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Fahreignung – Wiedererlangung während Substitutionsbehandlung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 18.963 – Beschluss vom 14.11.2018

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Im Juni 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Dachau bekannt, dass bei einer Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 23. Februar 2017 ein Briefchen mit 0,5 g Heroin und fünf Suboxone-Tabletten (8 mg/2mg, mit dem Wirkstoff Buprenorphin) gefunden wurden und dass er im Rahmen der anschließenden Beschuldigtenvernehmung nach strafprozessualer Belehrung gegenüber der Polizei angegeben hatte, vor ca. zwölf Stunden eine Tablette Subutex (8 mg) genommen zu haben. Er verspüre einen leichten Entzug. Mit 18 Jahren habe er Heroin probiert, es dann aber gelassen. Mit 21 oder 22 Jahren habe er es wieder genommen und er sei nicht mehr davon weggekommen. Während der letzten Woche sei er auf Entzug gewesen mit der Aussicht auf eine Langzeittherapie. Momentan nehme er Subutex und versuche, in ein Substitutionsprogramm zu kommen. Derzeit bekomme er Heroin „von der Straße“. Dazu möge er nichts sagen. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Juli 2017 wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 18. September 2017, auf das keine Reaktion erfolgte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Dem kam der Antragsteller nach.

Am 9. November 2017 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage (M 6 K 17.5299) erheben und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Zur Begründung ist ausgeführt, er sei im Strafverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe bisher keine Gelegenheit gehabt, seine Angaben anlässlich der Wohnungsdurchsuchung zu korrigieren oder zu konkretisieren. Zu einer Vernehmung sei es nicht gekommen, weil die Entscheidung im Strafbefehlsverfahren ergangen sei. Eine ärztlich oder gutachterlich bestätigte Drogenabhängigkeit liege nicht vor. Zudem erinnere er sich nicht, ein Anhörungsschreiben erhalten zu haben.

Eine vom Verwaltungsgericht geforderte Haaranalyse vom 9. November 2017 ergab einen Wert von 3,0 ng/mg Morphin, was die Gutachter auf die ärztlich bescheinigte Einnahme von Substitol (Morphin) zurückführten. Hinweise auf die Aufnahme bestimmter weiterer Betäubungsmittel (Beikonsum) hätten sich nicht ergeben. Nach einem ärztlichen Attest vom 7. Dezember 2017 befindet sich der Antragsteller seit 23. Februar 2017 in einer Substitutionsbehandlung und erhält täglich 800 mg Substitol. Die Ärztin führt weiter aus, stabil opiat-substituierte Personen wiesen im Vergleich zu einer Kontrollgruppe – wie eine einschlägige Dissertation zeige – kein signifikant schlechteres (oder besseres) Abschneiden bei der Testung auf Reaktion, Konzentration, Belastbarkeit, Orientierung und Aufmerksamkeit auf. Davon sei nach einer Gewöhnungsphase auszugehen. Für einen Entzug der Fahrerlaubnis sei aus medizinischer Sicht also nicht die Tatsache der Substitution entscheidend, sondern die mangelnde Compliance oder der regelmäßige Konsum anderer psychoaktiver Substanzen. Ein Drogenscreening habe bei dem Antragsteller keine Einnahme anderer psychoaktiver Substanzen ergeben, was eine Haaruntersuchung bestätige.

