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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung – Überprüfung der besonderen Verantwortung

VG München – Az.: M 1 K 13.4022 – Urteil vom 25.02.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Der 1972 geborene Kläger war vom Amtsgericht Kleve am 15. Januar 2002 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten – ausgesetzt zur Bewährung – verurteilt worden, nachdem er im April 2001 von der Polizei bei einer Drogenkurierfahrt (u.a. 105 g Heroin) angetroffen worden war.

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - Überprüfung der besonderen Verantwortung
Symbolfoto: Von Monkey Business Images /Shutterstock.com

Am 5. Februar 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bereits Ende Januar 2013 hatte die Beklagte durch ein Führungszeugnis des Klägers (Bl. 413 f. der Behördenakte – BA) Kenntnis davon erhalten, dass der Kläger vom Landgericht für Strafsachen Wien am 29. November 2007 wegen Hehlerei und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten – davon 14 Monate für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt – verurteilt worden war. Anlass für dieses Strafurteil war der Versuch des Klägers gewesen, unter Verwendung eines gefälschten Fahrzeugscheines einen gestohlenen Personenkraftwagen von Österreich nach Ungarn zu verbringen. Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich hatte diese Strafentscheidung am 16. September 2008 im Wesentlichen bestätigt (vgl. Bl. 457 ff. d. BA).

Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 14. August 2013 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zur Frage auf, ob trotz dieser aktenkundigen Straftaten zu erwarten sei, dass er die charakterlichen Anforderungen für die Beförderung von Fahrgästen erfülle und er insbesondere die Gewähr dafür biete, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Zur Begründung führt sie aus, es sei im Hinblick auf die im Führungszeugnis enthaltenen Eintragungen zweifelhaft, ob der Kläger diese besonderen Anforderungen erfülle. Dessen Bevollmächtigter teilte der Beklagten am 26. August 2013 mit, dass er diese Beibringungsanordnung für rechtswidrig halte und ein Gutachten nicht vorgelegt werde.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. September 2013 den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab. Aus der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens werde auf seine Fahrungeeignetheit geschlossen. Die Gutachtensanforderung sei rechtmäßig gewesen, da berechtigte Zweifel am Vorliegen der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bestünden. Diese Zweifel stützten sich insbesondere auf die Eintragungen im Führungszeugnis. Von einem österreichischen Strafgericht habe er eine dreijährige Freiheitsstrafe erhalten. Es sei unerheblich, dass diese Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art seien. Nach Art und Weise ihrer Begehung würden sie befürchten lassen, dass sich der Kläger bei der Fahrgastbeförderung über Bestimmungen hinwegsetze, die den Schutz der Passagiere vor Schädigung und Gefahr dienten. Eine wiederholte Straffälligkeit des Klägers spreche für dessen Unzuverlässigkeit. Das gelte vor allem auch für Straftaten, die begangen worden seien, um sich selbst zum Nachteil anderer Personen zu bereichern. Beide Strafverurteilungen seien noch im Bundeszentralregister eingetragen und somit verwertbar. Dass diese Verurteilungen schon einige Jahre zurücklägen, stünde dem nicht entgegen.

Der Kläger hat am 9. September 2013 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. September 2013 zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis. Die Zweifel der Behörde an seiner körperlichen oder geistigen Eignung seien unberechtigt. Die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Kleve liege länger als zehn Jahre zurück, die verhängte Strafe sei nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden. Der Verwertung dieser Tat stehe das Verwertungsverbot des § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entgegen. Der Verurteilung aus dem Jahr 2007 liege die Anwendung österreichischen Strafrechts zugrunde, eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sei nicht erfolgt. Er weise ein gefestigtes familiäres Umfeld auf. Es sei nicht zu befürchten, dass er weitere Straftaten begehe. Auch zum österreichischen Urteil sei nach Ablauf der dreijährigen Probezeit die Reststrafe erlassen worden. Die Gutachtensanordnung sei rechtswidrig gewesen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, die körperliche und geistige Fahreignung des Klägers sei nicht bezweifelt worden, vielmehr gehe es um die Klärung charakterlicher Mängel. Das ergebe sich auch aus der Fragestellung im Schreiben zur Gutachtensanforderung. Warum das Verwertungsverbot des § 29 StVG der Verwertung der im Führungszeugnis des Klägers eingetragenen Straftaten entgegenstehen solle, sei eben so wenig nachvollziehbar wie die Behauptung des Klägers, die Anwendung österreichischen Strafrechts hindere eine Verwertung des Strafurteils von 2007. Das gefestigte familiäre Umfeld habe beim Kläger schon zum Zeitpunkt der zuletzt abgeurteilten Straftat bestanden. Es gebe keine begründeten Zweifel daran, dass das österreichische Strafurteil unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zustande gekommen sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er auf die im Bescheid versagte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

1. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung als zusätzliche Erlaubnis gemäß

§ 48 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV u.a. dann zu erteilen, wenn der Bewerber durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV müssen Bewerber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 FeV auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Diesen Nachweis muss der Bewerber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 FeV durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach dem Bundeszentralregistergesetz führen.

Bereits aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass sich der Nachweis für das Vorliegen der besonderen Anforderungen der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 FeV gerade nicht auf körperliche oder geistige, sondern auf charakterliche Umstände des Antragstellers bezieht. Mit der in § 48 Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV getroffenen Formulierung hat der Gesetzgeber den Begriff der „persönlichen Zuverlässigkeit“ in der bis 1998 gültigen Regelung des § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO a.F. ersetzt, um zum Ausdruck zu bringen, dass nicht die allgemeine Zuverlässigkeit i.S. des Gewerberechts gemeint ist, sondern der Bezug zur Beförderung der Fahrgäste hergestellt wird (VG Aachen, U.v. 27.3.2012 – 2 K 2341/10 – juris Rn 15, mit Hinweis auf BR-Drucks. 443/98 S. 254). Die genannten Vorschriften betreffen allerdings ebenso wie die Vorgängervorschrift das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis und dem Fahrgast in Bezug auf dessen Beförderung. Zur Auslegung der Vorschrift kann daher auf die bereits zu § 15 e StVZO a.F. ergangene Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit zurückgegriffen werden (OVG NRW, B.v. 5.3.2004 – 19 A 832/04 – juris Rn. 4). Danach handelt es sich um eine besondere charakterliche Eignungsvoraussetzung, deren Vorliegen auf Grund einer Prognoseentscheidung durch die zuständige Behörde zu beurteilen ist. Diese Prognoseentscheidung zu der Frage, ob der Bewerber die Beförderung von Fahrgästen ordentlich ausführen werde oder nicht, erfolgt auf Grund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nicht verkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse (BVerwG, B.v. 19.3.1986 – 7 B 19.86 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 25.8.1998 – 19 A 3812/98 – juris Rn. 10)

Der Berücksichtigung der im Bundeszentralregister eingetragenen Strafverurteilungen des Klägers durch die Beklagte stehen keine Verwertungsverbote wegen des Ablaufs von Tilgungsfristen entgegen. Verwertungsverbote nach dem Straßenverkehrsgesetz zum Verkehrszentralregister kommen nicht zur Anwendung. Im Gegensatz zum Verkehrszentralregister nach § 28 StVG werden im Bundeszentralregister auch Umstände eingetragen, die nicht mit dem Verhalten des Betroffenen im Straßenverkehr in Zusammenhang stehen und gleichwohl Hinweise über eventuelle charakterliche Mängel enthalten können. Als Nachweis für die Gewähr zur besonderen Verantwortung nach § 48 FeV fordert der Gesetzgeber die Vorlage eines Führungszeugnisses, also eines Zeugnisses gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BZRG über den den Antragsteller betreffenden Inhalt dieses Registers. Dann aber richtet sich die Frage eines Verwertungsverbots aufgrund der seit der Eintragung verstrichenen Zeit ebenfalls nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes und insbesondere nach den dort geregelten Tilgungsfristen und nicht, wie der Kläger meint, nach den Tilgungsfristen des Verkehrszentralregisters nach § 28 StVG. Diese Tilgungsfrist beträgt für beide Strafverurteilungen des Klägers gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre. Deshalb sind beide Strafurteile noch immer verwertbar und konnten bei der Beklagten Anlass zur Überprüfung der Frage geben, ob dem Kläger der Nachweis der Gewähr der besonderen Verantwortung nach § 48 FeV möglich ist.

