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Fahrerlaubnisentziehung bei 8 Punkten und mehr – § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG

Autofahrer scheitert vor Gericht: Trotz tadelloser Fahrweise nach Punktesammlung muss er Führerschein abgeben. Gericht bestätigt: Acht Punkte bedeuten unwiderruflich ungeeignet – kein Pardon, auch nicht nach jahrelanger Besserung. Harte Linie für Verkehrssicherheit: Gericht opfert persönliche Schicksale zugunsten des Allgemeinwohls.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 B 242/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Das Verfahren drehte sich um die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers aufgrund von acht Punkten im Fahreignungsregister.
  • Der Antragsteller hatte gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis Einspruch erhoben, den das Verwaltungsgericht abgelehnt hatte.
  • Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war.
  • Die gesetzliche Grundlage für die Entziehung bildet § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, der die Entziehung bei Erreichen von acht Punkten ohne Ermessensspielraum vorschreibt.
  • Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde durch die wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung des Antragstellers belegt.
  • Das Gericht stellte fest, dass die ermittelten Punkte und die nachfolgenden Maßnahmen korrekt und rechtsfehlerfrei waren.
  • Der Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt, da keine Gründe vorlagen, die die sofortige Vollziehung aufheben könnten.
  • Die Entscheidung zeigt, dass bei Erreichen der Punktgrenze keinerlei Ermessensspielraum besteht und die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.
  • Die Maßnahmen wurden als verhältnismäßig angesehen, um die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
  • Der Antragsteller muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, was die Rechtskraft der Entscheidung unterstreicht.

Führerscheinentzug trotz Besserung: Gericht zwingt Autofahrer zum Führerscheinverlust bei 8 Punkten

Unabhängig von der Art des Verkehrsverstosses – sei es zu schnelles Fahren, ein Rotlichtverstoß oder der Konsum von Alkohol am Steuer – können Fahrzeugführer ab einem bestimmten Punkt mit dem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Das Straßenverkehrsgesetz regelt in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn der Betroffene acht oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt hat. Dieses sogenannte Punktesystem dient dazu, Verkehrsteilnehmer, die durch häufige und schwerwiegende Verstöße auffallen, von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dabei als letztmögliche Sanktion zu verstehen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall beleuchtet, in dem es um den Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund der Überschreitung des Punktelimits ging.

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✔ Der Fall vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht


Unwirksame Fahrerlaubnisentziehung bei acht Punkten trotz beanstandungsfreier Fahrweise

Fahrerlaubnisentziehung bei 8 Punkten und mehr
(Symbolfoto: Robert Kneschke – Shutterstock.com)

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 24.10.2022 entschieden, dass die Beschwerde eines Autofahrers gegen die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis zurückgewiesen wird. Dem Autofahrer wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er durch eine Geschwindigkeitsübertretung acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht hatte.

Der Autofahrer argumentierte, dass er die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen widerlegt habe, da er seit der letzten Geschwindigkeitsübertretung zwei Jahre lang beanstandungsfrei am Verkehr teilgenommen habe. Er sah die Norm als widerlegliche Vermutung an. Zudem führte er an, dass die Folgen der Fahrerlaubnisentziehung für ihn unverhältnismäßig seien, da er aufgrund einer Verwarnung sein Fahrverhalten umgehend und nachhaltig geändert habe.

Unwiderlegliche Vermutung der Ungeeignetheit bei Erreichen von acht Punkten

Das Gericht stellte jedoch klar, dass es sich bei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung handelt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, die die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis als Rechtsfolge vorsieht, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben.

Auch die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Norm bestätigen dieses Verständnis. Der Gesetzgeber hat bewusst an einem Mehrstufensystem festgehalten, bei dem ab einer bestimmten Punktzahl die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers unwiderleglich vermutet und die Fahrerlaubnis zwingend entzogen wird. Damit soll im Interesse der Verkehrssicherheit die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern geschützt werden.

