innerhalb der Frist angefochten werden, werden bestandskräftig und sind vollziehbar. Der Bescheid vom 31.08.2021 wurde nicht angefochten und ist daher bestandskräftig geworden, was zur Folge hatte, dass die Anordnung vollziehbar war.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen

VG Bremen – Az.: 5 V 2173/22 – Beschluss vom 16.01.2023

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem Antragsteller wurde im Jahr 2019 eine Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h in geschlossenen Ortschaften am 15.05.2020 wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro verhängt. Diese Entscheidung ist seit dem 20.04.2021 rechtskräftig.

Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller unter dem 16.08.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar. Sodann ordnete sie mit Schreiben vom 31.08.2021 eine solche Teilnahme an und forderte den Antragsteller zur Vorlage einer Teilnahmebescheinigung binnen sechs Monaten ab Zugang der Verfügung auf. Außerdem setzte sie ihre Gebühren und Auslagen auf 28,04 Euro fest. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde übermittelt; diese befindet sich nicht in der Akte. Am 03.12.2021 überwies der Antragsteller unter Angabe des entsprechenden Kassenzeichens die Verwaltungskosten von 28,04 Euro an die Antragsgegnerin.

Unter dem 14.10.2021 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers schriftlich bei der Antragsgegnerin, teilte mit, der Antragsteller habe ihm das Schreiben vom 16.08.2021 vorgelegt, und bat um eine Fristverlängerung. Die Antragsgegnerin forderte daraufhin eine Vollmacht an; der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legte sodann am 16.12.2021 eine Vollmacht „in Sachen …, Bußgeld, Az. 149/20“ vor, welche die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung aller Art sowie insbesondere die Vertretung vor Verwaltungs-, Sozial- und Finanzbehörden und -gerichten umfasste. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers telefonisch am 07.04.2022 und schriftlich am 04.05.2022 zur Vorlage einer Vollmacht für die Führerscheinstelle auf.

Am 12.08.2022 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller letztmalig zum Nachweis der Seminarteilnahme auf; das Schreiben war an den Antragsteller persönlich adressiert. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wandte sich unter dem 25.08.2022 erneut an die Antragsgegnerin und bat um Übersendung der Anordnung vom 31.08.2021. Die Antragsgegnerin forderte ihn daraufhin erneut zur Vorlage einer Vollmacht auf. Dieser legte (erneut) die Vollmacht aus dem Jahr 2021 vor. Unter dem 25.10.2022 nahm der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers unter Vorlage einer neuen Vollmacht („In Sachen …, Fahrerlaubnis“) schließlich dahingehend Stellung, dass keine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen das StVG vorgelegen habe und die Ordnungswidrigkeit sich vor mehr als 2,5 Jahren ereignet habe. Sie sei außerdem einem technischen Defekt am Fahrzeug geschuldet gewesen. Der Antragsteller sei seither nicht mehr straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Bescheid vom 04.11.2022 entzog die Antragsgegnerin (Bürgeramt) dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziffer 1), forderte ihn auf, seinen Führerschein abzuliefern und drohte für den Fall, dass er diesem Gebot nicht unverzüglich – spätestens am 3. Tage nach Zustellung der Verfügung – nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an (beides Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe seine Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgewiesen, sodass aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 2a Abs. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Die Androhung von Zwangsmaßnahmen beruhe auf §§ 11 f. BremVwVG. Die Öffentlichkeit habe nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ein besonderes Interesse daran, dass der Antragsteller den unrichtig gewordenen Führerschein unverzüglich abgebe, um bei polizeilichen Kontrollen den Anschein zu verhindern, dass er noch im Besitz der Fahrerlaubnis sei. Ansonsten würde es den Kontrollorganen wesentlich erschwert, den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis festzustellen und einer Ahndung zuzuführen. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer verlange aber, dass ungeeignete Verkehrsteilnehmer unverzüglich an der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gehindert würden. Jedenfalls sei bei der Begehung des Straftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ohne den Führerschein das Entdeckungsrisiko wesentlich höher.

Der Antragsteller hat am 18.11.2022 Klage gegen den Bescheid erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm müsse zugutegehalten werden, dass er sich inzwischen straßenverkehrsrechtlich bewährt habe. Darüber hinaus moniert er, dass seinem Prozessbevollmächtigten trotz wiederholter Bitte und Vollmachtsvorlage die streitgegenständlichen Anhörungsschreiben und Bescheide nicht vorgelegt worden seien. Deshalb habe er im Verwaltungsverfahren nicht angemessen reagieren können. Der Inhalt des Bescheids vom 31.08.2021 sei ihm weiterhin nicht bekannt.

Er beantragt wörtlich, die sofortige Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 04.11.2022 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtmäßig. Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit habe sie die Teilnahme am Aufbauseminar anordnen müssen. Nachdem der Antragsteller in der gesetzten Frist die Teilnahme nicht nachgewiesen habe, sei auch die Fahrerlaubnisentziehung zwingend gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

II.

Der Antrag war gegen die „Freie Hansestadt Bremen, Bürgeramt“ und damit erkennbar gegen den Rechtsträger des angegriffenen Bescheids – die Stadtgemeinde Bremen – gerichtet.

