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Fahrerlaubnisentziehung bei Cannabiskonsum – Notwendigkeit Abstinenznachweis

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 18.766 – Beschluss vom 18.05.2018

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen).

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 15. Februar 2017 um 18.35 Uhr stellte die Polizei beim Kläger drogentypische Auffälligkeiten fest. Der Kläger gab an, er habe am 14. Februar 2017 gegen 22 Uhr zu Hause einen Joint mit ca. 0,3 Gramm Marihuana geraucht. Nach der durchgeführten Untersuchung seines Bluts, stellte die Forensisch-Toxikologische Centrum GmbH München einen Gehalt von 2,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,0 ng/ml Hydroxy-THC und 15,7 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) fest. Die Gutachter führten aus, es seien in der Serumprobe THC und THC-COOH in Konzentrationen aufgefunden worden, die dafür sprechen, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme von einer akuten Wirkung auszugehen sei. Ob diesbezüglich mittlerweile ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vorliegt, lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt Augsburg (im Folgenden: Landratsamt) dem Kläger mit Bescheid vom 25. April 2017 die Fahrerlaubnis. Unter Hinweis auf neuere Rechtsprechung des Senats widerrief das Landratsamt diesen Bescheid mit Bescheid vom 23. Mai 2017 und ordnete am gleichen Tag die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis 24. Juli 2017 an. Es sei zu klären, ob der Betroffene trotz des vorliegenden gelegentlichen Cannabiskonsums sowie der weiteren Tatsachen‚ die Zweifel begründen (hier: bekannte Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss)‚ ein Kraftfahrzeug sicher führen könne und ob zu erwarten sei, dass er auch künftig ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nebenwirkung führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme). Da der Kläger kein Gutachten vorlegte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 22. August 2017 erneut die Fahrerlaubnis und ordnete die Vorlage des Führerscheins an. Am 4. September 2017 gab der Kläger seinen Führerschein ab.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage gegen den Entziehungsbescheid abgewiesen. Der Kläger habe das zu Recht angeordnete Gutachten nicht beigebracht. Es könne daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, es hätte kein Gutachten angeordnet werden dürfen, da es sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Das Landratsamt führe in dem Bescheid selbst aus, dass der gefundene Wert für THC-COOH nicht für einen gelegentlichen Konsum spreche. Darüber hinaus habe die von ihm beauftragte Begutachtungsstelle einen Nachweis über eine einjährige Abstinenz gefordert. Es sei unzulässig‚ ein Gutachten zu fordern, das ohnehin nicht beigebracht werden könne. Des Weiteren habe der THC-Wert unter 3,0 ng/ml gelegen. Nach neueren Erkenntnissen liege damit kein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor. Das Landratsamt habe auch sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergibt sich der geltend gemachten Berufungszulassungsgrund nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812.09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2421), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl I S. 3232), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.). Dabei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 = juris Rn. 13).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Betreffende Konsum und Fahren trennt, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert und wenn keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust besteht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

2. Soweit der Kläger vorträgt, das Gutachten hätte nicht angeordnet werden dürfen, da bei ihm kein gelegentlicher, sondern nur ein einmaliger Probierkonsum vorliegt, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Gelegentlicher Konsum von Cannabis i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 20 ff.).

Ein einmaliger Konsum kann aber nur angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (stRspr, BayVGH, B.v. 21.4.2015 –11 ZB 15.181 – juris Rn. 16; B.v. 4.4.2017 – 11 CS 17.364 – juris Rn. 16). Nur wenn eine substantiierte Darlegung für einen einmaligen Konsum spricht, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen.

Hier sind keine Fehler der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht zu erkennen, denn der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren substantiierte Angaben dazu gemacht, wie es dazu gekommen ist, dass er nach seinen Angaben am 14. Februar 2017 bei sich zu Hause Marihuana aufbewahrt hatte und dort einen Joint geraucht hat. Er hat nicht dargelegt, woher er die Drogen hatte und er hat nicht erläutert, wie er ohne jegliche Drogenerfahrung bei der Polizeikontrolle relativ präzise angeben konnte, wieviel Gramm Marihuana er zu Hause geraucht hat. Es erscheint eher lebensfremd, dass er genau 0,3 Gramm Marihuana erworben hatte, um dies einmal auszuprobieren.

3. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen‚ war auch im Übrigen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zulässig und rechtmäßig. Das Landratsamt hat erkannt, dass die Anordnung im Ermessen steht und hat das Ermessen ausreichend ausgeübt. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, ein Gutachten auch schon unterhalb eines Wertes von 3 ng/ml THC im Blut anzuordnen.

Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 23. Mai 2016 (11 CS 16.690 – juris) ausführlich dargelegt hat, ist die Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht dahingehend zu verstehen, dass damit der beschlossene Grenzwert von 1,0 ng/ml geändert werden sollte. Nach allgemeiner Meinung kann es bereits bei 1 ng/ml THC im Blutserum zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommen. Der Senat hält daher daran fest, dass bei einer Verkehrsteilnahme mit einem Wert ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, bei dem die Anordnung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zulässig ist.

4. Die Behörde konnte auch nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers schließen, da er das zu Recht angeordnete Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hat. Soweit er ausführt, die von ihm beauftragte Begutachtungsstelle habe Abstinenznachweise gefordert, die er nicht habe erbringen können, kann anhand des klägerischen Vortrags nicht nachvollzogen werden, ob die Vorlage von Abstinenznachweisen berechtigt war, denn er hat auch kein negatives Gutachten vorgelegt, das von der Behörde auf seine Nachvollziehbarkeit hätte geprüft werden können. Die klägerische Behauptung, die Begutachtungsstelle habe zu Unrecht Abstinenznachweise verlangt, hat auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung keinen Einfluss.

Zwar trifft es zu, dass bei der Prüfung des Trennvermögens nach der Hypothese D 4 der Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung (Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 192 ff.) Abstinenznachweise nicht notwendig sind. Die Hypothese D 4 findet bei ausschließlich gelegentlichem Cannabiskonsum Anwendung, wenn sich das Konsumverhalten nicht in die Hypothesen D1 bis D3 einordnen lässt. Es muss dabei anhand der Kriterien D 4.1, D 4.2 und D 4.3 geprüft werden, ob eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss auch bei ggf. fortbestehendem Konsum zuverlässig vermieden werden kann. Behauptet der Klient, kein Cannabis mehr konsumieren zu wollen, so ist die Stabilität dieser Verhaltensänderung unter sinngemäßer Anwendung der Kriterien D 3.3 und D 3.5 zu bewerten (Hypothese D4, Beurteilungskriterien, S. 192). In der Hypothese D 4 wird dabei gerade nicht auf das Kriterium D 3.4 verwiesen, mit dem ein nachvollziehbar dokumentierter drogenfreier Zeitraum verlangt wird. Der Nachweis eines solchen ist daher bei der Hypothese D 4 nicht erforderlich. Ggf. muss bei Bedenken hinsichtlich der Motivation zu einem dauerhaften Drogenverzicht geprüft werden, ob sie durch die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ausgeräumt werden können.

Angesichts der unsubstantiierten und wenig glaubhaften Angaben des Klägers zu einem angeblichen einmaligen Probierkonsum erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass das Konsumverhalten des Klägers tatsächlich nicht unter die Hypothese D 4, sondern unter eine andere Hypothese fällt, bei der die Anforderung von Abstinenznachweisen berechtigt gewesen ist.

Darüber hinaus hatte das Landratsamt dem schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger eine umfangreiche Liste mit Begutachtungsstellen übersandt. Es wäre daher an ihm gewesen, sich bei einer aus seiner Sicht ungerechtfertigten Anforderung von Abstinenznachweisen ggf. eine andere Begutachtungsstelle zu suchen. Wäre es wegen Problemen mit der ersten Begutachtungsstelle nicht möglich gewesen, das Gutachten fristgerecht vorzulegen, hätte er beim Landratsamt einen Antrag auf Verlängerung der Vorlagefrist stellen können. Deswegen die Anordnung aufzuheben, so wie der Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2017 gefordert hatte, bestand aber kein Anlass.

5. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

7. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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