Keine Ermessensentscheidung der Behörde und keine Unverhältnismäßigkeit

Folglich stand der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen der acht Punkte kein Ermessensspielraum zu, sondern sie musste die Fahrerlaubnis entziehen. Auch die vom Autofahrer angeführten persönlichen Umstände und Folgen konnten zu keiner anderen Entscheidung führen.

Das Gericht betonte, dass die gesetzgeberische Entscheidung, bei erwiesener Ungeeignetheit aufgrund einer Anhäufung von Verkehrsverstößen in relativ kurzer Zeit keine Ausnahme von der Entziehung zuzulassen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Gravierende persönliche und berufliche Folgen müssen angesichts des besonderen Risikos für die Verkehrssicherheit hingenommen werden.

Kein Vertrauensschutz und keine Verwirkung der Entziehungsmöglichkeit

Anders als bei der Rücknahme oder dem Widerruf einer Fahrerlaubnis spielen bei der Entziehung wegen Ungeeignetheit Vertrauensschutzaspekte keine Rolle. Auch für eine Verwirkung des Rechts, die Fahrerlaubnis noch zu entziehen, ist im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig kein Raum.

Im Ergebnis wies das Gericht die Beschwerde des Autofahrers zurück. Die Fahrerlaubnisentziehung blieb rechtmäßig, da der Autofahrer mit acht Punkten unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen galt. Sein Argument der beanstandungsfreien Fahrweise über zwei Jahre konnte die gesetzliche Vermutung nicht erschüttern.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung stellt klar, dass bei Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen unwiderleglich vermutet wird. Der Gesetzgeber hat bewusst ein striktes Mehrstufensystem im Interesse der Verkehrssicherheit geschaffen, das keine Ausnahmen zulässt. Persönliche Umstände und Folgen müssen angesichts des Risikos für andere Verkehrsteilnehmer zurückstehen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in diesen Fällen zwingend, ein Ermessensspielraum besteht nicht.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Fahrerlaubnisentzug wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Ab wie vielen Punkten im Fahreignungsregister droht der Entzug der Fahrerlaubnis?

Der Entzug der Fahrerlaubnis droht ab acht Punkten im Fahreignungsregister. Diese Regelung ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) festgelegt. Bei Erreichen dieser Punktzahl wird die Fahrerlaubnis entzogen, und es folgt eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten, bevor eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden kann.

Wichtig ist, dass vor dem Entzug der Fahrerlaubnis bestimmte Maßnahmenstufen eingehalten werden müssen. Bei vier oder fünf Punkten erfolgt eine kostenpflichtige Ermahnung, bei sechs oder sieben Punkten eine kostenpflichtige Verwarnung. Diese Maßnahmen sollen den Betroffenen die Möglichkeit geben, ihr Verhalten zu ändern, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Falls diese Maßnahmen nicht ergriffen wurden, kann der Entzug der Fahrerlaubnis trotz Erreichens der Acht-Punkte-Marke nicht erfolgen. In einem solchen Fall wird der Punktestand auf sieben Punkte reduziert.

Die Punkte im Fahreignungsregister werden gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wieder erteilt wird. Die Eintragungen bleiben jedoch bestehen und unterliegen gesetzlichen Tilgungsfristen.


Kann ich den Entzug der Fahrerlaubnis verhindern, wenn ich mich nach Verkehrsverstößen längere Zeit korrekt verhalte?

Ein Entzug der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er 8 oder mehr Punkte erreicht hat. Die Fahrerlaubnisbehörde muss in diesem Fall die Fahrerlaubnis entziehen, ohne dass ein Ermessensspielraum besteht.

Das Verhalten des Betroffenen nach den Verkehrsverstößen hat keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Spätere Reduktionen des Punktestands durch Tilgungen werden nicht berücksichtigt. Auch persönliche oder wirtschaftliche Gründe, die gegen den Entzug sprechen könnten, finden keine Berücksichtigung, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs Vorrang hat.

