Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentziehung – Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs

VG Bremen – Az.: 5 V 456/11 – Beschluss vom 08.06.2011

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der 1982 geborene Antragsteller ist seit 2002 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse M und seit 2009 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Als Auszubildender ist er im Bremer Betrieb „Die Glaserei in Osterholz“ tätig, wo er neben dem Inhaber der Firma derzeit der einzige Mitarbeiter ist. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit steht der Antragsteller in ständiger Rufbereitschaft und führt Arbeiten im Notdienst aus.

Erstmals am 15. März 2008 und dann nochmals am 18. Oktober 2009 und am 20. November 2010 gab der Antragsteller unter Alkoholeinfluss Anlass zu polizeilichem Einschreiten. Ausweislich der Strafanzeigen bei der Polizei Bremen kam es im März 2008 zu einer Ingewahrsamnahme des Antragstellers, nachdem dieser im stark alkoholisierten Zustand einen Busfahrer der Bremer Straßenbahn AG (BSAG) umhergeschubst hatte und ihn aggressiv angegangen war. Der Antragsteller musste zunächst von mehreren Mitarbeitern der BSAG und anschließend der herbeigerufenen Polizei fixiert und in Gewahrsam genommen werden, um Angriffe gegen die Beamten und seitens des Antragstellers angedrohte Straftaten zu verhindern. Im Oktober 2009 trat der Antragsteller als unter Alkoholeinfluss (1,21 mg/l Atemalkohol) stehender Tatverdächtiger einer Körperverletzung in Erscheinung. Mehrere Zeugen berichteten, der Antragsteller habe in der Straßenbahn einen Fahrgast angegriffen, auf diesen eingeschlagen und ihn getreten. Dem Opfer zu Hilfe eilenden Fahrgästen gegenüber habe er verbal aggressiv reagiert. Da der Antragsteller auch nach Eintreffen der herbeigerufenen Polizei Drohungen gegen andere Personen aussprach, wurde er zur Verhinderung weiterer Straftaten in Gewahrsam genommen. Ähnliches ereignete sich im November 2010, als der unter Alkoholeinfluss stehende Antragsteller (Atemalkohol 0,90 mg/l) von Zeugen beschuldigt wurde, eine bereits am Boden liegende Person getreten und geschlagen zu haben. Einen zu Hilfe eilenden Begleiter der Person habe der Antragsteller ebenfalls geschlagen. Gegenüber der herbeigerufenen Polizei reagierte der Antragsteller aggressiv und zeigte laut Angaben der Beamten ein erhebliches Aggressionspotential. Um weitere Zwischenfälle auszuschließen erfolgte daher erneut eine Ingewahrsamnahme.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 forderte die Fahrerlaubnisbehörde vom Antragsteller unter Verweis auf § 46 i. V. m. § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e) FeV zur Ausräumung von Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu folgender Fragestellung ein: Kann der/die Untersuchte trotz der aktenkundigen Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Klasse(n) B sicher führen? Ist insbesondere zu erwarten, dass er/sie zukünftig ein Kraftfahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss führen wird? Dabei wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass eine dem Schreiben beigefügte Einverständniserklärung binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden sei. Die Fahrerlaubnis müsse entzogen werden, sollte die Erklärung nicht fristgerecht bei ihr eingehen. Zur Begründung wurde in dem Schreiben ausgeführt, der Antragsteller sei mehrfach polizeilich auffällig geworden; zum Schutz seiner Person und zur Verhinderung von Straftaten sei es wiederholt zu Ingewahrsamnahmen gekommen. Die im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom Oktober 2009 und November 2010 ermittelte Atemalkoholkonzentration ergebe umgerechnet eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 ‰ bzw. 1,8 ‰ und weise wegen der Häufigkeit der Auffälligkeiten und der Höhe der Alkoholkonzentrationen auf einen Alkoholmissbrauch hin. Personen, die Werte über 1,6 ‰ erreichten, litten regelmäßig bereits an einer ausgeprägten Alkoholproblematik, zumindest sei von normabweichenden Trinkgewohnheiten und einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit auszugehen.

