Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Alkoholabhängigkeit, Depressionen und COPD: Komplexe Rechtsfragen zur Fahreignung
- Der Fall vor Gericht
- Fahrerlaubnisentzug bei Alkoholabhängigkeitsverdacht und psychischen Erkrankungen
- Hintergründe des Falls: Unterbringung wegen Suizidgefahr und täglicher Alkoholkonsum
- Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Fahreignung
- Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs bei Nichtvorlage des Gutachtens
- Überwiegen der Verkehrssicherheit gegenüber persönlichen Interessen
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Unter welchen Bedingungen kann mir der Führerschein wegen Alkoholabhängigkeit entzogen werden?
- Welche Rolle spielen psychische Erkrankungen wie Depressionen bei der Beurteilung meiner Fahreignung?
- Was passiert, wenn ich ein angefordertes ärztliches Gutachten zur Fahreignung nicht fristgerecht vorlege?
- Kann ich meinen Führerschein trotz Alkoholabhängigkeit und weiterer Erkrankungen zurückerhalten und unter welchen Voraussetzungen?
- Welche medizinischen und rechtlichen Anforderungen muss ich erfüllen, um meine Fahreignung trotz COPD zu beweisen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Entscheidung betrifft die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins.
- Der Antragsteller wurde aufgrund von Selbstgefährdung durch die Polizei in eine psychiatrische Einrichtung gebracht.
- Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller Alkoholiker ist und unter schweren psychischen Problemen sowie Suizidgedanken leidet.
- In seiner Wohnung wurden zahlreiche leere Rumflaschen sowie Waffen und Marihuana gefunden.
- Trotz mehrfacher Aufforderungen legte der Antragsteller nicht die erforderlichen ärztlichen Gutachten und Unterlagen vor.
- Das Gericht bestätigte die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der erheblichen Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers.
- Die Entscheidung basiert auf den nicht beigebrachten ärztlichen Gutachten, die zur Klärung der Fahreignung notwendig waren.
- Auswirkungen: Die sofortige Vollziehung der Entziehung soll die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr gewährleisten, da der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt.
Alkoholabhängigkeit, Depressionen und COPD: Komplexe Rechtsfragen zur Fahreignung
Der Verlust des Führerscheins ist für viele Menschen ein einschneidendes Erlebnis. Häufig liegt der Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis in Alkohol am Steuer. Aber was passiert, wenn die Alkoholkrankheit bereits diagnostiziert ist? Können Menschen mit einer Alkoholabhängigkeit dann überhaupt noch einen Führerschein bekommen? Was passiert, wenn neben einer Abhängigkeit weitere Erkrankungen wie eine rezidivierende depressive Störung oder eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) vorliegen? Diese Fragen werden in der Rechtsprechung immer wieder gestellt und in diesem Zusammenhang werden komplexe juristische Abwägungen erforderlich.
Im Fokus steht in diesen Fällen die Frage nach der Fahreignung. Die Gerichte prüfen, ob die Betroffenen aufgrund ihrer Erkrankung ein gesundheitliches Risiko für sich und andere im Straßenverkehr darstellen. Neben dem Umfang der Erkrankung spielt in diesem Zusammenhang die jeweilige Behandlungsintensität und die Prognose eine grundlegende Rolle. So müssen Alkoholkranke in der Regel nachweisen, dass sie eine langfristige Abstinenz gewährleisten können. Doch was passiert, wenn neben der Alkoholkrankheit weitere Krankheitsbilder wie eine depressive Störung oder eine COPD vorliegen? Diese zusätzlichen Faktoren können in der Beurteilung der Fahreignung eine entscheidende Rolle spielen, da sie die Behandlungsoptionen und die Prognose der Alkoholkrankheit beeinflussen können.
Um diese komplexen Zusammenhänge im Detail zu betrachten, wollen wir im folgenden einen konkreten Fall beleuchten, bei dem ein Gericht über die Fahrerlaubnisentziehung eines Mannes entschied, der unter Alkoholabhängigkeit, einer rezidivierenden depressiven Störung und COPD litt.
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Der Fall vor Gericht
Fahrerlaubnisentzug bei Alkoholabhängigkeitsverdacht und psychischen Erkrankungen
Der Verwaltungsgerichtshof Würzburg hat in seinem Beschluss vom 20.06.2024 (Az. W 6 S 24.738) den Antrag eines Fahrerlaubnisinhabers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis abgelehnt.
Hintergründe des Falls: Unterbringung wegen Suizidgefahr und täglicher Alkoholkonsum
Der Antragsteller war im Mai 2023 aufgrund akuter Suizidgefahr in einem Bezirkskrankenhaus untergebracht worden. Gegenüber den Polizeibeamten gab er an, täglich ein bis zwei Flaschen Rum zu trinken. In seiner Wohnung wurden zahlreiche leere Rumflaschen gefunden. Zudem litt er an alkoholbedingten Folgeerkrankungen wie alkoholischer Hepatitis und Fettleberzirrhose. In ärztlichen Unterlagen waren außerdem eine COPD-Erkrankung sowie depressive Episoden diagnostiziert.
Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Fahreignung
Aufgrund dieser Erkenntnisse forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf. Dabei sollte insbesondere geklärt werden, ob eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, wie sich die psychischen Erkrankungen auf die Fahreignung auswirken und ob die COPD-Erkrankung zu schweren Beeinträchtigungen führt.
Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs bei Nichtvorlage des Gutachtens
Der Antragsteller legte das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vor. Daraufhin entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis. Das Gericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Es sah die Anordnung des Gutachtens als gerechtfertigt an, da hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Fahruntauglichkeit vorlagen:
- Der tägliche Konsum von ein bis zwei Flaschen Rum ließ auf eine Toleranzentwicklung und damit mögliche Alkoholabhängigkeit schließen.
- Die alkoholbedingten Folgeerkrankungen deuteten auf einen anhaltenden Alkoholkonsum trotz gesundheitlicher Schäden hin.
- Die psychischen Erkrankungen mit Suizidgefahr konnten auf eine schwere Depression hindeuten, die die Fahreignung ausschließt.
- Zur COPD-Erkrankung fehlten Angaben zum Schweregrad, sodass schwere Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden konnten.
Überwiegen der Verkehrssicherheit gegenüber persönlichen Interessen
Das Gericht betonte, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs Vorrang vor den persönlichen Interessen des Antragstellers habe. Es sei nicht verantwortbar, ihn bis zur Bestandskraft der Entscheidung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Die Allgemeinheit müsse vor möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrern geschützt werden.
Dieser Fall verdeutlicht die strenge Handhabung bei Zweifeln an der Fahreignung, insbesondere wenn Alkoholprobleme und psychische Erkrankungen im Raum stehen. Betroffene sollten angeordnete Begutachtungen ernst nehmen, um ihren Führerschein nicht zu verlieren. Bei bestehenden Erkrankungen ist es ratsam, freiwillig aussagekräftige ärztliche Atteste vorzulegen, um Zweifel an der Fahreignung auszuräumen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung unterstreicht die hohe Bedeutung der Verkehrssicherheit im Fahrerlaubnisrecht. Bei begründeten Zweifeln an der Fahreignung, insbesondere aufgrund von Alkoholmissbrauch oder psychischen Erkrankungen, ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtmäßig. Die Nichtvorlage eines solchen Gutachtens rechtfertigt den Entzug der Fahrerlaubnis, wobei das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit die persönlichen Interessen des Betroffenen überwiegt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Für Menschen mit Alkoholproblemen, Depressionen oder COPD, die um ihren Führerschein bangen, hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an Ihrer Fahreignung hat, kann sie ein ärztliches Gutachten anordnen. Dabei reichen schon begründete Verdachtsmomente aus – eine bewiesene Erkrankung ist nicht nötig. Legen Sie das geforderte Gutachten nicht vor, darf die Behörde Ihre Fahruntauglichkeit annehmen und Ihnen den Führerschein entziehen. Wichtig ist: Nehmen Sie eine solche Aufforderung ernst und kooperieren Sie. Legen Sie frühzeitig aussagekräftige ärztliche Atteste vor, um Zweifel auszuräumen. Ihr persönliches Interesse am Führerschein wird dabei dem Schutz der Allgemeinheit untergeordnet.
