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Fahrerlaubnisentziehung bei acht oder mehr Punkten

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 1728/18 – Beschluss vom 14.12.2018

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4855/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. August 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. August 2018 kraft Bundesrechts keine aufschiebende Wirkung, § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG -. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 112 Satz 2 des Justizgesetzes NRW – JustG NRW – i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 112 Satz 1 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 Satz 1 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. August 2018 ist eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 14. August 2018 ist rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Da die letzte Tat am 27. Juni 2017 begangen wurde, ist dieser Tag maßgeblich. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Gesetzgeber sei von dem sogenannten Tattag-Prinzip abgerückt und es komme auf die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme an, gilt dies nicht im Hinblick auf die Ermittlung des Punktestandes im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG, sondern lediglich mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 6 StVG.

Die Antragsgegnerin hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungs-Bewertungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt am 27. Juni 2017 zu Recht mit acht Punkten beziffert. Welche Verkehrsverstöße die Antragsgegnerin ihrer Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt hat, ist der Aufstellung zum Anhörungsschreiben vom 28. Juni 2018 auf Bl. 117 der Verwaltungsvorgänge zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Der Punktestand im Fahreignungs-Bewertungssystem entwickelte sich wie folgt:

Aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes außerhalb geschlossener Ortschaften am 8. März 2014 (Rechtskraft der Entscheidung: 11. Juni 2014) wurden für den Antragsteller zwei Punkte eingetragen und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Aufgrund eines weiteren Geschwindigkeitsverstoßes am 19. Februar 2015 (Rechtskraft: 7. Mai 2015) erhöhte sich der Stand um einen Punkt auf nun drei Punkte. Infolge von fünf weiteren Geschwindigkeitsverstößen am 14. Februar 2015 (Rechtskraft: 9. Mai 2015), am 20. März 2015 (Rechtskraft: 6. Juni 2015), am 18. März 2015 (Rechtskraft: 12. Juni 2015), am 22. September 2016 (Rechtskraft: 19. November 2016) und am 27. Juni 2017 (Rechtskraft: 15. Februar 2018) wurden für den Antragsteller fünf weitere Punkte eingetragen. Dies führte zu einem Punktestand von insgesamt acht Punkten.

Alle vorgenannten Verkehrsverstöße sind auch noch verwertbar. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG werden Zuwiderhandlungen nur berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfristen zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt, hier also am 27. Juni 2017, noch nicht abgelaufen waren. Für die Tilgung sämtlicher Verstöße des Antragstellers ist § 29 StVG maßgeblich. Nach diesem Maßstab war die Tilgungsfrist für sämtliche Verstöße einschließlich des Verstoßes vom 8. März 2014 im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die Tilgungsfrist für sämtliche vom Antragsteller begangenen Verstöße mit Ausnahme des Verstoßes vom 8. März 2014 beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a StVG zwei Jahre und sechs Monate, da sämtliche Verstöße mit Ausnahme des Verstoßes vom 8. März 2014 als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten in Ziffer 3.2 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt und mit einem Punkt bewertet sind. Die Tilgungsfrist für den Verstoß vom 8. März 2014 beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b StVG fünf Jahre, da der Verstoß als eine besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit in Ziffer 2.2 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung i.V.m Ziffer 11.3 und Ziffer 11.3.7 der Tabelle 1 lit. c der Bußgeldkatalog-Verordnung aufgeführt und mit zwei Punkten bewertet ist. Vor diesem Hintergrund tritt Tilgungsreife bzgl. der ältesten Eintragung wegen einer Ordnungswidrigkeit (Tattag: 8. März 2014, Rechtskraft: 11. Juni 2014) erst zum 11. Juni 2019 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt am 27. Juni 2017 ein. Hinsichtlich der nächstältesten Eintragungen (Tattag: 14. Februar 2015 bzw. 19. Februar 2015, Rechtskraft: 9. Mai 2015 bzw. 7. Mai 2015) trat die Tilgungsreife erst zum 9. November 2017 bzw. 7. November 2017 ein und mithin ebenfalls erst nach dem für die Entziehung maßgeblichen Zeitpunkt am 27. Juni 2017. Ebenso waren auch die übrigen zeitlich nach diesen Taten erfolgten Eintragungen im maßgeblichen Zeitpunkt noch verwertbar, da deren Tilgungsreife erst zeitlich danach, jeweils zweieinhalb Jahre nach Rechtskraft, eintritt. Spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen (nach dem maßgeblichen Zeitpunkt) bleiben jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt.

