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Fahrerlaubnisentziehung bei Bedenken gegen Fahreignung – Voraussetzungen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 19.532 – Beschluss vom 24.05.2019

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L einschließlich Unterklassen.

Einer polizeilichen Mitteilung vom 28. Dezember 2015 zufolge hat ein Verkehrsteilnehmer beobachtet, wie die Klägerin am 13. November 2015 mit ihrem Pkw eine rote Ampel überfuhr und bei der anschließenden Fahrt immer wieder von rechts nach links von der Fahrbahn, einmal bis auf den Grünstreifen, abkam. Nach dem zweiten Versuch der Polizei, die Klägerin anzuhalten, konnte sie einer Verkehrskontrolle unterzogen werden, bei der sie angab, dass ihr keine Fahrfehler und auch kein Anhalteversuch aufgefallen seien. Freiwillige Alkohol- und Drogentests verliefen negativ. Im Rahmen des Gesprächs wirkte die Klägerin räumlich und zeitlich desorientiert. Sie habe oft zeitliche Abläufe nicht in Einklang gebracht und den Ablauf der Fahrt mit dem Pkw nicht abschließend beschreiben können.

Nach Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Miltenberg legte die Klägerin das von einer Fachärztin für Arbeitsmedizin gefertigte medizinische Sachverständigengutachten vom 18. Februar 2016 vor, wonach sie in den durchgeführten Leistungstests Werte von 1 – 3 Punkten erzielte und bei ihr erhebliche Einschränkungen der psychophysischen Leistungsfähigkeit und keine Leistungsresiduen zu erkennen seien, die die Durchführung einer Fahrverhaltensbeobachtung rechtfertigen würden. Ob die bekannt gewordenen Auffälligkeiten auf eine eignungsrelevante Krankheit zurückzuführen seien, könne nur nach Abklärung durch einen Facharzt für Psychiatrie beurteilt werden. Auf die am 12. Januar 2017 zu dem Gutachten abgegebene ergänzende Stellungnahme der begutachtenden Stelle wird Bezug genommen.

Nachdem die Klägerin das geforderte fachärztliche (psychiatrische) Eignungsgutachten nicht beigebracht hatte, entzog ihr das Landratsamt die Fahrerlaubnis. Einer nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klage (W 6 K 16.1303) gab das Verwaltungsgericht Würzburg mit rechtskräftigem Urteil vom 20. September 2017 statt.

Daraufhin forderte das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob sich der aus aktenkundigen Tatsachen begründete Verdacht einer psychischen Erkrankung bestätigen lasse oder ob bei ihr eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Weiter solle geklärt werden, ob sie in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und/oder 2 gerecht zu werden, ob die Fahreignung insbesondere unter Berücksichtigung der für den Regelfall der Anlage 4 normierten Vorgaben (Auflagen bei bedingter Eignung) bestätigt werden könne und ggf. welche konkreten Auflagen zu erfüllen seien, ob der Verdacht auf eine Minderung der psychophysischen Leistungsfähigkeit begründet sei, welche die Kraftfahreignung ausschließen bzw. beeinträchtigen könne, und deswegen aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit veranlasst sei, sowie ob eine entsprechende Medikation eine Leistungssteigerung erbringen könne.

Da die Klägerin sich weigerte, das Gutachten beizubringen, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 19. Februar 2018 gemäß § 11 Abs. 8 FeV erneut die Fahrerlaubnis und forderte sie auf, ihren Führerschein spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an.

Am 7. März 2018 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage mit der Begründung erheben, der Entziehungsbescheid sei rechtswidrig, weil bereits keine „aktenkundigen Tatsachen“ vorlägen, die den Verdacht einer „psychischen Erkrankung“ der Klägerin rechtfertigen könnten. Der Beklagte habe das stattgebende Urteil vom 20. September 2017 dahingehend missinterpretiert, dass nach dem Fahreignungsgutachten der Verdacht auf eine psychische Erkrankung gegeben sei. Tatsächlich aber habe das Verwaltungsgericht das von einer Fachärztin für Arbeitsmedizin erstellte Gutachten für unverwertbar gehalten, weil nicht wenigstens ein Diplom-Psychologe beigezogen worden sei. Demzufolge habe sich die Klägerin zu Recht geweigert, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen.

Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. März 2018 (W 6 S 18.246) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2018 (11 CS 18.832) zurück.

