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Fahrerlaubnis entzogen: Durften überliegefristige Punkte zum Führerscheinentzug führen?

Der Brief kommt, das Herz rutscht in die Hose: Führerschein weg. Acht Punkte zu viel, hieß es. Doch der Autofahrer wusste genau: Einige dieser Punkte hätten gar nicht mehr zählen dürfen, weil sie längst verjährt waren. Für ihn waren sie Geschichte, doch für die Behörde offenbar noch voll im Spiel – eine Diskrepanz, die über seine Mobilität entschied.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 L 136/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
  • Datum: 20.06.2025
  • Aktenzeichen: 4 L 136/25
  • Verfahren: Vorläufiger Rechtsschutz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Autofahrer, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Er beantragte, dass der Widerspruch gegen den Führerscheinentzug sofort wirksam wird, damit er den Führerschein behalten kann.
  • Beklagte: Die Fahrerlaubnisbehörde. Sie hatte dem Autofahrer den Führerschein entzogen, weil er zu viele Punkte gesammelt hatte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Autofahrer wehrte sich gegen den Entzug seines Führerscheins wegen zu vieler Punkte. Er argumentierte, dass einige der Punkte zum Zeitpunkt des Bescheids bereits hätten verfallen müssen.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Darf die Fahrerlaubnisbehörde Punkte für den Führerscheinentzug berücksichtigen, wenn diese Punkte zwar schon verjährt wären („tilgungsreif“), aber noch nicht vollständig aus dem Register gelöscht wurden?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Der Antrag des Autofahrers wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht stellte fest, dass Punkte für den Führerscheinentzug auch dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie zwar schon verjährt wären („tilgungsreif“), aber noch nicht vollständig aus dem Register gelöscht wurden, weil der Gesetzgeber dies in einer Übergangsfrist („Überliegefrist„) ausdrücklich erlaubt.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Autofahrer muss seinen Führerschein abgeben und die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Darf die Behörde einen Führerschein einziehen, obwohl die dafür genutzten Punkte eigentlich schon verjährt waren?

Ein Autofahrer aus Berlin sah sich mit einer Entscheidung konfrontiert, die für viele das Ende der persönlichen Mobilität bedeutet: Die Fahrerlaubnisbehörde hatte ihm den Führerschein entzogen. Der Grund war das Erreichen von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem, besser bekannt als das Punktesystem in Flensburg. Doch der Mann war überzeugt, dass die Behörde einen entscheidenden Fehler gemacht hatte.

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Drei der Verkehrsverstöße, die zu seinem Punktestand beitrugen, waren seiner Meinung nach bereits zu alt, um noch berücksichtigt zu werden. Er zog vor das Verwaltungsgericht Berlin, um in einem Eilverfahren seinen Führerschein vorläufig zurückzubekommen. Der Fall drehte sich um eine scheinbar kleine, aber rechtlich entscheidende Frage: Wann genau ist ein Punkt im Register wirklich „tot“ und darf nicht mehr gegen einen Fahrer verwendet werden?

Wie kam es zur Entziehung der Fahrerlaubnis?

Der Weg zur Entziehung des Führerscheins war für die Behörde ein schrittweiser Prozess. Der Fahrer war wiederholt im Straßenverkehr auffällig geworden. Zwischen November 2021 und April 2024 sammelte er durch verschiedene Zuwiderhandlungen genug Punkte an, um die kritische Schwelle von acht zu erreichen.

Das Gesetz sieht hierfür ein klares Stufensystem vor, das die Fahrer vor dem endgültigen Entzug warnen soll. Dieses System hatte die Behörde penibel eingehalten. Als der Mann im August 2023 einen Stand von vier Punkten erreichte, erhielt er eine offizielle Ermahnung. Als sein Konto im Februar 2024 auf sechs Punkte anwuchs, folgte eine Verwarnung. Diese Schreiben sind keine leeren Drohungen; sie sind die gesetzlich vorgeschriebenen Vorstufen, bevor die Fahrerlaubnis entzogen werden darf.

