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Fahreignungsgutachten wegen gelegentlichen Cannabiskonsum – Erstkonsument

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 21.515 – Beschluss vom 23.07.2021

I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L.

Nach einem Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Koblenz vom 3. Januar 2018 wurde der Antragsteller an diesem Tag gegen 12:10 Uhr auf der Bundesautobahn einer Verkehrskontrolle unterzogen. Er habe einen lethargischen Eindruck gemacht und gerötete und wässrige Augen gehabt habe. Nach Einnahme von Alkohol und Betäubungsmitteln befragt habe der Antragsteller angegeben, er habe vor ca. einer Woche Cannabis konsumiert und sei gelegentlicher Konsument. Ein freiwilliger Drogenschnelltest habe positiv auf THC reagiert. Bei der Durchsuchung der Person und des Fahrzeugs des Antragstellers seien Konsumutensilien (Longpapers) aufgefunden worden. Die um 12.50 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach der toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 23. Februar 2018 1,4 ng/ml THC, 1,4 ng/ml Hydroxy-THC und 49 ng/ml THC-Carbonsäure. Die in der Blutprobe festgestellten Cannabinoidkonzentrationen wiesen auf eine „engerfristige“ Cannabisaufnahme hin.

Mit seit 5. April 2019 rechtskräftigem Urteil vom 21. März 2019 verhängte das Amtsgericht Linz am Rhein gegen den Antragsteller eine Geldbuße wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2, 3 StVG). In der Verhandlung erklärte der Antragsteller, er habe das Cannabis nicht wissentlich zu sich genommen. Vielmehr sei er am 27. Dezember 2017 auf einer Party gewesen, auf der es einen Kuchen gegeben habe, der Betäubungsmittel enthalten habe. Sein Freund habe ihm das erst am nächsten Morgen gesagt. Er sei auf den Führerschein beruflich angewiesen.

Der Vorfall wurde dem Landratsamt Aschaffenburg im November 2019 bekannt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 forderte es den Antragsteller gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auf, spätestens zum 10. Februar 2020 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde. Durch das Gutachten sei nicht zu klären, ob er seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiedererlangt habe, sondern ob er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen noch geeignet sei.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 erklärte der Antragsteller, sich der Begutachtung zu unterziehen, die am 3. März 2020 stattfinden sollte. Nach einer erstmaligen Verlängerung der Beibringungsfrist bis zum 25. März 2020 verlängerte das Landratsamt die Frist nochmals bis zum 7. Mai 2020. Nachdem kein Gutachten vorgelegt worden war, hörte es den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2020 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Am 28. Mai 2020 meldete der Antragsteller seinen Wohnsitz mit Wirkung vom 1. März 2020 in der Stadt Augsburg an.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2020 entzog ihm das Landratsamt gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Des Weiteren wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen angeordnet.

Am 17. Juni 2020 legte der Antragsteller unter Verweis auf seinen Umzug und die örtliche Unzuständigkeit der Behörde Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und beantragte „die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ sowie die Erstattung der im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 erklärte die Stadt Augsburg, es bestünden nach § 73 Abs. 2 FeV keine Bedenken. Die Zustimmung nach § 73 Abs. 2 FeV werde hiermit erteilt.

Am 20. Juni 2020 gab der Antragsteller den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Mit Schreiben vom 20. August 2020 lehnte das Landratsamt den als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausgelegten Antrag vom 17. Juni 2020 unter Verweis auf den Entziehungsbescheid ab.