Mit Verfügung vom 09. Februar 2011 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins auf, drohte ein Zwangsgeld an und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe die ihm gesetzte Frist zur Rückgabe der Einverständniserklärung betreffend ein medizinisch-psychologisches Gutachten verstreichen lassen. Dem Antragsteller werde unterstellt, er wolle seine Eignung ausschließende Mängel verbergen.

Bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte die Antragstellerin aus, nach Abwägung des Interesses des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis mit dem Interesse der Allgemeinheit am Erhalt der Verkehrssicherheit überwiege das Interesse an einem sofortigen Ausschluss aus der Verkehrsgemeinschaft. Die Eignungsmängel des Antragstellers seien so gravierend, dass sie bei seiner Teilnahme am Straßenverkehr jederzeit – auch im Laufe eines eventuell folgenden Verwaltungsstreitverfahrens – Auswirkungen zeigen könnten, unabhängig von seinem Willen oder Können. Aufgrund der mangelnden Kooperation des Antragstellers seien die konkreten Eignungsmängel und ihre Auswirkungen auf den Straßenverkehr schließlich auch unbekannt.

Gegen die Verfügung legte der Antragsteller am 02. März 2011 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung führte er aus, bereits die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und damit auch der Entzug der Fahrerlaubnis seien rechtswidrig erfolgt. Für eine Gutachtenanforderung nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e) FeV sei ein früherer Alkoholmissbrauch nachzuweisen, was im Fahrerlaubnisrecht ein mangelndes Vermögen zur Trennung vom Führen eines Fahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum voraussetze. Diese Voraussetzungen würden durch die Geschehnisse vom März 2008, dem Oktober 2009 und dem November 2010 nicht erfüllt. Zu beachten sei, dass der Antragsteller niemals im Zusammenhang von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeugs aufgefallen sei. Auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Auszubildender, die eine ständige Rufbereitschaft und Notdienste beinhalte, sei er nie im Zusammenhang mit Alkohol aufgefallen. Zwar gehe der Antragsteller gelegentlich mit Freunden und Bekannten „feiern“, unter der Woche finde ein Alkoholkonsum jedoch nicht statt. Mangels Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Diese sei auch unverhältnismäßig, da er beruflich zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei; die Fahrerlaubnis sichere ihm als einzigen Mitarbeiter seines Ausbildungsbetriebs die Lehrstelle und den Arbeitsplatz.

Mit Schreiben vom 11. März 2011 wies die Antragsgegnerin in Ergänzung zur Gutachtenaufforderung vom 15. Dezember 2010 darauf hin, aufgrund der Gesamtumstände der Geschehnisse vom März 2008, dem Oktober 2009 und dem November 2010 sei von einem mangelnden Trennungsvermögen von Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs und mithin einem Alkoholmissbrauch beim Antragsteller auszugehen. Derartige Umstände lägen in der Verbindung einer hohen Alkoholisierung mit einem zugleich erheblich aggressiven Verhalten begründet. Es sei zu befürchten, so die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller auch zukünftig ein expansives Verhalten zeige und bei einer solchen Gelegenheit nicht mehr sicher zwischen dem Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs werde trennen können.

Der Antragsteller hat am 20. April 2011 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung führt er neben den Gründen des Widerspruchs aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung werde dem Begründungserfordernis nach § 80 III VwGO nicht gerecht. Entgegen der Norm habe die Antragsgegnerin das besondere Vollzugsinteresse nicht anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar dargelegt. Zwar sei es im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts möglich, zur Begründung der sofortigen Vollziehung auf typisierende Formulierungen zurückzugreifen. Solle das Begründungserfordernis aber nicht jede Bedeutung verlieren, müsse die Behörde sich vergewissern, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf den konkreten Fall „passt“. Entgegen diesen Grundsätzen habe die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung schematisch und routinemäßig begründet und nicht daraufhin überprüft, ob der zu entscheidenden Fall vom Regelfall abweiche. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass keine Trunkenheitsfahrt des Antragstellers aktenkundig sei.