Die letzte Tat, die das Fass zum Überlaufen brachte, ereignete sich am 10. April 2024. Mit diesem Verstoß erreichte der Fahrer die Marke von acht Punkten. Daraufhin erließ die zuständige Behörde, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), am 5. März 2025 die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein. Da ein solcher Widerspruch die sofortige Wirkung der Entziehung nicht aufhält, beantragte er beim Verwaltungsgericht, diese sogenannte aufschiebende Wirkung wiederherzustellen – ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

Warum glaubte der Fahrer, im Recht zu sein?

Der Kern seiner Argumentation war, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung am 5. März 2025 drei ältere Verstöße nicht mehr hätte mitzählen dürfen. Diese Taten vom 30. November 2021, 27. Dezember 2021 und 8. Januar 2022 waren zu diesem Zeitpunkt bereits „tilgungsreif“. Tilgungsreife bedeutet, dass die gesetzlich festgelegte Frist, nach der ein Verstoß aus dem Register entfernt werden soll, abgelaufen ist.

Der Fahrer war der Ansicht, dass mit dem Eintritt dieser Tilgungsreife ein Verwertungsverbot greift. Das heißt, die Behörde dürfe diese „alten Sünden“ nicht mehr für Maßnahmen wie einen Führerscheinentzug heranziehen. Er zitierte sogar einen vermeintlichen Gesetzestext, der besagen sollte: „Tilgungsreife Eintragungen dürfen bei der Berechnung des Punktestandes nach § 4 nicht mehr berücksichtigt werden.“ Seine Logik war einfach: Was reif für die Tilgung ist, ist aus dem Spiel.

Welcher Zeitpunkt ist für die Berechnung der Punkte entscheidend?

Das Gericht stellte zunächst klar, wie das Gesetz den relevanten Punktestand bestimmt. Hier gilt das sogenannte Tattagprinzip. Nach § 4 Absatz 5 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist für die Entscheidung über eine Maßnahme immer der Punktestand maßgeblich, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Tat ergibt, die die Maßnahme auslöst.

In diesem Fall war das der 10. April 2024. An diesem Tag hatte der Fahrer den achten Punkt erreicht. Zu diesem Zeitpunkt waren die drei strittigen, älteren Verstöße unbestreitbar noch nicht tilgungsreif und zählten voll mit. Das Gesetz stellt in § 4 Absatz 5 Satz 7 StVG zudem klar, dass spätere Tilgungen, die nach diesem Stichtag eintreten, für die bereits ausgelöste Maßnahme keine Rolle mehr spielen. Allein auf dieser Grundlage war die Berechnung der Behörde zum entscheidenden Zeitpunkt korrekt. Doch das Gericht ging noch einen Schritt weiter, um die Argumentation des Fahrers vollständig zu prüfen.

Was ist der entscheidende Unterschied zwischen „tilgungsreif“ und „gelöscht“?

Hier lag der zentrale Denkfehler des Fahrers und der juristische Dreh- und Angelpunkt des Falles. Das Gericht erklärte den feinen, aber wichtigen Unterschied zwischen den Begriffen „Tilgungsreife“, „Überliegefrist“ und „Löschung“.

Man kann es sich wie ein dreistufiges Archivsystem vorstellen:

  1. Die aktive Akte: Solange ein Verkehrsverstoß noch nicht tilgungsreif ist, ist er wie eine aktive Akte auf dem Schreibtisch der Behörde. Er zählt voll und ist für jeden sichtbar.
  2. Die Archivbox (Überliegefrist): Wenn die Tilgungsfrist abläuft, wird die Akte „tilgungsreif“. Sie kommt aber nicht sofort in den Schredder. Stattdessen wird sie für ein weiteres Jahr in eine spezielle Archivbox gelegt. Diese Phase nennt das Gesetz die „Überliegefrist“. In dieser Zeit ist die Akte für die meisten Zwecke tabu, aber eben nicht für alle.
  3. Der Schredder (Löschung): Erst nach Ablauf dieser einjährigen Überliegefrist wird die Akte endgültig vernichtet – sie wird „gelöscht“. Ab diesem Moment existiert die Information nicht mehr und es gilt ein absolutes Verwertungsverbot.