Am 4. Januar 2021 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Entziehungsbescheid bis zur Entscheidung der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen, und erhob gleichzeitig Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 29. Januar 2021 unter der einschränkenden Auslegung, dass vorläufiger Rechtsschutz nur gegen Nummern 1 und 2 des Bescheids begehrt werde, ab. Die Begründung der sofortigen Vollziehung genüge den formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeige, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst gewesen sei und enthalte die hierfür als maßgeblich angesehenen Erwägungen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens seien rechtmäßig. Die nach dem Umzug des Antragstellers zuständige Behörde habe ausdrücklich gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch das Landratsamt zugestimmt. Unschädlich sei, dass die Zustimmung erst nach Erlass des Bescheids erfolgt sei. Sie habe nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 5, Art. 44 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG nachgeholt werden können, da sich die örtliche Zuständigkeit nicht in der Sache ausgewirkt habe (Art. 46 BayVwVfG). Die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV hätten vorgelegen, weil der Antragsteller nach eigener Angabe gegenüber der Polizei am 3. Januar 2018 gelegentlich Cannabis konsumiert und mit seiner Fahrt unter Cannabiseinfluss gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV verstoßen habe, was Zweifel an seiner Fahreignung begründe. Er habe bei der Fahrt unstreitig THC und dessen Metaboliten im Blut gehabt, was eine Einnahme kurz vor der Fahrt nachweise. Darüber hinaus müsse er sich an seiner zu keinem Zeitpunkt im verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren bestrittenen Aussage gegenüber der Polizei festhalten lassen, er habe zuletzt eine Woche zuvor Cannabis konsumiert und sei gelegentlicher Cannabiskonsument. Es treffe nicht zu, dass jegliche Ausführungen zu einem gelegentlichen Konsum fehlten. Ebenso wenig habe der Antragsteller etwas ausgeführt, das auf Abstinenz hinweise. Daran ändere die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der Angaben unter THC-Einfluss gestanden habe, nichts, insbesondere als der THC-Wert nicht außergewöhnlich hoch gewesen sei. Die spätere, mit einer unauffälligen Urinprobe mehr als ein Jahr danach untermauerte Behauptung im Ordnungswidrigkeitenverfahren, er habe in der Woche vor dem Vorfall unwissentlich in Backwaren eingebrachte Betäubungsmittel konsumiert, erachte das Gericht für eine Schutzbehauptung. Sie sei insbesondere nicht mit den in seinem Blut nachgewiesenen Cannabinoiden sowie den von der Polizei festgestellten drogentypischen Auffälligkeiten zu vereinbaren. Der bloße Zeitablauf schaffe keinen Vertrauenstatbestand. Dies gelte umso mehr, als das Urteil des Amtsgerichts erst im April 2019 rechtskräftig geworden sei. Dass kein Fahrverbot verhängt worden sei, spiele für die Frage der Fahreignung keine Rolle. Das Landratsamt habe die Umstände im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. Januar 2018 in der Gutachtensanordnung vollumfänglich wiedergegeben, als Anknüpfungspunkt herangezogen und die sich daraus ergebenden Zweifel ausgeführt. Damit sei die Anordnung anlassbezogen. Aus ihr ergebe sich auch indirekt, dass es die Einlassung des unwissentlichen Betäubungsmittelkonsums für eine Schutzbehauptung und damit für nicht relevant gehalten habe. Es sei nicht erforderlich, dass sich die Behörde bereits im Rahmen der Gutachtensanordnung mit jedem Vorbringen des Betroffenen dezidiert auseinandersetze. Die Fragestellung sei auch verhältnismäßig und zutreffend formuliert. Das Gericht teile nicht die Bedenken der Widerspruchsbehörde gegen den Hinweis in der Gutachtensanordnung, wonach die Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers vorliegend nicht zu prüfen sei. Zwar habe die Behörde im Entziehungsverfahren grundsätzlich auch zu prüfen, ob ein Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung möglicherweise wiedererlangt habe. Dies setze aber denknotwendig voraus, dass es zumindest möglich erscheine, dass er seine Fahreignung verloren haben könnte. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte. Es sei lediglich bekannt, dass der Antragsteller als gelegentlicher Konsument einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen habe. Hieraus lasse sich nicht in feststehender Weise ableiten, dass der Antragsteller seine Fahreignung in der Vergangenheit verloren haben könnte, denn weder bestünden Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Konsum von Cannabis oder einen Mischkonsum oder den Konsum von sonstigen Drogen. Der ergänzende Hinweis solle – was nicht zu beanstanden sei – der Klarstellung dienen, dass es ausschließlich auf die Frage des Trennvermögens ankomme, und damit der Eingrenzung des Untersuchungsumfangs. Die Anordnung leide auch nicht an einem formalen Mangel, weil das Landratsamt nur eine konkrete Begutachtungsstelle benannt habe. Aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV folge nicht, dass sämtliche in näherer Umgebung des Betroffenen liegenden und in Betracht kommenden Stellen anzugeben seien. Ebenso wenig lasse sich dem Wortlaut eine ausreichende Anzahl der Stellen entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass so gut wie jeder Bürger ausreichenden Zugang zu weiteren Informationen habe. Sollte ein Kraftfahrer tatsächlich über keinen Internetzugang verfügen, könne er sich an die Behörde wenden, die ihm dann eine aktuelle Liste oder einen Auszug aus der Sammlung verfügbarer Begutachtungsstellen ausdrucken könne. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine anerkannte Begutachtungsstelle zu finden. Vielmehr habe er den TÜV Hessen ausfindig gemacht und beauftragt. Entscheidend sei, dass aus der Begutachtungsanordnung klar hervorgehen, dass der Betroffene gerade nicht an die von der Behörde genannte Stelle gebunden sei. Dies sei hier erfüllt. Unabhängig davon wäre die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es sei nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft des Entziehungsbescheids am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt der Antragsteller die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 3. Juni 2020 anzuordnen. Er macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei wegen Unzuständigkeit der Ausgangsbehörde fehlerhaft. Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids habe der Antragsgegner eingeräumt. Auch sei die Entscheidung in der Sache rechtswidrig. Seit der Tat seien 30 Monate vergangen, von Eilbedürftigkeit könne nicht mehr ausgegangen werden, insbesondere mangels weiterer Eintragungen. Zur Angabe gelegentlichen Cannabiskonsums und zur Bedeutung fehlten jegliche Ausführungen. Die Feststellung von THC reiche nicht für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens, geschweige denn für die Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere dann nicht, wenn die Angabe zum Cannabiskonsum unter dem Einfluss von THC gemacht worden sein solle und damit keinen Erkenntniswert habe. Der Konsum solle Anfang Januar 2018 erfolgt sein; neuere Tatsachen gebe es nicht. Die Behörde habe sehenden Auges zugewartet und einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Antragsteller sei nur wegen fahrlässigen Führens eines PKWs unter der Wirkung von Cannabis verurteilt worden, weil ihm der Betäubungsmittelkonsum nicht klar gewesen sei. Das Betäubungsmittel sei in Backwaren eingebracht gewesen, die auf einer Feierlichkeit herumgestanden hätten. Im Bußgeldverfahren sei kein Fahrverbot verhängt worden. Rechtlich bedeute dies, dass die einem kurzfristigen Fahrverbot innewohnende Warnfunktion sich nie habe erfüllen können und daher der direkte Entzug des Führerscheins unverhältnismäßig und nicht notwendig sei. Der Antragsteller sei auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Hierauf sei die Behörde nicht eingegangen und habe somit das rechtliche Gehör verletzt. Es gehöre zu den für einen fairen Prozess und wirkungsvollen Rechtsschutz unerlässlichen Verfahrensregeln, dass das Gericht über die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen nicht ohne hinreichende Prüfung entscheide, ohne die es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage fehle. Das Gericht habe vorliegend eine Überraschungsentscheidung getroffen. Es habe das Angebot zur Einsicht in den Mietvertrag nicht wahrgenommen und stattdessen auf dem medizinisch-psychologischen Gutachten bestanden. Das medizinisch-psychologische Gutachten sei ein starker Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Antragsteller biete im Gerichtsverfahren weiterhin freiwillig die Beibringung eines Gutachtens an. Dies könne nicht ohne Gewicht sein und würde bestätigen, dass keinerlei körperliche oder/und geistige Beeinträchtigungen vorlägen. Auch sei die Unberechenbarkeit der „Mindestverbotsfrist“ verfassungswidrig. Die Behörde wolle die Fahrerlaubnis wohl unendlich lange entziehen, sofern kein Gutachten beigebracht werde. Soweit das Gericht zutreffend ausführe, dass die Ausgangsbehörde im Ergebnis bis heute ohne unzureichenden Grund untätig bleibe, verletze es mit der Abweisung des Antrags das rechtliche Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens. Es hätte nach Feststellung der grundsätzlichen Rechtsverletzung durch die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung als Abweichung vom Regelfall eines Bescheids besonders begründet werden müsse und daher der Bescheid aufzuheben sei. Soweit es darauf abstelle, dass eine vermeintliche Aussage gegenüber der Polizei feststehe, werde diese ausdrücklich widerrufen. Ferner verletze das Gericht wiederum die genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze, da die vermeintliche Angabe eines gelegentlichen Konsums vom Standpunkt abhängig sei und „gelegentlich“ einmal pro Jahr und einmal pro Woche bedeuten könne. Hier sei nichts aufgeklärt. Es gebe auch kein allgemeines Verständnis der ohnehin nicht wörtlich erfolgten Sachverhaltsaufnahme. Hierauf hätte eine summarische Entscheidung nicht gestützt werden dürfen. Auch soweit das Gericht darauf abstelle, dass die Angaben des Antragstellers trotz der THC-Intoxikation ernsthaft entäußert worden und nicht im Rauschzustand erfolgt seien, stelle dies eine vorweggenommene Beweiswürdigung und einen Verstoß gegen die genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze dar, weil die Wirkung von THC hochgradig unterschiedlich sei und somit keinerlei Anhaltspunkte dazu vorlägen, inwiefern sich die konkrete Intoxikation beim Antragsteller mit welchen Folgen ausgewirkt habe. Dies gelte gerade auch dann, wenn das Gericht ohne weitere Begründung ausführe, der (schuldlose) Konsum von Backwaren sei nicht mit Cannabinoiden im Blut zu vereinbaren, was nicht ansatzweise begründet worden sei. Soweit das Gericht ausführe, der Antragsteller hätte ohne Internetzugang die Behörde nach weiteren Stellen fragen können, übersehe es, dass der Bescheid keinen Hinweis auf weitere Stellen enthalte und der Antragsteller daher nicht habe erkennen können, dass er danach fragen könne.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Wie der Antragsgegner zutreffend geltend macht, genügt das Beschwerdevorbringen teilweise nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. So setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht sachlich mit den Gründen des angefochtenen Gerichtsbeschlusses auseinander (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 11 CS 20.854 – juris Rn. 9 m.w.N.), sondern wiederholt nur den schriftsätz- lichen Vortrag vom 4. Januar 2021, soweit das Verwaltungsgericht die Fortführung des Verwaltungsverfahrens nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit durch die bisher befasste Behörde für rechtmäßig erachtet hat.