Ein freiwilliger Besuch eines Fahreignungsseminars kann bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten zu einem Punktabzug führen, jedoch nicht bei höheren Punkteständen. Bei sechs oder sieben Punkten erfolgt eine Verwarnung, die ebenfalls keinen Punktabzug zur Folge hat. Ein solches Seminar kann das Verkehrsverhalten verbessern, ändert jedoch nichts an der gesetzlichen Verpflichtung zum Entzug der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 8 Punkten.

Die einzige Möglichkeit, den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern, besteht darin, die Verkehrsverstöße und damit die Punkte zu vermeiden. Ein korrektes Verhalten nach den Verstößen kann zwar positiv bewertet werden, hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen.


Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn mir der Führerschein entzogen wurde?

Wenn der Führerschein entzogen wurde, gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um die Situation zu verbessern und den Führerschein möglicherweise zurückzuerlangen. Der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen, wie dem Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG), Trunkenheit am Steuer oder Drogenkonsum.

  • Rechtsmittel gegen den Führerscheinentzug: Gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde, der den Führerscheinentzug anordnet, kann rechtlich vorgegangen werden. Hierbei ist es ratsam, einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage prüfen. Ein Widerspruch gegen den Bescheid kann direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde eingelegt werden. Sollte dieser abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.
  • Sperrfrist und Wiedererteilung: Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wird eine Sperrfrist verhängt, während der kein neuer Führerschein beantragt werden kann. Diese Sperrfrist beträgt in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann, ob der Antragsteller die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um die Fahrerlaubnis zurückzuerhalten. Dies kann die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder anderen Auflagen umfassen.
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU): Eine MPU wird häufig angeordnet, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen, beispielsweise nach Alkohol- oder Drogenverstößen. Die MPU soll klären, ob der Betroffene wieder in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Ein negatives Gutachten kann die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhindern. Es ist daher wichtig, sich gut auf die MPU vorzubereiten, eventuell durch eine verkehrspsychologische Beratung.
  • Erwerb eines EU-Führerscheins im Ausland: Einige Betroffene versuchen, nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis einen Führerschein in einem anderen EU-Land zu erwerben. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass EU-Mitgliedsstaaten die Führerscheine anderer Mitgliedsstaaten grundsätzlich anerkennen müssen. Allerdings darf der ausländische Führerschein erst nach Ablauf der deutschen Sperrfrist erworben werden und es müssen die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sein. Andernfalls kann der ausländische Führerschein in Deutschland nicht anerkannt werden und es drohen Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
  • Wiederaufnahme des Verfahrens: In seltenen Fällen kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden, wenn neue Beweise oder Tatsachen vorliegen, die einen Freispruch oder eine mildere Strafe bewirken könnten. Die Anforderungen an eine Wiederaufnahme sind jedoch sehr hoch und kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht.
  • Fahreignungsseminare und Nachschulungen: In einigen Fällen kann die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar oder einer Nachschulung dazu beitragen, die Fahreignung nachzuweisen und die Chancen auf eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erhöhen. Diese Maßnahmen können von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden und sollten ernst genommen werden, um die Wiedererlangung des Führerscheins zu ermöglichen.

Es ist wichtig, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen und die notwendigen Schritte sorgfältig zu planen, um die bestmöglichen Chancen auf eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu haben.


Welche Konsequenzen hat ein Entzug der Fahrerlaubnis für mein tägliches Leben und meinen Beruf?

Ein Entzug der Fahrerlaubnis hat erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Leben und den Beruf. Die Mobilität wird stark eingeschränkt, was besonders für Personen, die beruflich auf das Auto angewiesen sind, problematisch ist. Ohne Führerschein können alltägliche Aufgaben wie Einkaufen, Arztbesuche oder das Bringen der Kinder zur Schule zu großen Herausforderungen werden. Beruflich kann der Verlust der Fahrerlaubnis zu erheblichen Nachteilen führen, insbesondere wenn der Arbeitsplatz weit entfernt ist oder der Beruf regelmäßige Fahrten erfordert.

