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ESO ES 3.0 Geschwindigkeitsmessung – Verwertbarkeit des Messergebnisses

AG Zwickau – Az.: 19 OWi 220 Js 16391/12 – Urteil vom 17.12.2012

I. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften durch Missachtung einer durch Verkehrszeichen angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt.

II. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 3 Abs, 3 Satz 1 Nr. 2c), 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, Nr. 49, Zeichen 274, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG, 1 BKatV, Nr. 11.3, Tabelle 1c), Nr. 11.3.4 BKat

Gründe

I. Der 1949 geborene Betroffene D. M. ist ausweislich der aktuellen Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 10.10.2012 bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II. In der Sache hat das Gericht festgestellt, dass der Betroffene am 13.12.2011 um 08.00 Uhr in der Flur Dennheritz auf der B93 in Höhe Abfahrt Crimmitschau in Fahrtrichtung Meerane als Führer des Pkw, Fabrikat Volkswagen mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … die dort durch Verkehrszeichen angeordnete maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zumindest fahrlässig um mindestens 21 km/h überschritten hat.

Der Betroffene wurde in einem standardisierten Messverfahren durch ein geeichtes Messgerät am Tattag zur Tatzeit am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h zunächst messtechnisch erfasst und in der Folgezeit fotografiert.

Nach Abzug der allgemein üblichen Toleranz von 3% der gemessenen Geschwindigkeit bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h verblieb somit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 121 km/h, mithin eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h.

III. Die Feststellung des vorstehenden Sachverhalts beruht auf der teilweise geständigen Einlassung des Betroffenen, der die Fahrereigenschaft eingeräumt hat.

Im Übrigen beruht die Feststellung auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch vollständige Verlesung des Messprotokolls (Bl. 1 der Akte) sowie des zum auf dem Messprotokoll angegebenen Messgerät zugehörigen Eichscheins (Bl. 2, 2 R der Akte).

Sodann wurden die Lichtbilder Bl. 4 und 6 der Akte in Augenschein genommen, ebenso Bl. 5 der Akte, welches das Bild der Verkehrsordnungswidrigkeit ist.

Die Verlesung der auf dem Lichtbild Bl. 5 der Akte befindlichen Messwerte wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Aus dem Messprotokoll ergibt sich im Wesentlichen, dass am Messtag, den 13.12.2011 im Zeitraum von 07.45 Uhr bis 10.00 Uhr die Zeugen T. und G. eine Geschwindigkeitsmessung auf der Flur Dennheritz an der B 93 bei der Abfahrt Crimmitschau durchgeführt haben wollen. Nach dem Messprotokoll hätten sie vor und nach der Messung die Aufstellung der angegebenen Verkehrszeichen, Geschwindigkeitsbeschränkung auf maximal 100 km/h überprüft. Zum Einsatz sei ein Messgerät vom Typ ESO ES 3.0 gekommen. Der Abstand des Sensors zur Fahrbahn ist mit 750 cm, der Standstreifen mit 240 cm und die Breite der Fahrstreifen jeweils mit 380 cm angegeben.

Bei 830 gemessenen Fahrzeugen hätte es 103 Überschreitungen gegeben. Mit seiner Unterschrift hat der Messbeamte POM T. den Satz unterschrieben, dass er sowohl das Geschwindigkeitsmessgerät richtig eingesetzt habe als auch zum Einsatz des Geschwindigkeitsmessgerätes berechtigt und geschult sei.

Aus dem Eichschein (Bl. 2, 2R der Sachakte) ergab sich insoweit, dass die am 08.03.2011 erfolgte Eichung mit einer Gültigkeit der Eichung bis Ende 2012 ergeben haben soll, dass das Messgerät den Anforderungen der Anlage 18 Abschnitt 11 der Eichordnung entsprechen würde.

Aus Bild 4 der Sachakte ergibt sich die Dokumentation der sog. Fotolinie, was auch in der Messleiste wortwörtlich angegeben ist.

Aus Bl. 6 der Sachakte ergibt sich ein Seitenfoto des Fahrzeugs vom Typ VW Golf mit dem Betroffenen am Lenkrad. Bild 5 der Sachakte zeigt das Fahrzeug des Betroffenen augenscheinlich an der Fotolinie. In der Messleiste ist das Datum 13.12.11 und die Uhrzeit 08:00:22,7 angegeben. Bei der Geschwindigkeit V ist der Wert von 125 km/h angegeben, der Abstand zum Messgerät habe 11,7 Meter betragen.

Des Weiteren wurden im Rahmen der Beweisaufnahme der Zeuge T. uneidlich vernommen und die aktuelle Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlesen.

Der Zeuge T. hat im Wesentlichen ausgesagt, dass er die Bedienberechtigung für das eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät vom Typ ESO ES 3.0 besitzen würde. Er habe an dem Tag mit seinem Kollegen G. zusammen zunächst die Messstelle angefahren und dabei die Aufstellung der angegebenen Verkehrszeichen überprüft. Sodann habe er zusammen mit dem Kollegen G. das Messgerät aufgebaut. Er habe den Abstand des Messgerätes zur Straße ausgemessen, ebenso das Messgerät durch Ausmessen parallel zur Fahrbahn ausgerichtet. Anschließend habe er die Neigung der Fahrbahn mit der Neigungswasserwaage von der Fahrbahn auf den Sensor übertragen und nach Abschluss der Messung nochmals kontrolliert, dass sich das Messgerät nicht in seiner Neigung verändert habe. Sodann sei die Messstelle wieder abgebaut worden und auf der Rückfahrt hätten er und der Kollege G. nochmals durch den Schulterblick die Aufstellung der angegebenen Verkehrszeichen beim Vorbeifahren überprüft.

