Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Führerscheinentzug wegen Aggressivität – Gericht bestätigt Entscheidung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was bedeutet hohes Aggressionspotenzial im Straßenverkehr und wie kann es zur Fahrerlaubnisentziehung führen?
- Welche gesetzlichen Grundlagen führen zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei aggressivem Verhalten?
- Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn mir die Fahrerlaubnis wegen Aggressivität entzogen wurde?
- Welche Maßnahmen können helfen, die Fahrerlaubnis nach einer Entziehung aufgrund von Aggressivität zurückzuerhalten?
- Welche präventiven Maßnahmen können ergriffen werden, um einen Führerscheinentzug wegen Aggressivität zu vermeiden?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht hat einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.
- Hintergrund des Falls ist die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines hohen Aggressionspotenzials des Antragstellers.
- Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, die neben der Entziehung der Fahrerlaubnis auch die Abgabe des Führerscheins und die Androhung eines Zwangsgeldes umfasst.
- Schwierigkeit besteht darin, dass der Antragsteller nachweisen muss, dass sein privates Interesse die öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegt.
- Das Gericht entschied, dass die sofortige Vollziehung der Behörde Vorrang habe, da ein hohes Aggressionspotenzial eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
- Entscheidung begründet sich darin, dass die Prognose der zukünftigen Verhaltensweise des Antragstellers als negativ eingeschätzt wurde.
- Diese Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller seinen Führerschein umgehend abgeben muss und keine aufschiebende Wirkung seiner Klage erhält.
Führerscheinentzug wegen Aggressivität – Gericht bestätigt Entscheidung
Der Verlust der Fahrerlaubnis ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit. In vielen Fällen liegt der Grund für diesen Schritt jedoch nicht in einem Verkehrsvergehen, sondern in der Feststellung eines hohen Aggressionspotenzials. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Personen mit einem hohen Aggressionspotential eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr darstellen können. Dies gilt insbesondere, wenn die Aggressivität in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht oder eine Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Die Entscheidung, einer Person die Fahrerlaubnis zu entziehen, muss jedoch sorgfältig geprüft werden. In einer Vielzahl von Faktoren, wie der Schwere des Aggressionspotentials, der individuellen Gefährdungslage und der Prognose über die zukünftige Verhaltensweise, müssen abgewogen werden.
Ein komplexer Rechtsbereich, dessen Entscheidungen schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben Betroffener haben können. In den folgenden Abschnitten wollen wir uns einem aktuellen Gerichtsurteil widmen, das sich mit dem Thema Fahrerlaubnisentziehung aufgrund eines hohen Aggressionspotenzials befasst. Die Entscheidung des Gerichts zeigt, wie die Rechtsprechung dieses sensible Thema handhabt und wie die verschiedenen Faktoren bei der Begründung der Entscheidung eine Rolle spielen.
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Der Fall vor Gericht
Fahrerlaubnisentzug wegen hohem Aggressionspotenzial im Straßenverkehr

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund eines hohen Aggressionspotenzials im Straßenverkehr bestätigt. Der Beschluss vom 7. Mai 2024 (Az. 14 L 783/24) befasst sich mit einem Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde und der dagegen gerichtlich vorging.
Hintergründe des Falls und behördliche Maßnahmen
Im Zentrum des Falls steht eine Ordnungsverfügung der zuständigen Behörde vom 29. Februar 2024. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen. Zusätzlich wurde er aufgefordert, seinen Führerschein abzugeben. Um die sofortige Wirksamkeit dieser Maßnahmen sicherzustellen, ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld an.
Der Betroffene wehrte sich gegen diese Entscheidung, indem er Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einreichte (Aktenzeichen 14 K 2356/24). Da die Klage aufgrund der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hatte, stellte der Antragsteller zusätzlich einen Eilantrag. Mit diesem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wollte er erreichen, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet wird.
Gerichtliche Entscheidung und Begründung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Eilantrag des Betroffenen ab. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet sei.
Die Richter mussten im Rahmen des Eilverfahrens eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei waren auf der einen Seite die privaten Interessen des Antragstellers zu berücksichtigen, der seinen Führerschein behalten wollte. Auf der anderen Seite stand das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung.
Bei dieser Abwägung kam das Gericht zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Richter sahen es als wahrscheinlich an, dass sich die Ordnungsverfügung der Behörde bei genauerer Prüfung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen würde.