FAQ – Häufige Fragen
Sie haben einen Führerscheinentzug wegen Alkoholabhängigkeitsverdachts oder psychischer Erkrankungen erhalten? Die rechtliche Situation ist komplex und die Fragen zahlreich. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um dieses sensible Thema. Wir klären verständlich und fundiert, welche Rechte und Pflichten Sie haben und welche Schritte Sie unternehmen können.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Unter welchen Bedingungen kann mir der Führerschein wegen Alkoholabhängigkeit entzogen werden?
- Welche Rolle spielen psychische Erkrankungen wie Depressionen bei der Beurteilung meiner Fahreignung?
- Was passiert, wenn ich ein angefordertes ärztliches Gutachten zur Fahreignung nicht fristgerecht vorlege?
- Kann ich meinen Führerschein trotz Alkoholabhängigkeit und weiterer Erkrankungen zurückerhalten und unter welchen Voraussetzungen?
- Welche medizinischen und rechtlichen Anforderungen muss ich erfüllen, um meine Fahreignung trotz COPD zu beweisen?
Unter welchen Bedingungen kann mir der Führerschein wegen Alkoholabhängigkeit entzogen werden?
Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Alkoholabhängigkeit ist eine schwerwiegende Maßnahme, die auf gesetzlichen Grundlagen und medizinischen Erkenntnissen basiert. Eine Alkoholabhängigkeit führt nach der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies bedeutet, dass bei festgestellter Alkoholabhängigkeit die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen wird.
Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene tatsächlich alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Entscheidend ist vielmehr die gutachterlich festgestellte Alkoholabhängigkeit an sich. Die Behörden gehen davon aus, dass bei alkoholabhängigen Personen jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss besteht.
Typische Anzeichen, die auf eine Alkoholabhängigkeit hindeuten und zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) führen können, sind:
Ein starker Drang oder eine Art Zwang, Alkohol zu konsumieren
Die verminderte Fähigkeit, den Alkoholkonsum zu kontrollieren
Auftreten von Entzugserscheinungen bei Reduktion oder Aussetzen des Konsums
Eine Toleranzentwicklung, bei der immer größere Mengen Alkohol nötig sind, um die gewünschte Wirkung zu erzielen
Die Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Alkoholkonsums
Fortgesetzter Alkoholkonsum trotz erkennbarer schädlicher Folgen
Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Verweigert der Betroffene die Beibringung des Gutachtens oder ergibt das Gutachten eine Alkoholabhängigkeit, wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.
Es ist wichtig zu betonen, dass auch einmalige Vorfälle mit hoher Blutalkoholkonzentration zur Anordnung einer MPU führen können. So kann beispielsweise eine Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr die Anordnung einer MPU rechtfertigen, auch wenn keine weiteren Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit vorliegen.
Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung wegen Alkoholabhängigkeit ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. In der Regel muss eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt und anschließend für mindestens ein Jahr eine nachgewiesene Alkoholabstinenz eingehalten werden. Danach kann durch ein erneutes positives MPU-Gutachten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden.
Es ist zu beachten, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit nicht nur Autofahrer betrifft. Auch Fahrer von Krafträdern, E-Scootern oder sogar Fahrrädern können bei festgestellter Alkoholabhängigkeit ihre Fahrerlaubnis verlieren oder ein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge erhalten.
Die rechtlichen Grundlagen für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit finden sich in § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit §§ 11, 13 und 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie Anlage 4 zur FeV. Diese Vorschriften konkretisieren die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Rechtsprechung hat die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. So hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht darauf ankommt, ob der Betroffene bereits alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Entscheidend ist allein die festgestellte Alkoholabhängigkeit, da diese die Gefahr begründet, dass der Betroffene unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen könnte.
Welche Rolle spielen psychische Erkrankungen wie Depressionen bei der Beurteilung meiner Fahreignung?
Psychische Erkrankungen wie Depressionen können erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Fahreignung haben. Die Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte orientieren sich dabei an den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.
Bei sehr schweren Depressionen ist die Fahreignung grundsätzlich nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für Depressionen mit wahnhaften Symptomen oder akuter Suizidalität. In solchen Fällen sind die für das Führen eines Kraftfahrzeugs notwendigen psychischen Fähigkeiten so stark beeinträchtigt, dass ein erhebliches Risiko für verkehrswidriges Verhalten besteht.
Nach Abklingen einer schweren depressiven Episode kann die Fahreignung unter bestimmten Voraussetzungen wieder gegeben sein. Entscheidend ist dabei, dass keine relevanten Symptome mehr vorliegen und nicht mit einem Wiederauftreten der schweren Depression gerechnet werden muss. Dies kann gegebenenfalls durch eine regelmäßig kontrollierte medikamentöse Behandlung sichergestellt werden.
Bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen ist die Fahreignung in der Regel nicht gegeben. In solchen Fällen ist der Krankheitsverlauf oft schwer vorhersehbar, was ein erhöhtes Risiko im Straßenverkehr darstellt.
Die Beurteilung der Fahreignung erfolgt im Einzelfall. Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Zweifeln an der Fahreignung aufgrund einer psychischen Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Die Nichtvorlage eines solchen angeforderten Gutachtens kann zur Annahme der Nichteignung und damit zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Bei der Begutachtung werden neben der psychischen Grunderkrankung auch mögliche Auswirkungen der medikamentösen Behandlung berücksichtigt. Insbesondere in den ersten Tagen nach einer raschen Dosissteigerung von Antidepressiva können Nebenwirkungen auftreten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
Für Inhaber von Fahrerlaubnissen der Gruppe 2 (z.B. LKW ab 3,5 Tonnen, Personenbeförderung) gelten besonders strenge Maßstäbe. Hier wird die Fahreignung bei psychischen Erkrankungen nur unter besonders günstigen Umständen angenommen.
Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jede Depression automatisch zum Verlust der Fahreignung führt. Leichtere Formen der Depression, die adäquat behandelt werden und keine wesentlichen Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben, stehen der Fahreignung in der Regel nicht entgegen.
Die Beurteilung der Fahreignung bei psychischen Erkrankungen dient in erster Linie der Verkehrssicherheit. Sie soll sicherstellen, dass Personen, die aufgrund ihrer Erkrankung ein erhöhtes Risiko im Straßenverkehr darstellen, kein Kraftfahrzeug führen. Gleichzeitig wird aber auch berücksichtigt, dass viele Menschen mit psychischen Erkrankungen bei adäquater Behandlung durchaus in der Lage sind, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.
Was passiert, wenn ich ein angefordertes ärztliches Gutachten zur Fahreignung nicht fristgerecht vorlege?
