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Fahrbahnverengung durch abgestellten Wohnwagen – Zulässigkeit

VG Stade – Az: 1 A 2664/1 – Urteil vom 04.06.2014

Tatbestand

Wohnwagen XXLDie Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstückes mit der Adresse G. in H.. Die Beigeladenen sind Eigentümer eines Wohngrundstückes mit der Adressen I.. Die Grundstücke liegen einander in etwa gegenüber. Der U. liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 33 „J., der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Straße „K.“ ist im Bebauungsplan als verkehrsberuhigte Zone (VZ) festgesetzt. Die Straßenbreite (Fahrbahnbreite) beträgt 4,50 m. Auf der Seite des Grundstücks K. 12 befindet sich ein bepflanzter Seitenstreifen mit einer Breite von knapp 1 m; auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Gehweg mit einer Breite von 1,50 m. Die Fahrbahn ist asphaltiert. Der Gehwege ist farblich abgesetzt gepflastert und nicht durch ein Hochbord von der Fahrbahn abgegrenzt. Die Beigeladenen sind Eigentümer eines Wohnwagens (Anhänger), den sie in den Monaten April bis September eines jeden Jahres aus Sicherheitsgründen seit einigen Jahren in der Nähe ihres Wohnhauses aufbewahren. Der Wohnwagen ist 2,20 m breit.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 hörte der Landkreis L. die Beigeladenen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens an. Er warf ihnen vor, ohne die erforderliche Baugenehmigung einen Abstellplatz für Wohnwagen auf ihrem Grundstück errichtet zu haben. Unter dem 27. Oktober 2010 erließ der Landkreis L. den angekündigten Bußgeldbescheid gegen die Beigeladenen. Diese erkundigten sich daraufhin bei der Beklagten, ob es zulässig sei, den Wohnwagen auf der öffentlichen Straße K. von Mitte April bis Ende September für insgesamt ca. 12 Wochen abzustellen.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 teilte die Beklagte den Beigeladenen auf ihre Nachfrage mit, dass das Abstellen von Fahrzeugen auf einer öffentlichen Straße grundsätzlich dann möglich sei, wenn

– der Wohnwagen verkehrsrechtlich angemeldet bleibe,

– ausreichend Platz für den fließenden Verkehr erhalten werde,

– keine Behinderung Dritter entstehe und

– ein ununterbrochenes Parken von länger als 14 Tagen unterbleibe.

Es habe festgestellt werden können, dass der Wohnwagen der Beigeladenen angemeldet sei, genügend Platz – nämlich 3,80 m – für den fließenden Verkehr bleibe und dass Dritte nicht behindert würden, wenn der Wohnwagen im öffentlichen Straßenraum abgestellt werde. Wegen des ununterbrochenen Parkens über einen Zeitraum länger als 14 Tage sprach die Beklagte die Empfehlung aus, die Parkzeiten bzw. das Umsetzen zu dokumentieren. Die Beigeladenen stellten ihren Wohnwagen daraufhin im öffentlichen Straßenraum vor ihrem Haus ab. Eine Dokumentation über dessen Standzeiten liegt für den Zeitraum 2. April 2012 bis 7. September 2012 vor. Aus ihr ergibt sich, dass der Wohnwagen alle 14 Tage – abzüglich längerer Urlaubszeiten – für kurze Zeit (ca. 1-2 Stunden) bewegt worden ist.

Mit Datum vom 29. Mai 2011 machten die Kläger eine Eingabe beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, in der sie sich gegen den abgestellten Wohnwagen wendeten und geltend machten, bei der Aus- und Einfahrt zu ihrem Grundstück behindert zu werden. Weiterhin beklagten sie laute Pflastergeräusche, die entständen, wenn Kraftfahrzeuge inklusive Mülllaster über den Gehweg führen. Diese Eingabe wurde an den Landkreis L. weitergeleitet. Dieser teilte den Klägern unter dem 17. Oktober 2011 mit, dass ein Einschreiten gegen die Beklagte im Wege der Kommunalaufsicht aus seiner Sicht nicht in Betracht komme.

Unter dem 17. April 2012 beantragten die Kläger den Erlass einer Untersagungsverfügung gegen die Beigeladenen wegen des auf dem K. abgestellten Wohnwagens. Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 kündigten sie an, im Falle der Nichtbescheidung eine Untätigkeitsklage zu erheben. Am 21. September 2012 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage beim erkennenden Verwaltungsgericht (1 A 2357/12). Der Rechtsstreit wurde von den Beteiligten nach Erlass eines Bescheides durch die Beklagte übereinstimmend für erledigt erklärt.

Am 7. November 2012 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie die Untersagung der Aufstellung des Wohnwagens der Beigeladenen ablehnte. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3b StVO sei nicht gegeben, die Parkdauer von 14 Tagen werde nicht überschritten. Der Wohnwagen überschreite nicht das Gesamtgewicht von 2 t, daher sei § 12 Abs. 3a StVO nicht einschlägig. Das Parken sei auch nicht deshalb unzulässig, weil eine Behinderung vorliege. Die Kläger könnten ihre Grundstückszufahrt weiterhin nutzen, es sei unerheblich, dass sie nicht rückwärts ausfahren könnten. Die verbleibende Durchfahrtsbreite für den Verkehr von mindestens 3,05 m sei gewahrt – es verblieben sogar 3,50 m.