Rechtliche Grundlagen und Einschätzung der Fahreignung
Zentral für die Entscheidung des Gerichts war die Einschätzung, dass der Antragsteller aufgrund seiner Persönlichkeit nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese Beurteilung stützt sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Nach diesen Vorschriften ist eine Person dann zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wenn sie aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Dabei kommt es nicht nur auf die technischen Fertigkeiten an. Auch charakterliche Mängel können zur Fahrungeeignetheit führen, insbesondere wenn sie sich in einem erheblichen Maße negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken können.
Bedeutung von Aggressivität im Straßenverkehr
Im vorliegenden Fall sah das Gericht ein hohes Aggressionspotenzial als ausschlaggebend für die Fahrungeeignetheit an. Aggressives Verhalten im Straßenverkehr stellt eine erhebliche Gefahr dar, da es zu gefährlichen Situationen und Unfällen führen kann.
Personen mit überdurchschnittlich hoher Aggressionsbereitschaft neigen dazu, in Konfliktsituationen im Straßenverkehr unangemessen zu reagieren. Sie können beispielsweise andere Verkehrsteilnehmer bedrängen, gefährlich schnell fahren oder riskante Überholmanöver durchführen. Dieses Verhalten erhöht das Unfallrisiko für alle Beteiligten deutlich.
Die Richter betonten, dass für die Beurteilung der Fahreignung nicht nur tatsächlich begangene Verkehrsverstöße relevant sind. Auch die grundsätzliche Persönlichkeitsstruktur und das daraus resultierende Verhaltenspotenzial spielen eine wichtige Rolle. Im konkreten Fall sah das Gericht ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aufgrund seiner Persönlichkeit nicht in der Lage ist, sich zuverlässig an die Regeln im Straßenverkehr zu halten und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass ein hohes Aggressionspotenzial als charakterlicher Mangel zur Fahrungeeignetheit führen kann, auch ohne konkrete Verkehrsverstöße. Die Persönlichkeitsstruktur und das daraus resultierende Verhaltenspotenzial sind für die Beurteilung der Fahreignung maßgeblich. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt dabei das private Interesse am Führerscheinbesitz. Diese Entscheidung stärkt den präventiven Ansatz im Fahrerlaubnisrecht zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil unterstreicht, dass ein hohes Aggressionspotenzial im Straßenverkehr schwerwiegende Konsequenzen haben kann, bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis. Auch wenn Sie noch keine Verkehrsverstöße begangen haben, kann Ihre Persönlichkeit und Ihr Verhaltenspotenzial im Straßenverkehr von den Behörden geprüft werden. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder Bedenken hinsichtlich Ihrer Fahreignung haben, sollten Sie sich unbedingt rechtlichen Rat einholen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verstehen und zu verteidigen, insbesondere wenn es um die Abwägung Ihrer persönlichen Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit geht.
FAQ – Häufige Fragen
Die eigene Fahrlizenz ist für viele Menschen unverzichtbar. Doch was passiert, wenn die Behörden Ihre Führerscheinentziehung wegen Aggressivität befürchten? Wie funktionieren die rechtlichen Prozesse, welche Rechte und Pflichten haben Sie und wie können Sie Ihre Fahrerlaubnis möglicherweise zurückgewinnen? In dieser FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Führerscheinentzug wegen Aggressivität und erhalten wertvolle Hinweise zur Vorgehensweise in schwierigen Situationen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was bedeutet hohes Aggressionspotenzial im Straßenverkehr und wie kann es zur Fahrerlaubnisentziehung führen?
- Welche gesetzlichen Grundlagen führen zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei aggressivem Verhalten?
- Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn mir die Fahrerlaubnis wegen Aggressivität entzogen wurde?
- Welche Maßnahmen können helfen, die Fahrerlaubnis nach einer Entziehung aufgrund von Aggressivität zurückzuerhalten?
- Welche präventiven Maßnahmen können ergriffen werden, um einen Führerscheinentzug wegen Aggressivität zu vermeiden?
Was bedeutet hohes Aggressionspotenzial im Straßenverkehr und wie kann es zur Fahrerlaubnisentziehung führen?
Ein hohes Aggressionspotenzial im Straßenverkehr liegt vor, wenn eine Person wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise aggressives Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zeigt. Dies kann sich in verschiedenen Formen äußern, wie etwa dichtes Auffahren, riskante Überholmanöver, Nötigung anderer Fahrer oder verbale und nonverbale Bedrohungen. Entscheidend ist, dass dieses Verhalten eine erhöhte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Grundlage hierfür ist § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Das Gutachten soll klären, ob der Betroffene charakterlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
Relevant sind dabei nicht nur Vorfälle im Straßenverkehr selbst. Auch allgemeine Straftaten, die auf eine erhöhte Aggressionsbereitschaft hindeuten, können Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen. Hierzu zählen etwa Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen oder Sachbeschädigungen. Die Behörde muss jedoch einen Bezug zur Kraftfahreignung herstellen können.
Kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Aggressionspotenzials eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, kann dies zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Behörde muss dabei eine Prognoseentscheidung treffen: Es geht nicht um die Bestrafung vergangenen Verhaltens, sondern um die Einschätzung zukünftiger Gefahren.
Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: Ein Autofahrer gerät wiederholt in Streit mit anderen Verkehrsteilnehmern, bedrängt sie mit dichtem Auffahren und beleidigt sie durch Gesten. In einem Fall steigt er sogar aus und bedroht einen anderen Fahrer körperlich. Die Behörde ordnet daraufhin ein Gutachten an. Dieses stellt fest, dass der Betroffene eine geringe Frustrationstoleranz und Impulskontrolle aufweist. Es prognostiziert weitere aggressive Verhaltensweisen im Straßenverkehr. Auf dieser Grundlage entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Aggressionspotenzial stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Sie muss daher verhältnismäßig sein und auf einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls beruhen. Betroffene haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten.
Für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis muss der Betroffene in der Regel nachweisen, dass er sein Aggressionspotenzial abgebaut hat. Dies kann durch die Teilnahme an speziellen Therapien oder Kursen zur Aggressionsbewältigung geschehen. Eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung wird in den meisten Fällen erforderlich sein, um die charakterliche Eignung festzustellen.
Die Rechtsprechung hat in mehreren Entscheidungen die Kriterien für die Annahme eines hohen Aggressionspotenzials konkretisiert. Dabei wird betont, dass nicht jede aggressive Handlung ausreicht. Es muss sich um schwerwiegende oder wiederholte Vorfälle handeln, die auf eine grundsätzliche Charaktereigenschaft schließen lassen.
Verkehrsteilnehmer sollten sich bewusst sein, dass aggressives Verhalten im Straßenverkehr nicht nur unmittelbare Gefahren schafft, sondern auch langfristige Konsequenzen für die Fahrerlaubnis haben kann. Eine besonnene und rücksichtsvolle Fahrweise dient nicht nur der Verkehrssicherheit, sondern auch dem Erhalt der eigenen Mobilität.
Welche gesetzlichen Grundlagen führen zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei aggressivem Verhalten?
Die gesetzlichen Grundlagen für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei aggressivem Verhalten finden sich primär im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). § 3 Abs. 1 StVG bildet die zentrale Norm und besagt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Die Konkretisierung erfolgt in § 46 Abs. 1 FeV. Demnach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Besonders relevant für aggressives Verhalten ist § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV. Diese Vorschrift ermöglicht die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.
Die Behörde muss bei der Beurteilung der Fahreignung eine Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen im Straßenverkehr treffen. Hierbei spielen nicht nur Verkehrsverstöße eine Rolle, sondern auch allgemeine Straftaten, die auf ein hohes Aggressionspotenzial hindeuten. Typische Delikte sind etwa Körperverletzung, Nötigung oder Sachbeschädigung. Die Behörde geht davon aus, dass sich ein solches Verhalten auch im Straßenverkehr manifestieren und zu gefährlichen Situationen führen könnte.
Ein wichtiger Aspekt ist die Abgrenzung zu anderen Verkehrsdelikten. Während beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße im Rahmen des Punktesystems nach § 4 StVG geahndet werden, erfordert die Entziehung wegen Aggressionspotenzials eine umfassendere Betrachtung der Persönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers. Die Behörde muss hier besonders sorgfältig prüfen und ihre Entscheidung ausführlich begründen.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spielt eine wichtige Rolle. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein schwerwiegender Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit. Daher muss die Behörde stets prüfen, ob nicht mildere Mittel wie Auflagen oder Beschränkungen ausreichen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
In der Praxis wird häufig zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Kommt der Betroffene dieser Anordnung nicht nach, kann dies gemäß § 11 Abs. 8 FeV bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Gleiches gilt, wenn das Gutachten negativ ausfällt und die Fahreignung verneint.
Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn mir die Fahrerlaubnis wegen Aggressivität entzogen wurde?
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Aggressivität stehen Betroffenen verschiedene rechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zunächst kann gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde Widerspruch eingelegt werden. Hierfür gilt in der Regel eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten, warum die Entziehung als rechtswidrig erachtet wird.