Die Nichtvorlage eines angeforderten ärztlichen Gutachtens zur Fahreignung innerhalb der gesetzten Frist hat schwerwiegende rechtliche Konsequenzen. Gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) darf die Fahrerlaubnisbehörde bei Nichtvorlage oder nicht fristgerechter Vorlage auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Dies bedeutet, dass die Behörde in der Regel die Fahrerlaubnis entziehen wird.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt auf Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Die Behörde ist verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Nichtvorlage des Gutachtens wird dabei als Indiz für die fehlende Fahreignung gewertet.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Behörde vor dem Entzug der Fahrerlaubnis eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls vornehmen muss. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung. Diese muss formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sein. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Schluss von der Nichtvorlage auf die fehlende Fahreignung zulässig.
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, eine Fristverlängerung für die Vorlage des Gutachtens zu beantragen. Die Entscheidung über eine Fristverlängerung liegt im Ermessen der Behörde. Dabei wird berücksichtigt, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen. Ein Antrag auf Fristverlängerung sollte stets rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden. Wiederholte kurzfristige Anträge können von der Behörde als Verzögerungstaktik gewertet werden.
Im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen. Er kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Dabei wird überprüft, ob die Gutachtensanforderung und die darauf basierende Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig waren.
Es ist zu beachten, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung in der Regel an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Der Betroffene muss seine Fahreignung neu nachweisen, was oft mit der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens verbunden ist.
Die Rechtsprechung hat in mehreren Entscheidungen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Gutachtensanordnung konkretisiert. So muss die Behörde dem Betroffenen den konkreten Anlass für die Zweifel an seiner Fahreignung mitteilen. Zudem muss die Fragestellung des Gutachtens klar formuliert und auf den Einzelfall bezogen sein.
In Fällen, in denen neben der Nichtvorlage des Gutachtens weitere Faktoren wie Alkoholabhängigkeit, psychische Erkrankungen oder körperliche Beeinträchtigungen eine Rolle spielen, wird die Behörde diese Aspekte in ihre Entscheidung einbeziehen. Die Kombination mehrerer Faktoren kann die Zweifel an der Fahreignung verstärken und somit die Entziehung der Fahrerlaubnis zusätzlich rechtfertigen.
Kann ich meinen Führerschein trotz Alkoholabhängigkeit und weiterer Erkrankungen zurückerhalten und unter welchen Voraussetzungen?
Die Wiedererlangung des Führerscheins bei Alkoholabhängigkeit und weiteren Erkrankungen ist ein komplexer Prozess, der verschiedene Voraussetzungen erfordert. Grundsätzlich ist es möglich, die Fahrerlaubnis zurückzuerhalten, jedoch müssen dafür strenge Kriterien erfüllt werden.
Bei einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit muss zunächst eine erfolgreiche Therapie durchgeführt werden. Im Anschluss daran ist eine mindestens einjährige Abstinenzphase nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch regelmäßige medizinische Untersuchungen, insbesondere Blut- und Urinanalysen. In manchen Fällen kann auch eine Haaranalyse erforderlich sein, um einen längerfristigen Alkoholverzicht zu belegen.
Neben der Alkoholabhängigkeit spielen auch weitere Erkrankungen eine Rolle bei der Beurteilung der Fahreignung. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung muss nachgewiesen werden, dass die Erkrankung erfolgreich behandelt wird und keine akute Episode vorliegt, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnte. Hierfür sind in der Regel fachärztliche Gutachten erforderlich, die den aktuellen Gesundheitszustand und die Prognose beurteilen.
Bei einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) ist entscheidend, inwieweit die Erkrankung die Fahrtüchtigkeit beeinflusst. Es muss sichergestellt sein, dass keine plötzlichen Bewusstseinsstörungen oder Atemnot auftreten, die zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr führen könnten. Auch hier sind ärztliche Atteste notwendig, die den Schweregrad der Erkrankung und ihre Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit beurteilen.
Ein zentraler Schritt zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist in den meisten Fällen die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU). Diese umfassende Begutachtung prüft, ob der Betroffene die notwendige Einsicht in sein früheres Fehlverhalten gewonnen hat und ob von einer stabilen Verhaltensänderung ausgegangen werden kann. Die MPU berücksichtigt dabei alle relevanten gesundheitlichen Aspekte, einschließlich der Alkoholabhängigkeit und der weiteren Erkrankungen.
Es ist wichtig zu betonen, dass der Prozess der Wiedererlangung des Führerscheins individuell verläuft und von verschiedenen Faktoren abhängt. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entscheidet auf Grundlage aller vorliegenden Gutachten und Nachweise, ob die Fahreignung wiederhergestellt ist. In manchen Fällen können auch Auflagen erteilt werden, wie regelmäßige ärztliche Kontrollen oder eine zeitliche Befristung der Fahrerlaubnis.
Die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen, Gutachten und die MPU müssen in der Regel vom Antragsteller selbst getragen werden. Diese können erheblich sein und sollten bei der Planung berücksichtigt werden.
Der Weg zur Wiedererlangung des Führerscheins erfordert Geduld, Disziplin und Durchhaltevermögen. Es ist ein Prozess, der nicht nur die formalen Anforderungen erfüllt, sondern auch eine tiefgreifende persönliche Auseinandersetzung mit den Ursachen der Alkoholabhängigkeit und den gesundheitlichen Herausforderungen beinhaltet. Eine erfolgreiche Bewältigung dieses Prozesses kann jedoch nicht nur zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis führen, sondern auch zu einer nachhaltigen Verbesserung der Lebensqualität beitragen.
Welche medizinischen und rechtlichen Anforderungen muss ich erfüllen, um meine Fahreignung trotz COPD zu beweisen?
Bei einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) können je nach Schweregrad Zweifel an der Fahreignung aufkommen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, in solchen Fällen ein ärztliches Gutachten anzuordnen, um die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu überprüfen.
Entscheidend für die Beurteilung der Fahreignung bei COPD ist das Stadium der Erkrankung. Insbesondere bei fortgeschrittenen Stadien wie GOLD IV (sehr schwere COPD) bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der körperlichen Fahreignung. In diesem Stadium liegt die Lungenfunktion bei weniger als 30% des Normalwertes, was zu schwerer Atemnot, Husten und möglichen Herz-Kreislauf-Problemen führen kann.
Die rechtliche Grundlage für die Überprüfung der Fahreignung findet sich in § 11 Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit Anlage 4 zur FeV. Nach Nr. 11.3 der Anlage 4 ist bei einer schweren Lungen- und Bronchialerkrankung mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik die Fahreignung nicht gegeben.
Um die Fahreignung trotz COPD zu beweisen, sind folgende Schritte erforderlich:
1. Ärztliches Gutachten: Die Fahrerlaubnisbehörde wird in der Regel ein fachärztliches Gutachten anfordern. Dieses muss von einem Facharzt für Pneumologie oder einem Internisten mit entsprechender Qualifikation erstellt werden.
2. Umfassende medizinische Untersuchung: Der Facharzt wird eine gründliche Untersuchung durchführen, die folgende Aspekte umfasst:
– Lungenfunktionstest zur Bestimmung des COPD-Stadiums
– Beurteilung der Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System
– Prüfung der Sauerstoffsättigung im Blut
– Bewertung der Belastbarkeit und Reaktionsfähigkeit
3. Spezifische Tests: Je nach Einzelfall können zusätzliche Untersuchungen wie ein Belastungs-EKG oder eine Spiroergometrie angeordnet werden, um die Leistungsfähigkeit unter Anstrengung zu beurteilen.
