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Fahreignung bei COPD im Stadium GOLD IV

Nichtbeibringung eines angeforderten Gutachtens

Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 2 PA 64/20 – Beschluss vom 27.04.2020

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 14. Februar 2020 (PKH) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Davon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei summarischer Prüfung steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B offensichtlich nicht zu. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte auf die fehlende körperliche Eignung des Klägers schließen, weil er das mit Schreiben vom 11.03.2019 angeforderte Gutachten eines Facharztes für Innere Krankheiten, der über eine verkehrsmedizinische Qualifikation verfügt, bzw. eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt, nicht innerhalb der bis zum 21.06.2019 gesetzten Frist vorgelegt hat.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG muss der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Geeignet ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken insbesondere gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 2 FeV anordnen, dass der Bewerber ein ärztliches Gutachten beibringt. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.).

1. Die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde vom 11.03.2019, ein Gutachten eines Facharztes für Innere Krankheiten bzw. eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzulegen, genügt den formell-rechtlichen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Behörde hat dem Kläger unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mitgeteilt, dass er sich einer Untersuchung seiner Fahreignung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Sie hat auch unter Benennung der diagnostizierten Erkrankung und unter Bezugnahme auf die Anlage 4 zur FeV die zu untersuchende Frage, ob der Kläger, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht wird, hinreichend bestimmt. Die Untersuchungsanordnung enthält zudem eine Untersuchungsfrist von über drei Monaten.

2. Die Anordnung ist materiell-rechtmäßig erfolgt. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte von dem Kläger die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen, weil die bei dem Kläger unstreitig vorliegende Erkrankung an der Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) im Stadium GOLD IV Bedenken gegen die körperliche Fahreignung begründet. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Bedenken in diesem Sinne insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 11.3 der Anlage 4 zur FeV ist dies bei einer schweren Lungen- und Bronchialerkrankung mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik der Fall. Nach Nr. 3.8 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 31.12.2019, veröffentlicht unter www.bast.de) sind durch schwere Erkrankungen der Bronchien und der Lungen Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik zu erwarten, die in fortgeschrittenen Stadien infolge einer Gasaustauschstörung (respiratorische Globalinsuffizienz) sowie durch plötzliche „Hustensynkopen“ die Fähigkeit, den gestellten Anforderungen bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gerecht zu werden, aufheben oder doch erheblich einschränken können. Die bei dem Kläger diagnostizierte COPD GOLD IV stellt ohne Zweifel eine schwere Lungen- und Bronchialerkrankung in diesem Sinne dar, die eine weitere ärztliche Abklärung der genannten Auswirkungen auf das kardiovaskuläre System des Klägers rechtfertigt. Die COPD ist eine chronische Erkrankung der Lunge mit einer dauerhaften Verengung der Atemwege infolge der Entzündung der Atemwege und einer fortschreitenden Zerstörung des Lungengewebes. Das Stadium der GOLD 4 stellt das Endstadium der COPD dar. Die Erkrankten leiden typischerweise unter schwerer Atemnot und Husten. Zusätzlich können Herz-Kreislauf-Probleme durch eine Sauerstoffunterversorgung anderer Organe auftreten. Die Lungenfunktion liegt bei weniger als 30 % des Normalwertes (vgl. https://www.leichter-atmen.de/copd-4, abgerufen am 24.04.2020). Bei dieser Sachlage ist die Aufforderung an den Kläger, sich zur weiteren Abklärung der Auswirkungen der Erkrankung auf die körperliche Fahreignung einer Begutachtung zu unterziehen, verhältnismäßig. Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich.

3. Der Kläger hat das angeforderte Gutachten nicht beigebracht.

Der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Untersuchungsbericht des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. vom 13.01.2020 über eine konsiliarische Untersuchung, wonach aus pneumologischer Sicht keine Einwände gegenüber dem Führen eines Kraftfahrzeugs beständen, entlastet den Kläger nicht.

Allerdings ist der Senat nicht gehindert, diesen Bericht im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Bei der Frist des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf weiteres Vorbringen präkludiert ist (vgl. ausführlich Bay.VGH, Beschluss vom 07.08.2018 – 11 CS 18.1270 –, Rn. 16, juris). Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des entscheidenden Gerichts in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, wenn ein Anspruch auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.1989 – 7 B 186/89 –, Rn. 4, juris; Urteil vom 12.07.2001 – 3 C 14/01 –, Rn. 8, juris). Nachträgliche Änderungen der Sachlage zugunsten des Klägers sind zudem auch noch im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 01.02.2019 – 11 C 18.1631 –, Rn. 12, juris).

Der Untersuchungsbericht genügt jedoch nicht der Gutachtenanordnung. Die Beklagte hat die ihr zustehende Konkretisierungskompetenz aus § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgeübt, dass das Gutachten von einem Facharzt für Innere Krankheiten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bzw. einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt, zu erstatten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass Dr. über die geforderte verkehrsmedizinische Qualifikation verfügt.

Der Untersuchungsbericht ist auch inhaltlich nicht geeignet, die Bedenken gegen die körperliche Fahreignung des Klägers zu entkräften. Die Feststellung des untersuchenden Facharztes, dass hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeugs aus pneumologischer Sicht keine Bedenken beständen, wird nicht weiter begründet. Es ist bereits nicht ersichtlich, ob die Auswirkungen der COPD auf das kardiovaskuläre System des Klägers überhaupt untersucht und bei der Einschätzung in Rechnung gestellt worden sind. Das Ergebnis des durchgeführten Lungenfunktionstests stützt zudem die Annahme einer schweren Lungenerkrankung des Klägers. Danach fand sich eine obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV1-Niveau von 25 % der Norm. Die Sauerstoffsättigung lag mit 93 % außerhalb des unteren Normbereichs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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