Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Führerschein auf Probe: Rechte und Pflichten im Falle eines Entzugs
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was passiert, wenn ich die Zweimonatsfrist für die verkehrspsychologische Beratung nicht einhalte?
- Welche Verstöße führen während der Probezeit zum Führerscheinentzug?
- Kann eine bereits begonnene verkehrspsychologische Beratung vor dem Führerscheinentzug schützen?
- Welche Rechtsmittel habe ich gegen einen Führerscheinentzug in der Probezeit?
- Wie kann ich nach einem Führerscheinentzug in der Probezeit die Fahrerlaubnis wiedererhalten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 30.10.2024
- Aktenzeichen: 16 B 998/23
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Antragstellerin: Inhaberin einer Fahrerlaubnis auf Probe, die gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt hat. Sie argumentierte, dass Verkehrsverstöße nach der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen sollten.
- Antragsgegner: Verwaltungsbehörde, die die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe angeordnet hat, da die Antragstellerin innerhalb der Probezeit wiederholt Verkehrsverstöße begangen hat. Die Behörde stützte sich dabei auf die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Antragstellerin hatte während ihrer Probezeit als Inhaberin einer Fahrerlaubnis Verkehrsverstöße begangen. Sie nahm an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, die jedoch nach der gesetzlich vorgesehenen Zweimonatsfrist begann. Daraufhin wurde die Fahrerlaubnis entzogen.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob eine Verkehrspsychologische Beratung, die nach Ablauf der Zweimonatsfrist begonnen oder nicht abgeschlossen ist, Verkehrsverstöße irrelevant machen und somit eine Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern kann.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde der Antragstellerin wurde abgelehnt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen, wurde bestätigt.
- Begründung: Das Gericht stellte klar, dass die Regelungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG keine Berücksichtigung einer verkehrspsychologischen Beratung nach Ablauf der Zweimonatsfrist vorsehen. Die Teilnahme an der Beratung hat keinen Einfluss auf die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn danach erneute Zuwiderhandlungen vorkommen.
- Folgen: Die Antragstellerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, und ihre Fahrerlaubnis bleibt entzogen. Das Urteil verdeutlicht, dass die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung nach der Zweimonatsfrist keinen Einfluss auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hat. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Führerschein auf Probe: Rechte und Pflichten im Falle eines Entzugs

Das Fahrerlaubnisrecht ist ein komplexes Gebiet, das viele Autofahrer betrifft, insbesondere in der Probezeit. Die Fahrerlaubnis auf Probe gilt für Fahranfänger und bringt zu Beginn zusätzliche Pflichten und Auflagen mit sich. Bei wiederholten Verstößen oder schwerwiegenden Verkehrsdelikten kann es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. Diese Maßnahme hat nicht nur Auswirkungen auf die Mobilität, sondern erfordert oft auch eine verkehrspsychologische Beratung, um die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu ermöglichen.
Eine entscheidende Rolle spielt dabei die sogenannte Zweimonatsfrist, die eingehalten werden muss, um Maßnahmen wie eine MPU vorzubereiten. Um sich optimal auf die psychologische Beratung und die Herausforderungen bei einem Führerscheinentzug vorzubereiten, ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen und die entsprechenden Schritte zu verstehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall präsentiert, der diese Aspekte beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Verkehrsverstöße nach Ablauf der Beratungsfrist führen zum Führerscheinentzug
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde einer Fahranfängerin gegen den Entzug ihrer Fahrerlaubnis auf Probe zurückgewiesen. Die Intensivbeatmungspflegerin hatte nach einer Verwarnung und dem Ablauf der zweimonatigen Frist für eine verkehrspsychologische Beratung weitere Verkehrsverstöße begangen. Ihre Argumentation, dass Verstöße während einer später begonnenen Beratung nicht zum Führerscheinentzug führen dürften, wurde vom Gericht abgelehnt.
Gesetzliche Fristen bleiben verbindlich
Das Gericht stellte klar, dass der Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes keine Ausnahmen vorsieht. Nach § 2a Abs. 2 StVG wird Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe nach bestimmten Verstößen nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Weitere schwerwiegende Zuwiderhandlungen oder zwei weitere geringere Verstöße nach Ablauf dieser Frist führen zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis – unabhängig davon, ob und wann eine Beratung stattfindet.
