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Fahrerlaubnisentziehung – Aussagefähigkeit von Laborparametern bei Alkohol

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 1 M 3/14 – Beschluss vom 04.03.2014

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. November 2013 – 3 B 418/13 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die am 16. Dezember 2013 bei dem Verwaltungsgericht Schwerin erhobene und mit am 30. Dezember 2013 eingegangenem Schriftsatz begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten, am 02. Dezember 2013 zugestellten Beschluss ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. August 2013 gerichteten Widerspruchs abgelehnt worden ist, ist nach dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt.

Nach dem bisherigen, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gewonnenen Kenntnisstand des Gerichts hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zu Recht entzogen. Nach diesen Bestimmungen muss die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis entziehen. Grundlage für die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, war das Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung Lübeck vom 13. Mai 2013. Die Anordnung der Antragsgegnerin zur Beibringung eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 21. Januar 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie musste nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV ergehen, weil der Antragsteller wiederholt, nämlich in den Jahren 2005 und 2006 Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hatte. Der erhebliche Zeitraum zwischen Begehung der Verkehrsdelikte und der Kenntniserlangung durch die Antragsgegnerin bzw. der Gutachtenaufforderung steht nicht entgegen. Es entspricht der Rechtsprechung des Senates, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit eines straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhaltens im Rahmen der Gutachtenanordnung in zeitlicher Hinsicht allein nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen bemisst, und die gesetzlich festgelegten Fristen nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz relativiert werden können (Beschl. v. 27.03. 2008 -1 M 204/07 -, juris; vgl. auch Beschl. v. 22.05.2013 – 1 M 123/12 -, juris). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gutachtenanordnung (Beschlussabdruck S. 6/7) verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Gutachten vom 13. Mai 2013 ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Zunächst gibt es entgegen der Beschwerde keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Abfassung der Gutachtenanordnung bei der Untersuchungsstelle falsche Annahmen oder Erwartungen geweckt haben könnte. Die Formulierung des Gutachtens (Überblick über die Vorgeschichte – Aktenlage -) erweist, dass die Gutachter hinsichtlich der Inhaberschaft einer Fahrerlaubnis und den Deliktsdaten von zutreffenden Angaben ausgegangen sind. Das räumt die Beschwerde schließlich selbst ein, wenn es dort heißt, dass im Gutachten die Historie richtig dargestellt werde.

Sodann dürfte das Gutachten auch im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften entsprechend (vgl. Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV) erstellt worden und somit für die Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV verwertbar gewesen sein. Seine Aussagen erscheinen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nachvollziehbar und schlüssig. Es entnimmt den bei dem Antragsteller ermittelten laborchemischen Befunden eines extrem erhöhten Gamma-GT Wertes von 421 U/l bei gleichzeitig niedrigeren Werten der Transaminasen GOT (96 U/l) und GPT (81 U/l) die Annahme eines durch Alkoholüberkonsum bedingten Leberschadens. Die Laborbefunde bzw. die Annahme eines sich daraus ergebenden Alkoholkonsums stünden nicht im Einklang mit den in dem diagnostischen Gespräch gemachten Angaben zum aktuellen Alkoholkonsum des Antragstellers. Der Antragsteller sei zum Zwecke des Ausschlusses einer alkoholtoxischen Ursache mehrfach auf die Möglichkeit, die Erhöhung des Gamma-GT Wertes durch eine ETG-Bestimmung (Haaranalyse) abzuklären, hingewiesen worden. Davon habe er keinen Gebrauch gemacht. Die Gutachtenerstellung habe sich deshalb verzögert. Es sei festzustellen, dass der Antragsteller die grundlegende Anforderung letztlich nicht erfülle, im Untersuchungsgespräch in ausreichendem Maße zu kooperieren, wesentliche Hintergrundinformationen zu liefern und Angaben zu machen, die frei von Widersprüchen zur medizinischen Befundlage seien. Eine günstige Verkehrsverhaltensprognose könne nicht gerechtfertigt werden. Vielmehr müsse aus medizinisch-psychologischer Sicht unter Berücksichtigung der Beurteilungskriterien eine negative Prognose gestellt und künftig mit einschlägigen Verkehrsauffälligkeiten im Sinne der behördlichen Fragestellung gerechnet werden.

