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Fahreignungsmangel aufgrund mittelschweren obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

Ein 63-jähriger Mann aus Bayern hat vor Gericht einen wichtigen Sieg errungen: Trotz mittelschwerem Schlafapnoe-Syndrom darf er seinen Führerschein behalten, da er nachweislich nicht unter übermäßiger Tagesmüdigkeit leidet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kippte damit die vom Landratsamt angeordnete Nachbegutachtungspflicht und lockerte die strengen Auflagen für Führerscheininhaber mit Schlafapnoe.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 29.10.2024
  • Aktenzeichen: 11 CS 24.1155
  • Verfahrensart: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Fahrerlaubnisrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, der gegen Auflagen des Landratsamts zur Nachbegutachtung bezüglich seines Schlafapnoe-Syndroms vorgeht. Der Antragsteller argumentiert, dass er keine übermäßige Tagesmüdigkeit aufweist und daher die Nachbegutachtung nicht erforderlich ist.
  • Antragsgegner: Landratsamt Deggendorf (Fahrerlaubnisbehörde), das die Nachbegutachtung aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens anordnet, welches eine bedingte Fahreignung des Antragstellers feststellt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Antragsteller, im Besitz einer Fahrerlaubnis mehrerer Klassen, wurde vom Landratsamt Deggendorf aufgefordert, eine Nachbegutachtung seiner Schlafapnoe-Erkrankung durchführen zu lassen, obwohl er nach einer Magen-Operation keine übermäßige Tagesmüdigkeit mehr zeigte. Er legte Widerspruch gegen diese Auflage ein und suchte vorläufigen Rechtsschutz.
  • Kern des Rechtsstreits: Darf eine Fahrerlaubnisbehörde Nachbegutachtungen verlangen, obwohl keine übermäßige Tagesmüdigkeit besteht und somit keine relevanten Fahreignungsmängel vorliegen?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde des Antragstellers statt und stellte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder her.
  • Begründung: Die Nachbegutachtung sei nicht erforderlich, da der Antragsteller keine übermäßige Tagesmüdigkeit aufweist. Die Fahrerlaubnisbedingungen sehen strenge Kontrollen nur vor, wenn übermäßige Tagesmüdigkeit besteht. Eine reine Schlafapnoe ohne Müdigkeit rechtfertigt keine Nachbegutachtung.
  • Folgen: Der Bescheid des Landratsamts wird in Bezug auf die Nachbegutachtung aufgehoben. Der Antragsteller muss aktuell keiner weiteren Nachbegutachtung nachkommen und trägt keine Kosten für die auferlegte Maßnahme.

Schlafapnoe und Fahrerlaubnis: Gesundheitsrisiken für Verkehrssicherheit

Das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (OSA) ist eine weitverbreitete Atemstörung, die nicht nur die Gesundheit der Betroffenen erheblich beeinträchtigt, sondern auch ein ernstzunehmendes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt. Menschen mit dieser Erkrankung leiden unter nächtlichen Atemaussetzern, die zu chronischer Müdigkeit und Einschlafproblemen führen können.

Die medizinische Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs hängt entscheidend vom Gesundheitszustand und der Therapie des Patienten ab. Eine Polysomnografische Untersuchung und eine erfolgreiche Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms können dabei helfen, die Fahrtauglichkeit zu bewerten und mögliche Risiken am Steuer zu minimieren. Der Therapiefortschritt und die ärztlichen Atteste spielen eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Fahrerlaubnis.

Der Fall vor Gericht


Bayerischer VGH kippt Nachbegutachtungspflicht bei Schlafapnoe ohne Tagesmüdigkeit

Mann liest besorgniserregenden Brief zum Führerschein an einem Esstisch im Wohnzimmer.
Rechtsprechung zu Schlafapnoe und Fahrerlaubnis | Symbolfoto: Ideogram gen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass Fahrerlaubnisinhaber mit Schlafapnoe nicht zu regelmäßigen Nachbegutachtungen verpflichtet werden dürfen, wenn sie auch ohne Behandlung nicht unter übermäßiger Tagesmüdigkeit leiden. Der Fall betraf einen 63-jährigen Mann, der Inhaber verschiedener Fahrerlaubnisklassen der Gruppen 1 und 2 ist.