Darüber hinaus habe es die Antragsgegnerin entgegen § 11 VI 2 FeV versäumt, dem Antragsteller aufzuzeigen, warum ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Schließlich sei nicht einmal ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Alkoholkonsum des Antragstellers zu erkennen.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.03.2011 gegen die Fahrerlaubnisentziehung der Antragsgegnerin vom 09.02.2011 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist sie auf die behördlichen Schriftsätze.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist dem Begehren des Antragstellers (§§ 122 I, 88 VwGO) folgend dahingehend auszulegen, dass nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs, sondern gemäß § 80 V 1 Alt. 2 VwGO deren Wiederherstellung begehrt wird. Hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung vom 09. Februar 2011 entfällt die aufschiebende Wirkung nämlich gemäß § 80 II Nr. 4 VwGO, so dass die Kammer die Suspendierung nicht anordnen, sondern allenfalls wiederherstellen kann.

Der so verstandene, gemäß § 80 V 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag ist zulässig aber unbegründet.

Das Begehren des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

1. Nach § 80 III VwGO ist in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 III VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Ferner soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 24.06.2002 – 10 S 985/02). Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen. Demgemäß genügen pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis des § 80 III 1 VwGO nicht.

Zu beachten ist jedoch, dass eine den obigen Anforderungen entsprechende Begründung durchaus knapp gehalten werden kann. Möglich ist auch, insbesondere im Straßenverkehrsrecht, die Verwendung von standardisierten Begründungselementen (vgl. Hk-VerwR/Bostedt, 2. Aufl. 2010, § 80 Rn. 81, m.w.N.). Bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen wegen Alkoholmissbrauch liegen regelmäßig gleichartige Tatbestände vor, woraus eine Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Interessenkollisionen folgt. Dies ermöglicht ein typisierendes Vorgehen. Voraussetzung ist, dass die im Rahmen des typisierenden Vorgehens verwendeten Begründungselemente aus sich heraus verständlich sind und einen konkreten Bezug zum Einzelfall aufweisen (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 07.04.1999 – 1 B 25/99); geboten ist also eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall dahingehend, ob dieser sich in das typisierende Vorgehen einfügt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 04.01.2006 – 11 CS 05.1878). Selbst eine unter Verwendung von standardisierten Begründungselementen erfolgende Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Masse der Fahrerlaubnisentziehungen begründet unter Beachtung der obigen Voraussetzungen keine Bedenken (vgl. OVG Hamburg, B. v. 15.12.2005 – 3 Bs 214/05).

Gemessen an diesen Voraussetzungen wird die Begründung der Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 III VwGO gerecht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 09. Februar 2011 ausgeführt, dass eine Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit mit dem Interesse des Antragstellers an einem Erhalt der Fahrerlaubnis zu dessen Nachteil ausfalle. Es überwiege das Erfordernis an seinem sofortigen Ausschluss aus der Verkehrsgemeinschaft. Die bestehenden Eignungsmängel des Antragstellers seien derart gravierend, dass sie sich jederzeit – also auch im Verlaufe eines eventuellen Verwaltungsstreitverfahrens – bei der Teilnahme am Straßenverkehr auswirken könnten, unabhängig von dessen Wollen oder Können. Schließlich seien die konkreten Eignungsmängel aufgrund der fehlenden Kooperation des Antragstellers nicht bekannt. Hiermit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass der Antragsteller ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Unanfechtbarkeit der Verfügung vom 09. Februar 2011 das besonders hochwertige Rechtsgut der Verkehrssicherheit (mit den dahinterstehenden Rechtsgütern des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit) gefährden würde. Die genannten Gründe sind schlüssig und beziehen sich auf den konkreten Einzelfall – die fehlende Bereitschaft des Antragstellers, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, den daraus folgenden Unsicherheiten und der Schwere der bestehenden Eignungsmängel. Dies zeigt, dass der Zweck des § 80 III VwGO, die Verwaltung dazu anzuhalten, die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung sorgfältig zu prüfen, hier erreicht worden ist. Die Begründung genügt darüber hinaus den weiteren Zwecken der Vorschrift, den betroffenen Bürger in die Lage zu versetzen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuschätzen sowie eine gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen.