Parallel zum Widerspruchsverfahren kann ein Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden. Dieser zielt darauf ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Ein solcher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung vorläufig außer Kraft setzen. Für den Erfolg eines Eilantrags müssen jedoch gewichtige Gründe vorliegen, die gegen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung sprechen.
Die Erfolgsaussichten eines Eilantrags hängen maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, bei der das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegen die individuellen Belange des Betroffenen abgewogen wird. Bei einer Entziehung wegen Aggressivität wird das Gericht prüfen, ob tatsächlich konkrete Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial vorliegen, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer befürchten lassen.
Neben den rechtlichen Schritten sollten Betroffene auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Fahreignung wiederherzustellen. Dazu kann die freiwillige Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training oder einer verkehrspsychologischen Beratung gehören. Diese Bemühungen können sich positiv auf eine spätere Neuerteilung der Fahrerlaubnis auswirken.
Für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist ist in der Regel die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) erforderlich. Eine frühzeitige Vorbereitung auf die MPU ist ratsam, um die Chancen auf ein positives Ergebnis zu erhöhen. Hierbei können spezialisierte Beratungsstellen unterstützen.
Die Betroffenen sollten bedenken, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entziehung wegen Aggressivität einen Ermessensspielraum hat. Es ist daher wichtig, im Widerspruchsverfahren oder vor Gericht darzulegen, warum die Entziehung unverhältnismäßig ist oder auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruht.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die sorgfältige Dokumentation aller Vorfälle und behördlichen Maßnahmen. Betroffene sollten alle Unterlagen und Schriftwechsel aufbewahren und gegebenenfalls ein Fahrtenbuch führen, um ihr regelkonformes Verhalten im Straßenverkehr zu belegen.
Bei komplexen rechtlichen Fragen oder schwierigen Einzelfällen ist die Hinzuziehung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts empfehlenswert. Dieser kann die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und die rechtlichen Schritte professionell begleiten.
Welche Maßnahmen können helfen, die Fahrerlaubnis nach einer Entziehung aufgrund von Aggressivität zurückzuerhalten?
Nach einer Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Aggressivität im Straßenverkehr müssen Betroffene ihre Fahreignung erneut nachweisen. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ordnet in solchen Fällen in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Bei der MPU wird geprüft, ob die Person charakterlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
Zur Vorbereitung auf die MPU und um die eigene Aggressivität zu reduzieren, können verschiedene Maßnahmen hilfreich sein. Eine verkehrspsychologische Therapie bietet die Möglichkeit, das eigene Verhalten im Straßenverkehr zu reflektieren und Strategien zur Aggressionskontrolle zu erlernen. In Einzelgesprächen oder Gruppensitzungen werden auslösende Faktoren für aggressives Verhalten analysiert und alternative Handlungsmuster erarbeitet.
Spezielle Anti-Aggressions-Trainings können ebenfalls dazu beitragen, impulsives Verhalten abzubauen und angemessene Reaktionen in Stresssituationen einzuüben. Solche Kurse vermitteln Techniken zur Selbstregulation und fördern die Fähigkeit zur Empathie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.
Eine weitere sinnvolle Maßnahme ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Kraftfahrer. Diese Seminare thematisieren neben rechtlichen Aspekten auch psychologische Hintergründe von Fehlverhalten im Straßenverkehr und zielen darauf ab, die Einstellung der Teilnehmer positiv zu beeinflussen.
Für manche Betroffene kann auch eine allgemeine Psychotherapie hilfreich sein, um zugrundeliegende psychische Probleme zu bearbeiten, die zu aggressivem Verhalten führen können. Hier werden tieferliegende Ursachen für Aggressionen aufgearbeitet und Bewältigungsstrategien entwickelt.
Die freiwillige Teilnahme an Nachschulungen oder Kursen zur Verbesserung der Fahrkompetenz kann ebenfalls positiv bewertet werden. Solche Maßnahmen zeigen die Bereitschaft, das eigene Verhalten zu reflektieren und zu verbessern.
Wichtig ist auch die Auseinandersetzung mit den rechtlichen Konsequenzen aggressiven Verhaltens im Straßenverkehr. Das Studium einschlägiger Gesetze und Vorschriften kann das Bewusstsein für die Verantwortung als Kraftfahrer schärfen.
Die Dokumentation aller unternommenen Schritte ist ratsam, da diese bei der MPU vorgelegt werden können. Sie belegen die aktive Auseinandersetzung mit dem Problem und die Bemühungen zur Verhaltensänderung.