Mit Urteil vom 30. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung nahm es Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und führte ergänzend aus, die polizeiliche Mitteilung vom 28. Dezember 2015 und die ärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 18. Februar 2016 hätten eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Gutachtensanordnung vom 12. Dezember 2017 geboten. Das schlichte Bestreiten der polizeilichen Beobachtungen sei weder substantiiert genug noch plausibel, um diese in Zweifel zu ziehen. Aus dem später vorgelegten Gutachten ergäben sich weitere Zweifel an der Fahreignung der Klägerin, da bei ihr ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung bestehe. Auch wenn das Gutachten nicht geeignet sei, um die Fahreignung endgültig zu verneinen, weckten die dort festgestellten Tatsachen, nämlich die ärztlichen Beobachtungen und Schlussfolgerungen und die Ergebnisse aus den drei psychologischen Leistungstests, nichtsdestotrotz weitere Zweifel an der Fahreignung. Auch im Übrigen sei die die nach Art und Umfang hinreichend bestimmte Gutachtensaufforderung rechtmäßig gewesen. Die Fragestellung habe die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt; die gesetzte Frist von ca. zwei Monaten sei ausreichend gewesen. Der Beklagte habe auf die Folgen einer Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen und die Klägerin im gesamten Verfahren keinen Grund genannt, weshalb sie sich nicht begutachten lassen wolle.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die polizeiliche Mitteilung vom 28. Dezember 2015 und die ärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 18. Februar 2016 hätten eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Gutachtensanordnung geboten, sei nicht zu folgen. Es fehle zudem ein konkreter Anlass. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Die Klägerin bestreite den ihr vorgeworfenen Rotlichtverstoß sowie, nach beiden Seiten von der Fahrspur abgekommen und teilweise auf den Grünstreifen geraten zu sein. Belastbare Zeugenaussagen hierfür lägen nicht vor. Die Polizeiinspektion Aschaffenburg habe zwar einen Zeugen ermittelt. Dieser sei aber nicht bereit gewesen, eine entsprechende Zeugenaussage zu unterschreiben und damit deren Inhalt zu verantworten. Dass die Klägerin am 13. November 2015 einen Anhalteversuch der Polizei ignoriert habe, liege daran, dass sie diesen nicht auf sich bezogen habe, weil sie keinen konkreten Anlass für eine Verkehrskontrolle gegeben habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht hieraus auf Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration oder visuelle Orientierung geschlossen. Ebenso falsch seien die Annahmen, dass die Aufmerksamkeit der Klägerin nur durch das Zuschalten von Blaulicht habe erregt werden können und sie auf den mitteilenden Polizeibeamten einen räumlich und zeitlich desorientierten Eindruck gemacht habe. Beides ergebe sich nicht aus der polizeilichen Kurzmitteilung vom 28. Dezember 2015. In diesem Zusammenhang sei auch abwegig, wenn das Gericht den desorientierten Eindruck einem „besonders geschulten Beamten“ zuschreibe, der „im Rahmen seiner täglichen Tätigkeit häufig Kontakt mit u.a. auch verhaltensauffälligen Personen“ habe. Diese Ausführungen entbehrten jeglicher Grundlage. Name und Dienstgrad des mitteilenden Polizeibeamten seien nicht bekannt und es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser „besonders geschult“ und „häufig Kontakt mit verhaltensauffälligen Personen“ habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm jegliche Kompetenz und psychologische Fachkenntnisse fehlten. Vor dem Hintergrund, dass das Gutachten von einem Arzt erstellt worden sei, dem für die Begutachtung und die zu klärenden medizinischen Fragen die Kompetenz gefehlt habe, sei es inakzeptabel, hieraus Fahreignungszweifel abzuleiten. Abgesehen davon, dass die ärztlichen Feststellungen, die Klägerin habe desorientiert, unruhig und unkonzentriert gewirkt, nicht den Tatsachen entsprächen, seien bereits die Umstände, unter denen die sog. Begutachtung seinerzeit durchgeführt worden sei, nicht de lege artis gewesen. Die Klägerin, die die Adresse der Gutachterin nicht sofort habe anfahren können, sei abgehetzt und verspätet in der Praxis angekommen und habe dort keine Zeit gehabt „herunterzukommen“, sondern sei sofort mit den Testungen überzogen worden. Dass dies nicht zu objektiven Testergebnissen habe führen können, sei evident. Ungeachtet dessen habe es der sogenannten Gutachterin wegen der ihr fehlenden Kompetenz nicht zugestanden, eine wie auch immer geartete Vermutung für eine eingeschränkte psychische Leistungsfähigkeit der Klägerin abzugeben. Damit fehle es insgesamt an einer nachvollziehbaren Anlassbezogenheit der Gutachtensanordnung. Im Übrigen seien zwischen dieser und der Fahrt vom 13. November 2015 mehr als zwei Jahre vergangen. Das Erfordernis der Anlassbezogenheit setze einen gewissen zeitlichen Zusammenhang voraus, der hier gerade nicht angenommen werden könne. Damit sei das Vorgehen des Beklagten auch unverhältnismäßig gewesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da sie weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 11 CS 15.1505 – juris Rn. 13; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 21.5.2019, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Der Senat hält daran fest, dass die polizeiliche Mitteilung vom 28. Dezember 2015 und die ärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 18. Februar 2016 eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage und damit einen ausreichenden Anlass für die Gutachtensanordnung vom 12. Dezember 2017 boten.