Fahrerlaubnisentziehung - Alkoholauffälligkeiten außerhalb des StraßenverkehrsDem kann seitens des Antragstellers auch nicht entgegengehalten werden, es fehle im vorliegenden Fall an einer Vergewisserung seitens der Antragsgegnerin, ob die standardmäßig verwandte Begründung der sofortigen Vollziehung auf den konkreten Fall überhaupt passt; insbesondere habe keine Auseinandersetzung mit der Tatsache stattgefunden, dass bisher keinerlei Trunkenheitsfahrten aktenkundig geworden seien. Da Gefahren für den Straßenverkehr grundsätzlich auch aus einem alkoholbedingten Verhalten geschlossen werden können, das selbst keinen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr aufweist, stehen der Verwendung von Standardformulierungen auch in diesem Fall keine Bedenken entgegen. Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 04.01.2006 – 11 CS 05.1878). Sie betrifft nur den insoweit anders gelagerten Fall, dass die Verwaltung sich zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung fälschlich auf Trunkenheitsfahrten in der Vergangenheit bezieht, die tatsächlich nie stattgefunden haben.

2. In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben.

Nach § 80 V VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Eilverfahren allein erforderliche summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist; zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 I 1 StVG i. V. m. § 3 I, 11 II, VIII, 46 I FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 I 2 FeV insbesondere dann, wenn eine Erkrankung oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Kraftfahreignung nicht gegeben, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden.

b) Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 I 1 StVG, § 46 I 1 FeV zu entziehen, nachdem sie gemäß § 11 VIII FeV auf dessen Nichteignung geschlossen hatte. Nach § 11 VIII, 46 III FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Antragsteller hat das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten vorliegend nicht beigebracht. Er hat die Beibringung zwar nicht ausdrücklich verweigert. Der Weigerung steht jedoch die nicht fristgerechte Beibringung gleich.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Fahrzeugs erfolge in rechtswidriger Weise, weil schon die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht rechtmäßig gewesen sei. Die Beibringungsaufforderung vom 15. Dezember 2010 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

aa) Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, genügte den formellen Anforderungen des § 11 VI 2 FeV. Insbesondere dürften gegen die Anordnung nicht dahingehend formelle Bedenken zu erheben sein, dass sie den Grund für die Heranziehung des Antragstellers nicht hinreichend deutlich zu erkennen gibt und es dem Antragsteller auch nicht ermöglicht, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

(1) Die Gutachtenanforderung nach §§ 11 ff. FeV hat auch in formeller Hinsicht gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen (vgl. in diesem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, B. v. 24.06.2002 – 10 S 985/02). Dies erklärt sich einerseits aus den gravierenden Folgen, die sich für den Betroffenen an die Weigerung knüpfen können, ihr nachzukommen (vgl. § 11 VIII FeV), andererseits aber auch aus dem Umstand, dass die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist und damit vom Betroffenen nicht unmittelbar zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden kann.

Die Gutachtensanordnung muss danach im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die verdachtsbegründenden Tatsachen müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, ggf. unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Bestimmungen des Fahrerlaubnisrechts hinreichender Anlass zu der angeordneten Fahreignungsüberprüfung besteht.

Zu den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung dürfte es dagegen nicht zählen, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde in der Begründung der Anordnung bereits abschließend zu der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage für ihr Handeln äußert. Auch die Angabe einer tatsächlich nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage zieht in der Regel noch nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach sich und hindert nicht daran, von der Weigerung des Betroffenen, der Anordnung nachzukommen, auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen (VGH Baden-Württemberg, B. v. 24.06.2002 – 10 S 985/02).

(2) Im vorliegenden Fall dürfte die Gutachtensanordnung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2010 die vorstehend bezeichneten Mindesterfordernisse in Bezug auf ihre formelle Ausgestaltung erfüllen.

