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Fahrerlaubnisentziehung – Auffangstreitwert

Ein Autofahrer wollte seinen Führerschein zurück – und vor Gericht einen höheren Streitwert durchsetzen. Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies seine Beschwerde ab. Damit bleibt der Streitwert für die Entziehung der Fahrerlaubnis geringer als vom Kläger erhofft. Das Urteil zeigt, dass die Bewertung von Fahrerlaubnisverfahren nicht so einfach ist, wie man vielleicht denkt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 14.01.2025
  • Aktenzeichen: 16 E 714/24
  • Verfahrensart: Streitwertbeschwerdeverfahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Gebührenrecht, Fahrerlaubnisrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger – vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, der eine Erhöhung des Streitwerts anstrebt
    • Verwaltungsgericht Münster – dessen Festsetzung des Streitwerts von ca. 5.000 Euro als Grundlage im Verfahren zur Fahrerlaubnisentziehung beanstandet wurde
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es ging um die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht Münster am 29. Oktober 2024 festgesetzte Streitwerthöhe. Der Antrag zielte auf eine Erhöhung des Streitwerts (auf 12.500 bzw. 12.663,45 Euro) ab, was auch die Gebühren- und Auslagenfestsetzung umfasst.
    • Kern des Rechtsstreits: Es stellte sich die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht Münster bestimmte Streitwertfestsetzung, gestützt auf die gesetzlichen Regelungen des GKG und unter Anwendung des Auffangwerts von 5.000 Euro bei Fahrerlaubnisverfahren, korrekt sei oder ob eine Erhöhung gerechtfertigt wäre.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Münster bleibt bestehen.
    • Begründung: Das Gericht beruft sich auf § 52 GKG, wonach, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte aus dem Sach- und Streitstand hervorgehen, der Auffangwert von 5.000 Euro zugrunde gelegt wird. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis wird dieser Auffangwert regelmäßig unabhängig von weiteren Umständen angesetzt. Die Gebühren- und Auslagenfestsetzung wurde dabei korrekt berücksichtigt.
  • Folgen:
    • Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
    • Es erfolgt keine Kostenerstattung.
    • Der Beschluss ist unanfechtbar, was die bestehende Praxis zur Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fahrerlaubnisverfahren bestätigt.

Führerscheinentzug: Herausforderungen und Rechtsmittel im Verkehrsstrafrecht

Die Diskussion um die Fahrerlaubnisentziehung und den Auffangstreitwert ist prall gefüllt mit Herausforderungen rund um Führerscheinentzug, Fahrverbot und Bußgeldbescheid. Insbesondere im Verkehrsstrafrecht wirken Aspekte wie Rechtsmittel Fahrerlaubnis, Punkte in Flensburg und rechtliche Schritte bei Führerscheinverlust als zentrale Themen. Nun wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Zusammenhänge praxisnah beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streitwertbeschwerde bei Fahrerlaubnisentzug scheitert vor OVG NRW

Mann in deutscher Kneipe hebt ein Bierglas, entspannt und leicht betrunken, kurz vor der Entscheidung zu fahren.
Streitwertfestsetzung bei Fahrerlaubnisentzug | Symbolbild: Flux gen.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Fall des Fahrerlaubnisentzugs zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte eine deutliche Erhöhung des Streitwerts auf 12.500 Euro bzw. 12.663,45 Euro angestrebt.

Rechtliche Grundlagen der Streitwertbestimmung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die grundlegenden Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes. Nach § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger, wobei der Klageantrag als Ausgangspunkt dient. Fehlen ausreichende Anhaltspunkte zur Streitwertbestimmung, greift der gesetzliche Auffangwert von 5.000 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG.

Bewertung von Fahrerlaubnisentziehungen

Das OVG NRW folgt bei der Bewertung von Fahrerlaubnisfällen einer eigenen, gefestigten Rechtsprechungslinie. Bei Verfahren um die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt das Gericht den Streitwert grundsätzlich auf den Auffangbetrag fest – unabhängig von Art und Anzahl der betroffenen Fahrerlaubnisklassen. Diese Praxis weicht teilweise vom Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab.

Begründung der Streitwertfestsetzung

Die Richter begründeten ihre Position damit, dass die konkret betroffenen Fahrerlaubnisklassen gegenüber dem grundsätzlichen Interesse an der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in den Hintergrund treten. Der festgesetzte Streitwert wurde lediglich um den Betrag der angefochtenen Gebühren- und Auslagenfestsetzung erhöht, wie es § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG vorsieht. Das Gericht bestätigte damit die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz durch das Verwaltungsgericht Münster vom 29. Oktober 2024.

