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Fahrerlaubnisentziehung – Aufbauseminar durch Verschulden des Betroffenen nicht abgeschlossen

Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 5 L 255/20 – Beschluss vom 16.04.2020

Es wird festgestellt, dass der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch vom 06.03.2020 gegen die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides vom 21.02.2020 verfügte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins aufschiebende Wirkung hat.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.03.2020 wird angeordnet, soweit dem Antragsteller die Einziehung des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheines angedroht wurde.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verfügung des Antragsgegners, mit der ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen und die Ablieferung des Führerscheins angeordnet wurde.

I.

Dem am 28.03.1972 in Syrien geborenen Antragsteller wurde am 11.02.2019 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L auf Probe erteilt; der Ablauf der Probezeit ist am 11.02.2021. In der Folgezeit erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, dass gegen den Antragsteller im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt folgende Eintragung erfasst war:

„Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 105 km/h.“

Nach der mit Schreiben vom 21.10.2019 erfolgten Anhörung forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 05.11.2019 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf. Dem Antragsteller wurde eine Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung bis zum 05.02.2020 gewährt. Der Antragsteller wurde in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Gegen den am 13.11.2019 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller keinen Widerspruch erhoben. Nachfolgend legte der Antragsteller eine Anmeldung zu einem Aufbauseminar vor.

Nachdem bis dahin keine Teilnahmebescheinigung beim Antragsgegner eingegangen war, hörte dieser den Antragsteller mit Schreiben vom 05.02.2020 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Hierauf erwiderte der Antragsteller, er habe sich um eine Nachschulung gekümmert und einen entsprechenden Vertrag bei der Fahrschule B. unterschrieben. Die Fahrprobe habe er am 16.12.2019 absolviert. Die Gesprächstermine am 12.12. und 19.12.2019 habe er ebenfalls besucht. Seit kurzer Zeit habe er eine Stelle bei einer Firma für Gebäudereinigung und Industriebedarf. Sein Einsatzort sei X. Am 03.01.2020 sei während seiner Arbeit ein strukturelles Problem aufgetreten, weshalb er seinen Arbeitsplatz nicht pünktlich habe verlassen können. Sein Chef habe für ihn Überstunden angeordnet. Dies habe zur Folge gehabt, dass er den 3. Termin in der Fahrschule nicht habe wahrnehmen können. Leider habe er versäumt, sich im Nachhinein zu entschuldigen. Den Termin am 09.01.2020 habe er allerdings besuchen und einen Nachholtermin für den versäumten absprechen wollen. Leider habe er dazu keine Gelegenheit erhalten. Man habe ihn des Hauses verwiesen und zu verstehen gegeben, dass das Versäumen eines Termins zum Ausschluss aus der Maßnahme führe. Diese Bestrafung finde er unverhältnismäßig, da er keine Freizeit genossen oder durch Unachtsamkeit den Termin versäumt habe. Er würde sich sehr freuen, wenn man ihn bei der Bemühung unterstützen würde, die fehlenden Termine der Nachschulung besuchen zu können.