Der Fahrer hatte Tilgungsreife mit Löschung gleichgesetzt. Er ging davon aus, dass die Akte mit dem Eintritt der Tilgungsreife sofort geschreddert wird. Doch das Gesetz sieht die einjährige Wartezeit in der Archivbox vor.

Warum folgte das Gericht der Argumentation des Fahrers nicht?

Das Gericht widerlegte die Position des Fahrers Punkt für Punkt, indem es den klaren Willen des Gesetzgebers aufzeigte.

Zuerst stellte es fest, dass der vom Fahrer zitierte Gesetzestext, wonach tilgungsreife Eintragungen nicht mehr berücksichtigt werden dürften, schlicht nicht existiert. Das Gericht bezeichnete die Behauptung als unzutreffend. Das tatsächliche Gesetz, § 29 Absatz 7 StVG, knüpft das Verwertungsverbot eindeutig an die Löschung der Eintragung, nicht an deren Tilgungsreife.

Noch entscheidender war jedoch die Regelung zur Überliegefrist. Das Gericht führte aus, dass der Gesetzgeber diese einjährige „Archivphase“ bewusst geschaffen hat. Der Grund dafür ist, Verzögerungen im System auszugleichen. Manchmal dauert es, bis eine Tat rechtskräftig wird und die Behörde davon erfährt und handeln kann. Die Überliegefrist stellt sicher, dass in dieser Zeit keine Punkte „verloren gehen“, die für eine bereits eingeleitete oder gerechtfertigte Maßnahme relevant sind.

Das Gesetz (§ 29 Absatz 6 Satz 3 Nr. 2 StVG) erlaubt es ausdrücklich, Informationen aus dieser Überliegefrist für Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu nutzen. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist genau eine solche Maßnahme. Das Gericht untermauerte dies mit einem Verweis auf die Gesetzesmaterialien und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus ging hervor, dass der Gesetzgeber mit einer Reform im Jahr 2014 ein früheres, absolutes Verwertungsverbot während der Überliegefrist bewusst abgeschafft hatte.

Zusammengefasst hielt das Gericht dem Fahrer vor:

  • Sein zentrales Argument stützte sich auf einen nicht existenten Gesetzestext.
  • Er verkannte den Unterschied zwischen Tilgungsreife und Löschung.
  • Er ignorierte die gesetzlich explizit geregelte Ausnahme, die eine Verwertung von Punkten in der Überliegefrist für einen Führerscheinentzug erlaubt.

Wie entschied das Gericht am Ende über den Eilantrag?

Nachdem das Gericht die Argumente des Fahrers widerlegt hatte, kam es zu einem klaren Ergebnis. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde war mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Behörde hatte das Stufensystem eingehalten, den Punktestand zum korrekten Zeitpunkt berechnet und durfte auch die bereits tilgungsreifen, aber noch nicht gelöschten Verstöße berücksichtigen.

Das öffentliche Interesse daran, einen nach dem Gesetz ungeeigneten Fahrer sofort aus dem Verkehr zu ziehen, wog schwerer als das private Interesse des Mannes, seinen Führerschein während des laufenden Widerspruchsverfahrens behalten zu dürfen.

Der Antrag des Fahrers auf vorläufigen Rechtsschutz wurde daher zurückgewiesen. Er musste die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen und seinen Führerschein vorerst abgeben. Ein kleiner, vom Fahrer ebenfalls gestellter Antrag bezüglich einer Zwangsgeldandrohung lief ins Leere, da die Behörde eine solche gar nicht ausgesprochen hatte.


Wichtigste Erkenntnisse

Das Fahreignungs-Bewertungssystem kennt drei entscheidende Phasen im Leben eines Verkehrsverstoßes: aktive Verwertbarkeit, Tilgungsreife mit Überliegefrist und endgültige Löschung.