Wie in der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung bereits ausgeführt, lag der Polizei nicht nur die Mitteilung eines Verkehrsteilnehmers über die Fahrweise der Klägerin am 13. November 2015 vor, sondern sie hat – wie sich eindeutig aus der polizeilichen Mitteilung vom 28. Dezember 2015 ergibt – bei dem Versuch, die Klägerin anzuhalten und einer Verkehrskontrolle zu unterziehen, selbst beobachtet, dass jene bei ihrer Fahrt nur durch das Zuschalten von Blaulicht zu „erreichen“ war und nicht auf zwei unmittelbar vor und hinter ihr fahrende Streifenfahrzeuge mit einem üblichen Anhaltesignal reagiert hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt dieser Sachverhalt einen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration oder visuelle Orientierung dar. Er wird nicht durch den Einwand entkräftet, die Klägerin habe das Anhaltesignal wegen mangelnden Bewusstseins, etwas verkehrt gemacht zu haben, nicht auf sich bezogen. Abgesehen davon, dass sie auch ohne „Unrechtsbewusstsein“ hätte anhalten müssen (vgl. § 36 Abs. 5 StVO; Rebler/Müller, SVR 2017, 1/6 f.), bleibt in diesem Vortrag offen, auf welchen anderen Verkehrsteilnehmer sich das Signal eines unmittelbar vor ihrem Fahrzeug fahrenden Streifenfahrzeugs mit der Anzeige „Bitte folgen“ hätte beziehen sollen und weshalb die Klägerin dann die Zuschaltung des Blaulichts auf sich bezogen hat, die bei einem weiteren Anhalteversuch auf sonst gleiche Weise kurze Zeit danach zum Erfolg führte. Auch der behauptete Irrtum sagt etwas über eine mangelnde Orientiertheit der Klägerin beim Fahren aus. Der Sachverhalt, an dem die Polizeibeamten selbst beteiligt waren, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Einsatz führende Mitteilung des dritten Verkehrsteilnehmers, die nur in der Gesamtschau mit Anlass für die Gutachtensanordnung gegeben hat, offenbar nicht konkret genug war, um die von diesem beobachteten Verkehrsverstöße zeitlich so genau einzuordnen, dass eine Strafanzeige hätte erfolgen können. Weiter hat das Verwaltungsgericht zu Recht den persönlichen Eindruck, den der mitteilende Polizeibeamte von der Klägerin gewonnen hatte, herangezogen. Wie der Beklagte zutreffend angeführt hat, ist davon auszugehen, dass alle Polizeibeamten hinreichend geschult und kompetent sind, Vorgänge, Zustände und Verhalten zu beobachten, zumal sie regelmäßig, wie hier, keine persönlichen Beziehungen zu dem Betreffenden haben, die ihre Haltung zu dem beobachteten Sachverhalt emotional beeinflussen. Ihre Ausbildung, die die Einsatztaktik und auch den Umgang mit psychisch kranken Personen umfasst, fördert und entwickelt diese Fähigkeit, auf der sie ganz grundlegend beruht. Psychologische Fachkenntnisse sind hierfür keine Voraussetzung. Ebenso haben Polizeibeamte generell, auch wenn sie im Verkehrsbereich eingesetzt sind, berufsbedingt häufig Kontakt mit Personen, deren Verhalten ihnen Anlass zum Einschreiten gibt, kurz, mit verhaltensauffälligen Personen. In der polizeilichen Mitteilung wird der gewonnene Eindruck einer räumlichen und zeitlichen Desorientiertheit auch nachvollziehbar begründet, so dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb dies außer Betracht bleiben müsste.