Obwohl die Eintragungen wegen der Ordnungswidrigkeit vom 14. Februar 2015, 19. Februar 2015, 18. März 2015 und 20. März 2015 wenige Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt tilgungsreif wurden, waren die Eintragungen aufgrund von § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG auch im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung noch verwertbar, da sich diese noch in der Überliegefrist befanden und daher noch nicht zu löschen waren. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG sind Eintragungen nach Eintritt der Tilgungsreife zu löschen, wenn nicht Satz 2 der Vorschrift etwas anderes bestimmt. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Diese Voraussetzungen liegen bei den genannten Verstößen vor, da es sich bei diesen jeweils um eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG handelt, welche in der Bußgeldkatalog-Verordnung bezeichnet (Anlage 1 Ziffer 11) und wegen denen gegen den Betroffenen Geldbußen von 144 EUR, 112 EUR bzw. jeweils 140 EUR und damit mehr als 60 EUR festgesetzt worden sind. Nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG darf während dieser Überliegefrist der Inhalt dieser Eintragung noch zum Zweck der Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt, genutzt oder über ihn eine Auskunft erteilt werden.

Des Weiteren ist auch das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 22. August 2013 nach dem damals gültigen Recht bei einem Punktestand von zehn Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung – StVG a. F. – verwarnt und auf die Möglichkeit eines freiwilligen Aufbauseminars hingewiesen. Die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG erfolgte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 bei einem Punktestand von sechs verwertbaren Punkten. Der Umstand, dass die Verwarnung vom 30. Juli 2015 tatsächlich einen erreichten Punktestand von sieben Punkten angibt und der Verstoß vom 18. März 2015 viermal in der Auflistung der Verstöße genannt wird, führt nicht dazu, dass davon auszugehen ist, dass die Maßnahmenstufe der Verwarnung im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht durchlaufen wurde. Eine solche wurde von der Antragsgegnerin ausgesprochen und dem Antragsteller zugestellt. Solange der tatsächlich vorliegende Punktestand die Ergreifung einer Maßnahme dieser Stufe rechtfertigt – vorliegend die Verwarnung bei einem tatsächlich vorliegenden Punktestand von sechs Punkten – ist der Betroffene nicht schutzbedürftig. Denn dann ist er ungeachtet der konkreten Höhe seines Punktekontos in der Lage, sein zukünftiges Verhalten rechtzeitig gemäß den vorgesehenen Warnungen und Hilfestellungen auszurichten, bevor er Gefahr läuft, durch einen weiteren Verkehrsverstoß die nächste Eingriffsstufe zu erreichen. Ein darüber hinausgehendes anerkennenswertes Interesse des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, sich rechtsverbindlich auf den ihm mitgeteilten Punktestand einstellen zu können, besteht nicht, denn die Verkehrsvorschriften sind stets zu beachten und nicht erst dann, wenn durch einen erneuten Regelverstoß eine weitere Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StVG a.F.) droht. Eine andere Sichtweise liefe auf die Annahme hinaus, der Betroffene habe ein Recht, verbindlich zu erfahren, in welchem Umfang er sich noch weitere punktebewehrte Zuwiderhandlungen „erlauben“ dürfe. Eine solche Argumentation verfehlt offensichtlich den Zweck des Punktsystems, die Verkehrssicherheit zu verbessern und bereits mehrfach auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer zu einem in Zukunft regelgerechten Verhalten anzuhalten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 16 B 598/14 -, juris Rn. 7 m.w.N.

Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und die weitgehende Aufgabe der Warn- und Erziehungsfunktion der Maßnahmenstufen Ermahnung und Verwarnung rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

Insbesondere ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Verwarnung einen fehlerhaft zu hohen Punktestand angegeben hat, sodass kein schutzwürdiges Vertrauen, noch mehrere Punkte von der Ergreifung der nächsten Maßnahmenstufe entfernt zu sein, entstehen konnte.

Auch der Vortrag des Antragstellers, er habe sich nach Erhalt der Verwarnung bei der Antragsgegnerin telefonisch gemeldet und die Addition der Punkte moniert und sei infolge dessen davon ausgegangen, dass die Verwarnung für ihn nicht gültig sei, führt insbesondere mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis. Überdies hat der Antragsteller vorgetragen, seine Argumentation sei von der zuständigen Sachbearbeiterin nachvollzogen worden, allerdings habe diese entgegnet, dass die fehlerhafte Berechnung unerheblich sei, da dieser Fehler durch eine fehlerhafte Umrechnung ausgeglichen bzw. behoben werde. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller hätte davon ausgehen dürfen, dass die Verwarnung keine Gültigkeit hätte haben sollen, da die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin nach seinem eigenen Vortrag mit ihrer Entgegnung offensichtlich an der Verwarnung festgehalten hat.

Die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war bei einem Punktestand von acht Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend. Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin nicht zu.

Die in der Ordnungsverfügung vom 14. August 2018 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig.

Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 – 16 B 74/15 -, juris, m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 – juris.

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