Mit Bescheid vom 21.02.2020 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche abzuliefern. Sollte der Führerschein nicht innerhalb dieser Frist bei der Dienststelle vorliegen, werde der Zentrale Ermittlungsdienst der Landeshauptstadt A-Stadt mit der Einziehung beauftragt. Hierdurch fielen weitere Gebühren in Höhe von bis zu 286 Euro an. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Antragsteller habe innerhalb der Probezeit einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen, weshalb er mit Verfügung vom 05.11.2019 gemäß § 2 a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 StVG als Fahranfänger zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet worden sei. Zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung sei ihm eine Frist bis zum 05.02.2020 gesetzt worden. Die Teilnahmebescheinigung sei nicht eingereicht worden, obwohl die Frist bereits abgelaufen sei. Gemäß § 2 a Abs. 3 StVG sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe der Anordnung der Behörde, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme. Dabei komme es nicht darauf an, warum er die Frist versäumt habe. Der Antragsteller habe angegeben, ein Seminar begonnen, den dritten Termin am 03.01.2020 aber aufgrund seiner Arbeit versäumt zu haben. Am letzten Termin am 09.01.2020 habe er wieder teilnehmen wollen, sei aber durch den Seminarleiter weggeschickt worden. Laut Fahrerlaubnisverordnung sei das Aufbauseminar in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es bestehe aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen. Ausnahmen zur Nachholung von Terminen als Einzelseminar oder Fristverlängerungen zur Teilnahme an einem neuen Seminar müsse der Antragsteller rechtzeitig beantragen. Der Antragsteller habe sich allerdings weder nach dem 09.01.2020, als er bei der Seminarsitzung weggeschickt worden sei, noch vor dem Fristablauf am 05.02.2020 bei der Behörde gemeldet. Erst am 21.02.2020, dem letzten Tag der Anhörungsfrist vor Entzug der Fahrerlaubnis, habe er sein Schreiben vom 20.02.2020 gefaxt. Inzwischen seien über zwei Monate seit den ersten Teilen des Seminars am 12.12.2019, 16.12.2019 und 19.12.2019 vergangen. Die Seminarinhalte sollten innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von zwei bis vier Wochen absolviert werden. Eine Nachholung von Einzelterminen nach zwei Monaten entspreche dieser Vorgabe nicht. Auch eine Verlängerung der Frist setze die erkennbare Bereitschaft voraus, das Seminar so schnell wie möglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu absolvieren. Seit dem 09.01.2020 wisse er, dass er das Seminar in der Fahrschule B. nicht wie vorgesehen abschließen könne. Dennoch habe er sich erst am 21.02.2020 hier gemeldet. Die Frist könne daher nicht verlängert werden. Die Fahrerlaubnis sei ihm somit zu entziehen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG sei er nach einem Entzug der Fahrerlaubnis verpflichtet, den Führerschein unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.

Gegen den am 04.03.2020 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 06.03.2020 – eingegangen am 10.03.2020 – Widerspruch erhoben.

Am 10.03.2020 hat der Antragsteller bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung führt er aus, er habe während der Probezeit seines Führerscheins einen schwerwiegenden Fahrfehler begangen, indem er in einer Baustelle zu schnell gefahren sei. Er habe sich auf Anordnung der Landeshauptstadt A-Stadt bei einer Nachschulung angemeldet. An den ersten vereinbarten Terminen habe er teilgenommen. Vor dem dritten Termin habe er Schicht bei seinem neuen Arbeitgeber in X gehabt. Während seiner Schicht sei ein Unfall geschehen, sodass sein Arbeitgeber Überstunden angeordnet habe, um das Problem zu lösen. Aufgrund dieser Arbeitsstelle sei es ihm möglich, seinen Lebensunterhalt zum Teil zu verdienen. Er könne die Arbeitsstelle allerdings nur mit dem Auto erreichen. Er habe nicht gewusst, dass er Terminprobleme dem Amt mitteilen müsse. Er werde umgehend eine weitere Maßnahme besuchen, um die Nachschulung so schnell wie möglich zu bestehen.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.02.2020 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er führt aus, der Antragsteller habe innerhalb der Probezeit, am 16.07.2019, die zulässige Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h überschritten. Daher sei mit Schreiben vom 05.11.2019 gemäß § 2a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) angeordnet worden, dass der Antragsteller ein Aufbauseminar besuchen und die Teilnahmebescheinigung bis zum 05.02.2020 vorlegen müsse. Da innerhalb der Frist keine Teilnahmebescheinigung vorgelegt worden sei, sei mit Schreiben vom 05.02.2020 eine Anhörung vor Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt. Am 21.02.2020 habe der Antragsteller mitgeteilt, er habe ein Seminar begonnen und an einem Termin (03.01.2020) aus beruflichen Gründen nicht teilnehmen können. Die Teilnahme am abschließenden Termin (09.01.2020) sei ihm verweigert worden. Mit Schreiben vom 21.02.2020 (zugestellt am 04.03.2020) sei ihm gemäß § 2a Abs. 3 StVG die Fahrerlaubnis entzogen worden. Mit Schreiben vom 06.03.2020 (Eingang am 10.03.2020) habe der Antragsteller dagegen Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch habe gemäß § 2a Abs. 6 StVG keine aufschiebende Wirkung.