Am 7. Dezember 2012 haben die Kläger vorliegende Klage erhoben. Sie machen geltend, dass der Wohnwagen ein Gegenstand im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO sei und unrechtmäßig abgestellt werde. Die Straßenverkehrsbehörde müsse seine Beseitigung anordnen und das Aufstellen auf öffentlichen Straßen untersagen. Der fließende Verkehr werde erschwert, weil anderen Verkehrsteilnehmern Parkmöglichkeiten entzogen würden und weil andere Kraftfahrzeuge auf den Gehweg ausweichen müssten. Sie, die Kläger, könnten ihren Pkw nicht mehr rückwärts ausparken. Das Abstellen des Wohnwagens stehe zudem im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht.

Soweit die Kläger beantragt haben, die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen die Beseitigung des vor dem Hausgrundstück K. 17 aufgestellten Wohnwagen aufzuerlegen und sein Aufstellen auf öffentlichen Straßen zu untersagen, sofern dieser nicht betriebsbereit ist, haben sie ihre Klage zurückgenommen.

Die Kläger beantragen nunmehr noch, den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Kläger vom 17. April 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertieft und wiederholt die Begründung ihres Ablehnungsbescheides.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Örtlichkeit ist in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2012 in Augenschein genommen worden. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen ist die Klage mit dem nunmehr zur Entscheidung gestellten Begehren erfolgreich. Die Beklagte ist verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 17. April 2012 erneut zu bescheiden. Dabei war dieser Antrag im Wege der Auslegung dahingehend zu konkretisieren, dass die Kläger überhaupt ein Tätigwerden der Beklagten mit Blick auf den ihrer Ansicht nach bau- und verkehrswidrig abgestellten Wohnwagen verlangt haben. Dass die Beklagte jegliches Tätigwerden abgelehnt hat, geht daraus hervor, dass aus der Begründung ihres Bescheides vom 7. November 2012 ersichtlich ist, dass sie den Wohnwagen für rechtmäßig abgestellt hält. Überdies haben die Kläger auf Nachfrage der Einzelrichterin im schriftlichen Vorverfahren bestätigt, dass der Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung begehrt wird.

Die Klage ist zulässig; insbesondere sind die Kläger im Sinne der Vorschrift des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Klage befugt. Danach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung bzw. die Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Betroffene hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. § 42 Rn. 175). Das ist hier der Fall, soweit die Kläger geltend machen, sie seien als Anlieger in ihrem Eigentum gefährdet, weil ihnen die Zufahrt zu ihrem Grundstück nicht mehr problemlos möglich sei. Es ist auch der Fall, soweit die Kläger geltend machen, sie seien dadurch gefährdet, dass andere Fahrzeuge auf den Gehweg vor ihrem Haus ausweichen müssten, wenn sie an dem Wohnwagen vorbeifahren wollten.

Nach diesem Vorbringen ist es möglich, dass die Kläger durch die Ablehnung des Beklagten, eine verkehrsrechtliche Regelung zu treffen, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Ein solches ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gegeben. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie u.a. auch zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen und hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 5 StVO). Grundsätzlich ist § 45 Abs. 1 StVO allerdings auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner. Der Einzelne kann aber einen Anspruch auf ein den Verkehr regelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Dabei umfasst das Schutzgut der Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Im Vorfeld der Grundrechte gehört hierzu vielmehr auch der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Der Anspruch des Einzelnen ist allerdings beschränkt auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z.B. Urteile v. 4.6.1986 – 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; v. 26.9.2002 – 3 C 9.02 – NJW 2003, 601). Dieses Recht machen die Kläger geltend. Es ist nach ihrem Vorbringen auch nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise eindeutig ausgeschlossen.

Die Klage ist auch begründet. Die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Weigerung der Beklagten, verkehrsrechtlich gegen das Abstellen des Wohnwagens einzuschreiten, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Die Beklagte ist zuständige Straßenverkehrsbehörde. Dies ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 20a Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. 2009, 316, 329 – ZustVO-Verkehr) i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vereinbarung zwischen dem Landkreis L. und der Gemeinde H. über die Verlegung von Zuständigkeiten im Rahmen des Modellkommunen-Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (Nds. GVBl. 2007, 701) sowie Nr. 1 lit. f der Bekanntmachung über weiter geltende Zuständigkeitsvereinbarungen nach dem Modellkommunengesetz vom 22. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2011, 514, 515).