  • Tattagprinzip bestimmt den relevanten Punktestand: Für einen Führerscheinentzug zählt ausschließlich die Punktesituation zum Zeitpunkt der letzten Tat, die die Acht-Punkte-Grenze überschreitet – spätere Tilgungen können diese bereits ausgelöste Maßnahme nicht mehr rückgängig machen.
  • Tilgungsreife bedeutet nicht automatisch Verwertungsverbot: Verkehrsverstöße durchlaufen nach ihrer Tilgungsreife eine einjährige Überliegefrist, während der sie für Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems weiterhin herangezogen werden dürfen – erst die endgültige Löschung beendet jede Verwertbarkeit.
  • Gesetzgeber schafft bewusst Systemverzögerungen aus: Die Überliegefrist gleicht Verzögerungen zwischen Tatbegehung, Rechtskraft und behördlicher Kenntnis aus, damit bereits gerechtfertigte Führerscheinentzüge nicht durch zufällige zeitliche Abläufe vereitelt werden.

Wer sich auf vermeintlich „verjährte“ Punkte beruft, übersieht die gesetzlich vorgesehene Übergangsphase zwischen Tilgungsreife und endgültiger Löschung.


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Das Urteil in der Praxis

Wie viel Risiko ist ein Autofahrer bereit zu tragen, wenn er auf Lücken im System hofft? Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin gibt eine harte Antwort: Es demontiert die weit verbreitete Illusion, Punkte aus Flensburg würden quasi von selbst verschwinden, sobald sie „tilgungsreif“ sind. Das Gericht stellt unmissverständlich klar: Tilgungsreife ist nicht gleich Löschung, und die Überliegefrist ist keine Gnadenfrist, sondern ein Puffer, der Behörden das Handeln ermöglicht. Wer also auf eine vermeintliche Automatik vertraut, die alte Verstöße vor einem drohenden Führerscheinentzug ausblendet, spielt ein gefährliches Spiel und riskiert, böse überrascht zu werden. Ein Weckruf für jeden, sein Punktekonto ernst zu nehmen und nicht auf juristische Luftschlösser zu bauen.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen „Tilgungsreife“ und „Löschung“ bei Punkten im deutschen Fahreignungsregister?

Tilgungsreife bedeutet, dass die gesetzlich festgelegte Frist, nach der ein Verkehrsverstoß aus dem Fahreignungsregister entfernt werden soll, abgelaufen ist. Löschung hingegen ist das tatsächliche, endgültige Entfernen der Punkte aus dem Register, wonach sie absolut nicht mehr verwertet werden dürfen.

Man kann sich dies wie ein dreistufiges Archivsystem vorstellen: Zuerst ist ein Verkehrsverstoß eine aktive Akte. Erreicht er die Tilgungsreife, kommt er für ein weiteres Jahr in eine spezielle Archivbox; dies ist die sogenannte „Überliegefrist“. Erst nach Ablauf dieser einjährigen Überliegefrist wird die Akte endgültig vernichtet – sie wird „gelöscht“.

Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass Punkte mit Eintritt der Tilgungsreife nicht sofort verschwinden, sondern für die einjährige Überliegefrist im Register verbleiben. Während dieser Zeit dürfen die Punkte für bestimmte Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems, wie zum Beispiel einen Führerscheinentzug, noch berücksichtigt werden. Ein vollständiges Verwertungsverbot tritt erst mit der tatsächlichen Löschung nach dieser Überliegefrist ein.

Diese gestaffelte Regelung stellt sicher, dass das System auch bei möglichen Verzögerungen im Prozess korrekt arbeiten kann und gewährleistet eine umfassende Bewertung der Fahreignung.


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Können „tilgungsreife“ Punkte im Fahreignungsregister noch zu Maßnahmen wie einem Führerscheinentzug führen?

Ja, „tilgungsreife“ Punkte im Fahreignungsregister können unter bestimmten Umständen tatsächlich noch zu Maßnahmen wie einem Führerscheinentzug führen. Dies betrifft insbesondere Punkte, die sich in der sogenannten Überliegefrist befinden.

Man kann sich das Punktesystem wie ein Aktenarchiv vorstellen. Wenn eine Akte „tilgungsreif“ wird, kommt sie nicht sofort in den Schredder, sondern wird für ein weiteres Jahr in eine spezielle Archivbox gelegt. Erst wenn die Akte endgültig vernichtet, also „gelöscht“, wurde, ist sie wirklich unwiderruflich aus dem System entfernt.

