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(Ersatz-)Ausstellung eines tschechischen Führerscheins – Wohnsitzerfordernis

OLG Thüringen, Az.: 2 EO 563/15, Beschluss vom 29.04.2016

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2015 geändert und der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Feststellung, dass sie von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf.

Der Antragstellerin wurde im Jahr 1998 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Darmstadt die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss (2,24 Promille) entzogen. Nach Wiedererteilung wurde ihr im Jahr 2005 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Salzungen erneut die Fahrerlaubnis wegen Vollrauschs (Fahrens unter Alkoholeinfluss, 3,05 Promille) entzogen.

Auf Anfrage informierte das Kraftfahrt-Bundesamt den Antragsgegner mit Schreiben vom 18. Oktober 2006, dass die Antragstellerin nach der beigefügten Mitteilung des tschechischen Ministeriums vom 12. Oktober 2006 einen Führerschein „…“ der Klasse B seit dem 31. Mai 2006 besitze. Mit Schreiben vom 27. März 2008 ordnete der Antragsgegner die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Zum 1. April 2008 meldete die Antragstellerin ihre Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Weilheim-Schongau (Bayern) an. Mit weiterem Schreiben vom 22. Mai 2008 übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner ein Schreiben des Kreisamts des Kreises Aussig an der Elbe an die Stadtverwaltung Litvinov vom 5. Mai 2008, aus dem sich ergibt, dass sich die Antragstellerin auf dem Gebiet der Tschechischen Republik nicht mindestens 185 Tage aufgehalten habe, und dass die Stadtverwaltung Litvinov eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Erwägung zu ziehen habe.

Nachdem die Antragstellerin ihre Hauptwohnung wieder im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners angemeldet hatte und dieser vom Landratsamt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen einen Hinweis auf ein mutmaßlich weiterhin bestehendes Alkoholproblem der Antragstellerin erhalten hatte, übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 6. August 2013 dem Antragsgegner eine Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 2. August 2013 mit dem Inhalt, dass die Stadtverwaltung Litvinov keinen Anlass dazu gesehen habe, ein Verfahren gegen die Antragstellerin einzuleiten.

Aus Anlass eines durch die Staatsanwaltschaft Meiningen gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Az.: …) teilte die „IP Prag“ im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten unter dem 28. März 2013 mit, dass die Überprüfung im tschechischen Fahrerregister Folgendes ergeben habe: „Der Führerschein Nr. EB … wurde am 31.05.2006 in Teplice auf die o.g. Person ausgestellt. Der Führerschein Nr. EC … wurde am 24.04.2007 in Litvinov auf die o.g. Person ausgestellt; gültig bis 24.04.2017 (Ausstellungsgrund: Änderung von Daten). Laut unserem Ausländerregister war S… seit dem 30.06.2006 in unserem Land wohnhaft gemeldet (als EU-Bürgerin); dies wurde jedoch bereits beendet [A.d.Ü.: wörtliche Übersetzung; gemeint ist vermutlich, dass bereits eine Abmeldung erfolgt ist (genaues Datum nicht angegeben)].“ Das Ermittlungsverfahren wurde am 5. Dezember 2014 eingestellt.

Auf Anfrage des Antragsgegners, wann die tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden sei, übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 19. Mai 2015 ein Schreiben des tschechischen Verkehrsministeriums vom 20. April 2015 mit folgendem Inhalt: „Das Verkehrsministerium hat im Zentralen Fahrerregister recherchiert und es wurde festgestellt, dass Frau S…, geb. am …1948 Inhaberin eines Führerscheines mit der Reg.-Nr. …, Serie EC ist, der am 24.04.2007 vom Stadtamt Litvinov für die Fahrerlaubnisgruppe „B“ – zuerkannt am 31.05.2006 – ausgestellt wurde. Die Harmonisierungsschlüsselzahl lautet 10.02 – nur für Fahrzeuge mit Automatikgetriebe. Der Führerschein hat eine Gültigkeit von 10 Jahren ab dem Ausstellungsdatum, d.h. bis 24.04.2017“.

