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Fahrerlaubnisentziehung bei behaupteter unbewusster Betäubungsmittelaufnahme

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 18.2577 – Beschluss vom 13.02.2019

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.

Durch polizeiliche Mitteilung vom 30. Januar 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Starnberg bekannt, dass die Polizei beim Kläger am 13. Oktober 2016 anlässlich einer Verkehrskontrolle um 15:00 Uhr drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hatte. Der Kläger habe unkonzentriert und örtlich nicht orientiert gewirkt. Ein Urintest sei positiv auf THC und Kokain verlaufen. Auf Nachfrage habe der Kläger angegeben, zuletzt am vergangenen Wochenende auf einer Party eventuell mit Drogen in Kontakt gekommen zu sein. Jetzt sei er auf dem Weg ins Sonnenstudio. Wenige Minuten später habe er darauf bestanden, aus dem Sonnenstudio gekommen zu sein. Ein Fahrzeug habe er in letzter Zeit nicht geführt. Wenige Minuten später wiederum habe er ausgesagt, mit seiner Tante beim Essen gewesen zu sein und jetzt nach Hause zu fahren. Dass seine Fahrtrichtung nicht in Richtung Wohnanschrift liege, habe er sich nicht erklären können.

Aus einem rechtsmedizinischen Gutachten der LMU vom 12. Januar 2017 ergab sich, dass die dem Kläger eine Stunde nach dem Vorfall entnommene Blutprobe 7,2 ng/ml THC, 2,8 ng/ml Hydroxy-THC und 67 ng/ml THC-Carbonsäure und 7,1 ng/ml des Kokainabbauprodukts Benzoylecgnonin enthielt. Die sehr geringe Konzentration dieses Kokainstoffwechselabbauprodukts weise auf eine gering dosierte und/oder eine Zeit zurückliegende Kokainaufnahme hin. Der ärztliche Untersuchungsbericht beschreibe keine der relevanten Ausfallerscheinungen, die sicher auf eine Fahrunsicherheit schließen ließen.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens gemäß § 316 StGB wurde daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen, diese werde nicht ohne weiteres durch eine einmalige Fahrt mit Cannabis gerechtfertigt.

Nachdem auf telefonischen Hinweis auf den nachgewiesenen Kokainkonsum hin keine Äußerung mehr erfolgt war, entzog das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 10. August 2017 gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Am 24. August 2017 gab der Kläger seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 11. September 2017 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage erheben, die damit begründet wurde, dass der Kläger nur gelegentlich Cannabis konsumiere.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 11. Januar 2018 auf den gutachtlich nachgewiesenen Kokainkonsum hin. Am 20. März 2018 erging nochmals ein entsprechender telefonischer Hinweis von Seiten des Gerichts.

In der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2018 gab der Prozessbevollmächtigte an, er gehe davon aus, dass der Kläger, der persönlich nicht erschienen war, das Kokain unbewusst konsumiert und dabei gedacht habe, es handle sich um Cannabis. Dem Bevollmächtigten wurde auf Antrag eine Schriftsatzfrist bis 26. Oktober 2018, 12:00 Uhr zur Substantiierung dieses Vortrags gewährt.