Verfahrensdetails und Zuständigkeit

Die Entscheidung traf die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Diese Zuständigkeit galt, obwohl im erstinstanzlichen Verfahren die Entscheidung nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO und nicht nach § 6 Abs. 1 VwGO getroffen wurde. Das Beschwerdeverfahren wurde als gebührenfrei eingestuft, und es erfolgte keine Kostenerstattung. Der Beschluss ist unanfechtbar.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bestätigt, dass bei Verfahren zur Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangwert) anzusetzen ist – unabhängig von Art und Anzahl der betroffenen Führerscheinklassen. Dieser Grundbetrag wird lediglich um eventuelle Gebühren und Auslagen erhöht. Das Gericht stellt damit klar, dass der reine Wert der Fahrerlaubnis hinter dem grundsätzlichen Interesse an der Mobilität zurücktritt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde und Sie dagegen klagen möchten, können Sie von einem Streitwert von 5.000 Euro plus Gebühren ausgehen – egal ob Sie nur den PKW-Führerschein oder mehrere Führerscheinklassen besitzen. Dies ist wichtig für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten. Die Festlegung des Streitwerts auf einen überschaubaren Standardbetrag macht die Prozesskosten besser kalkulierbar und verhindert übermäßig hohe finanzielle Belastungen im Verfahren.

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Klarheit im Streitfall bei Fahrerlaubnisentzug

Die komplexe Materie rund um die Streitwertfestsetzung in Fällen des Fahrerlaubnisentzugs zeigt, wie jede Regelung und rechtliche Bewertung individuell ins Gewicht fällt. Auch wenn viele Aspekte differenziert geprüft werden müssen, stellt sich häufig die Frage, wie entscheidend die Aspekte des Interesses an der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr im Vergleich zu den konkreten Verfahrenselementen sind.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine fundierte Analyse Ihrer Situation und eine sachbezogene Beratung, die Ihnen hilft, den Überblick über die relevanten rechtlichen Aspekte zu behalten. Gewinnen Sie mehr Sicherheit in der Bewertung Ihres Verfahrens durch eine objektive Betrachtung Ihrer individuellen Umstände.

Ersteinschätzung anfragen

Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird der Streitwert bei einer Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich berechnet?

Der Streitwert bei einer Fahrerlaubnisentziehung richtet sich nach den §§ 52, 53 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Grundsätzliche Streitwertberechnung

Bei einer Fahrerlaubnisentziehung beträgt der Grundstreitwert im Hauptsacheverfahren 5.000 Euro. Wenn Sie die Fahrerlaubnis beruflich nutzen, verdoppelt sich dieser Wert auf 10.000 Euro.

Besonderheiten bei verschiedenen Verfahrensarten

Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird der jeweilige Streitwert grundsätzlich halbiert. Das bedeutet für Sie:

  • Normales Eilverfahren: 2.500 Euro
  • Eilverfahren bei beruflicher Nutzung: 5.000 Euro

Mehrere Fahrerlaubnisklassen

Wenn bei Ihnen mehrere Fahrerlaubnisklassen betroffen sind, erfolgt keine Addition der einzelnen Streitwerte. Stattdessen wird nur die Fahrerlaubnisklasse mit dem höchsten Wert berücksichtigt. Die Streitwerte staffeln sich wie folgt:

  • 2.500 Euro für die Klassen AM, A1, A2, L und T
  • 5.000 Euro für die Klassen A, B, BE, C1, C1E, D1 und D1E
  • 7.500 Euro für die Klassen C, CE, D und DE

Sonderfälle

Bei einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erhöht sich der Streitwert auf den doppelten Auffangwert von 10.000 Euro. Auch hier gilt im Eilverfahren die Halbierung des Wertes.

Die Verpflichtung zur Rückgabe des Führerscheins und die Androhung von Zwangsmaßnahmen wirken sich nicht zusätzlich streitwerterhöhend aus.


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Welche Kosten entstehen bei einem Gerichtsverfahren wegen Fahrerlaubnisentzug?

Bei einem Gerichtsverfahren wegen Fahrerlaubnisentzug fallen verschiedene Kostenarten an, die sich am Streitwert von 5.000 Euro für das Hauptsacheverfahren orientieren.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:

Grundgebühr für das Gerichtsverfahren: etwa 300 Euro. Diese Kosten entstehen für die Bearbeitung durch Gericht und Staatsanwaltschaft. Hinzu kommen Auslagen für Blutentnahmen, Zeugenentschädigungen und eventuelle Gutachterkosten, die sich auf etwa 100 Euro belaufen können.

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und betragen in einem durchschnittlichen Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr zwischen 750 und 1.000 Euro.

Weitere Kosten

Nach einem Fahrerlaubnisentzug können zusätzliche Kosten entstehen:

Verwaltungsgebühren für die Entziehung und die spätere Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Bei einer erforderlichen MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) kommen weitere erhebliche Kosten hinzu.