Keine Verlängerung der Beratungsfrist möglich
Die persönlichen Gründe der Fahrerin für den verspäteten Beginn der Beratung – die Vorweihnachtszeit, die notwendige Ansammlung des Geldes und die zeitliche Verfügbarkeit des Beraters – spielten für das Gericht keine Rolle. Eine Verlängerung der gesetzlichen Zweimonatsfrist ist nicht vorgesehen. Das Gericht betonte, dass die Nichtteilnahme an einer Beratung keine rechtlichen Folgen hat, während Verstöße nach Fristablauf unabhängig von einer laufenden Beratung zum Führerscheinentzug führen.
Berufliche Härten rechtfertigen keine Ausnahme
Die beruflichen Schwierigkeiten der Antragstellerin, die hauptsächlich in Nachtschichten als Intensivbeatmungspflegerin arbeitet, konnten den sofortigen Vollzug der Entziehung nicht verhindern. Das Gericht sah darin typische Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung, die bereits in der gesetzgeberischen Grundentscheidung berücksichtigt wurden. Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses festgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, frühzeitig auf Fahranfänger einzuwirken, weshalb bereits die von der Antragstellerin begangenen Verkehrszuwiderhandlungen die vorgesehenen Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die zentrale Erkenntnis des Urteils ist, dass Verkehrsverstöße nach Ablauf der Zweimonatsfrist auch dann zum Führerscheinentzug führen, wenn zu diesem Zeitpunkt eine verkehrspsychologische Beratung läuft oder noch nicht abgeschlossen ist. Das Gericht stellt unmissverständlich klar, dass die gesetzliche Frist nicht verlängert werden kann und persönliche Gründe für eine verspätete Beratung keine Rolle spielen. Damit wird eine häufige Fehlinterpretation des Gesetzes korrigiert, nach der Verkehrsverstöße während einer laufenden Beratung nicht beachtet würden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Fahranfänger in der Probezeit müssen Sie nach einer Verwarnung innerhalb von zwei Monaten mit der verkehrspsychologischen Beratung beginnen – diese Frist ist nicht verhandelbar. Wenn Sie nach diesen zwei Monaten weitere Verstöße begehen, verlieren Sie Ihren Führerschein, auch wenn Sie die Beratung gerade durchführen oder später damit beginnen. Die Teilnahme an der Beratung schützt Sie nicht vor den Konsequenzen weiterer Verstöße nach Fristablauf. Selbst wenn Sie gute Gründe für eine Verzögerung haben, wie fehlende finanzielle Mittel oder mangelnde Termine beim Berater, ändert dies nichts an der strikten Frist.
Gerade Fahranfänger in der Probezeit sind oft unsicher, welche Fristen einzuhalten sind und welche Konsequenzen drohen. Die Frist für den Beginn einer verkehrspsychologischen Beratung ist knapp bemessen und lässt wenig Spielraum. Unwissenheit schützt leider nicht vor Strafe, daher ist es wichtig, die Rechtslage genau zu kennen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und unterstützen Sie bei allen Fragen rund um das Thema Führerschein und Verkehrsrecht.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert, wenn ich die Zweimonatsfrist für die verkehrspsychologische Beratung nicht einhalte?
Die verkehrspsychologische Beratung ist zwar freiwillig, aber das Nichteinhalten der Zweimonatsfrist kann schwerwiegende Konsequenzen haben.
Rechtliche Folgen bei Fristversäumnis
Wenn Sie nach Ablauf der Zweimonatsfrist einen weiteren schwerwiegenden Verstoß (A-Verstoß) oder zwei weitere weniger schwerwiegende Verstöße (B-Verstöße) begehen, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Dies gilt auch dann, wenn Sie die verkehrspsychologische Beratung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen möchten.
Bedeutung der Frist
Die Zweimonatsfrist beginnt mit der schriftlichen Verwarnung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Innerhalb dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, durch die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung Ihre Bereitschaft zu zeigen, an Ihrem Fahrverhalten zu arbeiten.
Konsequenzen weiterer Verstöße
Nach Fristablauf gilt: Jeder neue schwerwiegende Verstoß oder zwei neue weniger schwerwiegende Verstöße führen zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis. Eine nachträgliche Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung kann den Führerscheinentzug nicht mehr verhindern.