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger, eine Regelung mit Blick auf den abgestellten Wohnwagen zu treffen, kommt hier allein § 45 Abs. 1 i.V. mit Abs. 9 Satz 1 Straßenverkehrsordnung – StVO – in Betracht. Die bereits erläuterte Regelung des § 45 Abs. 1 StVO wird durch § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO modifiziert und konkretisiert (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 28.9.2011 – 11 B 11.910 -, juris; vgl. zu § 45 Abs. 9 Satz 2 BVerwG, Urteil v. 23.9.2010 – 3 C 37.09 -, juris). Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Ein Recht des Einzelnen auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten besteht, wenn eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Individualinteressen durch Einwirkung des Straßenverkehrs über das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß gegeben ist. Ob eine solche Verletzung vorliegt, hängt von einer Gefahrenprognose ab. Für § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der sich auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorliegen muss (Urteil v. 23.9.2010 – 3 C 37.09 -, juris). Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Dieser Maßstab gilt auch für Verkehrsregelungen, die nicht der Beschränkung des fließenden Verkehrs dienen. Dies folgt daraus, dass § 45 Abs. 9 Satz 2 eine Konkretisierung des Satzes 1 darstellt, wie aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ deutlich wird.

Eine konkrete, das allgemeine Risiko übersteigende Gefahr ist hier anzunehmen. Denn das Parken von Fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern – wie etwa dem Wohnwagen der Beigeladenen – gegenüber dem Grundstück der Kläger führt dazu, dass die Fahrbahn derart, nämlich auf 2,30 m, verengt wird, dass weite Teile des fließenden Kraftfahrzeugverkehres den Gehweg vor dem Haus der Kläger befahren müssen, um vorbei zu gelangen. Dies wurde in der Beweisaufnahme während der mündlichen Verhandlung festgestellt und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Dadurch müssen die Kläger bei Betreten des Fußweges vor ihrem Grundstück jederzeit damit rechnen, dass dieser von Kraftfahrzeugen befahren wird. Dies gefährdet sowohl ihre Gesundheit als auch ihre körperliche Unversehrtheit. Das Befahren des Gehweges ist nach der derzeit bestehenden Rechtslage – entgegen der Ansicht der Beklagten – verkehrsrechtlich nicht zulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO müssen Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Hier sind Fahrbahn und Gehweg baulich und gestalterisch eindeutig unterschieden. Dass der Gehweg mangels eines Hochbordes erleichtert befahren werden kann, ändert nichts daran, dass er gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO grundsätzlich nicht befahren werden darf. Anderes würde nur gelten, wenn die gesamte Straßenfläche zu einer gemischten Verkehrsfläche erklärt werden würde – etwa durch Aufstellen des Verkehrszeichens 325.1 gemäß Anlage 3 StVO („Spielstraße“). Ob und unter welchen Umständen eine solche Regelung des Verkehrs hier möglich wäre und welche anderen Möglichkeiten der Herstellung rechtmäßiger Zustände bestehen, braucht nicht geklärt zu werden. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war der K. jedenfalls als „Zone 30“ (Zeichen 274.1) ausgewiesen und verfügte sowohl über eine Fahrbahn als auch einen einseitigen Gehweg.

Keine Gefahr für Rechtsgüter der Kläger ist allerdings darin zu erblicken, dass sie ihre Grundstückszufahrt aufgrund des abgestellten Wohnwagens nicht mehr optimal anfahren können und die Gestaltung ihrer Einfahrt durch ein Versetzen des Tores nach hinten angepasst haben. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestimmt zwar, dass das Parken unzulässig ist vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Geschützt wird damit die Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke. Eine Rechtsverletzung ist dann gegeben, wenn Anlieger durch parkende Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite ihrer Grundstückseinfahrt daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert werden, ihre Ein- und Ausfahrt zu nutzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.2.2002 – 5 S 1121/00 -, juris). Eine solche Behinderung ist nach der Beweisaufnahme vor Ort allerdings nicht gegeben. Zunächst ist der Wohnwagen nicht gegenüber der Grundstückszufahrt der Kläger abgestellt, sondern seitlich versetzt. Die Zufahrt zum bzw. Abfahrt vom Grundstück der Kläger ist also von der Seite, auf welcher der Wohnwagen nicht parkt, problemlos möglich. Von der anderen Seite mag sie sich ein wenig schwieriger gestalten. Unmöglich oder erheblich erschwert ist sie nicht.

Der Anspruch der Kläger auf ein verkehrsregelndes Einschreiten, welches die Gefahr beseitigt, die durch auf dem Gehweg fahrende Kraftfahrzeuge für die Anlieger, also auch die Kläger, besteht, ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nur solche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zulässt, die zwingend geboten sind. Hier hat die Beklagte durch ihre Auskunft gegenüber den Beigeladenen mit Schreiben vom 24. Februar 2011 und ihren Bescheid an die Kläger vom 7. November 2012 deutlich gemacht, dass sie ein Parken entlang des Seitenstreifens im K. für zulässig hält. Es ist daher zwingend notwendig, dass sie ihrer bisher vertretenen, rechtswidrigen Auffassung durch eine verkehrsrechtliche Regelung entgegentritt, welche die genannte Gefahr für die Rechtsgüter der Anlieger beseitigt. Wie die Beklagte vorgehen möchte, steht dabei in ihrem Ermessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO. Für eine Kostenerstattung der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V. mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

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