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Fahrerlaubnis auf Probe – Entziehung wegen Nichtteilnahme an angeordnetem Aufbauseminar

Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 6 L 1080/14 –  Beschluss vom 18.09.2014

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 29.07.2014 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2014 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die hier gemäß § 2 a Abs. 3 StVG angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe haben nach § 2 a Abs. 6 StVG keine aufschiebende Wirkung. Auch die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage dieser Maßnahme bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar

(VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2008 – 9 K 4351/07 –, zitiert nach JURIS mit weiteren Nachweisen).

Der auch im Übrigen zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Hierbei sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse. Erweisen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen, so ist zwischen den widerstreitenden Belangen der Beteiligten abzuwägen und danach zu entscheiden, wessen Interesse bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalles größeres Gewicht beigemessen werden muss.

Hiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, da der von dem Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ausgehend vom derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10.07.2014 sind weder vom Antragsteller geltend gemacht, noch sind hierfür irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere ist der Antragsteller vor Erlass des angefochtenen Bescheides dem Erfordernis des § 28 Abs. 1 SVwVfG entsprechend angehört worden.

Der Bescheid erweist sich auch materiell als offensichtlich rechtmäßig.

Dem Antragsteller ist durch Anordnung vom 19.07.2013 auferlegt worden, an einem Aufbauseminar nach § 35 FeV teilzunehmen und hierüber bis spätestens 19.10.2013 eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Dieser Anordnung ist der Antragsteller unstreitig nicht nachgekommen.

Nach § 2 a Abs. 3 StVG ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist, zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden muss. Die Fahrerlaubnis wird nicht wegen fehlender Eignung gemäß § 3 Abs. 1 StVG entzogen; vielmehr ist im Rahmen des § 2 a Abs. 3 StVG allein die Nichtbefolgung der auferlegten Maßnahme die Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung.

Das Gesetz geht davon aus, dass bei Nichtbewährung des Fahranfängers die weitere Teilnahme am fahrerlaubnispflichtigen Straßenverkehr die vorherige Korrektur der Fehlverhaltensweisen voraussetzt. War die Nachschulungsanordnung vollziehbar, so kann der Betroffene im Verfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht damit gehört werden, sie sei nicht rechtmäßig gewesen. Dass die Anordnung neben ihrer Vollziehbarkeit auch rechtmäßig ist, verlangt § 2 a Abs. 3 nicht

(VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2008 – 9 K 4351/07 – a.a.O. unter Hinweis auf OVG Magdeburg, Beschluss vom 08.07.1998 – B 1 S 477/98 – bei JURIS).

Die an den Antragsteller am 19.07.2013 ergangene, auf § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Anordnung, an einem Aufbauseminar nach § 35 FeV teilzunehmen und hierüber bis spätestens 19.10.2013 eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen, ist im Übrigen mangels eines Widerspruchs des Klägers bestandskräftig geworden und einer gerichtlichen Überprüfung damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zugänglich.

Die Nichtteilnahme am Aufbauseminar führt unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde hierbei ein Ermessen eingeräumt wäre

(VG München, Urteil vom 28.10.2008 – M 1 K 08.3364 –, zitiert nach JURIS).

Maßgeblich ist allein die (objektive) Fristversäumung, auf ein Verschulden kommt es grundsätzlich nicht an

(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2012 – OVG 1 S 53.12 –, zitiert nach JURIS).

Die Fahrerlaubnisentziehung war auch verhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Betroffene entweder noch während des Fristlaufs gegenüber der Verkehrsbehörde dartut, dass er auf Grund besonderer Gegebenheiten gehindert gewesen sei, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, und deshalb um deren Verlängerung bitte und sich die Behörde dieser Bitte zu Unrecht verschlossen hätte, oder falls er sich erst nach deren Ablauf meldet, zusätzlich dartut, dass er über diese Unmöglichkeit der Einhaltung der gesetzten Frist für die Teilnahme am Aufbauseminar hinaus außerdem auch noch ohne Verschulden außer Stande gewesen sei, diese Hinderungsgründe fristgerecht vorzubringen, jedoch der Anordnung sobald wie möglich Folge leisten werde bzw. zwischenzeitlich bereits Folge geleistet habe

(VG München, Urteil vom 28.10.2008 – M 1 K 08.3364 –, a.a.O., JURIS-Rn. 16).

Derartiges wurde vorliegend jedoch nicht dargetan. Erst im Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller vorgetragen, er habe „bei der zuständigen Fahrschule“ keinen Termin erhalten. Dies ist ersichtlich kein geeignetes Vorbringen im vorstehend dargelegten Sinne. Der Antragsteller hatte drei Monate Zeit, sich um einen Platz in einem Aufbauseminar zu bemühen. Dass er innerhalb dieses Zeitraumes – nötigenfalls bei anderen Fahrschulen – keinen Seminarplatz hätte finden können, ist nicht ersichtlich.

Auch der Hinweis des Antragstellers, er sei aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, kann nicht zum Erfolg seines Rechtsschutzbegehrens führen. Der Antragsteller ist in der Anordnung vom 19.07.2013 über die Rechtsfolgen einer Fristversäumung belehrt worden. Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen Härten hat er selbst zu vertreten. Sie sind daher nicht geeignet, die im Gesetz vorgesehene zwingende Rechtsfolge seines Verhaltens als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.

Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer der Auffangwert zugrunde gelegt und dieser im vorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte reduziert wurde.

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