Welche Verstöße führen während der Probezeit zum Führerscheinentzug?
Während der Probezeit können bestimmte Verstöße zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Dabei wird zwischen A-Verstößen (schwerwiegend) und B-Verstößen (weniger schwerwiegend) unterschieden.
A-Verstöße und ihre Konsequenzen
Ein einziger A-Verstoß führt zunächst zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und der Anordnung eines Aufbauseminars. Zu den A-Verstößen zählen beispielsweise:
- Fahren unter Alkoholeinfluss
- Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts
- Fahren bei Rotlicht, wenn die Ampel bereits länger als 1 Sekunde Rot zeigt
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
B-Verstöße und ihre Folgen
Zwei B-Verstöße haben die gleichen Konsequenzen wie ein A-Verstoß. Beispiele für B-Verstöße sind:
- Fahren mit abgefahrenen Reifen
- Überziehen der Hauptuntersuchung um mehr als 8 Monate
- Parken in einer Feuerwehrzufahrt
Der Weg zum Führerscheinentzug
Wenn Sie nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen und der Teilnahme am Aufbauseminar erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begehen, erhalten Sie eine schriftliche Verwarnung. Ihnen wird empfohlen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Der Führerschein wird entzogen, wenn Sie nach dieser Verwarnung:
- Einen weiteren A-Verstoß begehen
- Zwei weitere B-Verstöße begehen
- Der Empfehlung zur verkehrspsychologischen Beratung nicht nachkommen
In diesem Fall wird Ihnen die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist müssen Sie den Führerschein neu beantragen und eventuell eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren.
Beachten Sie: Jeder Verstoß in der Probezeit kann schwerwiegende Folgen haben. Fahren Sie daher besonders vorsichtig und regelkonform, um Ihren Führerschein nicht zu gefährden.
Kann eine bereits begonnene verkehrspsychologische Beratung vor dem Führerscheinentzug schützen?
Eine bereits begonnene verkehrspsychologische Beratung bietet keinen rechtlichen Schutz vor einem Führerscheinentzug bei weiteren Verstößen. Wenn Sie als Fahranfänger in der Probezeit erneut schwerwiegend gegen Verkehrsregeln verstoßen, kann Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden, unabhängig davon, ob Sie gerade eine verkehrspsychologische Beratung durchführen.
Zweck der verkehrspsychologischen Beratung
Die verkehrspsychologische Beratung dient dazu, Ihre Einstellung zum Straßenverkehr zu verbessern und Ihnen zu helfen, Mängel in Ihrem Fahrverhalten zu erkennen und abzubauen. Sie ist eine freiwillige Maßnahme, die Ihnen nach wiederholten Verstößen in der Probezeit empfohlen wird.
Rechtliche Situation
Wenn Sie nach einem Aufbauseminar erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begehen, erhalten Sie eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Diese Empfehlung sollten Sie innerhalb von zwei Monaten wahrnehmen. Allerdings schützt selbst eine laufende Beratung Sie nicht vor den Konsequenzen weiterer Verstöße.
Konsequenzen weiterer Verstöße
Sollten Sie während oder nach der verkehrspsychologischen Beratung erneut schwerwiegend gegen Verkehrsregeln verstoßen, droht Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Behörde ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Teilnahme an der Beratung zu berücksichtigen.
Mögliche positive Auswirkungen
Obwohl die Beratung keinen rechtlichen Schutz bietet, kann sie sich dennoch positiv auswirken:
- Sie zeigen Initiative zur Verbesserung Ihres Fahrverhaltens.
- Bei einem eventuellen späteren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis könnte die Teilnahme zu Ihren Gunsten ausgelegt werden.
- Die Beratung kann Ihnen helfen, zukünftige Verstöße zu vermeiden und so indirekt vor einem Führerscheinentzug schützen.
Bedenken Sie: Die verkehrspsychologische Beratung ist eine Chance zur Selbstreflexion und Verhaltensänderung. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihr Fahrverhalten nachhaltig zu verbessern und weitere Verstöße zu vermeiden. So können Sie langfristig Ihren Führerschein behalten und sicherer am Straßenverkehr teilnehmen.
Welche Rechtsmittel habe ich gegen einen Führerscheinentzug in der Probezeit?