Die rechtlichen Grundlagen für den Entzug der Fahrerlaubnis sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert. Bei Erreichen von acht oder mehr Punkten im Fahreignungsregister gilt der Fahrer als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, und die Fahrerlaubnis wird entzogen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Dies ist eine gebundene Entscheidung, die keinen Ermessensspielraum zulässt.

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden (§ 4 Abs. 10 StVG). In dieser Zeit ist es wichtig, alternative Mobilitätslösungen zu finden. Öffentliche Verkehrsmittel, Carsharing-Dienste oder Fahrdienste können helfen, die Mobilität aufrechtzuerhalten. Für kürzere Strecken bieten sich Fahrräder oder E-Scooter an, die ohne Führerschein genutzt werden dürfen.

Beruflich kann der Verlust der Fahrerlaubnis existenzbedrohend sein, insbesondere für Außendienstmitarbeiter oder Berufskraftfahrer. In solchen Fällen kann versucht werden, die Sperrfrist zu verkürzen, etwa durch den Besuch einer verkehrspsychologischen Beratung oder Nachschulung (§ 69a StGB). Dies liegt jedoch im Ermessen des Gerichts oder der Fahrerlaubnisbehörde.

Ein Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet nicht nur den Verlust des Führerscheins, sondern auch die Notwendigkeit, nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen. Dies kann mit zusätzlichen Auflagen wie einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verbunden sein, insbesondere wenn die Fahrerlaubnis aufgrund wiederholter Verstöße entzogen wurde.

Die Auswirkungen des Führerscheinentzugs sind weitreichend und betreffen sowohl das private als auch das berufliche Leben. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig über alternative Mobilitätslösungen zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die Folgen so gut wie möglich abzumildern.


Welche Rolle spielt die Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über den Führerscheinentzug?

Die Verhältnismäßigkeit spielt eine zentrale Rolle bei der Entscheidung über den Führerscheinentzug. Dieses Prinzip stellt sicher, dass staatliche Maßnahmen, die in die Grundrechte der Bürger eingreifen, nur dann zulässig sind, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Im Kontext des Fahrerlaubnisentzugs gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG bedeutet dies, dass die Maßnahme verhältnismäßig sein muss. Der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt, wenn der Inhaber acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister erreicht hat. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von ungeeigneten Fahrern ausgehen.

Die Verhältnismäßigkeit wird in mehreren Schritten geprüft:

  • Legitimer Zweck: Der Entzug der Fahrerlaubnis muss einem legitimen Zweck dienen, wie dem Schutz der Verkehrssicherheit.
  • Geeignetheit: Die Maßnahme muss geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen. Der Führerscheinentzug soll verhindern, dass ungeeignete Fahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen und dadurch andere gefährden.
  • Erforderlichkeit: Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben. Wenn der Führerscheinentzug die einzige Möglichkeit ist, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, ist diese Maßnahme erforderlich.
  • Angemessenheit: Die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die der Betroffene erleidet. Hierbei werden die Schwere der Verstöße und die individuellen Umstände des Betroffenen berücksichtigt. Beispielsweise kann eine unverhältnismäßige Härte vorliegen, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis erst lange nach der Tat erfolgt oder wenn die berufliche Existenz des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn ein Fahrer aufgrund wiederholter schwerer Verkehrsverstöße acht Punkte erreicht hat, ist der Entzug der Fahrerlaubnis grundsätzlich verhältnismäßig. Allerdings muss geprüft werden, ob die Maßnahme auch im konkreten Fall angemessen ist. Wenn der Entzug erst lange nach den Verstößen erfolgt und der Betroffene in der Zwischenzeit keine weiteren Verstöße begangen hat, könnte dies als unverhältnismäßig angesehen werden.