Besonderheiten im Eilverfahren

Im Eilverfahren halbiert sich der Streitwert auf 2.500 Euro. Dies wirkt sich entsprechend auf die Gerichts- und Anwaltskosten aus. Wenn eine Fahrlehrerlaubnis betroffen ist, gilt ein höherer Streitwert von 15.000 Euro im Hauptsacheverfahren.

Die Gesamtkosten eines Verfahrens können je nach Komplexität und Verfahrensdauer erheblich variieren. Wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in den meisten Fällen die Verfahrenskosten.


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Wann lohnt sich eine Streitwertbeschwerde bei Fahrerlaubnisentzug?

Eine Streitwertbeschwerde bei Fahrerlaubnisentzug lohnt sich nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.

Grundlegende Streitwerte

Der Basisstreitwert für die Entziehung einer Fahrerlaubnis beträgt im Hauptsacheverfahren 5.000 EUR. Bei beruflicher Nutzung des Kraftfahrzeugs erhöht sich dieser Wert auf 10.000 EUR.

Für Fahrlehrer gilt ein besonderer Streitwert von 15.000 EUR im Hauptsacheverfahren, da hier die berufliche Existenz betroffen ist.

Besonderheiten im Eilverfahren

Im vorläufigen Rechtsschutz (Eilverfahren) wird der jeweilige Streitwert halbiert. Wenn Sie beispielsweise als Fahrlehrer betroffen sind, beträgt der Streitwert im Eilverfahren 7.500 EUR.

Erfolgsaussichten

Eine Streitwertbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn:

  • Sie nachweisen können, dass Ihre berufliche Tätigkeit maßgeblich von der Fahrerlaubnis abhängt
  • Der ursprünglich festgesetzte Streitwert die wirtschaftliche Bedeutung der Fahrerlaubnis für Sie nicht angemessen berücksichtigt
  • Bei der Streitwertfestsetzung besondere Umstände wie Zusatzqualifikationen oder spezielle Fahrerlaubnisklassen nicht beachtet wurden

Der Streitwert wird dabei nach dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen bemessen. Wenn Sie als Berufskraftfahrer oder in einer ähnlichen Position tätig sind, bei der die Fahrerlaubnis existenziell ist, sollten Sie dies in der Beschwerde deutlich machen.


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Welche Bedeutung hat der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 Euro?

Der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 Euro dient als standardisierter Richtwert für die Bewertung von Verfahren im Zusammenhang mit Fahrerlaubnisentziehungen.

Rechtliche Grundlage und Anwendung

Der Auffangstreitwert kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine konkrete Schätzung des Streitwerts nicht möglich ist. Bei Verfahren zur Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B wird dieser Wert im Hauptsacheverfahren grundsätzlich angesetzt.

Besonderheiten der Streitwertbemessung

Bei Eilverfahren wird der Auffangstreitwert auf die Hälfte reduziert, also auf 2.500 Euro. Wenn besondere berufliche Interessen vorliegen, etwa bei Berufskraftfahrern, kann der Streitwert auch höher angesetzt werden.

Differenzierung nach Verfahrensart

Der Streitwert kann je nach Art des Verfahrens unterschiedlich bemessen werden:

  • Bei der Entziehung mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann sich der Streitwert entsprechend erhöhen
  • Bei reinen Verwaltungsgebühren, etwa für die Neuausstellung eines Führerscheindokuments, wird ein niedrigerer Streitwert von etwa 200 bis 300 Euro angesetzt
  • Bei Fahrlehrererlaubnissen gilt ein höherer Mindeststreitwert von 15.000 Euro

Der Auffangstreitwert ist dabei nicht verbindlich und kann durch das Gericht nach den konkreten Umständen des Einzelfalls angepasst werden. Wirtschaftliche Nachteile, wie etwa ein drohender Arbeitsplatzverlust, führen dabei nicht automatisch zu einer Erhöhung des Streitwerts.


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Wie unterscheidet sich die Streitwertfestsetzung in verschiedenen Bundesländern?

Grundsätzliche Bewertungsmaßstäbe

Die Streitwertfestsetzung bei Fahrerlaubnisentziehung folgt in den Bundesländern einem einheitlichen Grundwert von 5.000 EUR im Hauptsacheverfahren. Im Eilverfahren wird dieser Betrag auf 2.500 EUR halbiert.

Regionale Besonderheiten

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wendet bei mehreren betroffenen Fahrerlaubnisklassen eine besondere Berechnungsmethode an: Es wird nur die höchstwertige Fahrerlaubnisklasse zugrunde gelegt, maximal der 1,5-fache Auffangwert. Eine Addition verschiedener Klassen findet nicht statt.

Spezielle Regelungen

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg setzt bei Verfahren über die Fahrlehrerlaubnis einen Mindeststreitwert von 15.000 EUR an. Dies unterscheidet sich deutlich von der Bewertung in anderen Bundesländern.