Allerdings ist das gefundene Ergebnis auch in der Sache richtig, selbst wenn es sich bei der Zustimmung gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG nicht um eine Mitwirkungshandlung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG handeln sollte (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 45 Rn. 96 f., 146; aA wohl VGH BW, U.v. 29.6.2006 – 11 S 2299/05 – ESVGH 57, 57 = juris Rn. 35). Jedenfalls kann die örtlich zuständige Behörde ihre Zustimmung zur Verfahrensfortführung durch eine örtlich unzuständig gewordene Behörde wirksam bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids erklären. Denn das Verwaltungsverfahren (Art. 9 VwVfG) wird im Falle der Erhebung des Widerspruchs – wie hier – gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG „fortgeführt“, da die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nach § 72 VwGO jederzeit abhelfen kann und der ursprüngliche Verwaltungsakt seine maßgebende, dem Rechtsträger der Ausgangsbehörde zurechenbare Gestalt durch den Widerspruchsbescheid erhält (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1986 – 8 C 81.83 – NVwZ 1987, 224 = juris Rn. 10; U.v. 16.10.2008 – 4 C 3.07 – BVerwGE 132, 152 = juris Rn. 38). Dabei ist unerheblich, dass die nunmehr zuständige Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz des Antragstellers die Zustimmung auf einem nicht für den vorliegenden Fall entwickelten Formblatt „nach § 73 Abs. 2 FeV“ erteilt hat. Diese Vorschrift ist zwar nicht einschlägig, weil es weder um die Behandlung oder Erledigung eines Antrags durch eine gleichgeordnete auswärtige Behörde im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), noch um eine vorläufige Maßnahme einer gleichgeordneten unzuständigen Behörde im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 4 FeV ging. Maßgebend ist, dass die Stadt Augsburg unter Bezug auf ein Schreiben des Landratsamts vom 17. Juni 2020, in dem unter Mitteilung des Verfahrensstands von einem laufenden Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Rede war, der Beendigung dieses Verfahrens durch das vormals zuständige Landratsamt zugestimmt hat. Dieser Fall ist in Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG geregelt, wonach die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen kann, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern und dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich gegeben. Ebenso unerheblich ist, dass das Landratsamt den Entziehungsbescheid im Schreiben vom 18. Juni 2020 an den Bevollmächtigten als „aus formellrechtlichen Gründen rechtswidrig“ bezeichnet hat. Abgesehen davon, dass die rechtliche Meinung der Behörde nichts an der Rechtslage ändert, ist in demselben Schreiben auch ausgeführt, dass der Bescheid deshalb nicht nichtig und der Fehler unbeachtlich sei. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Im Übrigen hat der Antragsteller die verspätete Kenntnis des Landratsamts von dem Zuständigkeitswechsel selbst herbeigeführt, indem er unter erheblichem Verstoß gegen die Zwei-Wochen-Frist (vgl. § 17 Abs. 1 und 2 BMG) die Verlegung seines Wohnsitzes zunächst nicht angezeigt hat. Es liegt auf der Hand, dass dies eine durch die Verkehrssicherheit gebotene Maßnahme nicht verhindern kann.