4. Beurteilung der Medikation: Der Gutachter wird auch die eingenommenen Medikamente und deren mögliche Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit bewerten.
5. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen: Bei positiver Beurteilung der Fahreignung kann die Behörde regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage festlegen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Beurteilung der Fahreignung immer eine Einzelfallentscheidung ist. Selbst bei fortgeschrittener COPD kann die Fahreignung unter Umständen noch gegeben sein, wenn keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik vorliegen und die Belastbarkeit ausreichend ist.
Im Falle einer Anordnung zur Begutachtung ist es ratsam, dieser Folge zu leisten. Die Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens kann dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließt und die Fahrerlaubnis entzieht.
Betroffene sollten beachten, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung aufgrund einer COPD-Erkrankung berechtigt ist, ein Gutachten anzuordnen. Dies dient der Verkehrssicherheit und dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Eine kooperative Haltung und die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung können den Prozess erleichtern und die Chancen auf den Erhalt der Fahrerlaubnis verbessern.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Fahreignung: Die Fahreignung bezeichnet die Fähigkeit einer Person, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Sie wird durch körperliche, geistige und charakterliche Merkmale bestimmt. Bei Zweifeln an der Fahreignung, z.B. wegen Alkoholabhängigkeit oder psychischen Erkrankungen, kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten anordnen.
- ärztliches Gutachten: Ein ärztliches Gutachten ist eine umfassende medizinische Untersuchung, die die körperliche und geistige Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann ein solches Gutachten anfordern, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Es wird von speziell qualifizierten Ärzten in Begutachtungsstellen erstellt.
- Begutachtungsstelle für Fahreignung: Dies sind spezialisierte Einrichtungen, die Untersuchungen zur Fahreignung von Kraftfahrzeugführern durchführen. Sie haben besondere Qualifikationen und Erfahrungen, um die Auswirkungen von Erkrankungen oder Substanzmissbrauch auf die Fahreignung zu bewerten. Eine Begutachtungsstelle erstellt Gutachten, die für behördliche Entscheidungen genutzt werden.
- Alkoholabhängigkeit: Alkoholabhängigkeit ist eine chronische Erkrankung, bei der eine Person die Kontrolle über ihren Alkoholkonsum verliert. Sie zeigt sich durch ein starkes Verlangen nach Alkohol, Toleranzentwicklung und Entzugserscheinungen. Alkoholabhängigkeit kann die Fahreignung erheblich beeinträchtigen und ist ein häufiger Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis.
- rezidivierende depressive Störung: Diese Form der Depression tritt wiederholt auf und kann schwerwiegende Auswirkungen auf das tägliche Leben und die Fahreignung haben. Menschen mit dieser Störung erleben wiederholte Episoden tiefer Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit und mangelnder Energie. Die Fahreignung kann durch die Beeinträchtigung der Konzentration und Reaktionsfähigkeit gefährdet sein.
- COPD (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung): COPD ist eine fortschreitende Lungenerkrankung, die Atemnot, Husten und Auswurf verursacht. Die Erkrankung kann die körperliche Belastbarkeit und damit die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeugs beeinträchtigen. Bei schwerer COPD kann die Fahreignung infrage gestellt werden, und es können spezielle ärztliche Untersuchungen erforderlich sein.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 3 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis. Sie besagt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen hat. Im vorliegenden Fall wurde die Fahreignung des Antragstellers aufgrund seines Alkoholkonsums und seiner Erkrankungen in Frage gestellt, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten anforderte.
- § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV: Dieser Paragraph ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Im konkreten Fall lagen solche Tatsachen vor, da der Antragsteller Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit und psychische Erkrankungen zeigte.
- § 14 Abs. 1 FeV: Gemäß dieser Vorschrift ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Ungeeignetheit kann sich aus körperlichen oder geistigen Mängeln ergeben, wie im vorliegenden Fall der Verdacht auf Alkoholabhängigkeit und psychische Erkrankungen.
- § 46 Abs. 1 FeV: Dieser Paragraph regelt die sofortige Vollziehbarkeit des Fahrerlaubnisentzugs. Er besagt, dass der Entzug sofort vollzogen werden kann, wenn das öffentliche Interesse das private Interesse des Betroffenen überwiegt. Im vorliegenden Fall wurde die sofortige Vollziehbarkeit damit begründet, dass die Verkehrssicherheit Vorrang vor den persönlichen Interessen des Antragstellers hat.
- Anlage 4 zur FeV (Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung von Kraftfahrzeugführern): Diese Anlage enthält detaillierte Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung von Kraftfahrzeugführern. Sie nennt unter anderem Alkoholmissbrauch und bestimmte psychische Erkrankungen als Gründe, die die Fahreignung in Frage stellen können. Im vorliegenden Fall waren diese Erkrankungen relevant, da der Antragsteller Anzeichen einer Alkoholabhängigkeit und einer depressiven Störung zeigte.
Das vorliegende Urteil
VG Würzburg – Az.: W 6 S 24.738 – Beschluss vom 20.06.2024
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I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung und Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen erhobenen Klage.
1.
Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 1 und 3.
Am 16. Mai 2023 wurde der Antragsteller durch die Polizei wegen Selbstgefährdung auf Grundlage des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) im Bezirkskrankenhaus Werneck untergebracht. Der Unterbringung lag nach dem Bericht der Polizeiinspektion Schweinfurt zu Grunde, dass eine Zeugin der Polizei zu verstehen gegeben habe, dass der Antragsteller sich von dieser mittels digitaler Sprachnachrichten verabschiedet und sich bei ihr bedankt habe. Laut der Zeugin sei der Antragsteller Alkoholiker. Sie befürchte aufgrund der Nachrichten, dass er sich das Leben nehmen werde.
Laut der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion Schweinfurt wurde der Antragsteller an seiner Wohnanschrift durch die Polizeibeamten erkennbar alkoholisiert aufgefunden, wobei er sich nur auf den Beinen halten konnte, indem er sich festhielt. Er gab an, aufgrund seiner Alkoholkrankheit psychische Probleme zu haben und vermehrt unter Suizidgedanken zu leiden. Er habe sinngemäß geäußert, „sich das Leben zu nehmen, wenn er nicht so feige wäre.“ Im Wohnzimmer fanden die Polizeibeamten zahlreiche leere Rumflaschen auf. Der Antragsteller gab an, jeden Tag ein bis zwei Flaschen zu trinken.
Im Anwesen des Antragstellers wurden durch die Polizeiinspektion Schweinfurt diverse Waffen, Gegenstände mit Hakenkreuzen sowie insgesamt 83,66 g/brutto Marihuana aufgefunden. Hinsichtlich des Marihuanas wurde seitens der Staatsanwaltschaft Schweinfurt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verbrechens nach § 29a BtMG eingeleitet.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 bat das Straßenverkehrsamt am Landratsamt Schweinfurt (in der Folge: Fahrerlaubnisbehörde) den Antragsteller um Vorlage eines ärztlichen Attestes zu etwaigen Erkrankungen und eingenommener Medikation sowie des Entlassberichts bezüglich der Unterbringung.
Am 3. Juli 2023 ließ der Antragsteller einen vorläufigen Entlassbericht des Bezirkskrankenhauses Werneck vom 16. Mai 2023 sowie einen Auszug aus der Patientenakte seiner Hausärztin vom 29. Juni 2023 vorlegen.