Aus der Begründung der Anordnung geht deutlich hervor, dass die Behörde die Vorfälle vom 15. März 2008, vom 18. Oktober 2009 sowie vom 20. November 2010 zum Anlass genommen hat, die Fahreignung des Antragstellers zu überprüfen. Die Begründung lässt erkennen, dass die Behörde ihre Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers insbesondere aus der am 18. Oktober 2009 und am 20. November 2010 gezeigten, hochgradigen Alkoholisierung des Antragstellers schöpft (Atemalkoholkonzentration von 1,12 mg/l – entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 2,4 ‰ sowie Atemalkoholkonzentration von 0,9 mg/l – entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 ‰). Zugleich lassen die Ausführungen der Antragsgegnerin erkennen, dass das im Zusammenhang mit der Alkoholisierung stehende polizeiliche Einschreiten und die Ingewahrsamnahmen Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründen. Darüber hinaus wird in der Anordnung deren Zweck näher beschrieben. Die Begutachtung solle zur Klärung der Frage dienen, ob der Antragsteller trotz der Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug sicher zu führen vermag und ob er in der Lage ist, zuverlässig zwischen dem Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Die Anordnung enthält auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erstellen ist. Außerdem ist der Antragsteller auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden (§ 11 VIII 2 FeV).

Anhand dieser Angaben ist es dem Antragsteller möglich gewesen, die Berechtigung der Zweifel der Antragsgegnerin an seiner Fahreignung zu überprüfen und sich hierbei der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen. Unerheblich ist diesbezüglich, dass es der Begründung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an einer ins Detail gehenden Darlegung des sozial expansiven Verhaltens des Antragstellers fehlt. Der zeitlich konkrete Verweis auf polizeiliche Auffälligkeiten des Antragstellers und folgende Ingewahrsamnahmen ist insoweit bestimmt genug, um die Sach- und Rechtslage hinreichend genau einschätzen zu können.

Die unzutreffende Bezeichnung von § 46 i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e) FeV als Grundlage für die getroffene Anordnung hat dem Antragsteller ebenfalls keinen berechtigten Anlass gegeben, die Anordnung als für ihn unbeachtlich anzusehen. Angesichts der im Bescheid eindeutig bezeichneten Zweckausrichtung auf die Klärung einer Alkoholproblematik hat es sich für den rechtsanwaltlich beratenen Antragsteller vielmehr aufgedrängt, auch die behördlichen Prüfungsbefugnisse nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV in seine Überlegungen mit einzubeziehen.

bb) In materiellrechtlicher Hinsicht begegnet die Gutachtensanordnung ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Sie beruht auf § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen feststehen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (Hentschel/AYH./Dauer/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 13 FeV, Rn. 20). Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Für die Gutachtensanforderung nach dieser Vorschrift genügt es, wenn aufgrund der Gesamtumstände Zweifel am Trennungsvermögen bestehen (Hentschel/AYH./Dauer/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 13 FeV, Rn. 21; vgl. BayVGH, B. v. 04.02.2010 – 11 CS 09.3034). Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers können derartige Zweifel an der Fähigkeit, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs zu trennen, auch aus solchen Fallkonstellationen folgen, die keinen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr aufzeigen; ausreichend ist nach der Rechtsprechung der Kammer vielmehr auch ein nur mittelbarer Straßenverkehrsbezug (vgl. VG Bremen, B. v. 11.05.2011 – 5 V 130/11).

