AG Tiergarten, Az.: (308 Cs) 3023 Js 3339/16 (155/16), Urteil vom 03.11.2016
In der Strafsache wegen Trunkenheit im Verkehr hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 03.11.2016 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 13.07.2016 zu einer Geldstrafe von 40 (vierzig) Tagessätzen zu je 15,00 (fünfzehn) Euro verurteilt.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot ist durch die Dauer der vorläufigen Einbehaltung des Führerscheins verbüßt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 316 Abs. 1 und 2, 44 StGB
Gründe: (abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs.4 StPO)
Der 33 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Er arbeitet in Teilzeit auf Baustellen und erzielt dadurch ein so geringfügiges Einkomme, dass er ergänzend Arbeitslosengeld II bezieht.
Er wurde bislang zweimal, 2010 und 2013, zu Geldstrafen verurteilt, und zwar wegen Erschleichens von Leistungen bzw. vorsätzlicher Körperverletzung.
Im hiesigen Verfahren befand sich der Führerschein des Angeklagten vom Tattag, dem 19.03.2016, bis zur Hauptverhandlung (an welchem ihm dieser ausgehändigt wurde) in amtlicher Verwahrung.
Nachdem der Angeklagte schon vor der Hauptverhandlung seinen Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13.07.2016 wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, steht fest, dass er am 19.März 2016 gegen 21:30 Uhr mit dem Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen: pppp., die Bismarckstraße in Berlin befuhr, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke absolut fahruntauglich war, was er hätte erkennen können. Die ihm um 22:40 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,67 %o auf.
Damit hat er sich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht, § 316 Abs.1 und 2 StGB.
Bei der Strafzumessung sprach für den Angeklagten sein Geständnis, zu seinen Lasten wirkten sich die Vorstrafen aus. Die Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen war insgesamt tat- und schuldangemessen. Die Höhe der einzelnen Tagessätze entsprach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
Angesichts der zahlreichen Bemühungen, die der Angeklagte nach der Tat bereits unternommen hat, nämlich namentlich einer Verkehrstherapie, bestehend aus zehn Einzelsitzungen á 50 Minuten sowie sechs Alkoholseminaren á 90 Minuten, und dem vollständigen Alkoholverzicht, nachgewiesen durch Abstinenzkontrollen, war zum Urteilszeitpunkt von der zur Tatzeit noch vorliegenden charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr auszugehen, so dass eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB nicht (mehr) in Betracht kam. Daher hat das Gericht lediglich auf ein Fahrverbot von drei Monaten erkannt, welches durch die Zeit der vorläufigen Einbehaltung des Führerscheins bereits verbüßt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 S.1 StPO.