Cannabiskonsum im Straßenverkehr: Fahrerlaubnisentziehung bestätigt
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung bei einem Fahrer aufgrund von gelegentlichem Cannabiskonsum und dessen Unfähigkeit, Konsum und Fahren zu trennen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
- Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes: Der Antragsteller’s Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fahrerlaubnisentziehung wurde abgelehnt.
- Streitwertfestsetzung: Der Streitwert des Falles wurde auf 2.528,08 EUR festgelegt.
- Unzulässigkeit des Antrags: Der Antrag gegen den Gebührenbescheid wurde als unzulässig eingestuft, da kein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde.
- Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung: Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde als rechtlich begründet angesehen.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 5 FeV bildeten die Basis für die Entscheidung.
- Nachweis des Cannabiskonsums: Der Antragsteller wurde aufgrund eines THC-Wertes im Blut, der über dem gesetzlichen Grenzwert lag, als unter Cannabiseinfluss stehend betrachtet.
- Keine Trennung von Konsum und Fahren: Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller nicht zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Fahrzeugs unterscheiden konnte.
- Möglichkeit zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis: Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, die Trennung von Cannabiskonsum und Fahrzeugführung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen.
Übersicht
Im deutschen Verkehrsrecht spielt die Frage der Fahreignung eine zentrale Rolle. Insbesondere der Umgang mit Drogenkonsum und dessen Einfluss auf die Fahrerlaubnis ist ein Thema von hoher Relevanz. Im Fokus steht dabei die Bewertung, ob und inwieweit der Konsum berauschender Substanzen, speziell Cannabis, die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeugs beeinträchtigt. Hierbei ist die Unterscheidung zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum entscheidend. Zudem werden die Grenzwerte für den THC-Gehalt im Blut als Maßstab herangezogen, um die Fahrtauglichkeit zu bewerten.
In Fällen, in denen eine Trennung von Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht gewährleistet ist, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies wirft wichtige Fragen hinsichtlich des Rechtsschutzes, der Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen und der individuellen Rechte der Betroffenen auf. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie die Straßenverkehrsgesetze und Fahrerlaubnisverordnungen, bieten hierbei die Grundlage für die juristische Auseinandersetzung mit diesen Themen. In der juristischen Praxis zeigt sich, wie einzelne Fälle vor diesem Hintergrund behandelt und beurteilt werden, was auch die Rolle von vorläufigem Rechtsschutz und Ordnungsverfügungen mit einschließt.
Der Fall der Fahrerlaubnisentziehung: Cannabiskonsum und Verkehrsrecht
In einem bemerkenswerten Fall vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wurde ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, der sich auf die Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund von gelegentlichem Cannabiskonsum bezog. Der Streitwert in diesem Fall wurde auf 2.528,08 EUR festgesetzt. Dieser Fall beleuchtet die strengen Regeln im deutschen Verkehrsrecht bezüglich Drogenkonsum und Fahrerlaubnis und wirft ein Licht auf die juristischen Herausforderungen, die sich in solchen Fällen ergeben.
Rechtliche Hintergründe der Fahrerlaubnisentziehung
Im Mittelpunkt des Falls stand der Vorwurf, dass der Antragsteller am 6. Mai 2016 ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hatte. Das chemisch-toxikologische Gutachten ergab einen THC-Wert im Blut des Antragstellers, der den gesetzlichen Grenzwert deutlich überstieg. Dies führte zu der Annahme, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht fahrtüchtig war. Die rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis findet sich in § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 5 FeV. Laut dieser Vorschriften wird die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei gelegentlichem Cannabiskonsum generell verneint, wenn nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt wird.
Zwischen Cannabiskonsum und Fahrtüchtigkeit
Die Gerichtsverhandlung offenbarte, dass der Antragsteller bereits früher wegen Cannabiskonsums auffällig geworden war. Dies führte zu der Annahme eines gelegentlichen Konsums, welcher in der deutschen Rechtsprechung als ausreichender Grund für die Annahme einer mangelnden Trennung zwischen Konsum und Fahren angesehen wird. Die Aussage des Antragstellers, es habe sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt, wurde vom Gericht als Schutzbehauptung eingestuft. Diese Bewertung stützt sich auf eine ständige Rechtsprechung, die besagt, dass eine Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln grundsätzlich auf mehr als einmaligen Konsum schließen lässt.