Der Gesetzgeber hat diese einjährige „Archivphase“, die sogenannte Überliegefrist, bewusst geschaffen. Dies stellt sicher, dass auch bei möglichen Verzögerungen in der Bearbeitung oder bei der Rechtskraft von Entscheidungen keine relevanten Punkte verloren gehen, die für bereits eingeleitete oder anstehende Maßnahmen wichtig sind. Das Gesetz erlaubt es ausdrücklich, Punkte, die sich in dieser Überliegefrist befinden, für Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems – wozu auch der Führerscheinentzug zählt – heranzuziehen. Ein absolutes Verwertungsverbot gilt erst, wenn die Punkte vollständig gelöscht sind.

Diese Regelung dient dazu, die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des Punktesystems auch bei zeitlichen Abläufen zu gewährleisten und somit die Verkehrssicherheit zu erhöhen.


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Welcher Zeitpunkt ist für die Berechnung des Punktestands bei Entscheidungen über fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen maßgeblich?

Für die Berechnung des Punktestands bei fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen ist der Zeitpunkt der Begehung der letzten Tat, die eine Maßnahme auslöst, entscheidend – dieses Prinzip nennt man Tattagprinzip. Es kommt dabei nicht auf den späteren Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder eines Gerichtsverfahrens an.

Man kann sich dies wie bei einem Fußballspiel vorstellen: Ein Foul, das eine gelbe Karte nach sich zieht, wird in dem Moment geahndet, in dem es passiert. Es spielt keine Rolle, ob der Spieler später das Spielfeld verlässt oder die Entscheidung des Schiedsrichters erst mit Verzögerung kommuniziert wird; die Grundlage für die Bestrafung ist der Zeitpunkt des Vergehens.

Das bedeutet, dass auch spätere Löschungen oder Tilgungen von Punkten, die nach diesem maßgeblichen Tattag eintreten, für die bereits ausgelöste Maßnahme keine Rolle mehr spielen. Zudem können Punkte, die zu diesem Stichtag bereits tilgungsreif, aber noch nicht endgültig gelöscht waren und sich somit in der sogenannten Überliegefrist befanden, bei der Berechnung des Punktestands berücksichtigt werden.

Diese Regelung sichert, dass die Verkehrssicherheit konsistent gehandhabt wird und das System Verzögerungen bei der Datenverarbeitung ausgleichen kann.


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Welche Warnstufen und Konsequenzen sind im deutschen Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen, bevor es zum Führerscheinentzug kommt?

Das deutsche Fahreignungs-Bewertungssystem sieht ein klares, abgestuftes Warnsystem vor, bevor es zum Entzug der Fahrerlaubnis kommt. Dieses System umfasst spezifische Maßnahmen wie offizielle Ermahnungen, Verwarnungen und schließlich den Entzug der Fahrerlaubnis bei Erreichen bestimmter Punktschwellen.

Man kann sich dieses System wie einen Schiedsrichter im Straßenverkehr vorstellen: Ähnlich wie ein Schiedsrichter bei wiederholten Verstößen zuerst ermahnt und dann verwarnt, bevor er eine endgültige Sanktion verhängt, warnt die Behörde Fahrende schrittweise vor.

Die Behörden halten sich hierbei an ein gesetzlich vorgeschriebenes Stufensystem. Sobald eine Person vier Punkte im System erreicht, erhält sie eine offizielle Ermahnung. Wenn das Punktekonto auf sechs Punkte anwächst, folgt eine Verwarnung. Diese Schreiben sind dabei keine bloßen Formalitäten oder leere Drohungen, sondern rechtlich vorgeschriebene Vorstufen, die ernst zu nehmen sind, bevor die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Erreicht eine Person schließlich acht Punkte, löst dies die Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis aus.

Dieser gestufte Prozess stellt sicher, dass Fahrende frühzeitig über ihren Punktestand und drohende Konsequenzen informiert werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Fahrverhalten anzupassen und die allgemeine Verkehrssicherheit zu fördern.


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Was bedeutet „Überliegefrist“ im Kontext des Fahreignungsregisters und warum gibt es sie?