Betroffene sollten beachten, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis einen längeren Prozess darstellen kann. Die konsequente Umsetzung der genannten Maßnahmen über einen angemessenen Zeitraum erhöht die Chancen, die MPU erfolgreich zu bestehen und die Fahrerlaubnis zurückzuerhalten.
Welche präventiven Maßnahmen können ergriffen werden, um einen Führerscheinentzug wegen Aggressivität zu vermeiden?
Um einen Führerscheinentzug aufgrund von Aggressivität im Straßenverkehr zu vermeiden, können Autofahrer verschiedene präventive Maßnahmen ergreifen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Entwicklung von Techniken zur Stressbewältigung und Emotionsregulation. Autofahrer sollten lernen, in angespannten Verkehrssituationen ruhig zu bleiben und nicht impulsiv zu reagieren. Hierfür eignen sich Entspannungsübungen wie tiefes Durchatmen oder das bewusste Lockern der Muskulatur.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Förderung einer defensiven und rücksichtsvollen Fahrweise. Autofahrer sollten stets ausreichend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten und auf aggressive Manöver wie dichtes Auffahren oder riskante Überholmanöver verzichten. Auch eine vorausschauende Fahrweise, bei der potenzielle Gefahrensituationen frühzeitig erkannt werden, trägt zur Vermeidung von Konflikten bei.
Die Teilnahme an speziellen Anti-Aggressions-Trainings oder Fahrsicherheitskursen kann ebenfalls hilfreich sein. In solchen Programmen lernen Autofahrer, ihr eigenes Verhalten im Straßenverkehr kritisch zu reflektieren und alternative Handlungsstrategien zu entwickeln. Dabei werden oft auch die rechtlichen Konsequenzen aggressiven Fahrverhaltens thematisiert, was zusätzlich abschreckend wirken kann.
Eine gute Verkehrsplanung kann ebenfalls zur Prävention beitragen. Autofahrer sollten genügend Zeit für ihre Fahrten einplanen und Stoßzeiten möglichst meiden. So lässt sich Stress durch Zeitdruck vermeiden, der häufig Auslöser für aggressives Verhalten ist. Auch die Nutzung von Navigations-Apps zur Umfahrung von Staus kann helfen, Frustrationen zu reduzieren.
Im Falle von Konfliktsituationen ist es ratsam, deeskalierend zu agieren. Statt auf Provokationen anderer Verkehrsteilnehmer einzugehen, sollten Autofahrer versuchen, die Situation zu entschärfen. Dies kann durch bewusstes Ignorieren oder sogar eine entschuldigende Geste geschehen. Wichtig ist, sich stets bewusst zu machen, dass aggressives Verhalten im Straßenverkehr nicht nur gefährlich, sondern auch strafbar sein kann.
Regelmäßige Selbstreflexion des eigenen Fahrverhaltens ist ebenfalls empfehlenswert. Autofahrer sollten sich kritisch hinterfragen, in welchen Situationen sie zu aggressivem Verhalten neigen und welche Faktoren dabei eine Rolle spielen. Auf dieser Basis können dann gezielt individuelle Strategien zur Verhaltensänderung entwickelt werden.
Nicht zuletzt spielt auch die technische Ausstattung des Fahrzeugs eine Rolle. Moderne Fahrassistenzsysteme wie Abstandsregeltempomate oder Spurhalteassistenten können dazu beitragen, Stresssituationen zu reduzieren und somit aggressives Verhalten zu vermeiden.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Ordnungsverfügung: Eine behördliche Anordnung zur Gefahrenabwehr oder Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Im Fahrerlaubnisrecht kann sie den Entzug der Fahrerlaubnis und die Abgabe des Führerscheins anordnen. Die Behörde muss dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten und die Maßnahme begründen. Gegen eine Ordnungsverfügung kann der Betroffene Widerspruch einlegen oder Klage erheben. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis per Ordnungsverfügung wegen des hohen Aggressionspotenzials des Fahrers entzogen.
- Sofortige Vollziehung: Eine behördliche Anordnung, die bewirkt, dass ein Verwaltungsakt trotz eingelegter Rechtsmittel sofort vollzogen werden kann. Sie dient dazu, dringende Gefahren abzuwehren oder wichtige öffentliche Interessen durchzusetzen. Bei der Fahrerlaubnisentziehung kann sie angeordnet werden, wenn von dem Fahrer eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Der Betroffene kann gegen die sofortige Vollziehung einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen. Im konkreten Fall wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, um den aggressiven Fahrer umgehend aus dem Verkehr zu ziehen.