Implikationen und Folgen des Urteils
Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachzuweisen, dass er nun zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann. Die Entscheidung zeigt deutlich, wie ernst der Cannabiskonsum im Kontext der Fahrtüchtigkeit im deutschen Recht genommen wird und welche langfristigen Folgen dies für Betroffene haben kann. Es verdeutlicht auch die Notwendigkeit, dass Fahrerlaubnisinhaber ihre Verantwortung im Straßenverkehr ernst nehmen und sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst sind.
Insgesamt bietet dieser Fall ein anschauliches Beispiel dafür, wie das deutsche Verkehrsrecht mit Fällen von Drogenkonsum und Fahrtüchtigkeit umgeht. Es unterstreicht die Bedeutung der Trennung zwischen dem Konsum von berauschenden Substanzen und der Teilnahme am Straßenverkehr – ein wesentlicher Aspekt für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Welche Rolle spielt der THC-Wert bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit?
Der THC-Wert spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit von Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr.
In Deutschland gilt aktuell ein Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum. Ab diesem Wert geht die Rechtsprechung von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aus.
Allerdings wird dieser Grenzwert zunehmend kritisiert, da er lediglich den Cannabiskonsum nachweist, aber keine Aussage über die tatsächliche Beeinträchtigung zulässt. Studien zeigen, dass die Fahrleistung erst ab einem THC-Wert von 2-4 ng/ml relevant eingeschränkt ist. Entsprechend empfehlen Experten die Anhebung des Grenzwertes auf 3-5 ng/ml.
International gibt es sehr unterschiedliche Grenzwerte. In einigen US-Bundesstaaten liegt er bei 5 ng/ml, in Kanada bei 5 ng/ml. Die Schweiz orientiert sich an 2,2 ng/ml.
Neben dem THC-Wert müssen bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit auch andere Faktoren wie Konsummuster, Begleitstoffe und Fahrverhalten berücksichtigt werden. Insbesondere in der ersten Stunde nach dem Konsum ist die Gefahr einer Beeinträchtigung erhöht. Auch bei geringen THC-Werten können noch Leistungseinschränkungen bestehen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der THC-Wert ein wichtiger, aber nicht der alleinige Faktor bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit von Cannabiskonsumenten ist. Die Festlegung eines geeigneten Grenzwertes wird kontrovers diskutiert. Tendenziell erscheint eine Anhebung auf 3-5 ng/ml sinnvoll, um die tatsächliche Beeinträchtigung besser abzubilden.
Inwiefern ist die Trennung von Cannabiskonsum und Fahrzeugführung für die Fahrerlaubnis relevant?
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis ist die Trennung von Cannabiskonsum und Fahrzeugführung in Deutschland von zentraler Bedeutung.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Cannabiskonsum die Fahreignung beeinträchtigen kann. Daher gilt für Kraftfahrzeugführer die Pflicht, Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr strikt zu trennen. Diese Trennungspflicht ist in § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt und entspricht dem Trennungsgebot zwischen Alkoholkonsum und Fahrzeugführung.
Konkret bedeutet dies: Wer Cannabis konsumiert hat, darf anschließend für eine bestimmte Zeit nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Die erforderliche Zeitspanne hängt von Faktoren wie Konsumhäufigkeit und -menge ab und lässt sich nicht generell festlegen. In der Regel müssen mehrere Stunden zwischen Konsum und Fahrt liegen.
Bei Verstößen gegen die Trennungspflicht drohen neben Geldbußen und Punkten in Flensburg auch der Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
Bereits ab einem Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung kann in diesem Fall die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen bis hin zur Entziehung des Führerscheins.