Zu Recht weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass die pauschale Behauptung der fehlenden Eilbedürftigkeit und der fehlenden Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs die Darlegungsanforderungen verfehlt. Das Landratsamt ist (Gründe des Bescheids, Nr. 4) der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte gefolgt, wonach einem nicht fahrgeeigneten – und sei es auch „nur“ einem aufgrund der Vermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht fahrgeeigneten – Kraftfahrer im Hinblick auf die damit für die Allgemeinheit verbundenen erheblichen Gefahren die Fahrerlaubnis ungeachtet des Gewichts seines persönlichen Interesses an der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheids belassen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2021 – 11 CS 20.2979 – juris Rn. 23; B.v. 16.10.2019 – 11 CS 19.1434 – juris Rn. 20 m.w.N.). An der fehlenden Fahreignung ändert allein ein längerer Zeitablauf noch nichts. Es liegt auf der Hand und braucht von der Behörde nicht weiter dargelegt zu werden, dass der sofortige Ausschluss eines nicht fahrgeeigneten Kraftfahrers von der Teilnahme am Straßenverkehr die Risiken für andere Verkehrsteilnehmer reduziert. Insoweit ist kein besonderes öffentliches Interesse, das über das die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Interesse hinausgeht, erforderlich (BayVGH, B.v. 26.2.2021 a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat die recht ausführliche behördliche Begründung, insbesondere was die Gefahren anlangt, die von einem unter der Wirkung von Betäubungsmitteln stehenden Fahrer ausgehen, zutreffend als ausreichend gewürdigt. Im Übrigen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung des Sofortvollzugs nicht an, da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2021 a.a.O. m.w.N.).