Medizinische Verbesserung durch Gewichtsreduktion

Nach einer Magen-Operation im Sommer 2022 konnte der Betroffene sein Gewicht um etwa 40 kg auf 95 kg reduzieren. Dies führte zu einer deutlichen Verbesserung seines Schlafapnoe-Syndroms, sodass er keine CPAP-Maske mehr benötigt. Eine ambulante Schlaf-Apnoe-Messung vom Januar 2024 ergab einen Respiratory Event Index von 28,1/h, was einem mittelschweren Schlafapnoe-Syndrom entspricht. Der Fragebogen zur Tagesschläfrigkeit zeigte mit 5 von 24 Punkten einen unauffälligen Befund.

Behördliche Auflagen und gerichtliche Auseinandersetzung

Das Landratsamt Deggendorf verfügte dennoch mit Bescheid vom 28. Februar 2024 fachärztliche Nachbegutachtungen im Januar 2025 für die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 und im Januar 2027 für die Gruppe 1. Nachdem das Verwaltungsgericht Regensburg den Eilantrag des Betroffenen gegen diese Auflagen abgelehnt hatte, war seine Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof erfolgreich.

Grundlegende Neuausrichtung der Rechtsprechung

Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass das in Fahrerlaubnisverordnung und Begutachtungsleitlinien vorgesehene strenge Kontrollregime bei Schlafapnoe voraussetzt, dass der Betroffene unbehandelt an übermäßiger Tagesmüdigkeit leidet. Dies ergebe sich aus der Systematik der Fahrerlaubnisverordnung, die das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom als Unterpunkt der Tagesschläfrigkeit behandelt.

Europarechtliche Bestätigung

Diese Auslegung wird laut Gericht durch das Unionsrecht bestätigt. Die entsprechende EU-Richtlinie definiert ein mittelschweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom nur dann als fahrerlaubnisrelevant, wenn es mit übermäßiger Tagesmüdigkeit verbunden ist. Auch andere EU-Mitgliedstaaten wie Österreich, Frankreich und Dänemark verstehen die Vorgaben in diesem Sinne.

Praktische Auswirkungen des Urteils

Die Fahrerlaubnisbehörde darf künftig erst dann wieder tätig werden, wenn konkrete Tatsachen bekannt werden, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, dass sich eine übermäßige Tagesmüdigkeit entwickelt hat. Bei der Verlängerung von Fahrerlaubnissen der Gruppe 2 muss der Betroffene sich allerdings weiterhin im Rahmen der regelmäßigen Verlängerungsuntersuchung auch auf Anzeichen erhöhter Tagesmüdigkeit untersuchen lassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Gericht bestätigt, dass bei Schlafapnoe regelmäßige Nachbegutachtungen auch dann rechtmäßig sind, wenn keine akute Tagesschläfrigkeit vorliegt. Die Nachbegutachtungsfristen betragen ein Jahr für Fahrerlaubnisse der Gruppe 2 (LKW, Bus) und drei Jahre für Gruppe 1 (PKW). Entscheidend ist nicht allein die aktuelle Symptomfreiheit, sondern das grundsätzliche Risikopotential der Erkrankung, das regelmäßige Kontrollen erforderlich macht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie unter Schlafapnoe leiden, müssen Sie mit regelmäßigen Nachuntersuchungen rechnen – auch wenn Sie Ihre Erkrankung gut im Griff haben und keine Tagesmüdigkeit spüren. Als PKW-Fahrer werden Sie alle drei Jahre zur Kontrolle gebeten, als Berufskraftfahrer sogar jährlich. Diese Auflagen dienen Ihrer eigenen Sicherheit und der anderer Verkehrsteilnehmer. Wichtig ist: Solange Sie bei den Untersuchungen kooperieren und die Erkrankung behandelt wird, können Sie weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen.