Die gegen das Gutachten und die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände der Beschwerde überzeugen nicht. Soweit der Antragsteller argumentiert, der Vorwurf eingeschränkter Mitarbeit könne ihm im Zusammenhang mit der angesprochenen Haaranalyse nicht gemacht werden, weil ihm gegenüber, wie sich auch aus einem ihm übersandten Merkblatt des TÜV Nord ergebe, von einer „Haaranalyse zum Abstinenznachweis“ gesprochen worden sei, folgt ihm der Senat ebensowenig wie zuvor das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss. Das Gutachten vom 13. Mai 2013 gibt an mehreren Stellen wieder, dass dem Antragsteller eine Haaranalyse nahegelegt worden ist, um einen Alkoholüberkonsum als Ursache für den erhöhten GGT-Wert auszuschließen. Von einer nachzuweisenden Alkoholabstinenz spricht das Gutachten an keiner Stelle. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Untersuchungsstelle dem Antragsteller gegenüber den Nachweis der Abstinenz verlangt haben sollte, nachdem dieser in der Exploration selbst davon gesprochen hatte, noch Alkohol (in relativ geringen Mengen) zu konsumieren. Der Vortrag, die Antragsgegnerin habe ein Merkblatt zur „Haaranalyse zum Abstinenznachweis“ übersandt, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Im Übrigen ist der Antragsteller wegen der anstehenden Haaranalyse offenbar mehrfach mit der Untersuchungsstelle in Kontakt gewesen und die ausstehende Haaranalyse hat die Gutachtenerstellung verzögert. Daher liegt es nahe anzunehmen, dass der Antragsteller die Gelegenheit hätte nutzen können, ein etwaiges Missverständnis wegen eines „Abstinenznachweises“ anzusprechen und auszuräumen. Davon ist jedoch nicht die Rede und aus den Akten nichts ersichtlich.

Soweit sich die Beschwerde gegen den in dem Gutachten aus den Laborwerten auf einen Alkoholüberkonsum gezogenen Schluss wendet – und damit der Sache nach gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dieser Schluss sei nachvollziehbar -, übersieht sie zunächst, dass auf einen Alkoholüberkonsum nicht allein aufgrund des erhöhten GGT-Wertes, sondern aufgrund der zugleich niedrigeren Werte der Transaminasen geschlossen worden ist. Die diagnostische Effizienz der Alkoholmarker GGT, GOT und GPT (Tansaminasen) ist hinsichtlich ihrer Spezifität und Sensibilität sehr unterschiedlich zu bewerten, je nachdem, ob sie alleinig oder zusammen betrachtet werden (vgl. nur: Schubert/ Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl., S. 163, 2.3; Haffner/Deitling, Labordiagnostik bei Alkoholfragestellungen in der Fahreignungsbegutachtung, BA 2008, 167, 171). Dies bestätigt auch die von Antragstellerseite selbst zu den Akten gereichte Abhandlung über den Gamma-GT Wert (www.apotheken-umschau.de). Danach gibt ein GGT-Anstieg vor allem in Verbindung mit der Höhe anderer Leberwerte, Hinweise auf die zugrundeliegende Störung, etwa einen chronisch erhöhten Alkoholkonsum. Die – unter Außerachtlassung der Transaminasen – lediglich auf den GGT-Wert gerichtete Argumentation der Beschwerde wird diesen in der Labordiagnostik bestehenden Zusammenhängen nicht gerecht und kann daher schon deshalb nicht überzeugen.

Daran ändert auch die mit der Beschwerde angesprochene Hepatitis A-Infektion des Antragstellers nichts. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die vorgelegte Befundmitteilung vom 25. September 2013 nur Antikörper für eine Hepatitis A ausweist, die im Allgemeinen lebenslang nachweisbar seien. Danach kann die entsprechende Infektion des Antragstellers Jahrzehnte zuvor stattgefunden haben. Über den genauen Zeitraum der Infektion können daher seitens des Antragstellers auch keine Angaben gemacht werden (vgl. Attest Dr. Steiner v. 05. Oktober 2013). Die Behauptung des Antragstellers, seine Hepatitis A- Infektion sei verantwortlich für die gutachterlich festgestellten erhöhten Leberwerte, ist undifferenziert und daher nicht überzeugend. Wie sich eine Hepatitis A-Infektion auf die verschiedenen „Alkoholmarker“ (GGT, GOT, GPT) auswirkt und ob auch die im Falle des Antragstellers festgestellten Werte durch eine Hepatitis A-Infektion verursacht werden können, bleibt offen. Dem kann im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht nachgegangen werden.

Soweit der Antragsteller seine Beschwerde mit einer nach Zusendung des erstinstanzlichen Vergleichsvorschlages durchgeführten freiwilligen Kopfhaaruntersuchung begründet, die einen Ethylglucuronidwert von „weniger als 0,007“ ergeben habe, führt das schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen hat das beauftragte Labor offenbar die Menge des vorgelegten Materials beanstandet. Vor allem aber hat der Antragsteller die Ergebnisse dieser Untersuchung dem Gericht nicht vorgelegt. Der Senat kann sie schon deshalb nicht berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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