Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentziehung – Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens

Führerscheinentzug und ärztliches Gutachten: Ein Fall aus der Praxis

Im Zentrum dieses Falls steht eine portugiesische Staatsangehörige, wohnhaft im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Main-Spessart und Inhaberin einer portugiesischen Fahrerlaubnis. Nachdem sie im August 2020 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wurde, erging eine Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens bezüglich ihrer Fahrtüchtigkeit. Sie wehrte sich gegen diese Anordnung, da sie ihrer Ansicht nach nicht durch Drogenkonsum im Straßenverkehr auffällig geworden war. Dieses interessante Zusammenspiel von Strafrecht, Verwaltungsrecht und persönlichen Rechten führte zu einer bemerkenswerten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Direkt zum Urteil Az: 11 CS 21.2064 springen.

Die Ursache des Konflikts

Die betroffene Fahrerin wurde im Juli 2020 mit einem halben angezündeten Joint sowie kleineren Mengen Marihuana und Amphetamin in ihrem Auto aufgegriffen. Daraufhin erging vom Amtsgericht Ettenheim ein Strafbefehl, welcher im September 2020 rechtskräftig wurde. Das Landratsamt reagierte darauf mit der Forderung nach einem ärztlichen Gutachten zur Klärung der Fahreignung der Frau, wobei insbesondere der Konsum von Betäubungsmitteln zu untersuchen war.

Die Antwort der Fahrerin

Die Antragstellerin wehrte sich gegen diese Anordnung und gab an, keine Drogenkonsumentin zu sein. Die aufgefundenen Drogen hätten sie für einen Bekannten aufbewahrt. Zudem sei sie nicht durch Drogenkonsum im Straßenverkehr aufgefallen. Daher hielt sie die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens für unverhältnismäßig.

Eine überraschende Wendung

Nach mehreren Gerichtsentscheidungen fällte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im September 2021 einen bemerkenswerten Beschluss: Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde wiederhergestellt und der Antragsgegner verpflichtet, den Sperrvermerk auf dem Führerschein der Antragstellerin zu entfernen. Zudem wurde der Antragsgegner dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Folgen des Beschlusses

Diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat weitreichende Folgen für die betroffene Fahrerin, das Landratsamt und eventuell auch für zukünftige ähnliche Fälle. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtspraxis in solchen Fällen in Zukunft aussehen wird.


Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 21.2064 – Beschluss vom 29.09.2021

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2021 wird in Nr. I. und II. aufgehoben.

II. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 25. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 27. April 2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Sperrvermerk auf dem Führerschein der Antragstellerin zu entfernen.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage ihres Führerscheins.

Die Antragstellerin ist portugiesische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Main-Spessart und Inhaberin einer portugiesischen Fahrerlaubnis der Klassen B und B1. Das Amtsgericht Ettenheim verurteilte sie mit Strafbefehl vom 26. August 2020, rechtskräftig seit 15. September 2020, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe. Dem Strafbefehl zufolge hat sie am 20. Juli 2020 in einem Mietwagen einen halben angerauchten Joint mit Tabak-Marihuana-Gemisch, in ihrer Handtasche auf der Rückbank des Fahrzeugs 0,84 Gramm Marihuana in einem Döschen und im Seitenfach der Fahrertür 0,61 Gramm Amphetamin aufbewahrt.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 forderte das Landratsamt die Antragstellerin auf, bis spätestens 30. Dezember 2020 ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage vorzulegen, ob sie Betäubungsmittel (insbesondere Amphetamin und Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnehme oder eingenommen habe, die die Fahreignung in Frage stellen. Die Untersuchung bei einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung sei erforderlich und verhältnismäßig (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Die Frage, ob Einnahme von Betäubungsmitteln vorliege, sei u.a. mit mindestens zwei Urinscreenings oder einer Haaranalyse zu klären.

Durch ihren Prozessbevollmächtigten ließ die Antragstellerin per E-Mail vom 29. Oktober 2020 erklären, sie sei keine Drogenkonsumentin und habe die Drogen „eigentlich nur für einen Bekannten im Auto aufbewahrt.“ Sie verwahre sich gegen eine ärztliche Untersuchung, weil sie nicht durch Drogenkonsum im Straßenverkehr aufgefallen sei. Außerdem werde sie in Kürze nach Portugal zurückkehren.

Das Landratsamt teilte dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 mit, es halte an der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens fest.

Nach nochmaliger Anhörung, zu der sich die Antragstellerin nicht äußerte, entzog das Landratsamt ihr mit Bescheid vom 25. Januar 2021 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete sie unter Androhung eines Zwangsgelds zur Vorlage des Führerscheins. Da sie innerhalb der bereits abgelaufenen Frist trotz rechtmäßiger Anordnung kein Gutachten vorgelegt habe, sei die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, daraus auf ihre Nichteignung zu schließen und ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis habe dies die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Am 2. Februar 2021 legte die Antragstellerin ihren Führerschein dem Landratsamt zur Anbringung eines Sperrvermerks für den Gebrauch im Bundesgebiet vor. Durch ihren Bevollmächtigten ließ sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, den die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2021 zurückwies.