Benötigen Sie Hilfe?

Schlafapnoe und Führerschein: Was nun?

Die aktuellen Gerichtsentscheidungen zum Thema Schlafapnoe und Fahrerlaubnis sorgen für Verunsicherung. Gerade für Berufskraftfahrer ist die jährliche Nachbegutachtung mit erheblichem Aufwand verbunden. Auch wenn Sie Ihre Erkrankung gut im Griff haben, können die gesetzlichen Vorgaben schnell zu Problemen führen.

Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten als Fahrerlaubnisinhaber mit Schlafapnoe. Dabei entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen individuelle Strategien, um den Führerschein zu erhalten oder zurückzuerlangen.

Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns Ihre Situation vertrauensvoll besprechen.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine behördliche Überprüfung der Fahreignung bei Schlafapnoe vorliegen?

Grundvoraussetzung für behördliches Einschreiten

Eine behördliche Überprüfung der Fahreignung bei Schlafapnoe ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt. Die bloße Diagnose eines Schlafapnoe-Syndroms reicht für behördliche Maßnahmen nicht aus.

Medizinische Kriterien

Für eine behördliche Überprüfung müssen folgende medizinische Kriterien erfüllt sein:

  • Ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit einem Apnoe-Hypopnoe-Index von mehr als 15 pro Stunde
  • Nachgewiesene übermäßige Tagesmüdigkeit durch objektive Testverfahren
  • Unbehandelte oder therapieresistente Tagesschläfrigkeit mit hohem Ausprägungsgrad

Rechtliche Voraussetzungen

Die Fahrerlaubnisbehörde darf eine Überprüfung nur anordnen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen. Solche können sein:

  • Dokumentierte Verkehrsauffälligkeiten durch Sekundenschlaf
  • Ärztlich festgestellte erhebliche Tagesschläfrigkeit
  • Unfälle aufgrund von Übermüdung

Wichtige Einschränkungen

Sie müssen wissen: Eine Offenbarungspflicht gegenüber der Führerscheinstelle besteht nicht. Wenn bei Ihnen trotz diagnostizierter Schlafapnoe keine Tagesschläfrigkeit auftritt, darf die Behörde keine regelmäßigen Nachuntersuchungen anordnen.

Besonderheiten für Berufskraftfahrer

Für Inhaber der Führerscheinklassen der Gruppe 2 (LKW, Bus) gelten strengere Kriterien. Bei diesen Fahrerlaubnisklassen können bereits bei Verdacht auf relevante Tagesschläfrigkeit Kontrollen angeordnet werden.


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Was unterscheidet die Anforderungen für Fahrerlaubnisse der Gruppe 1 und 2 bei Schlafapnoe?

Grundsätzliche Unterscheidung

Für Inhaber der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 (PKW, Motorrad) gelten weniger strenge Anforderungen als für Inhaber der Gruppe 2 (LKW, Bus, Taxi). Bei beiden Gruppen ist entscheidend, ob eine messbare Tagesschläfrigkeit vorliegt.

Besondere Anforderungen für Gruppe 2

Berufskraftfahrer mit Führerscheinen der Klassen C, C1, CE, D, D1, DE und D1E müssen:

  • Ihre Fahrerlaubnis regelmäßig verlängern lassen
  • Einen expliziten Nachweis ihrer Fahrtauglichkeit erbringen
  • Sich strengeren Beurteilungskriterien unterwerfen

Kontrollintervalle

Bei nachgewiesener und erfolgreich therapierter Schlafapnoe gelten unterschiedliche Kontrollintervalle:

  • Gruppe 1: Kontrollen alle 3 Jahre
  • Gruppe 2: Jährliche Kontrollen

Screening-Untersuchungen

Für Gruppe-2-Fahrer sind zusätzlich spezielle Screening-Untersuchungen vorgeschrieben. Der untersuchende Arzt muss dabei gezielt nach:

  • Nicht erholsamem Schlaf
  • Übermäßiger Müdigkeit am Tage
  • Einschlafen am Steuer fragen

Bei beiden Gruppen gilt: Ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom ohne übermäßige Tagesmüdigkeit begründet keinen Eignungsmangel und rechtfertigt keine Kontrollauflagen.