Der Widerspruch des Antragstellers habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. Gemäß 2a Abs. 3 StVG sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 05.11.2019 sei gemäß § 2a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet worden, dass der Antragsteller ein Aufbauseminar besuchen und die Teilnahmebescheinigung bis zum 05.02.2020 vorlegen müsse. Nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L am 11.02.2019 habe der Antragsteller innerhalb der zweijährigen Probezeit am 16.07.2019 eine schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) begangen (Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h außerorts). Die Anordnung sei ihm am 13.11.2019 zugestellt worden. Widerspruch sei dagegen nicht eingelegt worden, so dass diese bestandskräftig sei. Dieser vollziehbaren Anordnung sei der Antragsteller nicht fristgerecht nachgekommen. Er habe bisher keine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes sei die (objektive) Fristversäumung allein maßgeblich, auf ein Verschulden komme es grundsätzlich nicht an.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auch nicht ausnahmsweise als unverhältnismäßig anzusehen. Die (ursprüngliche) Frist sei mit einer Dauer von drei Monaten ausreichend lang bemessen gewesen, wie die Anmeldung des Antragstellers zu einem Seminar in der Zeit vom 12.12.2019 bis 09.01.2020 zeige. Eine Ausnahme zur Nachholung der versäumten Seminarteile als Einzelseminar oder eine Fristverlängerung seien nicht zu genehmigen. Voraussetzung für eine Unverhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis sei, dass der Antragsteller auf Grund besonderer Gegebenheiten gehindert gewesen sei, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, und die Behörde eine Fristverlängerung zu Unrecht abgelehnt habe. Ausnahmen (Einzelseminare oder Fristverlängerungen) könnten nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, wenn es dem Betroffenen objektiv (z.B. wegen einer längeren Erkrankung) tatsächlich nicht möglich sei, das Aufbauseminar in der gesetzten Frist zu absolvieren. Solche besonderen Gegebenheiten hätten im Fall des Antragstellers allerdings nicht vorgelegen. Er trage vor, er habe an einem Aufbauseminar in der Fahrschule B. teilgenommen und zwei der vorgesehenen vier Termine sowie die Fahrprobe absolviert. Aus beruflichen Gründen habe er an dem dritten Termin am 03.01.2020 nicht teilnehmen können. Er habe eine Bescheinigung seines Arbeitgebers darüber vorgelegt, dass er am 03.10.2020 von 14 bis 22 Uhr auf der Arbeit in X gewesen sei. Sich vorher bei der Fahrschule zu entschuldigen, habe er leider versäumt. Am vierten Termin sei ihm die Teilnahme verweigert worden.

Nach § 2b Abs. 1 StVG sei das Aufbauseminar im Regelfall als Gruppenseminar zu absolvieren. § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV konkretisierten dies weiter: „Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden.“ Nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers sei das Seminar als geschlossene Einheit mit mehreren aufeinander bezogenen Teilen konzipiert. Einzelne Termine könnten daher grundsätzlich nicht nachgeholt werden. Zwar könne die Fahrerlaubnisbehörde in Ausnahmefällen Einzelseminare genehmigen (§ 2b Abs. 1 Satz 2 StVG). Dies setze aber einen Antrag des Fahrerlaubnisinhabers voraus. Hier habe sich der Antragsteller erst nach Ablauf der Frist zur Teilnahme an dem Seminar überhaupt an die Behörde gewandt. Eine Genehmigung zur Nachholung einzelner Termine in Form eines Einzelseminars komme jedenfalls dann nicht mehr in Betracht, wenn die zeitliche Nähe und damit der Zusammenhang der einzelnen Seminartermine untereinander nicht mehr gewährleistet seien. Auch die Genehmigung einer Fristverlängerung für eine erneute Teilnahme an einem vollständigen (Einzel-)Seminar setze voraus, dass sich der Fahrerlaubnisinhaber aktiv darum bemühe, das Seminar noch in der gesetzten Frist zu absolvieren. Hier habe der Antragsteller noch zwischen dem 09.01.2020 und dem 05.02.2020 Zeit gehabt, sich um ein neues Seminar zu kümmern. Dennoch habe er sich erst am 07.03.2020 (nach dem Entzug der Fahrerlaubnis) wieder zu einem neuen Seminar angemeldet.