Ferner müsste die Beschwerde von vornherein erfolglos bleiben, sofern und soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch gegen die Zwangsgeldandrohung in Nummer 4 des angefochtenen Bescheids vom 3. Juni 2020 begehrt wird. Der Bevollmächtigte hat sich im Beschwerdeverfahren die einschränkende Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht zu eigen gemacht, sondern erneut einen umfassenden Antrag gestellt. Da sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins am 20. Juni 2020 erledigt hatte und der Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben hat, dass er das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt, fehlte dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2021 – 11 ZB 20.2611 – juris Rn. 23 m.w.N.).

2. Im Übrigen ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Im Falle einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung nur gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Begründen weitere Tatsachen, wie ein Verstoß gegen das Trennungsgebot, Zweifel an der Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 = juris Rn. 19 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall.

Die Kritik des Antragstellers an der behördlichen Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle(n) gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ist nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es insofern genügt hat, dem Antragsteller mitzuteilen, dass das Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt werden solle und jede amtlich anerkannte Begutachtungsstelle in der Bundesrepublik in Betracht komme, und ihm Namen und Anschrift der „nächstgelegenen“ Begutachtungsstelle zu benennen. Aus diesen Angaben ergibt sich eindeutig, dass der Antragsteller die medizinisch-psychologische Untersuchung bei jeder amtlich anerkannten Begutachtungsstelle im Bundesgebiet hätte in Auftrag geben können. Wie die Terminsvereinbarung bei einer anderen als der ihm genannten Begutachtungsstelle zeigt, hat er dies auch so verstanden. Es ist dem Betroffenen zuzumuten, ggf. unter den Stichwörtern „Begutachtungsstelle“ und „Fahreignung“ im Internet die nach Postleitzahlen geordnete Liste der Bundesanstalt für Straßenwesen oder die Webseiten einzelner Trägergesellschaften oder Begutachtungsstellen aufzurufen oder – sollte er über keinen Internetzugang verfügen – bei der Behörde nach weiteren Stellen zu fragen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2018 – 11 CS 18.1494 – DAR 2018, 641= juris Rn. 11 f.).

Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV lagen vor. Über den Fahreignungszweifel begründenden (BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 = juris Rn. 15; U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – DAR 2014, 711 = juris Rn. 33), durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 23. Februar 2018 nachgewiesenen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hinaus ist davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Insofern genügt es, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 = juris Rn. 20 f.; BayVGH, B.v. 23.3.2021 – 11 CS 20.2643 – juris Rn. 22 m.w.N.). Der Antragsteller hat im Rahmen der polizeilichen Verkehrskontrolle am 3. Januar 2018 selbst angegeben, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, zuletzt vor ca. einer Woche. Unter „gelegentlich“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch „manchmal“ oder „ab und zu“ zu verstehen, was einen losen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ereignissen indiziert und nicht nur „einmal pro Jahr“, und jedenfalls „mehr als einmal“. Rechtlich war es nicht entscheidungserheblich, eine konkretere Konsumfrequenz zu ermitteln. Es ist nicht ersichtlich, worin diesbezüglich ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegen soll.