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Wie wirken sich medizinische Verbesserungen des Schlafapnoe-Syndroms auf bestehende behördliche Auflagen aus?

Grundsätzliche Bewertung der Fahreignung

Ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom ohne übermäßige Tagesmüdigkeit begründet keinen Eignungsmangel nach der Fahrerlaubnis-Verordnung und rechtfertigt keine behördlichen Kontrollauflagen. Die Fahreignung wird ausschließlich durch das Vorliegen einer übermäßigen Tagesmüdigkeit eingeschränkt.

Auswirkungen erfolgreicher Behandlung

Wenn Sie durch eine erfolgreiche Therapie Ihre Tagesmüdigkeit beseitigen können, wird Ihre Fahreignung wiederhergestellt. Dies gilt insbesondere bei:

  • Erfolgreicher CPAP-Therapie (Überdruckbeatmung)
  • Operativer Behandlung zur Erweiterung der Atemwege
  • Anderen wirksamen Therapieformen wie Biss-Schienen

Anpassung behördlicher Auflagen

Nach erfolgreicher Behandlung können bestehende Auflagen angepasst werden. Dabei gilt:

Bei nachgewiesener Therapieadhärenz und Beseitigung der Tagesmüdigkeit können Sie eine bedingte Fahreignung erlangen. Die Kontrollintervalle betragen dann:

  • Für PKW-Fahrer: Alle 3 Jahre
  • Für Berufskraftfahrer: Jährlich

Neubewertung der Fahreignung

Eine Neubewertung Ihrer Fahreignung erfolgt durch fachärztliche Begutachtung. Entscheidend ist der Nachweis, dass keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt. Die Behörde muss bei der Anordnung von Kontrolluntersuchungen den individuellen Behandlungserfolg berücksichtigen.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Auflagen lockern oder aufheben, wenn Sie durch ärztliche Gutachten nachweisen, dass die Therapie erfolgreich ist und keine übermäßige Tagesmüdigkeit mehr besteht.


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Welche Rolle spielt die Tagesmüdigkeit bei der rechtlichen Bewertung der Fahreignung?

Die Tagesmüdigkeit ist der entscheidende Faktor für die rechtliche Bewertung der Fahreignung – nicht die bloße Diagnose einer Schlafapnoe. Ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom ohne messbare Tagesschläfrigkeit begründet keinen Eignungsmangel nach der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Rechtliche Grundlagen und Bewertungskriterien

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt in Anlage 4, dass bei Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit die Fahreignung nicht gegeben ist. Wenn Sie an einer unbehandelten Schlafapnoe leiden und dadurch eine messbar auffällige Tagesschläfrigkeit aufweisen, dürfen Sie kein Kraftfahrzeug führen.

Unterscheidung nach Schweregrad der Tagesmüdigkeit

Bei nachgewiesener Tagesschläfrigkeit gelten Sie zunächst als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahreignung kann jedoch wiederhergestellt werden, wenn:

  • Eine erfolgreiche Therapie die Tagesschläfrigkeit beseitigt
  • Die Behandlung nachweislich durchgeführt wird
  • Regelmäßige ärztliche Kontrollen stattfinden

Messung und Nachweis

Die Beurteilung der Tagesschläfrigkeit erfolgt über einen standardisierten Fragebogen (Epworth Sleepiness Scale). Ein Wert unter 10 von 24 Punkten gilt als unauffällig. Bei schwerer Tagesschläfrigkeit mit einem Score von 14 oder höher ist bis zur erfolgreichen Therapie eine Fahrkarenz erforderlich.