Die Patientenakte enthielt folgende Diagnosen:
– 11. Juli 2017: COPD (J44.99 + G);
– 26. Januar 2021: Arterielle Hypertonie (I10.90 + G);
– 20. Januar 2023: Alkoholische Hepatitis (K70.1 + G);
– 23. Mai 2023: Alkoholische Fettleberzirrhose (K.70.3 + G);
– 23. Mai 2023: Leberzirrhose (K74.6 + G);
– 23. Mai 2023: Non-Compliance in der Eigenanamnese (Z91.1 + G);
– 23. Mai 2023: Depressive Episode (F32.9 + G);
– 22. Juni 2023: Depressive Episode (F32.9 + G);
Mit weiterem Schreiben vom 4. Juli 2023 bat die Fahrerlaubnisbehörde um Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme des behandelnden Arztes, ob beim Antragsteller die Diagnose einer Alkoholkrankheit bestehe oder in der Vergangenheit gestellt wurde und ob es aufgrund der COPD-Erkrankung zu schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik kommen könne sowie – wenn möglich – um Benennung des FEV1-Wertes. Des Weiteren wurde um Vorlage von Blutdruckwerten über fünf Tage und die Vorlage des endgültigen Entlassberichts des Bezirkskrankenhauses gebeten.
Am 1. August 2023 ließ der Antragsteller die erbetenen Blutdruckmesswerte mitteilen. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 29. August 2023 wurde der Antragsteller nochmals um die Vorlage des endgültigen Entlassberichts sowie der Stellungnahme des behandelnden Arztes gebeten.
Am 1. September 2023 ließ der Antragsteller einen Psychotherapeutischen Verlaufsbericht vom 17. November 2022 vorlegen, der eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (F33.1) diagnostiziert.
Per E-Mail vom 4. September 2023 wies die Fahrerlaubnisbehörde den Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass es sich bei dem Verlaufsbericht nicht um die geforderten Unterlagen handele. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 – dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 6. Dezember 2023 – forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung der Fahreignung auf, welches zu folgenden Fragen Stellung nehmen sollte:
„Lässt sich die aus den aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit [beim Antragsteller] bestätigen ?
Wenn ja, welche drei Kriterien nach ICD-10 sind/waren im vorliegenden Einzelfall gleichzeitig erfüllt, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen ?
Falls eine Alkoholabhängigkeit festgestellt wird:
Fand eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung statt ?
Soweit keine Entwöhnungsbehandlung stattgefunden hat: Liegt ein dem Problem angemessener nachvollziehbar dokumentierter Stabilisierungszeitraum vor ?
Liegt ein ausreichend langer nachgewiesener Abstinenzzeitraum vor ?
Ist die Abhängigkeit als überwunden anzusehen ?
Liegt/liegen [beim Antragsteller] eine Erkrankung/Erkrankungen vor, die nach Nr. 7 und/oder Nr. 11.3 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellen ?
Wenn ja: Ist der Untersuchte dennoch in der Lage den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (FE-Klassen 1+3) gerecht zu werden ?
Liegt eine ausreichende Adhärenz (Compliance; z.B. Krankheitseinsichtigkeit, regelmäßige/überwachte Medikamenteneinnahme) vor ?
Sind Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeuges (je Fahrerlaubnisgruppe) weiterhin gerecht zu werden ?
Ist bzw. sind insbesondere (eine) fachlich einzelfallbegründete Auflage(n) nach Anlage 4 (z.B. ärztliche Kontrollen) erforderlich ?
In welchem zeitlichen Abstand und wie lange ?
Was soll regelmäßig kontrolliert und attestiert werden ?
Sind die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen; wenn ja, warum ?
Ist eine fachlich einzelfallbegründete (je Fahrerlaubnisgruppe) Nachuntersuchung i.S. einer Nachbegutachtung erforderlich ? Falls ja: in welchem zeitlichen Abstand ?“
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der Aktenlage bestünden Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es seien Tatsachen bekannt geworden, welche die Annahme einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers begründeten. Eine solche schließe die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV aus. Der Antragsteller habe selbst angegeben, täglich ein bis zwei Flaschen Rum zu trinken, was auf eine erhebliche Toleranz schließen lasse. Auch könne möglicherweise ein anhaltender Substanzkonsum trotz schädlicher Folgen vorliegen, da beim Antragsteller alkoholbedingte Erkrankungen diagnostiziert worden seien. Es sei daher auf Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen gewesen. Es seien zudem weitere Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Fahreignung begründeten. So könne durch die psychische Erkrankung des Antragstellers (depressive Episode, F32.9 + G) die Kraftfahreignung in Frage gestellt sein (Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV). Zwar sei die depressive Episode aktuell nicht näher bezeichnet, in der Vergangenheit habe aber laut dem psychotherapeutischen Verlaufsbericht bereits eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (F33.1) vorlegen. Die Angabe des Antragstellers im Rahmen der Unterbringung lasse den Schluss zu, dass es zu einer Verschlechterung gekommen sei, da er angegeben habe, aufgrund seiner Alkoholkrankheit psychische Probleme zu haben und vermehrt unter Suizidgedanken zu leiden. Dies und die sinngemäße Aussage, „sich das Leben zu nehmen, wenn er nicht so feige wäre“, erhärteten die Annahme, dass die Entwicklung hin zu einer schweren oder sehr schweren Depression gehe. Zur Abklärung sei ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV beizubringen. Auch eine chronisch obstruktive Bronchitis (COPD) könne die Fahreignung nach Nr. 11.3 der Anlage 4 zur FeV ausschließen oder beeinträchtigen. Der Antragsteller habe trotz Gelegenheit hierzu keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt, sodass schwere Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik nicht ausgeschlossen werden könnten und ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 FeV anzuordnen gewesen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe zwischen den persönlichen Belangen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der allgemeinen Verkehrssicherheit bei ihrer Entscheidung abgewogen. Die Durchführung der Begutachtung habe bei einem Arzt einer anerkannten Begutachtungsstelle nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV zu erfolgen, da diese besonders für die Bewertung der Auswirkungen von Erkrankungen auf die Fahreignung qualifiziert seien und über große Erfahrung sowie regelmäßige Praxis bei dieser verfügten. Da Erkrankungen diverser Fachrichtungen abgeklärt werden sollen, wäre eine Anordnung unterschiedlicher Begutachtungen bei Ärzten der entsprechenden Fachrichtung unverhältnismäßig.
Zur Vorlage des Gutachtens wurde eine Frist bis spätestens 5. Februar 2024 gesetzt, welche aufgrund fehlender Kapazitäten bei den Begutachtungsstellen in der Folge mehrfach verlängert wurde. Nach Mitteilung der TÜV T… unterzog der Antragsteller sich am 29. Februar 2024 einer Begutachtung.
Am 21. März 2024 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde die der Begutachtungsstelle überlassene Fahrerlaubnisakte zurück.
Mit Schreiben vom 21. März 2024 – zugestellt am 26. März 2024 – wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, das Gutachten bis 4. April 2024 vorzulegen und er für den Fall der Nichtvorlage zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört.
Ein Gutachten wurde nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 9. April 2024 – zugestellt am 12. April 2024 – wurde dem Antragteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen (Nr. 1 des Bescheides) und der Antragsteller verpflichtet, seinen Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt Schweinfurt abzuliefern (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3) und für den Fall, dass die Verpflichtung aus Nr. 2 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht (Nr. 4). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 5) und für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 205,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR festgesetzt (Nr. 6).