Über die gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2021 abgelehnt. Nach summarischer Prüfung sei die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützte Anordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig. Durch den Strafbefehl sei rechtskräftig festgestellt, dass die Antragstellerin Amphetamin und Cannabis besessen habe. Das Landratsamt habe in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens zwar in knapper, aber noch ausreichender Weise zu erkennen gegeben, dass es Ermessen ausgeübt habe. Das durch den Drogenbesitz gelenkte Entschließungs- und Auswahlermessen sei soweit verdichtet, dass weitergehende Ausführungen in der Anordnung des ärztlichen Gutachtens nicht mehr veranlasst gewesen seien. Nachdem die Antragstellerin das Gutachten ohne ausreichenden Grund innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt habe, habe das Landratsamt daraus auf ihre Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids sei zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern gerechtfertigt. Den von der Antragstellerin vorgelegten negativen Urinscreenings vom 26. Februar 2021 und vom 10. Mai 2021 sei nur zu entnehmen, dass sie in der kurzen Zeit vor der Urinabgabe keine Drogen genommen habe. Sie würden jedoch die im Gutachten zu klärende Frage nicht beantworten. Außerdem seien die Umstände der Urinabgaben nicht bekannt.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt die Antragstellerin ausführen, die pauschale Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Ausführungen des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids stelle keine ausreichende Begründung der Entscheidung dar. In seinen weiteren Ausführungen habe das Gericht selbst unterstellt, dass der Besitz von Drogen lediglich ein Indiz für einen Eigengebrauch sein könne. Die Antragstellerin nehme an regelmäßigen Drogenscreenings teil, die einen Betäubungsmittelkonsum ausschlössen. Dies sei ausreichend, um die Frage des Konsums zu beantworten. Außerdem sei nicht ersichtlich, woraus das Gericht schließen könne, dass sich das Landratsamt mit dem Entschließungs- und Auswahlermessen hinsichtlich der Gutachtensanordnung auseinandergesetzt habe und ein Ermessensfehler nicht vorliege. Für eine Ermessensreduzierung seien keine Anhaltspunkte erkennbar. Aufgrund der vorgelegten Urinscreenings sei erkennbar, dass die Antragstellerin keine Betäubungsmittel konsumiere. Von ihr gehe keine Gefahr bei der Teilnahme am Straßenverkehr aus.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorzunehmen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtswidrig und verletzt er den Betroffenen in seinen Rechten, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig zu verneinen. Bestehen umgekehrt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und liegen ausreichende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs vor, ist der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel abzulehnen. Bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind die Vollzugsinteressen gegen die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen abzuwägen.

2. Im vorliegenden Fall ergibt eine summarische, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beschränkte Prüfung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die daran anknüpfende Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins rechtswidrig sind und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen. Die Klage wird daher voraussichtlich Erfolg haben (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl I S. 2667), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl I S. 2704), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, was auf dem Führerschein – wie hier geschehen – durch einen Sperrvermerk in Form eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ kenntlich gemacht wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 2 FeV).

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung; bei Cannabis kommt es auf die Häufigkeit des Konsums und – soweit nur gelegentlicher Konsum vorliegt – auf die Trennung von Konsum und Fahren sowie ggf. weitere Zusatztatsachen an (Nr. 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, deren Einnahme aber nicht feststeht, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Abklärung des Konsumverhaltens (zunächst) die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.). Da die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht isoliert anfechtbar ist, stellt die Rechtsprechung an sie strenge Anforderungen, die im Falle einer Folgemaßnahme (hier die Entziehung der Fahrerlaubnis) inzident zu prüfen sind.

b) Vorliegend waren und sind zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens erfüllt. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass das Landratsamt das ihm gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Die Beibringungsanordnung vom 12. Oktober 2020 und der darauf gestützte Bescheid vom 25. Januar 2021 sowie der Widerspruchsbescheid vom 27. April 2021 sind somit rechtswidrig.

aa) Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV setzt tatbestandlich den widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln voraus. Davon ist das Landratsamt hier zu Recht ausgegangen. Im Fahrzeug, das die Antragstellerin gemietet und benutzt hat, hat die Polizei am 20. Juli 2020 0,61 Gramm Amphetamin und einen angerauchten Joint mit Tabak-Marihuana-Gemisch gefunden. In ihrer Handtasche auf der Rückbank des Fahrzeugs hat die Antragstellerin 0,84 Gramm Marihuana aufbewahrt. Bei ihrer Befragung durch die Polizei wollte die Antragstellerin sich nicht äußern. Mit rechtskräftigem Strafbefehl, der gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Strafurteil gleichsteht, hat das Amtsgericht Ettenheim die Antragstellerin wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes verurteilt. Eine Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der dortigen Feststellungen ergeben oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 20 m.w.N.).