Für Berufskraftfahrer gelten besonders strenge Maßstäbe: Sie müssen sich jährlichen Kontrollen unterziehen, während für private PKW-Fahrer dreijährige Kontrollintervalle ausreichen.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen behördlich angeordnete Nachuntersuchungen zur Verfügung?

Rechtliche Ausgangslage

Bei einem mittelschweren oder schweren Schlafapnoe-Syndrom ohne übermäßige Tagesmüdigkeit besteht kein Eignungsmangel nach der Fahrerlaubnis-Verordnung. Eine behördlich angeordnete Nachuntersuchung ist in solchen Fällen nicht gerechtfertigt.

Rechtsmittel gegen die Anordnung

Die Anordnung einer Nachuntersuchung ist als vorbereitende Verfahrenshandlung nicht selbstständig anfechtbar. Sie können erst dann rechtlich vorgehen, wenn die Behörde eine abschließende Entscheidung getroffen hat, etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Vorgehen bei Entziehung

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage der Nachuntersuchung entzieht, können Sie Widerspruch einlegen. Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung möglich.

Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten sind besonders gut, wenn:

  • Das Schlafapnoe-Syndrom keine übermäßige Tagesmüdigkeit verursacht
  • Ärztliche Gutachten bestätigen, dass keine Fahreignungszweifel bestehen
  • Die Nachuntersuchungsauflagen nicht verhältnismäßig sind

Der Verwaltungsgerichtshof München hat in einer wegweisenden Entscheidung vom 29.10.2024 klargestellt, dass ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom ohne übermäßige Tagesmüdigkeit keinen Eignungsmangel begründet und daher keine Kontrollauflagen rechtfertigen kann.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fahreignungsmangel

Eine gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigung, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs erheblich einschränkt oder unmöglich macht. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 11, 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Fahreignungsmängel können temporär oder dauerhaft sein und müssen durch medizinische oder psychologische Gutachten nachgewiesen werden. Beispiele sind schwere Herzerkrankungen, Epilepsie oder bestimmte psychische Erkrankungen. Die Behörde kann bei Verdacht Untersuchungen anordnen und die Fahrerlaubnis einschränken oder entziehen.


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Polysomnografische Untersuchung

Eine umfassende medizinische Untersuchung des Schlafverhaltens in einem Schlaflabor, bei der verschiedene Körperfunktionen während des Schlafens gemessen werden. Geregelt in den medizinischen Leitlinien zur Diagnosesicherung von Schlafstörungen. Es werden Hirnströme, Augenbewegungen, Muskelspannung, Herzrhythmus, Atmung und Sauerstoffsättigung aufgezeichnet. Die Untersuchung dient als Grundlage für die Beurteilung der Schwere einer Schlafapnoe und damit der Fahreignung.


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Respiratory Event Index

Ein medizinischer Messwert, der die durchschnittliche Anzahl der Atemaussetzer pro Stunde während des Schlafes angibt. Basierend auf den medizinischen Leitlinien zur Schlafapnoe-Diagnostik wird ein Wert zwischen 15-30/h als mittelschwer eingestuft. Der Index ist ein wichtiger Parameter zur Beurteilung des Schweregrads einer Schlafapnoe und damit relevant für die Einschätzung der Fahreignung. Je höher der Wert, desto schwerer die Störung.


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Fahrerlaubnisklassen der Gruppen 1 und 2

Eine rechtliche Einteilung der verschiedenen Führerscheinklassen nach § 6 FeV. Gruppe 1 umfasst PKW und Motorräder (Klassen A, B), Gruppe 2 beinhaltet LKW, Busse und gewerbliche Personenbeförderung (Klassen C, D). Für Gruppe 2 gelten strengere gesundheitliche Anforderungen und kürzere Untersuchungsintervalle. Zum Beispiel müssen Fahrer ab 50 Jahren alle 5 Jahre ihre gesundheitliche Eignung nachweisen.