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis stütze sich auf § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV. Der Antragsteller habe ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, weshalb nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne und die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe zur Abklärung der Auswirkungen der beim Antragsteller vorliegenden Erkrankungen (Depressionen und COPD) und des begründeten Verdachtes einer Alkoholabhängigkeit die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen dürfen. Dieses habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller sich einer Begutachtung unterzogen habe. Es sei davon auszugehen, dass diese negativ verlaufen sei, da es sonst nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruhe auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei dringend geboten, um die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr aufrechtzuerhalten. Fahrerlaubnisinhaber, deren Fahreignung in erheblichem Maße zumindest zweifelhaft erscheine, stellten eine erhebliche Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr dar. Andere Verkehrsteilnehmer seien vor ungeeigneten Fahrern zu schützen. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse, dass ein ungeeigneter Fahrer bis zum Abschluss eines etwaigen Verwaltungsstreitverfahrens nicht weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen könne. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sei die sofortige Vollziehung notwendig, um keinen falschen Rechtsschein zu erwecken.
2.
Am 13. Mai 2024 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 24.737 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
die sofortige Vollziehung des Bescheids des Beklagten vom 9. April 2024 bezüglich der Ziffern 1, 2 und 3 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Des Weiteren wurde beantragt, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten, weshalb die sofortige Vollziehung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen sei. Es lägen keinerlei Gründe vor, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigten. Der Antragsteller sei im Straßenverkehr wegen alkohol- oder drogenbedingter Delikte bislang nicht aufgefallen, was – die Vermutung des Antragsgegners als wahr vorausgesetzt – den Schluss zulasse, dass der Antragsteller in der Lage sei, den Konsum von Alkohol oder Drogen und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Der gelegentliche häusliche Konsum von Drogen oder Alkohol rechtfertige nicht die Annahme, dass der Antragseller nicht mehr in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Es lägen keinerlei Gründe für die Annahme vor, dass er nur bedingt oder gar nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Antragsteller sei nicht alkoholabhängig, diesbezüglich handele es sich bei der Annahme des Beklagten um eine reine Vermutung. Der Antragsteller trinke mittlerweile nur sehr selten, Drogen nehme er nicht mehr ein. Die bemühten Leberschäden könnten auch von der Einnahme von Medikamenten stammen. Auch der vorgelegte psychotherapeutische Verlaufsbericht erwähne mit keinem Wort eine fehlende Fahreignung des Antragstellers. Die Fahrerlaubnisbehörde habe aufgrund der Nichtbeibringung des Gutachtens daher nicht auf die Ungeeignetheit schließen dürfen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Juni 2024 ließ der Antragsteller ergänzend vorbringen, er sei kein Alkoholiker und nicht gezwungen, irgendein Gutachten vorzulegen, unabhängig davon was dieses ggf. aussage oder auch nicht.
Das Landratsamt Schweinfurt beantragt für den Antragsgegner:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid ergänzend ausführt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Da dieser das rechtmäßig angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe, werde nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen, mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV zu entziehen sei. Auf das geltend gemachte Trennungsvermögen komme es nicht an. Hinsichtlich der zur Prüfung gestellten Alkoholabhängigkeit handele es sich nicht um eine reine Vermutung. Wie in der Gutachtensanordnung ausführlich dargestellt, seien beim Antragsteller Tatsachen bekannt geworden, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründeten. Es sei nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV daher ein ärztliches Gutachten anzuordnen gewesen, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessen zukomme. Soweit auf den psychotherapeutischen Verlaufsbericht vom 17. November 2022 Bezug genommen werde, sei darauf hinzuweisen, dass dieser zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung bereits knapp mehr als ein Jahr alt gewesen sei und sich zwischenzeitlich aufgrund der Unterbringung des Antragstellers aufgrund akuter Suizidalität neue Erkenntnisse ergeben hätten. Der Antragsteller sei zudem seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen und habe erbetene ärztliche Atteste bzw. den endgültigen Entlassbericht hinsichtlich der Unterbringung im Bezirkskrankenhaus nicht vorgelegt. Es habe daher seitens der Fahrerlaubnisbehörde nicht ausgeschlossen werden können, dass es beim Antragsteller zu einer Verschlechterung der depressiven Erkrankung gekommen sei. Auch hinsichtlich der COPD-Erkrankung habe der Antragsteller trotz Aufforderung keine weiteren Unterlagen zu deren Bewertung vorgelegt, weshalb die Gutachtensanordnung auch insoweit gerechtfertigt gewesen sei.
3.
Nach Fälligstellung des im Bescheid angedrohten Zwangsgeldes, der Androhung und Fälligstellung eines erneuten Zwangsgeldes und Androhung unmittelbaren Zwangs gab der Antragsteller seinen Führerschein am 14. Mai 2024 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.
4.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 6 K 24.737) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Bei verständiger Würdigung (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) ist der gestellte Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheids des Beklagten vom 9. April 2024 bezüglich der Ziffern 1, 2 und 3 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner im Verfahren W 6 K 24.737 erhobenen Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes Schweinfurt vom 9. April 2024 begehrt (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO).
Der so verstandene Antrag ist statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit aufgrund der in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten sofortigen Vollziehung entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Gemessen hieran hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 9. April 2024 keinen Erfolg, da diese sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Der Antragsgegner durfte aufgrund der Nichtvorlage eines zu Recht geforderten ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Fahreignung auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV), ihm in der Folge die Fahrerlaubnis entziehen sowie die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins anordnen. Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner abweichenden Sichtweise.
Im Einzelnen:
1.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere auch soweit er sich auf die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht. Zwar hat der Antragsteller seinen Führerschein am 14. Mai 2024 bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben. Jedoch hat sich die darauf bezogene Regelung des Bescheides trotz Erfüllung der angeordneten Verpflichtung nicht erledigt, da von ihr weiterhin Rechtswirkungen ausgehen, als dass sie den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22; VG München, B.v. 9.10.2023 – M 19 S 23.2625 – juris Rn. 28). Dem Antrag kommt damit auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zu.
2.
Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheides vom 9. April 2024 liegen vor.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist gleichwohl eine auf den konkreten Einzelfall abstellende, nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Ausreichend ist jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Je nach Fallgestaltung können die Gründe für die sofortige Vollziehung auch ganz oder teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein und sich hierdurch das Begründungserfordernis reduzieren.
Es ist zu beachten, dass sich die Behörde im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken kann, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass im streitgegenständlichen Bescheid angesprochene Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht zu einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (st.Rspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 11 CS 19.1041 – Rn. 16, juris, m.w.N.).
Gemessen hieran hat der Antragsgegner bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides hinreichend dargelegt, warum beim Antragsteller erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen bzw. dieser insoweit ungeeignet ist. Das besondere öffentliche Interesse, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr sofort zu unterbinden und die Bestandskraft des Bescheids nicht abzuwarten, wird mit der Nichteignung bzw. den erheblichen Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen des Antragstellers abgewogen, was den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Hinsichtlich der Nr. 2 stellt die Begründung in ausreichender Weise darauf ab, dass durch das Belassen der entsprechenden Dokumente der Rechtsschein erweckt werde, dass die damit verbundenen Fahrerlaubnisse weiterbestehen.
Dem rein formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist damit genügt. Ob die angegebenen Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, ist eine Frage des materiellen Rechts (vgl. VG Würzburg, B.v. 31.5.2023 – W 6 S 23.588 – juris Rn. 37 m.w.N.).
3.
Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass die Klage in der Hauptsache gegen die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Diese Nummern erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.