(1) Betrachtet man § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Anwendungsfällen der Norm, lassen weder die Systematik der Vorschrift, noch der Sinn und Zweck der Bestimmung den Schluss zu, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV erlaube in allen Fallkonstellationen die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, die von den Buchstaben b) bis e) nicht erfasst werden. Vielmehr ist § 13 S. 1 Nr. 2 FeV so zu verstehen, dass er in seinen Buchstaben a) bis e) unabhängige Fälle normiert, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßengefährdung die Anforderung eine medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich ist. Zuzugeben ist dem Antragsteller insoweit, dass allein aus dem Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber aufgrund des Umfangs seines bisherigen Konsums von Alkoholika massiv an Alkohol gewöhnt ist, noch nicht der Schluss auf ein fehlendes Trennvermögen gezogen werden kann. Zwar spricht es für deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten, wenn Blutalkoholwerte von über 1,6 Promille erreicht werden. Das allein begründet aber noch nicht hinreichend den Verdacht, dass derjenige, der solche Werte erreicht, auch unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen wird. Die auf Statistiken zur Rückfallgefährdung beruhende wissenschaftliche Erkenntnis der Alkoholforschung, dass Personen, die einmal mit einer hohen, normabweichende Trinkgewohnheiten deutlich machenden Blutalkoholkonzentration mit einem Fahrzeug – und sei es auch nur mit einem Fahrrad – am Straßenverkehr teilgenommen haben, weitere Fahrten unter Alkoholeinfluss besorgen lassen, kann mangels dahingehender wissenschaftlicher Nachweise nicht auf Personen übertragen werden, die bei einer Alkoholkontrolle außerhalb des Verkehrsgeschehens eine solche Blutalkoholkonzentration aufweisen, zu denen jedoch bislang jegliche Hinweise auf eine schon einmal vorgekommene Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss fehlen. Ohne weiteres können von daher solche Personen nicht verdächtigt werden, eher als „Alkoholnormalverbraucher“ nach einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht die nötige Selbstkontrolle aufzubringen und von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.06.2007 – 10 A 10062/07 unter Hinweis auf BVerwGE 99, 249). Dementsprechend müssen neben deutlichen Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung noch weitere tatsächliche Umstände hinzutreten, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

(2) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hält die Kammer insoweit an ihrer Rechtsprechung fest, dass Alkoholauffälligkeiten nicht nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV geben, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen (so aber wohl Hessischer VGH, B. v. 09.11.2000 – 2 TG 3571/00 sowie OVG Saarland, B. v. 18.09.2000 – 9 W 5/00 – juris). Eine in diesem Sinne restriktive Auslegung trägt bereits dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht hinreichend Rechnung, die ersichtlich als Auffangtatbestand konzipiert ist. Sie ist auch angesichts der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Fahrerlaubnisinhabern nicht geboten. Die Materialien zur Einführung der Fahrerlaubnis-Verordnung (BR-Drs. 443/98) bieten keinen Anhalt für eine einengende Auslegung derart, dass nur Vorfälle im Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr Ausgangspunkt für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung seien könnten. In systematischer Hinsicht spricht aber vor allem die Auffangfunktion der Vorschrift dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht sehenden Auges untätig bleiben und abwarten muss, bis Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr aufweisen. Es entspricht der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben, der erkannten Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen. Maßnahmen nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV werden daher nicht nur dann geboten sein, wenn ein alkoholbedingtes Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Anlass zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung wird vielmehr auch dann bestehen, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 24.06.2002 – 10 S 985/02).

Eine solche Annahme kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn ein weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Fahrerlaubnisinhaber in einem annähernd täglichen Einsatz oder potentiell jederzeit im Straßenverkehr tätig ist. Hier liegt es nahe, dass der Betroffene dem Konflikt ausgesetzt sein wird, entweder seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachzukommen, oder aber in aufgrund Alkoholkonsums nicht fahrtüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen. Befindet sich der Fahrerlaubnisinhaber potentiell jederzeit in einer solch greifbaren Konfliktsituation, besteht berechtigter Anlass, eingehend zu prüfen, ob er Willens und in der Lage ist, sein privates Interesse am Konsum von Alkohol und an der Erhaltung des Arbeitsplatzes stets dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit am Straßenverkehr unterzuordnen. Entsprechende Zweifel können auch dadurch begründet werden, dass bei einem weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Fahrerlaubnisinhaber schwer wiegende charakterliche Mängel bestehen, wie sie etwa in einem verantwortungslosen Umgang mit dem körperlichen Wohl von Schutzbefohlenen oder in ungezügelter Aggressivität im Umgang mit Dritten zum Ausdruck kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 24.06.2002 – 10 S 985/02).