Die Verhältnismäßigkeit stellt sicher, dass der Führerscheinentzug nicht härter ausfällt als nötig und dass die individuellen Umstände des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Diese Vorschrift legt fest, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich der Fahrer 8 oder mehr Punkte im Fahreignungsregister angesammelt hat. Dies begründet die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen und lässt der zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum.
  • § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Hier wird allgemeiner festgelegt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn der Inhaber sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Norm ist Grundlage für die spezifischeren Regelungen in § 4 StVG.
  • § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahreignungs-Bewertungssystem: Dieses Bewertungssystem sieht Maßnahmen vor, die gestaffelt auf den Punktestand des Fahrers reagieren. Bei 4 bis 5 Punkten erfolgt eine Ermahnung, bei 6 bis 7 Punkten eine Verwarnung, und ab 8 Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
  • § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Diese Vorschrift erlaubt die Anordnung des sofortigen Vollzugs von Verwaltungsakten in bestimmten Fällen, also auch bei der Fahrerlaubnisentziehung, wenn dies im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
  • Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden – Az.: 6 L 562/22: Dieser Beschluss bestätigt die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung und verweist auf die korrekte Anwendung der gesetzlichen Regelungen durch die zuständige Behörde und die Notwendigkeit, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
  • Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts – Az.: 6 B 242/22: Dieser Beschluss bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden und bekräftigt die Rechtsmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ohne Ermessensspielraum der Behörde.
  • Verhältnismäßigkeitsprinzip: Dieses Prinzip erfordert, dass staatliche Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Im konkreten Fall wird diskutiert, ob die Fahrerlaubnisentziehung verhältnismäßig ist. Das Gericht bejaht dies, da die hohe Punktzahl eine abstrakte Gefahrenlage darstellt.
  • Fahreignungsregister (FAER): Das FAER registriert Verkehrsverstöße und Punkte für Fahrer. Wenn ein Fahrer 8 oder mehr Punkte erreicht, gilt er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, was zur Fahrerlaubnisentziehung führt.

⇓ Das vorliegende Urteil vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 6 B 242/22 – Beschluss vom 24.10.2022

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2021 – 6 L 562/22 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der alten Fahrerlaubnisklasse B durch Bescheid des Antragsgegners vom 13. Juli 2022. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit Beschluss vom 9. August 2021 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, weil sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Begehung der letzten Geschwindigkeitsübertretung am 3. August 2020, die zum Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister geführt habe, unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Damit sei die Fahrerlaubnis ohne Ermessensspielraum des Antragsgegners zu entziehen gewesen. Der Antragsgegner habe den der Entscheidung zugrundeliegenden Punktestand zutreffend ermittelt und auch rechtsfehlerfrei die nach dem Stufensystem in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller ergriffen. Die Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung sei auch verhältnismäßig.

Dem hält der Antragsteller im Wesentlichen entgegen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es ihm aufgrund seiner beanstandungslosen Verkehrsteilnahme über zwei Jahre seit der letzten Geschwindigkeitsübertretung gelungen sei, die gesetzliche Vermutung über die fahrerlaubnisrechtliche Ungeeignetheit i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu widerlegen. Der Wortlaut der Norm spreche für eine widerlegliche Vermutung. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis ausnahmslos zu entziehen sei, hätte er die Norm nicht als gesetzliche Vermutung ausgestaltet, sondern ohne Rückgriff auf die Tatbestandsvoraussetzung „Ungeeignetheit“ des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnisentziehung gesetzlich anordnen können, was er offensichtlich nicht getan habe. Nach Sinn und Zweck stelle die Norm eine Vermutung über eine abstrakte Gefahrenlage durch den Kraftfahrzeugführer auf. Der Zweck werde aber nicht dadurch gefördert, dass Kraftfahrzeugführern, von denen tatsächlich keine Gefährdung ausgehe, die Fahrerlaubnis entzogen werde. Diese Auslegung werde auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Teil des Rechtsstaatsprinzips gerecht, da mit der Widerlegbarkeit die Erforderlichkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme gesetzliche Verankerung finde. Das Verwaltungsgericht habe ferner fehlerhaft angenommen, dass die sich für ihn ergebenden Folgen der Fahrerlaubnisentziehung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Berücksichtigung finden könnten. Es habe verschiedene Hypothesen aufgestellt, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrten. Insbesondere halte ihm das Gericht zu Unrecht vor, dass die Verwarnung vom 25. März 2021 nicht auf ihn eingewirkt habe und er sich uneinsichtig zeige, indem er sich unter Hinweis auf seine beruflichen Tätigkeiten, Termindruck und erzwungene Insolvenz als Opfer geriere. Das Gegenteil sei richtig. Die Fahrerlaubnisentziehung sei in seinem Fall nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, weil er aufgrund der Verwarnung unter dem Eindruck, dass er bei der nächsten Zuwiderhandlung seine Fahrerlaubnis verlieren würde, sein Fahrverhalten sofort und nachhaltig mit Hilfe eines Navigationssystems mit Warnfunktion vor Geschwindigkeitsüberschreitungen geändert und einen Schlussstrich unter sein bis dahin an den Tag gelegtes Verkehrsverhalten gezogen habe.