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Nachbegutachtungspflicht

Eine behördlich angeordnete Verpflichtung zur regelmäßigen ärztlichen Untersuchung der Fahreignung nach § 11 Abs. 2 FeV. Sie dient der Überprüfung, ob gesundheitliche Einschränkungen weiterhin bestehen oder sich verändert haben. Die Behörde legt Zeitpunkt und Art der Untersuchung fest. Bei Nichterfüllung kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Beispielsweise bei chronischen Erkrankungen oder nach schweren Verkehrsverstößen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 4, Nr. 11.2.3): Diese Vorschrift regelt die gesundheitlichen Anforderungen für Fahrerlaubnisinhaber, insbesondere bei Erkrankungen wie Schlafapnoe. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen eine Fahrerlaubnis erteilt, eingeschränkt oder entzogen werden kann, basierend auf medizinischen Gutachten. Die Regelung dient der Verkehrssicherheit, indem sie sicherstellt, dass Fahrer gesundheitlich in der Lage sind, Fahrzeuge sicher zu führen.

    Im vorliegenden Fall verweist das Landratsamt Deggendorf auf Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV, um die Notwendigkeit einer fachärztlichen Nachbegutachtung aufgrund der diagnostizierten Schlafapnoe des Antragstellers zu begründen. Die Maßnahme soll die Fahreignung des Antragstellers weiterhin sicherstellen.

  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 80 Abs. 5): Dieser Paragraph ermöglicht es, im Verwaltungsprozess einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchsetzung von Verwaltungsakten vorläufig zu sichern. Es handelt sich um eine Form des vorläufigen Rechtsschutzes, der insbesondere bei dringenden Fällen Anwendung findet, in denen eine sofortige Entscheidung notwendig ist, um Nachteile abzuwenden.

    Der Antragsteller nutzte § 80 Abs. 5 VwGO, um gegen die Auflagen zur Nachbegutachtung vorzugehen. Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte diesen Antrag ab, was zur Aufhebung des vorherigen Beschlusses führte.

  • FeV, § 12 Fahrerlaubnisbehörde – Aufgaben und Befugnisse): Dieser Paragraph definiert die Zuständigkeiten der Fahrerlaubnisbehörden, einschließlich der Anordnung von medizinischen Untersuchungen und der Erteilung oder dem Entzug von Fahrerlaubnissen. Die Behörden haben die Aufgabe, die Fahreignung der Antragsteller zu prüfen und entsprechende Auflagen zu erteilen.

    In dem vorliegenden Fall ordnete das Landratsamt Deggendorf gemäß § 12 FeV Nachbegutachtungen an, um die aktuelle Fahreignung des Antragstellers aufgrund seiner Schlafapnoe zu überprüfen. Diese Maßnahme entspricht den Pflichten der Fahrerlaubnisbehörde zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Widerspruchsverfahren, § 68 VwGO): Dieser Abschnitt regelt das Verfahren des Widerspruchs gegen Verwaltungsakte. Ein Widerspruch ist der erste Rechtsbehelf gegen behördliche Entscheidungen und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Das Verfahren dient dazu, die Entscheidung der Behörde vor einer gerichtlichen Überprüfung zu überprüfen.

    Der Antragsteller legte gemäß § 68 VwGO Widerspruch gegen die im Bescheid enthaltenen Auflagen zur Nachbegutachtung ein. Der Widerspruch war noch anhängig, als der Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung wiederherstellte.

  • Kostenrecht im Verwaltungsverfahren, VwGO, § 100 VwGO): Dieser Paragraph regelt die Kostentragungspflicht im Verwaltungsverfahren. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens in den beiden Rechtszügen. Dies umfasst Gerichtskosten und gegebenenfalls die Kosten der gegnerischen Partei.

    Im vorliegenden Fall entschied das Verwaltungsgericht, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen zu tragen hat. Dies erfolgte nach der Feststellung des Streitwerts und der Entscheidung gegen den Antragsteller.


Das vorliegende Urteil


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 24.1155 – Beschluss vom 29.10.2024


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