Ergänzend ist auszuführen:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (stRspr.; zuletzt etwa: BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – juris Rn. 13; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14/17 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 7.9.2023 – 11 CS 23.1298 – juris Rn. 12).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Bedenken an der Eignung sind nur zu klären, wenn konkrete Tatsachen bekannt geworden sind, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, bei dem/der Betroffenen könne Ungeeignetheit oder eingeschränkte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Nicht jeder auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutende Umstand kann hinreichender Grund für Anforderung eines Gutachtens sein, insbesondere ist eine Gutachtensanordnung ohne belegte Tatsachen aufgrund des bloßen Verdachts rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2018 – 11 CS 17.1940 – juris Rn. 19; ThürOVG, B.v. 27.10.2021 – 2 EO 64/21 – juris Rn. 22).
Die Fahrerlaubnisbehörde hat damit die Möglichkeit, zur Aufklärung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist aber
nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden und die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, auch sonst rechtmäßig ist. Die Gutachtensanordnung muss unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 11 Abs. 6 FeV insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein (st.Rspr; vgl. etwa: BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 9.3.2021 – 11 CS 20.2793 – juris Rn. 11). Die Fahrerlaubnisbehörde muss in der Gutachtensanordnung in verständlicher Form die Gründe darlegen, die zu Zweifeln an der Kraftfahreignung geführt haben, was durch substantiierte Darlegung ihrer Eignungszweifel unter Angabe der Tatschen, auf denen diese beruhen, zu erfolgen hat (BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 3 B 16/14 – juris Rn. 8). Die Beibringungsanordnung setzt jedoch nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne der Anlage 4 oder 5 FeV bereits feststeht (stRspr; vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2023 – 11 CS 22.2649 – juris Rn. 16; B.v. 18.8.2021 – 11 CS 21.1727 – juris Rn. 19 m.w.N.). Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – juris Rn. 17), also das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Steht die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, hat die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV; BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 11 ZB 21.163 – juris Rn. 15).
Gemessen hieran konnte die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, da dieser ein zu Recht gefordertes ärztliches Gutachten zur Überprüfung seiner Fahreignung nicht fristgerecht beigebracht hat.
Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung vom 4. Dezember 2023 (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 14) lagen beim Antragsteller Zweifel hinsichtlich seiner Fahreignung vor und die Fahrerlaubnisbehörde hat diesen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung der obigen Vorgaben zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert.
In der Beibringungsanordnung wird zunächst nachvollziehbar dargelegt, dass Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen und diese insoweit zutreffend auf § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV gestützt. Bei einer bestehenden Alkoholabhängigkeit besteht nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diagnostisch setzt die Annahme einer Alkoholabhängigkeit nach Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung unter Bezugnahme auf die ICD-10 voraus, dass irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren: (1) Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. (2) Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. (3) Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden. (4) Nachweis einer Toleranz. (5) Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen. (6) Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie zB Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen.
Vorliegend lagen aufgrund der Aktenlage, insbesondere des Vorfalls vom 16. Mai 2023, hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit im obigen Sinne begründen und die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Abklärung rechtfertigen. Die eigenen Angaben des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten am 16. Mai 2023, welche nicht bestritten werden, er trinke täglich ein bis zwei Flaschen Rum, lassen den Schluss auf eine Toleranzentwicklung zu, da die genannte Trinkmenge bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder gar dem Tod führen würde (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien). Des Weiteren bestanden Hinweise auf einen anhaltenden Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, da sich aus den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt, dass dieser an eindeutig alkoholbedingten Folgeerkrankungen (alkoholische Hepatitis, alkoholische Fettleberzirrhose) leidet. Zuletzt gab der vorläufige Entlassbericht des Bezirkskrankenhauses vom 16. Mai 2023 auch hinreichende Anhaltspunkte zu bestehenden Alkoholentzugssymptomen, welche dort ausdrücklich genannt werden. Wie oben ausgeführt, ist es für den rechtmäßigen Erlass einer Gutachtensanordnung nicht erforderlich, dass ein die Eignung ausschließender Mangel bereits gesichert vorliegt. Dessen Vorliegen abzuklären ist Aufgabe der jeweils ausgewählten Begutachtungsstelle. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne eines „Anfangsverdachts“ einer Alkoholabhängigkeit lagen mithin vor. Ein Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde insoweit nicht zu (vgl. Wortlaut § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV: „beizubringen ist“).
Die konkrete Darlegung der Eignungszweifel und die Fragestellung begegnen diesbezüglich ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Auch hinsichtlich der weiteren in der Gutachtensanordnung aufgeführten Eignungszweifel lagen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, welche die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Anordnung insoweit zutreffend auf § 11 Abs. 2 FeV gestützt und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Nach dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die gegen die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen und insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen.
Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Antragstellers lagen aufgrund der diagnostizierten depressiven Episoden am 23. Mai und 22. Juni 2023 und der bereits im psychotherapeutischen Verlaufsbericht vom 17. November 2022 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode sowie insbesondere auch der aufgrund von bestehender Suizidalität und Eigengefährdung erfolgten Unterbringung nach dem BayPsychKHG am 16. Mai 2023 hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass beim Antragsteller möglicherweise eine die Fahreignung ausschließende sehr schwere Depression nach Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Es wird insoweit nochmals darauf hingewiesen, dass zur Rechtfertigung einer Gutachtensanordnung, die in Rede stehenden Erkrankungen oder Mängel nicht feststehen müssen.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat in der Begründung der Gutachtensanordnung insoweit nachvollziehbar ausgeführt, weshalb aus ihrer Sicht diesbezüglich Eignungszweifel bestehen. Ohne die Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens, kann der Antragsgegner nicht beurteilen, ob und inwieweit die diagnostisch gesicherte rezidivierende depressive Störung / die depressiven Episoden dessen Fahreignung beeinträchtigen.
Dem Antragsteller wurde zudem mehrfach Gelegenheit gegeben, weitere Unterlagen, insbesondere auch den endgültigen Entlassbericht aus dem Bezirksklinikum, vorzulegen, welche der Antragsteller nicht genutzt hat. Die Gutachtensanordnung entspricht vor diesem Hintergrund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2023 – 11 CS 22.2649 – juris Rn. 19 m.w.N.) und es bestand ausreichender Anlass, den Antragsteller zur Klärung der nicht ausgeräumten Fahreignungszweifel bezüglich der psychischen Erkrankung durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzufordern.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch insoweit ihre Eignungszweifel nachvollziehbar begründet und dem öffentlichen Interesse an der Klärung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit das private Interesse des Antragstellers gegenübergestellt und das ihr zustehende Ermessen mithin ordnungsgemäß ausgeübt. Die konkrete Fragestellung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Zuletzt begegnet die Gutachtensanordnung im Hinblick auf die beim Antragsteller gesichert diagnostizierte COPD-Erkrankung (Bl. 124 der Behördenakte) keinen rechtlichen Bedenken. Nach Nr. 11.3 der Anlage 4 zur FeV entfällt die Fahreignung bei schweren Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik. Eine COPD-Erkrankung kann, auch wenn sie in Nr. 3.8 der Begutachtungsleitlinien nicht ausdrücklich genannt wird, grundsätzlich eine solche schwere Lungen- und Bronchialerkrankung mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik darstellen, wenngleich es auf das jeweilige Stadium bzw. den Schweregrad der Erkrankung ankommt (vgl. so auch: OVG Bremen, B.v. 27.4.2020 – 2 PA 64/20 – juris Rn. 6; VG Ansbach, B.v. 21.2.2024 – AN 10 S 24.188 – juris Rn. 48 zur Kraftfahrzeugen der Gruppe 2; VG Schwerin, B.v. 28.7.2022 – 6 B 1038/22 SN – BeckRS 2022, 27251 Rn. 32; Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 11 FeV, Rn. 216).