Der Antragsteller trage vor, er habe nicht gewusst, dass er Terminprobleme dem Amt mitteilen müsse. Dem Antragsteller hätte aber klar sein müssen, dass er allein gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde für die Einhaltung der Frist verantwortlich sei und sich rechtzeitig um die Angelegenheit kümmern müsse. In dem mit der Anordnung übersandten Merkblatt sei er darauf hingewiesen worden, dass dieses Seminar gemäß § 35 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zwei bis vier Wochen dauere. Außerdem habe das Merkblatt folgende Hinweise enthalten:

„Sie haben 3 Monate Zeit, um das besondere Aufbauseminar zu absolvieren. Wenn bis zum Ende der auf der Seminaranordnung angegebenem Frist die Bescheinigung über die abgeschlossene Teilnahme am besonderen Aufbauseminar nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, ist diese dazu verpflichtet, Ihnen gemäß § 2a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Fahrerlaubnis zu entziehen.“ [ … ]

„Weder durch die Anmeldung bei einer Koordinationsstelle/Seminarstelle noch durch die teilweise oder vollständige Bezahlung der Kursgebühr wird die Frist zur Abgabe der Seminarbescheinigung gewahrt. Nur durch fristgerechte Vorlage der von Ihnen geforderten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem beendeten Aufbauseminar können Sie den Entzug Ihrer Fahrerlaubnis vermeiden.“

Auch wenn der Antragsteller das Merkblatt aufgrund seiner möglicherweise geringen Deutschkenntnisse nur eingeschränkt verstanden habe, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit einem nur teilweise besuchten Seminar die behördliche Anordnung nicht werde erfüllen können. Hätte er sich frühzeitig – gegebenenfalls mit Unterstützung – um die Angelegenheit gekümmert, wäre vermutlich eine Lösung innerhalb der noch verbleibenden Frist möglich gewesen.

Der Antragsteller gebe an, er sei für das Erreichen seiner Arbeitsstelle auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Auch dies mache die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes nicht unverhältnismäßig. In der Begründung des Gesetzgebers zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in § 2a Abs. 6 StVG heiße es:

„Es liegt im öffentlichen Interesse, daß bei Fahranfängern, die durch Verkehrsverstöße auffällig geworden sind, deren mangelnde Erfahrungsbildung und/oder Risikobereitschaft alsbald nach einem Verkehrsverstoß korrigiert wird. Ein möglichst enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Verkehrsverstoß und Nachschulung ist deshalb von erheblicher Bedeutung für die Wirksamkeit der Nachschulung.“ (Bundestags-Drucksache 13/6914; Seite 67)

Da möglichst eine zeitliche Nähe zwischen Verstoß und Probezeitmaßnahme liegen solle, sei auch bei der Bemessung der Frist für das Aufbauseminar durch die Fahrerlaubnisbehörde von ähnlichen Überlegungen auszugehen. Eine Pflicht zur Verlängerung einer Frist könne daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Diese lägen hier nicht vor.

II.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.02.2020 anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet.

1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 21.02.2020 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, ist im Hinblick auf die nach § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Vorliegend sind im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers maßgebend. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rdnr. 158.

Es ist davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21.02.2020 insoweit keine Aussicht auf Erfolg hat, als darin der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.

Die Rechtsgrundlage für diese Verfügung des Antragsgegners ist § 2a Abs. 3 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis (auf Probe) einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde, in dem Fall, dass gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Die vorgenannten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe des Antragstellers sind vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner ordnete mit seiner Verfügung vom 05.11.2019 die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar an und setzte hierfür eine Frist, indem er ihm aufgab, die Teilnahme durch die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung bis zum 05.02.2020 nachzuweisen. Die Anordnung war gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 2a Abs. 6 Alt. 1 StVG sofort vollziehbar. Zudem ist die Verfügung zwischenzeitlich bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden, da der Antragsteller dagegen keinen Widerspruch erhoben hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nach seinem eigenen Vorbringen innerhalb der ihm von dem Antragsgegner gesetzten Frist, die am 05.02.2020 abgelaufen ist und an deren Angemessenheit vorliegend keine Zweifel bestehen, die von ihm geforderte Teilnahmebescheinigung nicht vorgelegt. Der Antragsgegner ist bei dieser Sachlage nach § 2a Abs. 3 StVG zwingend verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Nichtteilnahme an dem Aufbauseminar führt unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden muss und der Fahrerlaubnisbehörde hierbei ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, aus welchem Grund der Antragsteller die Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Maßgeblich ist allein die (objektive) Fristversäumung, auf ein Verschulden kommt es grundsätzlich nicht an

Vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.09.2014 – 6 L 1080/14 -, vom 11.06.2018 – 5 L 752/18 – und vom 17.12.2018 – 5 L 1956/18 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2012 – OVG 1 S 53.12 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 04.09.2018 – B 1 S 18.881 -; VG Stade, Beschluss vom 18.06.2019 – 1 B 645/19 -, jew. juris.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise als unverhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Betroffene entweder noch während des Fristlaufs gegenüber der Verkehrsbehörde dartut, dass er auf Grund besonderer Gegebenheiten gehindert gewesen sei, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, und deshalb um deren Verlängerung bitte und sich die Behörde dieser Bitte zu Unrecht verschlossen hätte, oder, falls er sich erst nach deren Ablauf meldet, zusätzlich dartut, dass er über diese Unmöglichkeit der Einhaltung der gesetzten Frist für die Teilnahme am Aufbauseminar hinaus außerdem auch noch ohne Verschulden außer Stande gewesen sei, diese Hinderungsgründe fristgerecht vorzubringen, jedoch der Anordnung sobald wie möglich Folge leisten werde bzw. zwischenzeitlich bereits Folge geleistet habe.

Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.09.2014, a.a.O.; VG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2003 – 7 B 3316/03 -; VG München, Urteil vom 28.10.2008 – M 1 K 08.3364 -; VG Stade, Beschluss vom 18.06.2019, a.a.O., alle juris.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass es ihm unverschuldet nicht möglich war, den Termin am 03.01.2020 wahrzunehmen, ergibt sich daraus nicht, dass er ohne Verschulden nicht fristgerecht die von ihm geforderte Teilnahmebescheinigung vorgelegen konnte. Zunächst ist festzustellen, dass die Versäumung des Termins am 03.01.2020 dazu führte, dass der Antragsteller zu Recht von der weiteren Teilnahme an dem begonnenen Aufbauseminar ausgeschlossen worden ist. Denn ein Aufbauseminar ist, worauf der Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 2b Abs. 1 StVG i.V.m. § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV zu Recht hinweist, als Gruppenseminar zu absolvieren, was die Nachholung einzelner Termine im Rahmen eines solchen Seminars ausschließt. Insofern hätte für den Antragsteller die Pflicht bestanden, sich bei einem anderen Aufbauseminar anzumelden, nachdem ihm am 09.01.2020 bei der Fahrschule B. mitgeteilt worden war, dass er dort das begonnene Seminar aufgrund des versäumten Termins nicht zu Ende führen konnte. Zumindest hätte er aber sich mit dem Antragsgegner in Verbindung setzen müssen, um eine Verlängerung der Frist zu erreichen. Dies hat der Antragsteller jedoch nicht getan. Vielmehr hat er erst nach Ablauf der Vorlagefrist, und nachdem er zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört worden war, dem Antragsgegner mitgeteilt, dass ihm die Vorlage der Teilnahmebescheinigung derzeit nicht möglich ist. Auch zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Antragsteller noch nicht um die Teilnahme an einem anderen Aufbauseminar bemüht. Dies hat er erst am 07.03.2020 gemacht. Im Übrigen lässt die spätere Teilnahme an einem Aufbauseminar die sich aus § 2a Abs. 3 StVG ergebende Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, die Fahrerlaubnis zu entziehen, nicht nachträglich entfallen.

Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11.06.2018 und vom 17.12.2018, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.09.1989 – 1 W 144/89 -, NZV 1990, 87; Hessischer VGH, Beschluss vom 26.08.1992 – 2 TH 769/92 -, NZV 1993, 87; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2012 -, a.a.O..