Bei einem Führerscheinentzug in der Probezeit stehen Ihnen unterschiedliche Rechtsmittel zur Verfügung, die sich danach richten, ob die Entziehung durch ein Gericht oder eine Behörde erfolgt ist.
Rechtsmittel bei behördlicher Entziehung
Wenn die Führerscheinstelle Ihren Führerschein entzogen hat, können Sie Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten.
Rechtsmittel bei gerichtlicher Entziehung
Bei einer gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis können Sie Beschwerde einlegen. Dies gilt insbesondere bei einer vorläufigen Entziehung durch einen richterlichen Beschluss nach § 111a StPO.
Prüfung der Bescheide
Eine sorgfältige Prüfung des Entziehungsbescheids ist besonders wichtig. Häufige Ansatzpunkte für Rechtsmittel sind:
- Formfehler im Bescheid, wie falsche Namen oder Daten
- Fehler bei Geschwindigkeitsmessungen
- Verfahrensfehler bei der Anordnung von Maßnahmen
Sperrfristverkürzung
Wenn die Rechtsmittel erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit einer Sperrfristverkürzung. Die reguläre Sperrfrist beträgt mindestens drei Monate, kann aber auch bis zu fünf Jahre dauern. Nach Ablauf der Sperrfrist müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen.
Bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit. Kommt es in dieser Zeit zu weiteren schwerwiegenden Verstößen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten an.
Wie kann ich nach einem Führerscheinentzug in der Probezeit die Fahrerlaubnis wiedererhalten?
Nach einem Führerscheinentzug in der Probezeit müssen Sie einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen. Dieser Prozess umfasst mehrere Schritte und Voraussetzungen:
Ablauf der Sperrfrist
Zunächst müssen Sie die vom Gericht verhängte Sperrfrist abwarten. Diese kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betragen. Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist können Sie den Antrag auf Wiedererteilung stellen.
Antragstellung und erforderliche Unterlagen
Für die Wiedererteilung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Aktueller Sehtest
- Eventuell eine ärztliche Untersuchungsbescheinigung
- Biometrisches Passfoto
- Strafbefehl oder Gerichtsurteil mit Rechtskraftvermerk
- Personalausweis oder Reisepass
Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
In vielen Fällen müssen Sie eine MPU bestehen, um Ihre Fahreignung nachzuweisen. Die MPU prüft Ihre körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Verkehrspsychologische Beratung
Wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Führerscheinentzug an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen, kann dies Ihre Chancen auf eine Wiedererteilung verbessern. Diese Beratung hilft Ihnen, Ihr Verkehrsverhalten zu reflektieren und zu verbessern.
Erneute Fahrerlaubnisprüfung
Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine erneute theoretische und praktische Prüfung anordnen, wenn Zweifel an Ihren Fahrkenntnissen bestehen. Dies ist besonders wahrscheinlich, wenn zwischen Entzug und Wiedererteilung mehrere Jahre liegen.
Neue Probezeit
Bei erfolgreicher Wiedererteilung beginnt eine neue Probezeit. Diese darf jedoch die Restdauer der vorherigen Probezeit nicht überschreiten. Wenn Ihre ursprüngliche Probezeit zum Zeitpunkt des Entzugs bereits abgelaufen war, gibt es keine erneute Probezeit.
Beachten Sie die Tilgungsfristen
Wenn Sie in den ersten fünf Jahren nach dem Führerscheinentzug nicht erneut auffällig werden, beginnt eine zehnjährige Verjährungsfrist für die MPU-Anordnung. Nach spätestens 15 Jahren können Sie unter Umständen die Fahrerlaubnis ohne MPU wiedererlangen.
Bedenken Sie, dass der Prozess der Wiedererteilung komplex sein kann und von Ihrem individuellen Fall abhängt. Es ist wichtig, alle Schritte sorgfältig zu befolgen und bei Unklarheiten die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu kontaktieren.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Fahrerlaubnis auf Probe
Ein befristeter Führerschein für Fahranfänger in den ersten zwei Jahren nach bestandener Fahrprüfung. Diese Sonderform der Fahrerlaubnis ist mit strengeren Auflagen und Konsequenzen bei Verkehrsverstößen verbunden. Geregelt ist dies in §2a StVG. Bei Verstößen können bereits geringere Vergehen zum Führerscheinentzug oder zur Anordnung einer verkehrspsychologischen Beratung führen. Beispiel: Wer in der Probezeit zweimal bei Rot über die Ampel fährt, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.