An der erst mit der Beschwerde widerrufenen Angabe, gelegentlich konsumiert zu haben, muss sich der Antragsteller festhalten lassen, da entgegen der Meinung seines Bevollmächtigten nichts dafür ersichtlich ist, dass dieser Teil der Aussagen falsch war. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der in seinem Blut festgestellte, relativ niedrige bzw. nahe an der Erheblichkeitsgrenze von 1,0 ng/ml liegende Wirkstoffgehalt von 1,4 ng/ml THC nicht dafür spricht, dass er nicht wusste, was er erklärt, und sich selbst grundlos des gelegentlichen Betäubungsmittelkonsums bezichtigt hat. Auch war der Antragsteller offensichtlich noch so „leistungsfähig“, dass er auf einer Bundesautobahn gefahren ist. Zudem hat er Longpapers mitgeführt, die auf einen Cannabiskonsum hinweisen. Ferner steht nach dem rechtsmedizinischen Gutachten fest, dass er zeitlich in engerem Zusammenhang mit der Fahrt noch einmal Cannabis konsumiert haben muss. Die im Blut feststellbaren THC-Werte sinken innerhalb von Stunden auf Konzentrationen im Bereich der bzw. unter die Nachweisgrenze ab (Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 177, 188, 234). Anders ist dies bei Dauerkonsumenten, bei denen sich nachweisbare Werte bis zu 48 Stunden halten können (Möller, a.a.O. Rn. 209). Jedenfalls kann ein angeblich acht Tage vor der Verkehrskontrolle, am 27. Dezember 2017 erfolgter Verzehr eines cannabishaltigen Kuchens den THC-Wert im Blutserum des Antragstellers nicht erklären, was ihm das Landratsamt bereits mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 mitgeteilt hat. Abgesehen davon hat der Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt, dass er nur einmal bzw. das erste Mal Cannabis konsumiert hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann. Dies plausibel darzulegen, obliegt – ungeachtet der die Fahrerlaubnisbehörde treffenden materiellen Beweislast – dem Betroffenen. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2021 a.a.O. Rn. 23; B.v. 25.6.2020 – 11 CS 20.791 – Blutalkohol 58, 300 = juris Rn. 23; OVG NW, U.v. 15.3.2017 – 16 A 432/17 – Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff.).

An der vorstehenden Bewertung des Sachverhalts waren die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht auch nicht durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts im Ordnungswidrigkeitenverfahren gehindert. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde – will sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist – zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als das Urteil sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Dem Urteil vom 21. März 2019 sind weder zum Sachverhalt noch zur Fahreignung irgendwelche Feststellungen zu entnehmen. Verhängt das Gericht kein Fahrverbot oder „nur“ ein Fahrverbot, stellt es damit nicht mittelbar oder schlüssig fest, dass die Fahreignung gegeben ist. Beim Fahrverbot gemäß § 44 StGB handelt es sich um eine Nebenstrafe, die nicht der präventiven Gefahrenabwehr dient (vgl. v. Heintschel-Heinegg/Huber in MK zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 44 Rn. 1). Auch ein ausgesprochenes Fahrverbot stünde der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde nicht entgegen, wenn – wie hier – hinsichtlich der Frage der Fahreignung keine ausdrückliche Entscheidung getroffen oder eine diesbezügliche Begründung unterlassen wurden (vgl. BVerwG, B.v. 11.10.1989 – 7 B 150.89 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 15.3.2021 – 11 CS 20.2867 – Blutalkohol 58,176 = juris Rn. 24; Koehl, DAR 2020, 709; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 44 Rn. 2 jeweils m.w.N.). Zudem war Gegenstand jenes Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Frage, ob der Antragsteller vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung von THC im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt (§ 24a Abs. 2, 3 StVG), nicht jedoch, ob er – wie von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zusätzlich vorausgesetzt – gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Eine Bindungswirkung hinsichtlich dieses weiteren Sachverhalts konnte somit nicht eintreten.

Die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV tritt zwingend ein, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Die Formulierung „darf“ eröffnet der Fahrerlaubnisbehörde keinen Entscheidungsspielraum (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2021 – 11 ZB 20.2611 – juris Rn. 28; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 51 jeweils m.w.N.), so dass auch in Härtefällen oder bei „Angewiesenheit auf den Führerschein“ nicht von der Entziehung abgesehen werden kann. Fehlt dem Betroffenen die Fahreignung, muss er anderweitig für seine Mobilität sorgen. Auf diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers kam es demnach schon nicht an. Im Übrigen verpflichtet die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO die Gerichte dazu, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern, und die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch weder, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, noch, diesem bzw. der Rechtsansicht eines Beteiligten in der Sache zu folgen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2020 – 5 PB 26.19 – juris Rn. 6 f.; B.v. 29.4.2014 – 10 B 15.14 – juris Rn. 8; BVerfG, B.v. 13.12.1994 – 2 BvR 894/94 – NJW 1995, 2839 = juris Rn. 7).

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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