Auch der Hinweis des Antragstellers, er sei aus beruflichen Gründen dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, führt nicht zum Erfolg seines Rechtsschutzbegehrens. Der Antragsteller ist in der Anordnung vom 05.11.2019 über die Rechtsfolgen einer Fristversäumung belehrt worden. Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen Härten hat er selbst zu vertreten. Sie sind daher nicht geeignet, die im Gesetz vorgesehene zwingende Rechtsfolge seines Verhaltens als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen

Vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.09.2014 und vom 11.06.2018, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 18.06.2019, a.a.O..

2. Der weitergehende Antrag des Antragstellers, der uneingeschränkt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheid des Antragsgegners beantragt hat, hat Erfolg. Dabei legt das Gericht den Antrag nach der Interessenlage des Antragstellers in Bezug auf die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides verfügte Pflicht zur Abgabe des Führerscheins dahingehend aus (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass dieser die Feststellung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog begehrt, dass der Widerspruch gegen Ziffer 2. des Ausgangsbescheides aufschiebende Wirkung entfaltet. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.

Geht eine Behörde von der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts aus, ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog statthaft. Auch hat sich Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids nicht durch eine Befolgung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins erledigt, wobei schon nicht ersichtlich ist, dass dies inzwischen geschehen ist, sondern stellt weiter den Rechtsgrund für die Einbehaltung des Dokuments dar.

Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.10.2017, – 11 CS 17.953 -, juris.

Die von dem Antragsgegner in dem Bescheid vom 21.02.2020 aufgegebene und aus § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG folgende Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung seines Führerscheins ist nicht von dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 2a Abs. 6 StVG erfasst. Die Entbehrlichkeit einer gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich auch nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach die Verpflichtung zur unverzüglichen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) Ablieferung des Führerscheines auch dann besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt nach ihrem klaren Wortlaut nur in Fällen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und damit nicht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bereits von Gesetzes wegen, wie vorliegend gemäß § 2a Abs. 6 StVG, entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Insoweit kommt auch eine analoge Anwendung von § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht in Betracht, da es sich um eine der Analogie regelmäßig nicht fähige Ausnahmevorschrift zu § 80 Abs. 1 VwGO handelt. Zudem handelt es sich bei den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht – wie von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO für die Entbehrlichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch vorausgesetzt – um solche eines förmlichen Gesetzes.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007 – OVG 1 S 31.07 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 22.09.2015 – 11 CS 15.1447 -, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, und vom 06.10.2017 – 11 CS 17.953 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2018 – 16 B 1402/17 -; VG München, Beschluss vom 06.02.2017 – M 26 S 16.5794 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 02.01.2018 – 2 K 9201/17 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 05.11.2018 – 1 B 42/18 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2020 – 6 L 3215/19 -; a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 17.09.2012 – Au 7 S 12.1083 -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2016 – 14 L 3755/16 -, alle juris.

3. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat ebenfalls Erfolg.

Er ist zunächst zulässig. Insbesondere hat sich die Zwangsmittelandrohung nicht erledigt. Denn aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich nicht, dass der Antragsteller seinen Führerschein bisher abgegeben hat.

Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Androhung der Einziehung des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins gem. § 47 Abs. 1 FeV ist weder bestandskräftig noch – wie ausgeführt – vollziehbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten konnten dem Antragsteller in Gänze auferlegt werden, weil der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Antragsteller konnte mit seinem wesentlichen Begehren, mithin der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht durchdringen. Im Übrigen käme wohl auch eine Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO in Betracht, da sich weder die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins noch die Androhung der Einziehung des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs auf die Höhe des Streitwertes auswirken, so dass der Antragsteller ausgehend von dem Streitwert vollständig unterliegt und ihm damit die Kosten des Verfahrens allein aufzuerlegen sind.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.04.2020 – 2 B 18/20 -.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt die Kammer den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013). Hiernach ist gemäß der Nr. 46.3 für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert anzusetzen. Der sich daraus ergebende Streitwert in Höhe von 5.000,– Euro ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

 

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