- Eilantrag: Ein Rechtsbehelf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, mit dem ein Betroffener die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt wiederherstellen oder anordnen lassen kann. Er dient dem vorläufigen Rechtsschutz und wird in einem beschleunigten Verfahren entschieden. Das Gericht nimmt dabei eine Interessenabwägung vor. Im vorliegenden Fall wurde der Eilantrag des Fahrers abgelehnt, da das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwog.
- Interessenabwägung: Ein rechtliches Prüfungsverfahren, bei dem das Gericht die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abwägt. Im Fahrerlaubnisrecht werden dabei das private Interesse des Fahrers am Erhalt seiner Fahrerlaubnis und das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegenübergestellt. Faktoren wie die Schwere der Gefährdung, die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und die Folgen für den Betroffenen werden berücksichtigt. Im konkreten Fall überwog das öffentliche Sicherheitsinteresse aufgrund des hohen Aggressionspotenzials des Fahrers.
- Fahreignung: Die körperliche und geistige Eignung einer Person zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Sie umfasst neben den technischen Fähigkeiten auch charakterliche Eigenschaften wie Verantwortungsbewusstsein und Rücksichtnahme. Die Fahreignung kann durch körperliche oder psychische Erkrankungen, Suchtmittelkonsum oder charakterliche Mängel beeinträchtigt sein. Bei Zweifeln an der Fahreignung kann die Behörde ein medizinisches oder psychologisches Gutachten anfordern. Im vorliegenden Fall wurde die Fahreignung aufgrund des hohen Aggressionspotenzials verneint.
- Aggressionspotenzial: Die Neigung einer Person zu aggressivem Verhalten, insbesondere im Straßenverkehr. Es zeigt sich in unangemessenen Reaktionen auf Konfliktsituationen, wie Drängeln, riskanten Überholmanövern oder verbalen Attacken. Ein hohes Aggressionspotenzial gilt als charakterlicher Mangel, der die Fahreignung in Frage stellen kann. Bei der Beurteilung werden sowohl tatsächliche Vorfälle als auch die generelle Persönlichkeitsstruktur berücksichtigt. Im konkreten Fall führte das festgestellte hohe Aggressionspotenzial des Fahrers zum Entzug der Fahrerlaubnis, um präventiv Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph definiert die Fahreignung und legt fest, dass eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Mängel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Im vorliegenden Fall wurde das hohe Aggressionspotenzial des Antragstellers als geistiger Mangel gewertet, der seine Fahreignung in Frage stellt.
- § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Dieser Paragraph konkretisiert die Anforderungen an die Fahreignung und führt aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann ausgeschlossen ist, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erheblich beeinträchtigen können. Das Gericht hat in diesem Fall das hohe Aggressionspotenzial als einen solchen Mangel angesehen.
- § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Dieser Paragraph regelt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten. Er besagt, dass in bestimmten Fällen, wie beispielsweise bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, die sofortige Vollziehung angeordnet werden kann, auch wenn der Betroffene Klage dagegen erhebt. Im vorliegenden Fall wurde die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet, da das Gericht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser Maßnahme sah.
- § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO: Dieser Paragraph gibt dem Gericht die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherzustellen oder anzuordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im konkreten Fall hat das Gericht jedoch entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, da der Antragsteller aufgrund seines hohen Aggressionspotenzials eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
- § 112 Satz 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JG NRW): Dieser Paragraph regelt die Androhung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung von Verwaltungsakten. Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht, um ihn zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen.
Das vorliegende Urteil
VG Düsseldorf – Az.: 14 L 783/24 – Beschluss vom 07.05.2024
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2356/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw.
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Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2024 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 -, Rn. 16, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, Rn. 6, juris.
Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung -FeV-. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV u.a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die vorangegangene Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ihrerseits formell und materiell rechtmäßig war und für die Weigerung, das geforderte Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund besteht,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2008 – 16 A 1200/07 -, juris; Beschluss vom 8. Januar 2008 – 16 B 1367/07 -, juris.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat das mit Anordnung vom 13. Juni 2023 geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt. Die Aufforderung, sich medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen war rechtmäßig. Der Antragsteller hat auch keinen Grund genannt, der die Nichtvorlage eines entsprechenden medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt.
Die behördliche Gutachtenanforderung beruht auf der zur Klärung von Eignungszweifeln aufgrund hohen Aggressionspotenzials einschlägigen Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV.
Die Gutachtenaufforderung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV, da sie sowohl die richtige Rechtsgrundlage nennt als auch die konkreten Fragestellungen enthält. Schließlich setzte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 HS 1 FeV eine angemessene (und zusätzlich verlängerte) Frist zur Gutachtenvorlage und fügte hinzu, dass die Fahrerlaubnisakte eingesehen werden könne. Schließlich wies sie den Antragsteller darauf hin, dass nach § 11 Abs. 8 FeV bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen werden dürfe.