Die „Überliegefrist“ im Fahreignungsregister ist ein Zeitraum von einem Jahr, der beginnt, sobald ein Verkehrsverstoß eigentlich aus dem Register gelöscht werden könnte (Tilgungsreife). Sie dient dazu, systembedingte Verzögerungen auszugleichen und sicherzustellen, dass Punkte, die für bereits eingeleitete behördliche Maßnahmen relevant sind, nicht vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren.

Stellen Sie sich das Fahreignungsregister wie ein Archiv vor: Wenn ein Verstoß eigentlich gelöscht werden könnte, kommt seine Akte nicht sofort in den Schredder, sondern wird für ein weiteres Jahr in eine spezielle „Archivbox“ gelegt. Während dieser Zeit ist die Information noch vorhanden, auch wenn sie für die meisten Zwecke nicht mehr aktiv genutzt wird.

Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, dass Punkte während dieser einjährigen Überliegefrist noch für bestimmte fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen, wie den Entzug der Fahrerlaubnis, verwertet werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Punkte „verloren gehen“, die für eine behördliche Entscheidung relevant sind, deren Bearbeitung oder Kenntnisnahme etwas länger dauert.

Diese Regelung ist das Ergebnis einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung aus dem Jahr 2014. Der Gesetzgeber wollte eine frühere Lücke schließen, die dazu führte, dass Maßnahmen wegen alter, aber noch nicht endgültig gelöschter Verstöße nicht mehr möglich waren.

Die Überliegefrist stellt somit sicher, dass das System des Fahreignungsregisters trotz notwendiger Bearbeitungszeiten funktionsfähig bleibt und die Verkehrssicherheit gewährleistet wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fahreignungs-Bewertungssystem

Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist das offizielle deutsche Punktesystem, das Verkehrsverstöße erfasst und bewertet. Es wird umgangssprachlich auch als „Punktesystem in Flensburg“ bezeichnet. Das System dient dazu, die Fahreignung von Verkehrsteilnehmern kontinuierlich zu überwachen und bei wiederholten Verstößen Maßnahmen zu ergreifen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall hatte der Berliner Autofahrer zwischen November 2021 und April 2024 durch verschiedene Verkehrsverstöße acht Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem gesammelt, was zum Entzug seiner Fahrerlaubnis führte.

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Löschung

Die Löschung ist das endgültige Entfernen von Punkten aus dem Fahreignungsregister nach Ablauf der Überliegefrist. Erst mit der Löschung tritt ein absolutes Verwertungsverbot ein, das bedeutet, diese Punkte dürfen dann unter keinen Umständen mehr für behördliche Maßnahmen verwendet werden. Die Löschung erfolgt automatisch ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife.

Beispiel: Die drei Verstöße des Fahrers vom November 2021 bis Januar 2022 waren zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im März 2025 zwar tilgungsreif, aber noch nicht gelöscht – deshalb durfte die Behörde sie noch berücksichtigen.

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Ordnungsverfügung

Eine Ordnungsverfügung ist ein schriftlicher Verwaltungsakt, mit dem eine Behörde bestimmte Maßnahmen anordnet. Sie hat sofortige Rechtskraft und muss befolgt werden, auch wenn dagegen Rechtsmittel eingelegt werden. Das unterscheidet sie von anderen behördlichen Mitteilungen, die nur informativen Charakter haben.

Beispiel: Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) erließ am 5. März 2025 die Ordnungsverfügung, mit der dem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen wurde – diese war sofort wirksam, obwohl er Widerspruch einlegte.

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Tattagprinzip

Das Tattagprinzip bedeutet, dass für behördliche Entscheidungen immer der Punktestand zum Zeitpunkt der letzten Tat maßgeblich ist, die eine Maßnahme auslöst. Der spätere Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder des Gerichtsverfahrens spielt keine Rolle. Auch nachträgliche Tilgungen oder Löschungen von Punkten können eine bereits ausgelöste Maßnahme nicht mehr verhindern.

Beispiel: Entscheidend war der 10. April 2024, als der Fahrer seinen achten Punkt erhielt – zu diesem Zeitpunkt waren die drei älteren Verstöße noch nicht tilgungsreif und zählten daher voll mit.