Die Gutachtensanordnung hinsichtlich der COPD-Erkrankung des Antragstellers war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses auch gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Diagnose in den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Unterlagen war kein Schweregrad der COPD zu entnehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juli und 29. August 2023 sowie mit E-Mail vom 4. September 2023 die Gelegenheit zur Vorlage aussagekräftiger Unterlagen bzgl. der COPD-Erkrankung gegeben. Das Schreiben vom 4. Juli 2023 enthält konkrete Ausführungen zu der Art des vorzulegenden Attestes, welches insbesondere Stellung zu etwaigen schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik und dem FEV1-Wert, der zur Feststellung des Schweregrades einer COPD-Erkrankung herangezogen werden kann (vgl. https://www.gelbe-liste.de/krankheiten/chronisch-obstruktive-lungenerkrankung-copd; abgerufen am 17.6.2024), nehmen sollte. Der Antragsteller hat diesbezüglich keinerlei weiteren aussagekräftigen ärztlichen Atteste vorgelegt, um die Fahreignungszweifel insoweit auszuräumen. Die Gutachtensanordnung war damit auch insoweit gerechtfertigt, um die Fahreignung des Antragstellers abzuklären.
Die konkrete Darstellung der Eignungszweifel und die Fragstellung sind wiederum nicht zu beanstanden.
Zuletzt hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei die Begutachtung in einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV angeordnet. Bei der Auswahl der Gutachtergruppe nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV steht der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei die wesentlichen Erwägungen in der Gutachtensanordnung offengelegt werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2023 – 11 CS 23.1206 – juris Rn. 39). Diesen Anforderungen genügt die Gutachterauswahl vorliegend. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Auswahl mit der aus ihrer Sicht erfahrungsgemäß hohen Qualität der von den Begutachtungsstellen für Fahreignung erstellten Gutachten und insbesondere auch dem Umstand, dass diese über Fachärzte verschiedener Fachrichtungen verfügten und daher bei der Abklärung von Erkrankungen verschiedener Fachrichtungen – wie hier – erfolgen könne. Dies sei gegenüber der Anordnung unterschiedlicher Begutachtungen bei Ärzten entsprechender Fachrichtungen verhältnismäßig.
Daran ist aus rechtlicher Sicht nichts zu beanstanden. Der Antragsgegner lässt die ihm maßgeblichen Aspekte der Auswahl der Gutachtergruppe erkennen. Die Erwägungen sind von einem sachlichen Grund getragen und erschöpfen sich nicht in der (unbegründeten) Annahme, Begutachtungen anderer Begutachtungsstellen, insbesondere von Fachärzten im verkehrsmedizinischer Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) seien im Vergleich erfahrungsgemäß häufiger mängelbehaftet (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 21.11.2023 – 11 CS 23.1206 – juris Rn. 20 ff.; U.v. 19.12.2022 – 11 B 22.632 – juris Rn. 28 ff.).
Die Gutachtensanordnung enthält zudem den Hinweis, dass bei Nichtvorlage auf die Nichteignung geschlossen werden kann.
Sonstige Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sprechen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten, es gebe keinerlei Anlass, an der Fahreignung des Antragstellers zu zweifeln, entbehrt nach Vorstehendem und der Aktenlage jeglicher Grundlage. Soweit auf den eingestellten Konsum von Drogen abgestellt wird, ist dies nicht von Relevanz, da die Gutachtensanordnung hierauf nicht gestützt wird und keinerlei Fragestellung hinsichtlich einer etwaigen Drogenproblematik enthält. Es wird lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Behauptung, der gelegentliche Konsum von Drogen rechtfertige nicht die Annahme, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, in dieser Pauschalität nicht zutrifft. Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG – der hier nicht inmitten steht – lässt die Fahreignung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ohne Weiteres entfallen, wobei es weder auf die Häufigkeit noch die Dosierung oder eine Teilnahme am Straßenverkehr ankommt (stRspr.; vgl. zuletzt etwa: BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 11 CS 23.2041 – juris Rn. 14 B.v. 12.6.2023 – 11 C 23.559 – juris Rn. 18 m.w.N.). Der Umstand, dass der Antragsteller – soweit ersichtlich – nicht unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig geworden ist, führt nach obigen Ausführungen nicht zu einer anderen Sichtweise. Vor dem Hintergrund der geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr ist diesem ohnehin keine belastbare Aussagekraft beizumessen (BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 11 CS 23.2041 – juris Rn. 16; B.v. 11.7.2022 – 11 CS 22.939 – juris Rn. 21).
Nach alledem durfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, da er das nach obigen Ausführungen zu Recht geforderte ärztliche Gutachten nicht innerhalb der zuletzt bis 4. April 2024 verlängerten Frist vorgelegt hat.
Die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, weshalb etwaige hiermit verbundene einschneidende Konsequenzen für den Antragsteller keine Berücksichtigung finden können.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 StVG steht der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Zwar war das gegen den Antragsteller durch die Staatsanwaltschaft Schweinfurt eingeleitete Strafverfahren zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides noch nicht abgeschlossen. Dieses hat allerdings ein Verbrechen nach § 29a BtMG zum Gegenstand. Aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit dem Straßenverkehr kommt keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht.
Hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheides ausgesprochenen Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sind Fehler weder erkennbar noch vorgetragen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Nach alledem hat die Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.
4.
Auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen war kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage festzustellen. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Die sicherheitsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung ist eine präventive Maßnahme zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr. Sie mag im Einzelfall einschneidende Folgen für die Lebensführung des Betroffenen haben, jedoch können persönliche Härten für den Antragsteller beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, nicht berücksichtigt werden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung käme nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprächen, dass der Antragsteller nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet ist und sich abschätzen ließe, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Es überwiegen deshalb die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und das Interesse, die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrern am Straßenverkehr wirkungsvoll zu verhindern.
5.
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren konnte bereits deshalb nicht für notwendig erklärt werden, da kein Vorverfahren im Sinne eines förmlichen Widerspruchsverfahrens geschwebt hat und eine Erstattung von Kosten eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung nicht vorgesehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2021 – 11 C 21.740 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 24.5.2023 – W 6 K 22.1189 – juris Rn. 62).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Antragsteller ist Inhaber der (alten) Fahrerlaubnisklassen 1 und 3, die er nach dem 31. Dezember 1988 erteilt bekommen hat. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind die darin enthaltenen neuen Fahrerlaubnisklassen A (Lfd. Nr. 4 der Anlage 3 zur FeV), B und CE (Lfd. Nr. 19 der Anlage 3 zur FeV), welche die übrigen Fahrerlaubnisklassen nach neuem Recht umfassen. Mithin war für die Fahrerlaubnisklassen A (Nr. 46.1 des Streitwertkatalogs) und B (Nr. 46.3) jeweils der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR und für die Klasse CE (Nr. 46.4) der eineinhalbfache Auffangstreitwert in Höhe von 7.500,00 EUR anzusetzen. Diese Werte waren nach Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs auf 17.500,00 EUR zu addieren und dieser Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren und der Streitwert demgemäß auf 8.750,00 EUR festzusetzen.