Die materiellen Voraussetzungen für die Gutachtenanordnung lagen ebenfalls vor. Nach § 11 Abs. 3 Ziffer 6 FeV kann zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.
Dabei können Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial etwa bei hoher Angriffslust und Streitsüchtigkeit oder bei impulsivem Durchsetzen eigener Interessen unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer bestehen, wobei Anhaltspunkte für diese Eigenschaften ausreichen und deren Vorhandensein nicht festgestellt sein muss,
vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., 2023, § 11 FeV, Rdnr. 35d; VG Ansbach, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 10 K 12.00455 – juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2016 – 14 L 3473/16 – juris.
Allerdings lässt hohe Aggressionsbereitschaft nur dann Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zu, wenn zu besorgen ist, dass der Betreffende in konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt und dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht,
vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 11 C 12.874 – juris.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der am 00. 00 0000 geborene Antragsteller ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ausweislich des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts H. vom 00. 00 0000 (Az.: 00 KS-000 Js 00/00-00/00) ist der Antragsteller wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt worden. Das Urteil führt u.a. aus:
„Am 00. 00 0000 befuhr der Angeklagte gegen 06:15 Uhr … den linken Fahrstreifen der Autobahn A 59 in Fahrtrichtung N.. Vor ihm fuhr der im folgenden Getötete E. J., geboren am 00. 00 0000…. . J. war erheblich alkoholisiert – er wies eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,25 Promille auf – und fuhr Schlangenlinien. Als sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug unmittelbar hinter J. befand, bremste dieser plötzlich ohne ersichtlichen Grund stark ab, woraufhin der Angeklagte ebenfalls stark abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Der Angeklagte betätigte die Lichthupe und überholte J., der schließlich die linke Spur geräumt hatte. Beim Überholvorgang zeigte J. noch dem Angeklagten den Mittelfinger, was der Angeklagte auch wahrnahm. Kurz darauf nahmen beide Fahrzeuge die Ausfahrt H.-X., wobei der Angeklagte nunmehr vor J. fuhr. Im Bereich der Abbiegespur in Richtung W., unmittelbar vor der Ampelanlage in der Autobahnausfahrt, kam der Angeklagte zum Stehen. J. hielt hinter ihm. Der Angeklagte stieg aus, nahm einen ca. 60-70 cm langen Baseballschläger aus Holz, der sich in seinem Fahrzeug befand, an sich und ging auf J., welcher sein Fahrzeug ebenfalls verlassen hatte, zu. Der Angeklagte … griff mit beiden Händen den Baseballschläger, holte seitlich zum Schlag aus und schlug in Körperverletzungsabsicht auf den Körper des J., den er auch traf, … J. kam zu Fall und lag rücklings auf dem Boden, … Zu diesem Zeitpunkt schlug der Angeklagte erneut in Verletzungsabsicht mit dem Baseballschläger zu.“ Nachdem ein weiteres Fahrzeug, besetzt mit drei Personen, angekommen und die Personen ausgestiegen waren, schrie der Antragsteller den Personen zu „Das Schwein ist besoffen“ , stieg in sein Fahrzeug und fuhr davon. Der Geschädigte J. erlitt aufgrund von Komplikationen im Krankenhaus ein Multiorganversagen, dass am 13. November 2020 zum Tod führte.
Diese Straftat gibt ausreichende Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial des Antragstellers. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt insofern im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung und dem Straßenverkehr, als der Antragsteller aufgrund des Verhaltens eines anderen motorisierten Verkehrsteilnehmers derartig aggressiv geworden ist, dass er diesen mit einem Baseballschläger zu Boden geschlagen und weiter auf den bereits auf dem Boden liegenden eingeschlagen hat. Nachdem er geschrieen hat „Das Schwein ist besoffen“ hat der Antragsteller den Geschädigten überdies auf dem Boden liegen lassen und ist davongefahren. Aufgrund der Art, Schwere und Umstände dieser Tat besteht die Gefahr, dass der Antragsteller im motorisierten Straßenverkehr in Konfliktsituationen und beim Zusammentreffen mit alkoholisierten Kraftfahrern die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht respektieren wird und auch dort eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen will. Zwar geht aus dem Urteil des Landgerichts auch hervor, dass die Tat vor dem Hintergrund gesehen werden müsse, dass der Antragsteller durch den alkoholisierten Kraftfahrer an den Tod seines Bruders erinnert wurde, der im Jahr 2017 durch einen alkoholisierten Kraftfahrer ums Leben kam. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass dies für den Antragsteller einen gravierenden Schicksalsschlag bedeutete, so ist es dennoch vor dem Hintergrund des Gefahrenabwehrrechts nicht zu verantworten, dass der Antragsteller den – möglicherweise nicht verarbeiteten Tod des Bruders – in aggressiver Weise in vergleichbaren Verkehrssituationen an anderen Verkehrsteilnehmern auslässt. Ob der Antragsteller den Tod des Bruders nun in einer Weise verarbeitet hat, dass er in zukünftigen Situationen nicht in ähnlicher Weise aggressiv wird, hätte durch das angeordnete Gutachten geklärt werden müssen.