(3) Auch wenn ein unmittelbarer Zusammenhang der festgestellten Alkoholauffälligkeit mit dem Straßenverkehr nicht bestehen muss, ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV doch ein gewisser Verkehrsbezug der besonderen Umstände, die die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen geeignet sind, unverzichtbar. Nur wenn die Gesamtumstände es nahe legen, dass der alkoholauffällige Fahrerlaubnisinhaber schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen wird, bestehen hinreichende Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennvermögen (vgl. VG Bremen, B. v. 11.05.2011 – 5 V 130/11; VG Bremen, B. v. 01.04.2010 – 5 V 312/10; vgl. außerdem OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2007 – 10 A 10062/07; Bayerischer VGH, B. v. 11.06.2007 – 11 CS 06.3023).

(4) Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen Zweifel am Vermögen des Antragstellers, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs trennen zu können:

(a) Der Antragsteller war bei den Vorfällen vom 18. November 2009 und vom 20. November 2010 erheblich alkoholisiert. Seine Atemalkoholkonzentration lag bei 1,12 mg/l bzw. bei 0,9 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration von 2,4 ‰ bzw. 1,8 ‰ entspricht. Selbst Ungenauigkeiten bei der Messung der Atemalkoholkonzentration unterstellt, bewegen sich diese Werte innerhalb einer Größenordnung, die nach obigen Ausführungen Ausgangspunkt der Vermutung sein kann, der Betroffene sei dem Missbrauch von Alkohol verfallen (vgl. dazu auch VG Bremen, B. v. 01.04.2010 – 5 V 312/10).

Die Bestimmung der Blut- und Atemalkoholwerte in § 13 S. 1 Nr. 2 FeV beruht auf der Erkenntnis, dass bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l von deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten und einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit des Verkehrsteilnehmers ausgegangen werden kann (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 6). Unabhängig von den nicht näher dargelegten Motiven des Antragstellers für die damalige Alkoholisierung muss also davon ausgegangen werden, dass er die sehr hohen Atemalkoholkonzentrationswerte von 1,12 mg/l und 0,9 mg/l nur auf der Grundlage einer erheblichen Alkoholgewöhnung erreichen konnte. Dies wiederum begründet den konkreten Verdacht, dass der Antragsteller häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt.

Über die erhebliche Alkoholgewöhnung hinausgehend zeigt der Antragsteller auch weitere Auffälligkeiten, die den Schluss auf einen Alkoholmissbrauch als nicht rechtsfehlerhaft erscheinen lassen.

(b) Zum einen deuten Umstände wie Hilflosigkeit, exzessives/aggressives Verhalten oder eine fehlende Verhaltenskontrolle in Verbindung mit einer Alkoholauffälligkeit auf ein mangelndes Vermögen zur Trennung von Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeuges aufgrund charakterlicher Mängel hin. Wer in derartiger Weise unter Alkoholeinfluss die Kontrolle über das eigene Verhalten verliert bzw. unter Alkoholeinfluss zu sozial expansivem Verhalten neigt, bei dem besteht ggf. die Gefahr, dass er in diesem Zustand auch ein Kraftfahrzeug im Verkehr führt (VG Bremen, B. v. 01.04.2010 – 5 V 312/10 m.w.N.). Derartige Anhaltspunkte liegen im Fall des Antragstellers vor. Die hohen Alkoholisierungen beim Vorfall vom 18. Oktober 2009 sowie beim Vorfall vom 20. November 2010 rechtfertigen in Verbindung mit dem erheblich aggressiven Verhalten des Antragstellers die Befürchtung, dass er auch künftig unter Alkoholeinfluss ein sozial expansives Verhalten zeigen wird und bei einer solchen Gelegenheit auch zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht hinreichend sicher trennen können wird. Der Antragsteller hat bei den Vorfällen vom 18. Oktober 2009 und vom 20. November 2010 aber auch beim Vorfall vom 15. März 2008 unter Alkoholeinfluss ein erhebliches Aggressionspotenzial offenbart. In allen drei Fällen zeigte er nach Zeugenaussagen gegenüber ihm unbekannten Dritten sowohl verbale als auch körperliche Aggressionen. Aus den Strafanzeigen folgten sogar Hinweise auf Tritte gegen eine bereits am Boden liegende Person. Das aggressive Verhalten des Antragstellers zeigte sich auch gegenüber Beamten der Vollzugspolizei und bedingte jeweils eine Ingewahrsamnahme, um Gefahren für den Antragsteller selbst und für Dritte zu verhindern. Das Verhalten des Antragstellers ging insoweit über das Verhalten eines „normalen“ stark Betrunkenen hinaus, der zwar bei einer vergleichbaren Alkoholisierung eventuell sozial ausfällig werden mag. Jedoch bedeutet es im Vergleich dazu nicht nur eine Steigerung, sondern eine völlig andersartige Qualität, wenn der Antragsteller seinen Aggressionen in der geschilderten Weise freien Lauf lässt und dabei Unbeteiligte und Polizeibeamte ohne ersichtlichen Anlass verbal und körperlich angreift. Das Verhalten des Antragstellers dürfte insoweit als wesentliches Indiz dafür anzusehen sein, dass es fraglich ist, ob der Antragsteller zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol in Bezug auf den Straßenverkehr in der Lage ist.