Vorliegend sind weder gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafverfahren ersichtlich noch ist das Landratsamt in der Lage, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Die spätere Einlassung der Antragstellerin, sie habe die Drogen „eigentlich nur für einen Bekannten im Auto aufbewahrt“ und den Strafbefehl akzeptiert, weil eine Strafverteidigung mit diesem Argument nicht möglich gewesen sei, ist nicht plausibel und muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Würden die Angaben der Antragstellerin zutreffen, hätte sie den Besitzer, für den sie die Betäubungsmittel aufbewahrt haben will, benennen können oder zumindest den Eigenbesitz bereits im Strafverfahren bestreiten können. Das hat sie jedoch nicht getan, sondern die Verurteilung akzeptiert. Die dortigen Feststellungen muss sie daher gegen sich gelten lassen. Ein über den Besitz hinausgehender Bezug zum Straßenverkehr, der hier im Übrigen im Fund von Betäubungsmitteln im Fahrzeug der Antragstellerin gesehen werden könnte, ist für die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützte Beibringungsanordnung nicht erforderlich.

Auch die Fragestellung in der Beibringungsanordnung des Landratsamts vom 12. Oktober 2020 begegnet keinen Bedenken. Die sämtliche Betäubungsmittel einschließende Fragestellung in der Beibringungsanordnung hat die Rechtsprechung jedenfalls beim Besitz einer sog. harten Droge (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV) – hier Amphetamin – oder bei Anhaltspunkten für die Einnahme einer harten Droge (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) bisher nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 2, 4; B.v. 20.2.2017 – 11 CS 16.2605 – juris Rn. 4). Dafür spricht, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach der Besitz oder tatsächliche Hinweise auf die Einnahme eines bestimmten Betäubungsmittels ausschließlich den Verdacht begründen könnten, dass der Fahrerlaubnisinhaber allein dieses konsumiere. Für die Frage, ob die Fahreignung durch Betäubungsmittelkonsum entfallen ist, spielt die konkrete Substanz nur insoweit eine Rolle, als es sich um harte Drogen oder Cannabis handelt. Bei Einnahme oder Besitz von Cannabis setzt die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei verfassungskonformer Auslegung noch tatsächliche Anhaltspunkte für ein Konsum- und Bevorratungsverhalten voraus, das geeignet ist, Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen (BayVGH, B.v. 11.2.2019 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Ob auch in diesem Fall eine unspezifische Fragestellung gerechtfertigt wäre, kann hier allerdings offenbleiben, weil bei der Antragstellerin aufgrund des Amphetaminbesitzes auch der Verdacht bestand, dass sie Amphetamin und möglicherweise andere harte Drogen konsumiert.

bb) Der Bevollmächtigte der Antragstellerin rügt jedoch in seiner Beschwerdebegründung zu Recht, dass eine Ermessensausübung des Landratsamts im Zusammenhang mit der Beibringungsanordnung nicht erkennbar ist.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV stellt die Beibringungsanordnung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen (widerrechtlicher Besitz von Betäubungsmitteln) ausdrücklich in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Es ist zwar zutreffend, dass – wovon das Verwaltungsgericht ausgeht – im Regelfall keine hohen Anforderungen an die Begründung der Ermessensausübung bei Anordnung der Gutachtensbeibringung zu stellen sind, weil dem Betroffenen, der durch den Besitz von Betäubungsmitteln Aufklärungsbedarf hinsichtlich seines Konsumverhaltens verursacht hat, die Mitwirkung durch die ärztliche Untersuchung grundsätzlich zuzumuten ist. Daran ändern auch die erst nach Bescheiderlass von der Antragstellerin durchgeführten und vorgelegten Urinscreenings nichts. Drogenscreenings in Eigenregie sind aufgrund der möglichen Manipulation des Ergebnisses durch den selbst gewählten Zeitpunkt der Untersuchung wenig aussagekräftig. Eine Drogenaufnahme kann durch die Untersuchung einer Urinprobe bei allen in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG aufgelisteten berauschenden Mittel und Substanzen rückwirkend nur für wenige Tage angezeigt werden. Im Rahmen eines Abstinenzkontrollprogramms müssen die Betroffenen daher innerhalb von 24 Stunden zu einem für sie unvorhersehbaren Screeningtermin zur Abgabe von Urin in der Untersuchungsstelle erscheinen. Zur Abdeckung eines längeren Zeitraums bietet sich

eher eine Haaranalyse an, die jedoch einen einmaligen Konsum nicht hinreichend sicher ausschließt (vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Auflage 2016, § 2 Rn. 137, § 3 Rn. 235 ff.).