Mit Beschluss vom 28. März 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Soweit sich der Eilantrag gegen die Zwangsandrohung richte, fehle ihm bereits das Rechtsschutzbedürfnis, im Übrigen sei er unbegründet, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. Nach Nr. 9.1 der Anlage zur FeV entfalle bei Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis ohne weiteres die Fahreignung. Der Antragsteller habe die Fahreignung auch nicht wiedererlangt, da dies frühestens nach einjähriger Abstinenz in Betracht komme und eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraussetze. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Abstinenznachweise vorgelegt, sondern erhalte mit Substitol den Wirkstoff Morphinsulfat und damit ein Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Er macht unter Hinweis auf die Dissertation von C.B. Hummel aus dem Jahre 2011 geltend, die Auffassung der Rechtsprechung, dass die Einnahme von Substitutionsmitteln regelmäßig zum Wegfall der Fahreignung führe, entspreche nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen. Er befinde sich seit 23. Februar 2017 in einer Substitutionsbehandlung mit Substitol und habe das Fehlen jeglichen Beikonsums nachgewiesen. Demzufolge sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar und also eine Interessenabwägung vorzunehmen. Inzwischen liege auch eine mehr als einjährige Substitutionstherapie ohne Rückfall vor. Somit könne die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt anders beurteilen, z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung und Anpassung unverhältnismäßig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl I S. 3232), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717 = juris Rn. 16 m.w.N.).

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben Heroin und damit ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I) eingenommen. Abgesehen davon, dass er diese Würdigung mit der Beschwerde nicht angegriffen hat, durften seine Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 23. Februar 2017, Heroin zum Eigenkonsum aus dem Darknet bezogen zu haben, jetzt Heroin von der Straße zu beziehen und bis vor einer Woche, als er eine Entzugsbehandlung angetreten habe, vom Heroin „nicht mehr … weggekommen“ zu sein, zumindest im Sinne einer mehr als einmaligen bzw. zumindest gelegentlichen Einnahme von Heroin bis Mitte Februar 2017 ausgelegt werden. Die nach strafprozessualer Belehrung gemachten Angaben sind eindeutig und bedürfen insoweit keiner Konkretisierung. Sie legen gemeinsam mit dem Nachweis einer mehrmonatigen Substitutionsbehandlung vielmehr sogar das Bestehen einer Heroinabhängigkeit nahe (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2007 – 11 CS 07.1069 – juris Rn. 11). Außerdem hat der Antragsteller auch bei Erlass des Bescheids noch Morphin in Form des Substitutionsmittels Substitol, also ein Betäubungsmittel gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III, eingenommen. Die normative Wertung in den Nr. 9.1 und 9.3 der Anlage 4 FeV, dass hiermit die Fahreignung fehlt, entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 13; vgl. auch Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 2 StVG Rn. 51).

Die vom Antragsteller insoweit angeführte ärztliche Verschreibung des Morphins im Rahmen einer Substitutionsbehandlung, die ärztliche Einschätzung vom 7. Dezember 2017 und die entsprechenden Ergebnisse einer Dissertation aus dem Jahre 2011 führen nicht dazu, dass von einer Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV oder einer Wiedererlangung der Fahreignung auszugehen gewesen wäre. Dabei kann mit Rücksicht auf den unklaren Zugang des Anhörungsschreibens vom 18. September 2017 außer Betracht bleiben, dass die Fahrerlaubnisbehörde hierfür bis zum Erlass des Bescheids auch keinerlei Anhaltspunkte hatte, weil ihr diese Umstände nicht bekannt geworden sind bzw. sein konnten, und daher nicht verpflichtet gewesen wäre, dem nachzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 11 CS 16.2316 – DAR 2018, 101 = juris Rn. 25 ff.; B.v. 4.2.2009 – 11 CS 08.2591 – SVR 2009, 111 = juris Rn. 17). Denn in dem auch insofern maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 256 Rn. 13) war die Wiedererlangung der Fahreignung schon deshalb ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller jedenfalls noch nicht ausreichend lange in einer Substitutionsbehandlung befand und auch die darüber hinaus erforderlichen Nachweise nicht hätte vorlegen können (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 11 CS 16.2561 – DAR 2017, 341 = juris Rn. 11 f.).

Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in ihrer jeweils geltenden Fassung (derzeitiger Stand: 24.5.2018). Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien (S. 82 f.) können beim Konsum von Drogen die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dies ist bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig dann der Fall, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden (BayVGH, B.v. 3.4.2018 – 11 CS 18.460 – juris Rn. 15 f.; B.v. 30.8.2016 – 11 CS 16.1542 – juris Rn. 13). Während einer Substitutionsbehandlung besteht regelmäßig keine Fahreignung (vgl. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien, S. 79 zur Substitution durch Methadon; BayVGH, B.v. 5.7.2012 – 11 CS 12.1321 – juris Rn. 17; B.v. 6.11.2007 – 11 CS 07.1069 – juris Rn. 17; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVG Rn. 64). Eine positive Beurteilung ist nach den Begutachtungsleitlinien nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen, darunter unter anderem eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr, was durch geeignete, regelmäßige und zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie nachgewiesen sein muss, sowie ein Nachweis für Eigenverantwortung, Therapie-Compliance und das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit (ebenso Kalus in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 254; vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2005 – 11 C 04.2992 – juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 1.4.2014 – 16 B 166/14 – juris Rn. 2 ff.). Diese Voraussetzungen hatte der Antragsteller, der sich im Oktober 2017 erst rund acht Monate in einer Substitutionsbehandlung befand, noch nicht erfüllt. Ein Nachweis zum Ausschluss von Beigebrauch wurde erstmals im November 2017, also nach Erlass des Entziehungsbescheids, eingeholt und umfasste auch nicht einen möglichen Alkoholkonsum.

Bestätigt wird dies durch die für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien vom 27. Januar 2014 (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt). Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Heroinabhängigkeit im Sinne der Hypothese D1 der Beurteilungskriterien nicht nachgewiesen ist, ist nach den Angaben des Antragstellers zumindest von einer fortgeschrittenen Drogenproblematik im Sinne der Hypothese D2 der Beurteilungskriterien auszugehen, da er die als hoch suchtpotent bekannte Droge Heroin (vgl. Kriterium D 2.3 N Nr. 3) konsumiert hat und weder vorgetragen noch belegt hat, dass er die Kriterien für eine angemessene Problembewältigung (D 2.4 N bis D 2.6 N) erfüllt. Die in der Regel erforderliche Abstinenz lässt nach den Beurteilungskriterien (D 2.4 N Nr. 4, 8, S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu. Nur bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik, die zu einem ausreichend nachvollziehbaren Einsichtsprozess und zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt hat, kann die Fahreignung auch schon nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten und weiteren Voraussetzungen wiederhergestellt sein (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N, S. 190; vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2016 -11 ZB 16.1565 – juris Rn. 11; B.v. 9.1.2017 – 11 CS 16.2561 – juris Rn. 12).

Da den Begutachtungsleitlinien verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und sie den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand auf diesem Gebiet wiedergeben, werden sie durch wissenschaftliche Einzelmeinungen oder einzelne – zumal ältere – Studien auch nicht widerlegt oder erschüttert (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 ff. = juris Rn. 19; U.v. 13.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 256 Rn. 52). Erforderlich wäre insofern die – nicht erfolgte – Darlegung gewesen, dass der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Überzeugung der dafür maßgeblichen Kreise inzwischen entsprechend fortgeschritten ist oder zumindest infolge der neuen Erkenntnisse nachhaltig in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013, a.a.O.). Vielmehr bestätigt die im Rahmen der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dissertation durchgeführte Studie, die insbesondere wegen mangelnder Compliance nur an ca. 10% der ursprünglich vorgesehenen Teilnehmer durchgeführt werden konnte (Seite 43 ff.), die in den Begutachtungsleitlinien vorgesehenen Kriterien für eine positive Beurteilung der Fahreignung bei laufender Substitutionsbehandlung (vgl. Seite 47 ff., 55).

Die Einschätzung der die Substitutionsbehandlung durchführenden Hausärztin des Antragstellers vermag die in den Begutachtungsleitlinien zusammengefassten wissenschaftlichen Erkenntnisse schon deshalb nicht zu erschüttern, weil der behandelnde Arzt wegen des bei ihm anzunehmenden Interessenkonflikts nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV regelmäßig nicht dazu berufen ist, sich zur Frage der Fahreignung seines Patienten zu äußern (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2012 – 11 CS 12.1321 – juris Rn. 26).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweise. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

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