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Tilgungsreife

Tilgungsreife bedeutet, dass die gesetzlich festgelegte Frist abgelaufen ist, nach der ein Verkehrsverstoß aus dem Register entfernt werden soll. Die Punkte verschwinden aber nicht sofort, sondern verbleiben noch ein weiteres Jahr im Register (Überliegefrist). Während dieser Zeit dürfen sie für bestimmte fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen noch verwendet werden.

Beispiel: Die drei Verkehrsverstöße des Fahrers vom 30. November 2021, 27. Dezember 2021 und 8. Januar 2022 waren zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits tilgungsreif, aber noch nicht gelöscht – daher konnte die Behörde sie noch berücksichtigen.

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Überliegefrist

Die Überliegefrist ist ein einjähriger Zeitraum nach Eintritt der Tilgungsreife, in dem die Punkte noch im Register verbleiben. Sie dient dazu, systembedingte Verzögerungen auszugleichen und sicherzustellen, dass bereits eingeleitete behördliche Maßnahmen nicht durch vorzeitige Punktelöschungen vereitelt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist werden die Punkte endgültig gelöscht.

Beispiel: Der Fahrer dachte fälschlicherweise, dass seine tilgungsreifen Punkte sofort nicht mehr verwendet werden dürften – tatsächlich befanden sie sich aber noch in der Überliegefrist, weshalb die Behörde sie rechtmäßig für den Führerscheinentzug heranziehen konnte.

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Verwertungsverbot

Ein Verwertungsverbot bedeutet, dass bestimmte Informationen nicht mehr für behördliche Entscheidungen verwendet werden dürfen. Im Fahreignungsregister tritt ein absolutes Verwertungsverbot erst ein, wenn Punkte endgültig gelöscht sind. Während der Überliegefrist gibt es hingegen kein vollständiges Verwertungsverbot für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen.

Beispiel: Der Fahrer berief sich fälschlicherweise auf ein Verwertungsverbot für seine tilgungsreifen Punkte, doch das Gericht stellte klar, dass ein solches erst nach der endgültigen Löschung der Punkte greift, nicht bereits bei Tilgungsreife.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Maßgeblicher Zeitpunkt für den Punktestand (§ 4 Absatz 5 Satz 5 und 7 Straßenverkehrsgesetz – StVG)
Für die Entscheidung über eine Maßnahme wie den Führerscheinentzug ist der Punktestand entscheidend, der zum Zeitpunkt der letzten Tat bestand, die die Maßnahme auslöst.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Behörde musste den Punktestand des Fahrers zum Zeitpunkt seines letzten Verkehrsverstoßes am 10. April 2024 berechnen; zu diesem Datum waren die drei älteren Verstöße noch nicht tilgungsreif und zählten somit voll mit, spätere Tilgungen spielen keine Rolle mehr.

Verwertbarkeit während der Überliegefrist und Löschungsverbot (§ 29 Absatz 6 Satz 3 Nr. 2 und Absatz 7 Straßenverkehrsgesetz – StVG)
Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen für Maßnahmen des Punktesystems auch dann noch genutzt werden, wenn sie bereits tilgungsreif, aber noch nicht endgültig gelöscht wurden; ein absolutes Verwertungsverbot tritt erst nach der vollständigen Löschung ein.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die drei älteren Verstöße des Fahrers waren zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung zwar tilgungsreif und in der einjährigen Überliegefrist, aber noch nicht gelöscht, weshalb die Behörde diese Punkte für den Führerscheinentzug rechtmäßig berücksichtigen durfte.

Fahreignungs-Bewertungssystem und Stufensystem (§ 4 Straßenverkehrsgesetz – StVG)
Das Gesetz sieht ein mehrstufiges System vor, bei dem Fahrer ab einer bestimmten Punktzahl zunächst ermahnt und verwarnt werden, bevor als letzte Konsequenz der Führerschein entzogen werden kann.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Behörde hatte das gesetzlich vorgeschriebene Stufensystem mit Ermahnung bei vier Punkten und Verwarnung bei sechs Punkten vor dem Entzug der Fahrerlaubnis penibel eingehalten, was eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme war.


Das vorliegende Urteil


VG Berlin – Az.: 4 L 136/25 – Beschluss vom 20.06.2025


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