Dieses Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt zu keiner Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Norm eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung enthält. Für dieses Verständnis streitet schon der Wortlaut der Norm, der die vom Antragsteller vermisste gesetzliche Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung als zwingende Rechtsfolge („ist zu entziehen“) unmissverständlich enthält.

Die Entstehungsgeschichte und die teleologische Auslegung der Norm bestätigen dieses Ergebnis.

Das Fahreignungs-Bewerbungssystem hat das alte Mehrfachtäter-Punktsystem, das mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden war, abgelöst, aber an einem Mehrstufensystem festgehalten. Das alte Punktsystem enthielt bereits mit § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. („Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen“) eine § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vergleichbare Regelung, zu der in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt wurde: Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der dritten Stufe beruhe auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde. Hierbei falle besonders ins Gewicht, dass es sich dabei um Kraftfahrer handele, die eine ganz erhebliche Anzahl von noch nicht getilgten Verstößen begangen hätten. Die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung könne grundsätzlich nicht widerlegt werden (BT-Drs. 13/13069 S. 50 und 69). Seinerzeit sah der Gesetzgeber von dem Grundsatz noch zwei Ausnahmen vor, erstens die Fälle des § 4 Abs. 5 StVG a. F., in denen auf atypische Weise 14 oder 18 Punkte „auf einen Schlag“ erreicht oder überschritten werden, ohne dass die Maßnahmen des Punktsystems auf den früheren Stufen wirksam werden konnten, und zweitens die Möglichkeit einer Ausnahmeentscheidung der zuständigen Landesbehörde im Falle einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. w StVG a. F. Für die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. war daher höchstrichterlich geklärt, dass es sich um eine nach dem Verständnis des Gesetzgebers unwiderlegliche Vermutung der mangelnden Eignung handele (BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 – 3 C 21.07 -, juris Rn. 16 und 20).

An diesem Verständnis hat sich durch die Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystem nach ganz herrschender Auffassung nichts geändert (OVG LSA, Beschl. v. 15. März 2022 – 3 M 220/21 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 26. Februar 2021 – 11 CS 20.2979 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 8. August 2017 – 3 B 103/17 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. November 2016 – OVG 1 S 86.16 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschl. v. 31. März 2015 – 10 S 2417/14 -, juris Rn. 4). Dies ist auch der Begründung des Gesetzentwurfs zum Änderungsgesetz vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) zu entnehmen. Danach sollte in Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zu der ersten der oben genannten Ausnahmen im alten Punktsystem entwickelt worden war, klargestellt werden, dass es im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr darauf ankommen soll, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm individuell mittels einer Warnfunktion die Möglichkeit zur Verhaltensänderung eingeräumt wird, bevor es zu weiterem Maßnahmen kommen darf (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 -, juris Rn. 23 ff.). Nach der Gesetzesbegründung hält der Gesetzgeber dies nunmehr für entbehrlich, weil dem gesamten Fahreignungs-Bewertungssystem der Erziehungsgedanke zugrunde liege, während die Stufen in erster Linie nur der Information des Betroffenen dienten. Weiter heißt es:

„Unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, kommt es vielmehr auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystem an. Hat der Betroffene sich durch eine entsprechende Anhäufung von Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen, ist er vom Verkehr auszuschließen. Der Hinweis auf eine in bestimmten Konstellationen ausbleibende Chance, sein Verhalten so zu bessern, dass es zu keinen weiteren Maßnahmen kommt, kann in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kein Argument dafür sein, über bestimmte Verkehrsverstöße hinwegzusehen und sie dadurch bei der Beurteilung der Fahreignung auszublenden. Denn es geht in solchen Fällen teilweise sogar um Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, was ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit bedeutet“

(BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.). Damit hat der Gesetzgeber selbst die Maßstäbe, nach denen der Betroffene unwiderleglich als ungeeignet „gilt“ (§ 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 StVG) bzw. sich „als ungeeignet erwiesen“ hat (Gesetzesbegründung) und an die die zwingende Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung anknüpft, im Interesse der Verkehrssicherheit verschärft. Dies begegnet im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken (vgl. zur Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG und indirekt zur Verhältnismäßigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung: BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 -, juris Rn. 41).

Daraus folgt im Streitfall, dass der Antragsteller mit Erreichen des Stands von acht Punkten, nachdem die vorhergehenden Stufen ordnungsgemäß durchlaufen waren – beides wird von der Beschwerde nicht infrage gestellt -, unwiderleglich als ungeeignet gilt und ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen war. Folglich hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch zutreffend erkannt, dass dem Antragsgegner kein Ermessensspielraum zustand.

Auf die vom Antragsteller angegriffenen Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung begründet hat, kommt es nicht an. Auch wenn er sich nicht als Opfer sieht und der Meinung ist, dass er aufgrund der Verwarnung vom 25. März 2021 sein Verkehrsverhalten stabil geändert hat, ist die Fahrerlaubnisentziehung in seinem Fall nicht unverhältnismäßig. Denn die gesetzgeberische Entscheidung, im Interesse der Verkehrssicherheit aufgrund subjektiver Überzeugungen und beruflicher Belange von Fahrern, die sich durch Anhäufung von Verkehrsverstößen in relativ kurzer Zeit – das Fahreignungsregister (FAER) wies für den Antragsteller von Juli/November 2019 bis August 2020/März 2021 insgesamt fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen aus, davon drei außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 45 km/h – als ungeeignet erwiesen haben, keine Ausnahme von der zwingenden Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung zuzulassen, ist nicht zu beanstanden. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass der Gesetzgeber seiner sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Pflicht, andere Verkehrsteilnehmer vor unzumutbaren Risiken des Straßenverkehrs zu schützen, nur dann hinreichend nachkommt, wenn die Befähigung und Eignung des Kraftfahrzeugführers sichergestellt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Eignungsmangel neu aufgetreten ist oder schon längere Zeit vorlag. Deshalb ist bei erwiesener Ungeeignetheit eine Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der – im Gegensatz zur Rücknahme oder dem Widerruf der erteilten Fahrerlaubnis (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, §§ 48, 49 VwVfG) – Vertrauensschutzaspekte oder Ermessenserwägungen keine Rolle spielen, geboten. Auch für eine Verwirkung des Rechts, die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist aus den genannten Gründen regelmäßig – und so auch hier – kein Raum (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 – 6 B 431/20 -, juris 11; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 5. Januar 2022 – 11 CS 21.2743 -, juris Rn. 21.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnis das entgegenstehende Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene – wie der Antragsteller – auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Die Fahrerlaubnisentziehung kann die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers durchaus gravierend beeinflussen. Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig hinnehmen, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 – 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2022 – 6 B 221/22 -, juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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