Verkehrspsychologische Beratung
Eine verpflichtende Beratungsmaßnahme für Führerscheininhaber, die durch Verkehrsverstöße aufgefallen sind. Ziel ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit durch psychologische Aufarbeitung des Fahrverhaltens. Die Teilnahme wird nach §2a Abs. 2 StVG innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung empfohlen. Anders als die MPU ist sie weniger umfangreich und dient primär der Prävention. Beispiel: Ein Fahranfänger muss nach mehreren Geschwindigkeitsübertretungen an einer solchen Beratung teilnehmen.
Führerscheinentzug
Die behördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund schwerer oder wiederholter Verkehrsverstöße. Geregelt in §3 StVG und §69 StGB. Im Unterschied zur Fahrerlaubnissperre ist dies keine zeitlich begrenzte Maßnahme – die Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden. Beispiel: Nach mehrfachen Verstößen in der Probezeit wird die Fahrerlaubnis entzogen und kann erst nach einer Sperrfrist neu erworben werden.
Vorrang des Vollziehungsinteresses
Ein Rechtsgrundsatz, nach dem behördliche Entscheidungen sofort vollzogen werden können, auch wenn dagegen Rechtsmittel eingelegt wurden. Bei Führerscheinentzug bedeutet dies, dass die Fahrerlaubnis trotz eines laufenden Widerspruchsverfahrens sofort abgegeben werden muss. Grundlage ist §80 Abs. 2 VwGO. Beispiel: Eine Krankenschwester muss ihren Führerschein sofort abgeben, auch wenn sie ihn dringend für den Beruf braucht.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG: Diese Vorschrift regelt die erste Stufe des Führerschein auf Probe-Systems. Nach einem ersten schwerwiegenden Verstoß (A-Verstoß) oder zwei weniger schweren Verstößen (B-Verstößen) innerhalb der Probezeit wird der Führerscheinneuling verwarnt und dazu aufgefordert, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Es wird eine Frist von zwei Monaten gesetzt, in der die Teilnahme an der Beratung empfohlen wird, jedoch ist diese Frist nicht zwingend für die Gültigkeit der Beratung. Im vorliegenden Fall ist diese Verwarnung bereits erfolgt und die Unsicherheit besteht, wie sich weitere Verstöße auf die Fahrerlaubnis auswirken.
- § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG: Diese Vorschrift legt fest, dass die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen werden kann, wenn der Fahranfänger nach der Verwarnung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG innerhalb der Probezeit einen weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße begeht. Die entscheidende Frist ist hier der Ablauf der Zweimonatsfrist nach der Verwarnung. Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ist nicht entscheidend für die Entziehung, sodass weitere Verstöße trotzdem zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können.
- § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG (allgemein): Dieser Paragraph im Straßenverkehrsgesetz stellt das gesamte System der Fahrerlaubnis auf Probe dar. Er beinhaltet, dass sich die Probezeit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verlängert und Sanktionen wie die Anordnung einer verkehrspsychologischen Beratung oder die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Wichtig ist hierbei, dass es sich im Wesentlichen um ein „Strafsystem“ innerhalb der Probezeit handelt, das sich nicht durch die Teilnahme an einer Beratung aussetzen lässt. Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob es zu einer Entziehung aufgrund von Verstößen nach der Verwarnung kommen kann.
- § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO: Diese Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung regelt die Beschränkung der Überprüfung bei einer Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Das bedeutet, dass das Oberverwaltungsgericht nur die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente prüft und nicht die gesamte Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Argumente des Fahranfängers genau betrachtet werden müssen.
- Verkehrspsychologische Beratung (Anordnung): Obwohl keine direkte Rechtsgrundlage, ist die Anordnung einer verkehrspsychologischen Beratung eine Konsequenz der Verwarnung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG und somit eng verbunden mit der gesamten Problematik. Hierbei geht es um die Frage, ob die Teilnahme, der Beginn oder der Abschluss eine Rolle für die Bewertung weiterer Verstöße spielt. Laut dem Urteil hat diese Beratung aber keine Auswirkungen auf die Frist.
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht NRW – Az.: 16 B 998/23 – Beschluss vom 30.10.2024 – Leitsätze:
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