Die Messstelle selbst sei schon häufiger benutzt worden. Der Standstreifen sei dort 240 cm, die Fahrbahn 380 u. 380 cm breit.

Als Letztes wurde die aktuelle Auskunft aus dem Verkehrszentralregister ohne einen Eintrag für den Betroffenen zum Gegenstand der Hauptverhandlung durch Verlesung gemacht.

Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder/Abbildungen wird ausdrücklich gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen.

IV.

Der Betroffene ist zur vollen Überzeugung des Gerichtes der Begehung der ihm zur Last gelegten Verkehrsordnungswidrigkeit der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überführt.

Zunächst hat der Betroffene die Fahrereigenschaft eingeräumt, insoweit bestätigt, am Tattag zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein.

Der Betroffene wurde auch in einem standardisierten Messverfahren durch ein geeichtes Messgerät der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit zunächst messtechnisch mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h erfasst, in der Folgezeit sodann mit seinem Fahrzeug als Fahrzeugführer fotografiert.

Das Fahrzeug befindet sich augenscheinlich an der Fotolinie. Ebenso ist der Abstand von 11,7 Metern zum Messgerät für das Gericht absolut nachvollziehbar. Bei einem Abstand des Messgerätes zur Straße von 7,5 Metern und einer Bereite des Standstreifens von 2,4 Metern ergab sich ein Mindestabstand zum rechten Fahrbahnrand von 9,9 Metern. Das Fahrzeug des Betroffenen selbst befindet sich eher mittig der Fahrbahn, hat insoweit einen Abstand zum rechten durchgezogenen Randstreifen. Der insoweit gemessene Abstand von 11,7 Metern ist zur Überzeugung des Gericht insoweit vollkommen plausibel, zumal sich das Fahrzeug des Betroffenen als einziges Fahrzeug auf dem Lichtbild Bl. 5 der Sachakte befindet.

Soweit der Verteidigung der Verwertung der Messung als solche, insbesondere Verlesung der Messdaten auf dem Lichtbild Bl. 5 widersprochen hat, konnte das Gericht die vorgetragenen Bedenken des Betroffenen und des Verteidigers nicht teilen.

Zur Begründung der Unverwertbarkeit hat der Verteidiger insoweit ausgeführt, dass verschiedene Gerichte der Meinung seien, dass das Messgerät von Typ ESO ES 3.0 keine gerichtsverwertbaren Beweise liefere, da die Nachvollziehbarkeit der Messung durch die Gerichte nicht möglich sei, da sich der Hersteller der Messgeräte weigere, Angaben zur technischen Seite der Messung zu offenbaren, welche die Funktionsweise der Geräte offenlegen würden.

Die insoweit zulässige Beanstandung der Beweiserhebung ist aus Sicht des Gerichtes unbegründet. Auf den Gerichtsbeschluss (Anlage 2 zum Protokoll vom 22.11.12) wird insoweit ausdrücklich verwiesen. Der Verteidigung, aber auch den Gerichten, welche die aus Sicht des Amtsgerichts Zwickau abwegige Rechtsauffassung vertreten ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Messgerät vom Typ ESO ES 3.0 um ein bauartzugelassenes Messgerät handelt. Das heißt, dass Messungen generell mit diesem Messgerätetyp möglich sind und den Anforderungen an ein technisch einwandfreies Verfahren erfüllen.

Darüber hinaus ist das konkret verwendete Messgerät vom Typ ESO ES 3.0 mit der Nr. 5336 durch das zuständige Eichamt nochmals als solches auf seine Eignung als Messgerät überprüft worden und durch die Eichurkunde bescheinigt worden, dass das Messgerät richtig funktioniert, insbesondere die Anforderungen der Eichordnung und der Bauartzulassung einhält.

Weitere Überprüfungen der Messgeräte und ihrer Funktionsweise sind insoweit weder nötig, noch vorgesehen, noch in den Massenverfahren der Geschwindigkeitsüberschreitungen in jedem Einzelfall realisierbar.

Es ist vielmehr auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des standardisierten Messverfahrens zurückzugreifen. Demnach ist nur durch das Gericht zu überprüfen, ob ein geeichtes Messgerät, welches auch bauartzugelassen ist, bei der Messung richtig eingesetzt und im konkreten Fall einen verwertbaren Messwert geliefert hat.

Das Gericht braucht insoweit nicht eine durch physikalische und mathematische Formeln begründete Nachvollziehbarkeit des einzelnen Messvorgangs. Es reicht vielmehr aus, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfüllt sind und vernünftige Zweifel an einer Fehlmessung nicht vorhanden sind.

Genau so ist es im konkreten Fall. Die erforderlichen Parameter, welche für eine standardisierte Messung vorliegen müssen, wurden augenscheinlich erfüllt.

Weitergehende Beweisanträge zur Überprüfung der Richtigkeit der Messung durften insoweit pflichtgemäß abgelehnt werden.

V. Der Betroffene hat sich insoweit einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c, 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, Nr. 49, Zeichen 274, 49 Abs. 2 Nr. 4 StVO, 24 StVG zu verantworten.

Gemäß § 1 BKatV, Nr. 11.3, Tabelle 1c), Nr. 11.3.4 BKat war die Regelgeldbuße in Höhe von 70,00 EUR gegen ihn festzusetzen. Gründe, die Geldbuße ausnahmsweise höher oder niedriger festzusetzen, waren für das Gericht nicht ersichtlich.

VI. Die Kostenentscheidung auf dem Gesetz, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 Abs. 1 u. 2, 465 Abs. 1 StPO.

 

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