Am 26. Oktober 2018 um 12:55 Uhr legte das Gericht den Entscheidungstenor in der Geschäftsstelle nieder. Um 19:33 Uhr ging ein Schriftsatz des Bevollmächtigten ein, mit dem der Kläger weiter ausführen ließ, er sei zum fraglichen Zeitpunkt an der LMU als Student im zweiten Semester Philosophie und Soziologie eingeschrieben gewesen und habe sich zwei Tage vor der Verkehrskontrolle mit Freunden zum Feiern in einem Club in der Luitpoldstraße verabredet. In der Nähe ihres Sitzplatzes habe man sehen und riechen können, dass Cannabis geraucht worden sei. Als er und seine Freunde gefragt worden seien, ob sie ziehen wollten, hätten sie dies getan. Er sei sich nicht darüber bewusst gewesen, dass er Cannabis mit einer Beimischung anderer Substrate zu sich genommen habe, und von bloßem Cannabiskonsum ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2018 ab. Soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, sei sie bereits als unzulässig, im Übrigen unbegründet. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der nachgewiesene Kokainkonsum auch bewusst erfolgt sei. Der in der mündlichen Verhandlung erstmals erhobene Einwand der unbewussten Kokainaufnahme genüge nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Geschehensablaufs, der dies möglich erscheinen lasse. Dies setze einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Vortrag voraus. Da derartige Rauschmittel illegal und zudem nicht billig seien, spreche keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass – zumal unbekannte – Dritte einer Person Betäubungsmittel gegen ihren Willen zuführten. Zweifel an der klägerischen Darstellung wecke schon, dass der Kläger entsprechende Aussagen weder gegenüber der Polizei noch im Verwaltungsverfahren gemacht und sich über das Anschlagen des Schnelltests auch nicht gewundert habe. Die Sachverhaltsschilderung im Schreiben vom 26. Oktober 2018 sei erst nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der Schriftsatzfrist erfolgt. Erst nach Ablauf dieser Frist und entsprechendem gerichtlichen Hinweis habe das Gericht einen Anruf der Kanzlei erhalten, wonach wegen des nicht übersandten Sitzungsprotokolls nicht habe Stellung genommen werden können. Die umstrittene Frage ob ein Sachvortrag nach Niederlegung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle noch berücksichtigt werden müsse, könne offen bleiben, da auch der nachträgliche schriftliche Vortrag nicht den Anforderungen genüge. Die Sachverhaltsschilderung bleibe oberflächlich. Es werde weder der Name des Clubs noch der Freunde erwähnt, die den Sachverhalt bezeugen könnten, obwohl das Gericht ausdrücklich auf die Nennung der anwesenden Personen hingewiesen habe. Gegenüber den Polizeibeamten habe der Kläger auch nicht von einem Club, sondern einer Party gesprochen. Auch die Schilderung, dass er sich nach den Vorlesungen zu Wochenbeginn zum Feiern verabredet habe, lasse sich nicht ohne weiteres mit den offiziellen Vorlesungszeiten in Einklang bringen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfalle bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis) unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Betäubungsmittelkonzentration, der Teilnahme am Straßenverkehr und konkreter Ausfallerscheinungen die Fahreignung. Der Kläger habe die Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auch nicht wiedererlangt, da bis dahin die verfahrensrechtliche Einjahresfrist nicht abgelaufen sei. Außerdem fehle es an einem vom Kläger nachzuweisendem Verhaltens- und Einstellungswandel, zu dem auch entsprechende Abstinenznachweise zählten.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Einwand der unbewussten Kokainaufnahme nicht hinreichend substantiiert sein solle. Eine Nichtberücksichtigung des Parteivorbringens komme in der Regel nur in Betracht, wenn der geschilderte Geschehensablauf so ungenau bezeichnet werde, dass seine Erheblichkeit nicht beurteilt werden könne oder sich als Behauptung aufs Geratewohl bzw. „ins Blaue“ hinein darstelle. Ferner werde gerügt, dass das Erstgericht ohne weiteres von einer Prüfung abgesehen habe, ob der Kläger ausnahmsweise auch vor Ablauf von einem Jahr seine Fahreignung wiedererlangt habe. Spätestens ab 10. August 2017 wäre ein richterlicher Hinweis indiziert gewesen, dem Kläger einen Nachweis seines stabilen Verhaltens- oder Einstellungswandels aufzugeben. Außerdem weise die Rechtssache tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, da sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweiche. Wie dargelegt gäben die Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Würdigungen Anlass zu Zweifeln, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen. Durch die Nichtberücksichtigung der Beweisanträge im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 auf Parteieinvernahme des Klägers leide das Verfahren auch an einem Verfahrensmangel im Sinne der § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe das Konsumverhalten des Klägers nicht aufgeklärt. Schließlich sei die Berufung auch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorlägen. Es seien die Fragen zu klären, ob eine Fristsetzung zur Einreichung eines Schriftsatzes bis „12:00 Uhr“ überhaupt möglich und auch nach dieser Frist des § 116 Abs. 2 VwGO erfolgter Vortrag zu berücksichtigen sei und ob dem erkennenden Gericht eine richterliche Hinweispflicht in Bezug auf den Ablauf der „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ obliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2421), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl I S. 1282), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sog. harte Drogen wie Kokain konsumiert hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn. 10 m.w.N.).

Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt zwar nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmittel stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar (BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – ZfSch 2016, 175 = juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 – 1 LA 261/15 – juris Rn. 6 m.w.N.; OVG NW, B.v. 6.3.2013 – 16 B 1378/12 – juris Rn. 4 m.w.N.; OVG RhPf, B.v. 25.1.2012 – 10 B 11430/11 – juris Rn. 3). Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 – NJW 2018, 2430 = juris Rn. 19; B.v. 19.1.2016 a.a.O.; B.v. 24.7.2012 – 11 ZB 12.1362 – juris Rn. 11; B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 u.a. – juris Rn. 12; B.v. 24.3.2011 – 11 C 11.318 – juris Rn. 9 m.w.N.; OVG NW, B.v. 10.3.2016 – 16 B 166/16 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 6.3.2013 a.a.O.; NdsOVG, B.v. 1.12.2011 – 12 ME 198/11 – juris Rn. 6) und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner, dass diesem die Aufnahme des Betäubungsmittels tatsächlich unbekannt blieb (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2012 a.a.O.; B.v. 24.3.2011 a.a.O.).

An diesen Maßstäben gemessen ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger seiner Darlegungsobliegenheit nicht genügt hat, und den Vortrag zur unbewussten Kokainaufnahme in Anbetracht der fehlenden Angabe nachprüfbarer Details zu eventuellen Zeugen und des Ort des Drogenkonsums, des späten Zeitpunkts, zu dem der Kläger einen für ihn wesentlich günstigen Gesichtspunkt vortragen ließ, der fehlenden Bemühungen um eine substantiierte Schilderung bis zur mündlichen Verhandlung mit entsprechendem richterlichen Hinweis und verschiedener Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in der Darstellung gegenüber der Verkehrspolizei und dem Gericht für unglaubhaft gehalten hat. Aus den diesbezüglichen Urteilsgründen ergibt sich, dass das Gericht den klägerischen Sachvortrag, einschließlich des Vortrags aus dem Schriftsatz vom 26. Oktober 2018, entgegen der Meinung des Klägers keineswegs übergangen, sondern sehr wohl berücksichtigt hat; es ist ihm lediglich in der Sache nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht hat sich auch innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bewegt. Es hat die wesentlichen Gesichtspunkte erwogen und ist ohne ersichtliche Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Gesetze der Logik zu einer gut vertretbaren Einschätzung gelangt (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 18).

Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht das zu beachtende Beweismaß bei der Annahme verfehlt, die Einnahme von Kokain sei nachgewiesen, indem es das rechtsmedizinische Gutachten der LMU München vom 12. Januar 2017, wonach in der Blutprobe des Klägers der Kokainmetabolit Benzoylecgonin gefunden wurde, hierfür als ausreichenden Nachweis angesehen hat. Mit dem Zulassungsvorbringen wird weder die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen in Zweifel gezogen noch mitgeteilt, welche sonstige Beweiserhebung diesbezüglich in Betracht gekommen wäre. Im Übrigen hat der Kläger das rechtsmedizinische Gutachten in der mündlichen Verhandlung nicht angegriffen.

Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob der Kläger ausnahmsweise vor Ablauf der „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte, und habe ihm nicht den ab 10. August 2017 indizierten Hinweis gegeben, entsprechende Nachweise beizubringen, geht fehl, weil das Verwaltungsverfahren vor einer möglichen Wiedererlangung der Fahreignung bereits abgeschlossen war. Die sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2018 – 11 CS 18.2228 – juris Rn. 15 m.w.N.). Abgesehen davon, dass der Kläger nicht erklärt hat, seit wann er keine Betäubungsmittel mehr einnehme, und im Verwaltungsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde keine Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht hat, käme insoweit frühestens der Tag der polizeilichen Verkehrskontrolle in Betracht. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110; Stand: 24.5.2018), die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, können beim Konsum von Drogen die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dies ist bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig dann der Fall, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2018 – 11 CS 18.963 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 9.1.2017 – 11 CS 16.2561 – DAR 2017, 341 = juris Rn 11 f. m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Entziehungs- bzw. ggf. des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13. – NJW 2015, 256 = juris Rn. 13), hier also der 10. August 2017. Ein frühestens am 13. Oktober 2016 begonnenes Abstinenzjahr konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sein. Erlangt aber der Betroffene seine Fahreignung erst nach Erlass des Entziehungsbescheides wieder, sieht das Gesetz eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – juris Rn. 18 ff.). Schließlich war das Landratsamt auch nicht verpflichtet, mit der Sachentscheidung zuzuwarten und dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu führen (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.766 – juris Rn. 14; B.v. 6.11.2018 – 11 CS 18.821 – juris Rn. 18).

2. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden im Zulassungsantrag nicht entsprechend den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Insoweit kann jedenfalls ein Mindestmaß an Substantiierung verlangt werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2001 – 1 BvR 1653/99 – NVwZ 2001, 552 = juris Rn. 19). Die Antragsbegründung beschränkt sich indes auf einen Verweis auf nach Ansicht des Klägers bestehende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die abstrakte Behauptung, dass die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten signifikant vom Spektrum der verwaltungsgerichtlich zu entscheidenden Streitfälle abwichen. Hieraus ist ohne zusätzliche Darlegungen allerdings nicht zu erkennen, worin der Kläger die besonderen Schwierigkeiten sieht.

3. Weiter ist auch der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO nicht gegeben. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – CuR 2016, 134 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26). Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies gilt auch für einen Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, wie hier die beantragte Parteivernehmung. Ein derartiger Beweisantrag kann nur Anlass geben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt, wobei sich das Gericht hiermit erst in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen braucht (BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 1 B 15/13 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72 = juris Rn. 7; B.v. 15.4.2003 – 7 BN 4.02 – Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6 = juris Rn. 17).

Dies hat das Verwaltungsgericht getan, soweit der Kläger behauptet hat, unbewusst Kokain zu sich genommen zu haben. Dabei hat es offen gelassen, ob der erst nach Ablauf der Schriftsatzfrist und Niederlegung des Entscheidungstenors eingegangene Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 überhaupt zu berücksichtigen ist, weil es den Sachvortrag nach Würdigung als unzureichende Darlegung der geltend gemachten Ausnahme erachtet hat. Dies war – wie unter 1. ausgeführt – nicht zu beanstanden; zumal der Kläger wiederholt auf die rechtlichen Anforderungen an die Darlegung einer ausnahmsweisen unbewussten Betäubungsmittelaufnahme hingewiesen worden war. Damit war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, eine auf die Bestätigung eines ungenügenden Vortrags gerichtete Einvernahme des Klägers durchzuführen. Hätte der Beweisantrag das Ziel verfolgen sollen, weitere, nicht angegebene Tatsachen erst zutage zu fördern, wäre er – da nicht hinreichend substantiiert bzw. auf Ausforschung gerichtet – als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht nicht zu dem vom Kläger eingeräumten Cannabiskonsum ermittelt hat. Denn dieser mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 ebenfalls angesprochene Sachverhalt war nicht entscheidungserheblich, weil die gerichtlich zu überprüfende Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Konsum einer harten Droge gestützt war, was – anders als beim Konsum von Cannabis – regelmäßig ohne weiteres zum Verlust der Fahreignung führt, und das Gericht auch von einer bewussten Aufnahme des Kokains ausgegangen ist.

Schließlich ist auch nicht der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden. Diese Verfahrensgarantie besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5.17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 – 8 B 1.13 – juris Rn. 2).

4. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind. Die Frage, ob eine Fristsetzung zur Einreichung eines Schriftsatzes bis „12:00 Uhr“ überhaupt möglich und auch nach dieser Frist des § 116 Abs. 2 VwGO erfolgter Vortrag zu berücksichtigen sei, waren nicht entscheidungserheblich, weil das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vortrags aus dem nachgelassenen Schriftsatz zu dem Schluss gekommen ist, dass hiermit eine unbewusste Aufnahme des Kokains nicht hinreichend dargelegt worden ist. Im Übrigen ergibt sich die Zulässigkeit einer nach Stunden bemessenen richterlichen Frist aus § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 3 ZPO, so dass die Frage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 – 1 B 5.18 – juris Rn. 2). Die Frage, ob das Gericht den Kläger auf die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ hätte hinweisen müssen, war nicht entscheidungserheblich, weil eine Wiedererlangung der Fahreignung wie dargelegt im Klageverfahren nicht mehr in Betracht kam, woraus wiederum folgt, dass ein dahingehender gerichtlicher Hinweis jedenfalls entbehrlich war.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

6. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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