Die Trennung zwischen Cannabiskonsum und Fahrzeugführung ist damit ein zentrales Kriterium bei der Beurteilung der Kraftfahreignung. Fehlendes Trennungsvermögen führt regelmäßig zur Annahme der Nichteignung mit entsprechenden Konsequenzen für die Fahrerlaubnis.
Das vorliegende Urteil
VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 2366/16 – Beschluss vom 30.12.2016
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.528,08 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag (wörtlich), die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich des Aberkennungs- und des Gebührenbescheides vom 1. September 2016 herzustellen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig, soweit vorläufiger Rechtsschutz ausdrücklich auch gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2016 begehrt wird. Wenn – wie hier durch den Gebührenbescheid – öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO angefordert werden, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsteller hat jedoch bei der Antragsgegnerin vor Einleitung des Eilverfahrens einen solchen Antrag nicht gestellt, und ein Ausnahmefall gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 1. September 2016, mit der dem Antragsteller die italienische Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung der Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und 5 FeV. Der Antragsteller hat sich gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall.
Der Antragsteller hat am 6. Mai 2016 gegen 11:50 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Labors L. vom 23. Mai 2016 festgestellte THC-Wert von 3,7 µg/l (=ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml deutlich. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Vorfallzeitpunkt unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels, nämlich Cannabis gestanden hat, was zu einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führt. Das Erreichen des Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4303/15 – und Beschluss vom 25. Februar 2016 – 7 L 30/16 -.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. Februar 2015 – 16 B 8/15 – juris, 1. August 2014 – 16 A 2806/13 -, juris und 21. Mai 2014 – 16 B 436/14 -, juris, jeweils m. w. N.
Die Kammer geht auch von einem gelegentlichen Konsum aus. Soweit der Antragsteller gegenüber der Behörde mit anwaltlichem Schreiben vom 9. September 2016 angegeben hat, dass es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt habe, ist dies als Schutzbehauptung zu bewerten. Sein Vortrag lässt jegliche Einzelheiten dazu, warum es ein einmaliger Vorfall war, vermissen. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber – wie hier der Antragsteller – einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.
Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. Februar 2015 – 16 B 74/15 -, juris, und vom 23. Juni 2014 – 16 B 500/14 -, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 – 10 B 11400/10 -, juris.
Die Antragsgegnerin durfte daher in rechtmäßiger Weise von einem gelegentlichen Konsum ausgehen. Soweit der Antragsteller einen Laborbericht des Labors T. MVZ GmbH in B. vom 28. September 2016 zu den Akten gereicht hat, vermag dies keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Nach diesem Bericht verlief ein Suchtest an einem am 27. September 2016 eingesandten Material (Urin) hinsichtlich Haschisch/Cannabinoide negativ. Ungeachtet dessen, dass nicht klar ist, wessen Urin untersucht worden ist, kann eine Drogenfreiheit nach einer Entziehungsverfügung nur im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens von Bedeutung sein.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu. Mit Blick auf die italienische Fahrerlaubnis des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den Besonderheiten bei der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis Rechnung getragen und gemäß § 46 Abs. 5 FeV dem Antragsteller das Recht aberkannt, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Stellt sich demnach die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig dar, bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 6599/16 gegen die Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Androhung entspricht den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW und ist rechtmäßig.
Umstände, die ausnahmsweise trotz der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung trägt in aller Regel die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Soweit die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers beeinflussen kann, muss der Betroffene diese Folgen angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Sein Bemühen um künftige Drogenfreiheit, welches er durch die Übersendung des Laborberichts des Labors T1. MVZ GmbH vom 28. September 2016 zu dokumentieren versucht hat, mag hierzu ein erster Ansatz sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 -, juris, für die Entziehung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren den halben Auffangwert in Ansatz zu bringen. Dieser war gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 GKG um ein Viertel der im Bescheid vom 1. September 2016 festgesetzten Kosten zu erhöhen, weil der Antragsteller auch um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Gebührenbescheid nachgesucht hat.