Das in § 11 Abs. 3 FeV eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin angesichts der geschilderten Verurteilung richtigerweise dahingehend ausgeübt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Ein Untätigbleiben wäre bei der aufgrund der vom Antragsteller möglicherweise ausgehenden erheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs nämlich unverantwortlich gewesen.
Die Antragsgegnerin ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Gutachtenaufforderung und die auf die Nichtbeibringung eines solchen Gutachtens gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht die Bestimmung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG entgegensteht. Nach dieser Bestimmung kann die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren, in dem sie einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, nicht zum Nachteil des Betroffenen vom Inhalt des Strafurteils abweichen, als sich dieses auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.
Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Dabei gilt die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2012 – 16 B 711/12 -, juris. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 46.87 -, BVerwGE 80, 43; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Mai 2010 – 10 S 256/10 -, VRS 119, 164 = Blutalkohol 47, 310 = juris, Rn. 3 m.w.N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Antragsgegnerin hier gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht gehindert, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens anzuordnen und auf die Nichtvorlage gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu reagieren.
Allein die Tatsache, dass ein Strafgericht – wie vorliegend – anstelle einer in Betracht kommenden Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt, ist regelmäßig nicht schon für sich genommen Ausdruck einer stillschweigenden Prüfung (und Bejahung) der Fahreignung, so dass nicht bereits deswegen eine Bindungswirkung entsteht,
vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., 2023, § 3 FeV, Rdnr. 59; Bay VGH, Beschluss vom 7. August 2008 – 11 CS 08.1854 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2015 – 16 B 55/15 – juris.
Aus den Urteilsgründen lässt sich hier eine eindeutige Feststellung zur Fahreignung des Antragstellers nicht erkennen. Das Urteil des Landgerichts H. führt dazu wörtlich aus:
„Daneben hielt die Kammer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB die Verhängung eines Fahrverbots für erforderlich, um allen Strafzwecken zu genügen. Unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes, der Täterpersönlichkeit und des Umstandes, dass das hier verhängte Fahrverbot gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 StGB der Vermeidung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe dienen sollte, war nach Auffassung der Kammer ein Fahrverbot von fünf Monaten angemessen“.
Daraus wird deutlich, dass das Strafgericht nicht deshalb von einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB abgesehen hat, weil es den Antragsteller als fahrgeeignet angesehen hat, sondern ausschließlich aus anderen Gründen, nämlich, weil dies der Vermeidung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe dienen sollte. Eine Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil kann bei einer solchen offenen Formulierung jedenfalls nicht angenommen werden. Denn Grundlage für die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde an der eigenständigen Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers gehindert ist, sollen nicht Mutmaßungen sein, sondern eindeutige Feststellungen im Urteil, an denen es indessen fehlt.
Da der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, hat die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht die fehlende Eignung des Antragstellers unterstellt und dies zum Anlass der Untersagung des Führens von Fahrzeugen genommen. Hat der Antragsteller das in Auftrag gegebene Gutachten nicht vorgelegt, so ist die Vermutung berechtigt, der Antragsteller wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen,
vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 11 FeV, Rdnr. 51.
Die Interessenabwägung geht auch im Übrigen zu Lasten des Antragstellers aus. Aufgrund des bestehenden überragenden Interesses der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem hiermit verbundenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter muss angesichts der Gefahren, die von kraftfahrtungeeigneten Personen ausgehen, das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 -, mit weiteren Hinweisen, juris.
Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig.
Gegen die Rechtmäßigkeit der auf §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Nr. 206 Anlage zu § 1 GebOSt beruhenden Gebührenfestsetzung in Höhe von 132,50 Euro bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird unabhängig von den betroffenen Klassen in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 16 B 8/15 -, juris.
Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.