Das Landratsamt war und ist daher grundsätzlich berechtigt, die Antragstellerin zur Abklärung ihres Konsumverhaltens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufzufordern. Gleichwohl muss die Anordnung zumindest erkennen lassen, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihren Ermessensspielraum gesehen und ausgeübt hat. Die Ermessenserwägungen sind, wenn sie zum Erlass einer Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens führen, in der Aufforderung auch offenzulegen, damit dem Sinn und Zweck der in § 11 Abs. 6 FeV angeordneten Mitteilungspflichten Genüge getan ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 36; BayVGH, B.v. 30.5.2017 – 11 CS 17.274 – NJW 2017, 2695 Rn. 24).

Das ist hier nicht der Fall. Hierfür spricht schon, dass das Landratsamt den Sachverhalt zwar durch Anforderung der Akte des Strafverfahrens ermittelt, die Antragstellerin aber vor der Beibringungsanordnung nicht angehört hat, obwohl dies grundsätzlich geboten wäre, um etwaige Besonderheiten des Einzelfalls in Erfahrung zu bringen, die die Erforderlichkeit eines Gutachtens in Frage stellen oder die gutachtlich zu klärenden Fragen beeinflussen können (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 19). Der Beibringungsanordnung des Landratsamts vom 12. Oktober 2020 sind ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Ermessensausübung zu entnehmen. Sie enthält neben den Feststellungen der Staatsanwaltschaft zum Betäubungsmittelbesitz der Antragstellerin lediglich die Schlussfolgerung, deshalb sei eine Untersuchung bei einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Überprüfung der Fahreignung und der Frage, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel, insbesondere Amphetamin und Cannabis konsumiere oder konsumiert habe, erforderlich und verhältnismäßig. Das reicht auch bei geringen Anforderungen an die Begründung für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht aus. Gleiches gilt für das nachgereichte Schreiben des Landratsamts vom 30. Oktober 2020 an den Bevollmächtigten der Antragstellerin, wonach an der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung des Konsumverhaltens festgehalten werde, weil hierfür nicht zwingend ein Kraftfahrzeug geführt worden sein müsse. Eine erkennbare Ermessensausübung lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen.

Durch spätere Äußerungen des Landratsamts im Gerichtsverfahren kann die fehlende Ermessensausübung nicht mehr nachgeholt oder korrigiert werden. Auch § 114 Satz 2 VwGO sieht die Möglichkeit einer Ergänzung von Ermessenserwägungen hinsichtlich eines Verwaltungsakts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur vor, wenn Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, also kein Ermessensausfall vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2007 – 1 C 10.07 – BVerwGE 129, 367 = juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 9.7.2020 – 14 B 19.96 – BayVBl 2021, 454 Rn. 42 m.w.N.). Eine Ergänzung oder Korrektur der Gutachtensanordnung ist für den darauf gestützten Bescheid nur relevant, wenn sie vor Bescheiderlass erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 11 CS 17.1066 – juris Rn. 13; B.v. 18.2.2016 – 11 ZB 15.2733 – juris Rn. 15 m.w.N.).

3. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die ausgesprochene Verpflichtung des Landratsamts, den Sperrvermerk auf dem Führerschein der Antragstellerin zu entfernen, beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

Für das weitere Vorgehen weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Antragstellerin auch nach Aufhebung des Bescheids verpflichtet ist, an der Klärung ihrer Fahreignung mitzuwirken. Die Zweifel daran sind nicht ausgeräumt. Vielmehr rechtfertigt der im Strafverfahren festgestellte Betäubungsmittelbesitz bei entsprechender Ermessensausübung die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Abklärung des Konsumverhaltens der Antragstellerin. Weigert sie sich, sich untersuchen zu lassen, oder bringt sie der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr ordnungsgemäß geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung im Beschwerdeverfahren oder eines entsprechenden Urteils im erstinstanzlichen Klageverfahren (§ 121 VwGO) hindert die Behörde nicht daran, eine inhaltsgleiche Beibringungsanordnung und ggf. Verwaltungsakt unter ordnungsgemäßer Ermessensausübung erneut zu erlassen. Insoweit gilt für den erneuten Erlass einer Gutachtensanordnung, die nicht die Qualität eines Verwaltungsakts besitzt, nichts anderes als für den Erlass des Entziehungsbescheids selbst (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2021 – 11 CE 21.1881 – juris Rn. 22 m.w.N.).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die in Deutschland nicht gesondert vergebene Klasse B1 (vgl. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a RL 2006/126/EG) wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!