Aktuelle Entwicklungen

Die Streitwertbemessung wurde zum 1. Juni 2021 in einigen Bundesländern angepasst. In Niedersachsen erfolgte eine Neubewertung aufgrund gestiegener Immobilienpreise und der zunehmenden Bedeutung der Windenergie. Der Streitwertkatalog wird durch eine länderübergreifende Arbeitsgruppe aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig überarbeitet, wobei die Vorschläge unverbindlichen Charakter haben.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Streitwert

Ein zentrales Maß für den wirtschaftlichen Wert einer Klage oder anderen gerichtlichen Auseinandersetzung. Nach diesem Wert bemessen sich die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Bei Verwaltungsgerichtssachen wird der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger bestimmt. Wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, gilt ein gesetzlicher Auffangstreitwert von 5.000 Euro.

Beispiel: Bei einem Verfahren um den Führerscheinentzug wird standardmäßig der Auffangstreitwert von 5.000 Euro angesetzt, unabhängig davon wie viele Führerscheinklassen betroffen sind.


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Fahrerlaubnisentziehung

Die behördliche Maßnahme, mit der jemandem die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird. Dies erfolgt bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen oder wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben ist. Geregelt im § 3 StVG und § 46 FeV. Anders als beim Fahrverbot ist dies eine dauerhafte Maßnahme.

Beispiel: Ein Autofahrer wird mit 2,1 Promille erwischt. Die Behörde entzieht ihm daraufhin die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung.


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Verkehrsstrafrecht

Der Teil des Strafrechts, der sich mit Straftaten im Straßenverkehr befasst. Hierunter fallen besonders schwere Verstöße wie Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht oder gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr. Geregelt hauptsächlich im StGB und StVG. Unterscheidet sich vom Ordnungswidrigkeitenrecht durch die Schwere der Verstöße.

Beispiel: Eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG oder Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB.


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Prozessbevollmächtigter

Eine Person, die eine andere Person vor Gericht vertritt und in ihrem Namen Prozesshandlungen vornehmen darf. In der Regel ein Rechtsanwalt, der vom Mandanten eine Vollmacht erhält. Geregelt in §§ 78 ff. ZPO. Der Prozessbevollmächtigte kann alle zur Prozessführung erforderlichen Handlungen rechtswirksam vornehmen.

Beispiel: Ein Anwalt reicht im Namen seines Mandanten eine Klage ein und vertritt ihn in allen Verhandlungen vor Gericht.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 52 Gerichtskostengesetz (GKG): Dieser Paragraph regelt die Festsetzung des Streitwertes in Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten. Er bestimmt, dass sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger richtet und legt einen Auffangwert von 5.000 Euro fest, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Zudem ermöglicht § 52 Abs. 3 GKG die Erhöhung des Streitwertes um die Gebühren und Auslagen. Im vorliegenden Fall basiert die Streitwertfestsetzung auf § 52 GKG, wobei der Auffangwert aufgrund der Entziehung der Fahrerlaubnis angewendet wurde.
  • § 66 Gerichtskostengesetz (GKG): Dieser Paragraph behandelt die Unanfechtbarkeit von Kostenentscheidungen. Insbesondere § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG besagt, dass bestimmte Kostenentscheidungen unanfechtbar sind. Im vorliegenden Fall wird festgestellt, dass der Beschluss zur Streitwertfestsetzung sowie die Kostenentscheidung auf § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG beruhen, wodurch sie als unanfechtbar gelten.
  • § 68 Gerichtskostengesetz (GKG): § 68 GKG regelt die Gebühren in Gerichtsverfahren, einschließlich der Gebührenfreiheit von bestimmten Verfahrensarten. Zudem bestimmt § 68 Abs. 3 GKG, dass die Kostenentscheidung verbindlich ist. In diesem Fall wird auf § 68 Abs. 3 GKG verwiesen, um die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und die Nicht-Erstattung von Kosten zu begründen.
  • § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Dieser Paragraph legt die Zusammensetzung der Gerichte fest, insbesondere die Rolle der Einzelrichter in Verwaltungsverfahren. § 6 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass Verfahren grundsätzlich von Einzelrichtern entschieden werden. Im analysierten Fall wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin eingesetzt, was die Entscheidungsbefugnis über die Streitwertbeschwerde begründet.
  • § 87a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): § 87a VwGO behandelt die Entscheidung durch Berichterstatterinnen und Berichterstatter in bestimmten Verfahren. Er spezifiziert unter welchen Bedingungen diese in die Entscheidungsprozesse eingebunden sind. Im vorliegenden Beschluss wird § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO zitiert, um die Zuständigkeit der Berichterstatterin im Beschwerdeverfahren festzulegen, auch wenn im erstinstanzlichen Verfahren eine andere Rollenverteilung bestand.

Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 E 714/24 – Beschluss vom 14.01.2025


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