Obwohl sich der Antrag seinem Wortlaut nach auf die Aufhebung der Vollzugsanordnung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezieht, war er dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 04.11.2022 sowie die Wiederherstellung der (insoweit gesetzlich nicht ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ziffer 2 der Verfügung begehrt. Dafür, dass der Antragsteller hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids lediglich eine (isolierte) Aufhebung der Vollzugsanordnung begehrt (hierzu etwa OVG Bremen, Urt. v. 24.09.2020 – 2 B 187/20 –, juris Rn. 11 ff.), ist nichts ersichtlich, zumal der Antragsteller die formelle Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung nicht gerügt hat.

Der so verstandene Antrag ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1.

Der Antrag ist in Bezug auf Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 2a Abs. 6 StVG gesetzlich vorgeschriebenen sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich der Bescheid als offensichtlich rechtswidrig darstellt und die sofortige Vollziehung damit nicht im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Anordnung wird in diesen Fällen nicht geprüft, ob auch im Einzelfall des Antragstellers ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung besteht.

Dies zugrunde gelegt, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung der Antragsgegnerin vom 04.11.2022 ist offensichtlich rechtmäßig.

a.

Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung ist § 2a Abs. 3 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

b.

Ob die Fahrerlaubnisentziehung formell rechtmäßig erlassen worden ist, kann vorliegend dahinstehen. Es ist insoweit nicht von Belang, ob die Aufforderung durch die Antragsgegnerin vom 12.08.2022 zum Nachweis der Seminarteilnahme den Anforderungen genügt, die an eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG zu stellen sind. Ebenso wenig erheblich ist, ob die Antragsgegnerin das Schreiben an den Antragsteller persönlich übersenden durfte oder ob sie dies hätte an dessen Prozessbevollmächtigten richten müssen (§ 14 Abs. 3 BremVwVfG), was jedoch eine – hier zwischen den Beteiligte streitige – ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorausgesetzt hätte. Denn selbst wenn eine ordnungsgemäße Anhörung unterblieben wäre, wäre dieser Verfahrensfehler nach § 46 BremVwVfG unbeachtlich, da es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung nach § 2a Abs. 3 StVG um eine gebundene Entscheidung handelt. Ist insoweit die Entscheidung der Behörde gesetzlich zwingend vorgegeben, kann sie auch nicht vom Vortrag des Antragstellers im Rahmen der Anhörung abhängen.

c.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2a Abs. 3 StVG liegen vor. Die Fahrerlaubnisbehörde hat mit Bescheid vom 31.08.2021 gegen den Antragsteller eine Anordnung gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG erlassen, indem sie ihm die Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgegeben hat. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller entgegen seiner Auffassung wirksam bekanntgegeben worden. Auch wenn eine dies beweisende Postzustellungsurkunde nicht vorliegt, ergibt sich der Zugang des Bescheids beim Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts aus dem Umstand, dass dieser die dem Bescheid beigefügte Kostenrechnung beglichen hat; spätestens am 03.12.2021 hatte der Antragsteller mithin Kenntnis von dem Bescheid. Da der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erst am 16.12.2021 eine Vollmacht vorgelegt hat, war dieser Bescheid auch dem Antragsteller persönlich bekanntzugeben (§ 14 Abs. 3 BremVwVfG). Die Anordnung vom 31.08.2021 ist auch bestandskräftig und damit (endgültig) vollziehbar, da der Antragsteller diese nicht angefochten hat. Aus diesem Grund kommt es auch auf das Vorbringen bezüglich des der Aufforderung zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes nicht an. Der Anordnung ist der Antragsteller innerhalb der hierfür gesetzten Frist unstreitig nicht nachgekommen: Selbst wenn die Teilnahmeaufforderung vom 31.08.2021 erst im Dezember 2021 zugegangen sein sollte, so lief die gesetzte Frist im Juni 2022 ab.

d.

In der Rechtsfolge eröffnet § 2a Abs. 3 StVG kein Ermessen für die Behörde, die bei Vorliegen der Voraussetzungen die Fahrerlaubnis zu entziehen hat. Insofern hatte die Antragsgegnerin weder den Vortrag zum ursprünglichen Verkehrsverstoß noch zur vorgetragenen „Bewährung“ des Antragstellers im Straßenverkehr zu würdigen.

e.

Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung unerheblich ist schließlich das Vorbringen zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens. Um die nachteiligen Wirkungen der Anordnung vom 31.08.2021 zu verhindern, hätte es dem Antragsteller oblegen, rechtzeitig (einstweiligen) Rechtsschutz nachzusuchen oder innerhalb der Frist an dem Aufbauseminar teilzunehmen. An diesem Umstand ändert auch die Tatsache nichts, dass sein Prozessbevollmächtigter sich über einen langen Zeitraum hinweg vergeblich bemüht hat, die zugrundeliegende Teilnahmeaufforderung einzusehen.

2.

Der Antrag ist auch in Bezug auf Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dabei prüft das Gericht im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts.

Zunächst genügt die Anordnung des Sofortvollzugs in formeller Hinsicht den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer solchen Anordnung zu stellen sind. Sie ist ausreichend mit dem öffentlichen Interesse daran begründet, den Anschein des Innehabens einer Fahrerlaubnis zu vermeiden, der vom Besitz eines Führerscheins trotz Fahrerlaubnisentziehung ausgehen würde.

Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins in Ziffer 2 des Bescheids folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Danach ist bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis, gleich nach welcher Vorschrift, der Führerschein abzuliefern. Der angegriffene Bescheid wird sich insoweit voraussichtlich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 11, 14, 17 Abs. 1 bis 4 BremVwVG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist auch nach eigener Abwägung des Gerichts aus den o.g. Gründen gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

 

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