(c) Zum zweiten ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach eigenem Vorbringen zwingend auf die Fahrerlaubnis für seine Berufstätigkeit angewiesen ist; heraus folgt ein mittelbarer Bezug seines Alkoholkonsums zum Straßenverkehr. Als einziger Mitarbeiter seines Arbeitgebers steht der Antragsteller in ständiger Rufbereitschaft und nimmt auch an Notdiensten teil. Selbst bei nur am Wochenende auftretenden Alkoholexzessen besteht damit die latente Gefahr eines Konflikts zwischen der beim Antragsteller festzustellenden Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren, und seiner Verpflichtung, seine Ausbildung im fahrtüchtigem Zustand auszuüben. Angesichts dieser fortlaufenden und greifbaren Konfliktsituation besteht Anlass, eingehend zu prüfen, ob der Antragsteller Willens und in der Lage ist, sein privates Interesse am Konsum von Alkohol und an der Erhaltung des Arbeitsplatzes stets dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs unterzuordnen. Angesichts der beruflich bedingten ständigen Rufbereitschaft des Antragstellers ist es insofern unerheblich, zu welcher Zeit ein sozial expansives Verhalten auftritt.

cc) Der Schluss der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 VIII 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers ist nach gegenwärtiger Erkenntnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Bis zum heutigen Tage hat der Antragsteller das erbetene medizinisch-psychologische Gutachten nicht eingeholt. Ein Angebot der Antragsgegnerin im Schreiben vom 11. März 2011, doch noch ein Gutachten bis zum 31. März vorzulegen, ließ er ungenutzt verstreichen.

dd) Gründe dafür, dass abweichend vom Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV) hier besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, sind nicht anzunehmen. Der Vortrag des Antragstellers, er habe sich stets verkehrsrechtlich einwandfrei verhalten und zu keiner Zeit ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt, genügt angesichts der anzunehmenden erheblichen Alkoholgewöhnung, der sozialen Auffälligkeit unter Alkoholeinfluss und des latenten Konfliktes zwischen der Neigung zu exzessivem Alkoholkonsum und der Notwendigkeit, im Beruf als Kraftfahrer eingesetzt zu werden, nicht.

ee) Auch vermag der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit diesbezüglich keine andere Beurteilung zu begründen. Die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit Dritter überwiegen die beruflichen Interessen des Antragstellers. Dies gilt umso mehr, als die Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein persönliches, schwerwiegendes und ohne ersichtlichen Grund auftretendes Fehlverhalten des Antragstellers zurückgeht.

3. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den § 3 II 3 StVG, § 47 I FeV.

4. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 11, 14, 17 I – IV BremVwVG.

5. Bei der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Abwehr von Gefahren, die mit einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr einhergehen. Insbesondere gilt es, besonders hochwertige Rechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer zu schützen. Aufgrund des sozial expansiven Verhaltens des Antragstellers unter Alkoholeinfluss, sowohl gegenüber unbekannten Dritten als auch gegenüber Beamten der Polizei, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser unter Alkoholeinfluss auch ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen wird. Dies gilt in verstärktem Maße als der Antragsteller aus beruflichen Gründen auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 III, 52 I GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!