Auch die Einwände gegen die Wertung der begutachtenden Ärztin, auf die die Klägerin bei der Untersuchung am 18. Februar 2016 desorientiert, unruhig und unkonzentriert gewirkt hat, was sie zur Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit veranlasst hat, greifen nicht durch. Es trifft bereits nicht zu, dass das Verwaltungsgericht der promovierten Ärztin für Arbeitsmedizin die Kompetenz für die Begutachtung der zu klärenden medizinischen Fragen abgesprochen hat. Vielmehr hat das Gericht den ersten Entziehungsbescheid in der Fassung des auf § 11 Abs. 7 FeV gestützten Widerspruchsbescheids aufgehoben, weil dem Gutachten nicht zu entnehmen war, dass für die psychologischen Leistungstests ein Diplom-Psychologe hinzugezogen worden ist und was als Ursache für die sehr schlechten psychophysischen Leistungen der Klägerin in Betracht kam. Außerdem kam die Gutachterin hinsichtlich der Fahreignung nicht zu einem abschließenden eindeutigen Ergebnis. Einer in einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung wirkenden Ärztin steht es auch ungeachtet ihrer Fachrichtung zu, Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung festzustellen und diesbezüglich ggf., wie hier, eine fachärztliche Abklärung zu empfehlen.

Es kann dahinstehen, ob die Ärztin die Leistungstests ohne konsiliarische Unterstützung einer Person, die den Anforderungen der Nr. 8.2.4 der von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin herausgegebenen Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung (3. Aufl. 2013, S. 298 ff.) entsprechend ausgebildet ist, durchgeführt hat oder ob sie selbst über entsprechende Kenntnisse verfügt. Selbst wenn das Gutachten im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis aus diesem Grund unverwertbar wäre, folgt daraus nicht, dass es vollständig zu ignorieren wäre und sich daraus keinerlei Hinweise auf eine fehlende Fahreignung ergeben könnten. Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17), also – wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird – das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Wie der Senat bereits im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, können – sofern wie hier keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit gegeben sind – die eindeutigen Ergebnisse in den zum Einsatz gekommenen Testverfahren (Cognitrone, Linienverfolgungstest und Wiener Determinationstest), die Bestandteile des standardisierten, computergestützten Wiener Testsystems sind, deren Eignung für die Beantwortung der Frage nach der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen ist (vgl. Nr. 8.2.3 der Beurteilungskriterien, S. 286), zusammen mit weiteren Indizien einen insoweit ausreichenden „Anfangsverdacht“ begründen. Wenn die Testergebnisse wie hier sehr weit unter der für die Fahreignung für die Fahrzeuggruppen 1 und 2 vorausgesetzten Leistungsfähigkeit liegen, legt dies auch bei Annahme ungünstiger äußerer Untersuchungsumstände einen Eignungsmangel nahe. Es liegt kein Widerspruch darin, an die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Feststellung der fehlenden Fahreignung einen strengeren Maßstab anzulegen als an die lediglich zu einer Aufklärungsmaßnahme führende Begründung eines dahingehenden Anfangsverdachts. Ob und inwieweit die äußeren Umstände der Begutachtung am 18. Februar 2016 zu dem Eindruck der Ärztin von dem psychophysischen Zustand der Klägerin und zu den erzielten Testergebnissen beigetragen haben, hätte im Rahmen der angeordneten weiteren Begutachtung geklärt werden können. Im Übrigen ziehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Rechtswidrigkeit führende Fehler in der Gutachtensanordnung oder eine Überschreitung des Untersuchungsauftrags durch den Gutachter kein Verwertungsverbot des vorgelegten Gutachtens nach sich (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 18, 24 f.; B.v. 22.1.2018 – 11 CS 17.2192 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

Die Aussagekraft der vorliegenden Hinweise, die den Verdacht auf eine ungeklärte psychische Erkrankung begründen, ist auch nicht durch den Ablauf von etwas mehr als zwei Jahren entfallen. Ohne nähere Aufklärung kann nicht beurteilt werden, ob die psychische Erkrankung, sofern sie vorliegt, vorübergehender Art ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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