Dass eines dieser beiden Urteile von einem österreichischen Strafgericht erlassen wurde, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG werden strafrechtliche Verurteilungen nichtdeutscher Gerichte in das Bundeszentralregister eingetragen, wenn wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts auch nach den deutschen Strafgesetzen eine Strafe hätte verhängt werden können. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass das bei der vom Kläger nach Überzeugung des Landgerichts für Strafsachen Wien begangenen Straftat (versuchte Verbringung eines gestohlenen Kraftfahrzeugs in das Ausland unter Verwendung gefälschter Wagenpapiere) der Fall ist, u. a. gemäß § 259 Strafgesetzbuch – StGB – (Hehlerei) und § 267 StGB (Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr).

2. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und aufgrund seiner Weigerung berechtigt auf seine Nichteignung bezüglich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geschlossen. Zwar ist im Fall des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV nicht anwendbar, wonach §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung finden, wenn Tatsachen Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen begründen, da diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gilt, der Kläger aber eine solche Fahrerlaubnis gerade erst beantragt. Die Kammer kann offen lassen, ob zumindest § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV auch für Fahrerlaubnisbewerber gilt, wonach von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden kann, wenn Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bestehen. Im Gegensatz zu den vorausgehenden Sätzen 1 und 2 des § 48 Abs. 9 FeV nennt Satz 3 als Normbetroffenen nicht ausdrücklich nur den Erlaubnisinhaber, was für eine Anwendbarkeit zumindest dieser Bestimmung auch auf Fahrerlaubnisbewerber spricht (ablehnend VG Aachen, U.v. 27.3.2012 a.a.O. Rn. 34; Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 48 FeV Rn. 32). Doch kann die Fahrerlaubnisbehörde jedenfalls gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Beibringung eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen, wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach § 11 Abs. 1 FeV zu überprüfen ist. Weigert sich – wie im vorliegenden Fall – ein Fahrerlaubnisbewerber bei einer berechtigten Aufforderung zur Vorlage dieses Gutachtens, so kann die Behörde in unmittelbarer Anwendung von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen.

Im Hinblick auf die vom Kläger begangenen Straftaten und die noch immer bestehende Eintragung der entsprechenden Strafverurteilungen im Bundeszentralregister hatte die Beklagte berechtigten Anlass, die besondere Verantwortung des Klägers bei der Beförderung von Fahrgästen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV zu überprüfen. Anlass für diese Überprüfung der charakterlichen Eignung des Klägers für die Fahreignung gemäß § 48 FeV bietet in jedem Fall das Strafurteil von 2007, weil diesem Urteil ein Vermögensdelikt des Klägers (Hehlerei) zugrunde gelegen hatte und sich die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen auch und gerade auf das Vermögen dieser Fahrgäste bezieht (BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 11 CE 13.765 – juris Rn. 10). Dass die Beklagte zur Begründung der Gutachtensanforderung fälschlich von einer zu hoch verhängten Freiheitsstrafe (3 Jahre statt zutreffend 21 Monate) ausgegangen war, ändert an der inhaltlichen Relevanz dieses Urteils zur Gewährsüberprüfung nach Auffassung der Kammer nichts. Doch auch das Strafurteil aus dem Jahre 2002 kann nach Auffassung der Kammer Anlass zu einer solchen Überprüfung geben (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2012 – 11 CE 11.2964 – juris Rn. 31 [notorisch ehrverletzendes Verhalten des Fahrerlaubnisbewerbers gegenüber anderen Personen als den Fahrgästen]; VGH BW, B.v. 8.3.2013 – 10 S 54/13 – juris Rn. 7 [Beleidigungen anderer Verkehrsteilnehmer auf sexueller Grundlage]). Da somit berechtigter Anlass zur Überprüfung der Frage bestanden hatte, ob der Kläger hinreichend Gewähr für die genannte besondere Verantwortung zur Beförderung von Fahrgästen bietet, die Beklagte deshalb den Kläger rechtmäßig zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung dieser Frage aufgefordert und der Kläger dieser Aufforderung gleichwohl nicht Folge geleistet hatte, konnte die Beklagte dessen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung rechtmäßig ablehnen.

3. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 10.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Nr. 46.10 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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