Nach vorher durchgeführter Anhörung stellte der Antragsgegner durch Bescheid vom 10. Juli 2015 fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis der Antragstellerin nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, forderte sie auf, den tschechischen Führerschein zum Zweck der Eintragung des Ungültigkeitsvermerkes vorzulegen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 14. Juli 2015 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.

Dem am 16. Juli 2015 gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. September 2015 mit der Begründung stattgegeben, dass die der Antragstellerin am 31. Mai 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, die am 24. April 2007 ausgestellt worden sei, sie zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebiete zwar Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) grundsätzlich die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität. Ein Mitgliedstaat dürfe es aber ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebe, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe. Es lägen jedoch keine vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen vor, wonach die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ausstellung des streitgegenständlichen Führerscheins nicht 185 Tage ihren Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Im Führerschein der Klasse B sei nach der Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 20. April 2015 als Ausstellungsdatum der „24.04.2007“ eingetragen. Dies ergebe sich auch aus der Auskunft vom 28. März 2013 im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten. Maßgeblich sei der Tag der Ausstellung des Führerscheins und nicht der Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis.

Der Antragsgegner hat gegen den am 16. September 2015 zugestellten Beschluss am 30. September 2015 Beschwerde eingelegt und sie zugleich damit begründet, dass nach Art. 6 und 7 der 2. Führerscheinrichtlinie für die Ausstellung eines Führerscheins (Erwerb der Fahrberechtigung) Mindestanforderungen einzuhalten seien. In Art. 7 der 2. Führerscheinrichtlinie würden neben dem Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes weitere Voraussetzungen wie z. B. das Bestehen einer Prüfung gefordert. Die Regelungen in Art. 8 der 2. Führerscheinrichtlinie bezögen sich auf Maßnahmen mit Bezug auf vorhandene Fahrberechtigungen und vorrangig auf den Umtausch sowie die Ersetzung eines Führerscheins. Anhand dessen werde einerseits zwischen den Anforderungen zur erstmaligen Ausstellung eines Führerscheins und andererseits dem Umtausch bzw. der Ersetzung bei einem vorhandenen Führerschein unterschieden. Das Verwaltungsgericht stelle vorrangig auf die Ausstellung des im Jahr 2007 ausgehändigten Führerscheins ab, der mit einem Umtausch bzw. einer Ersetzung nach Art. 8 der 2. Führerscheinrichtlinie gleichzusetzen sei. Dabei werde verkannt, dass die erstmalige Erteilung der Fahrberechtigung im Mai 2006 erfolgt sei und auch der neue, am 24. April 2007 in Tschechien ausgestellte Führerschein direkten Bezug zu der erstmaligen Fahrerlaubniserteilung am 31. Mai 2006 nehme. Der Einhaltung des Wohnsitzprinzips komme in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Priorität zu. Danach bestehe eine vorrangige Wechselbeziehung zwischen der Einhaltung des Wohnsitzprinzips bei der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis und der erstmaligen Ausstellung des entsprechenden Führerscheins. Im Zusammenhang eines sog. Folgeführerscheins, der nur eine vorhandene Fahrberechtigung dokumentieren solle, seien nicht die Mindestanforderungen insbesondere des Art. 7 der 2. Führerscheinrichtlinie einzuhalten. Die Einhaltung des Wohnsitzprinzips sei zwar auch einzuhalten, aber nicht in allen Fällen sei die Ausstellung eines neuen Führerscheins vom Bestehen einer Prüfung abhängig. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass eine Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nur vorliege, wenn der Ausstellerstaat zuvor tatsächlich geprüft habe, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestanforderungen vorlägen. Bei der Antragstellerin hätte dies im Zusammenhang mit der Ausstellung des Führerscheins am 31. Mai 2006 erfolgen müssen. Die Auskünfte des Ausstellermitgliedsstaats zum Wohnsitz der Antragstellerin, der am 30. Juni 2006 genommen worden sei, seien unbestreitbar. Unbestreitbar sei auch die Tatsache der erstmaligen Ausstellung des Führerscheins in Tschechien am 31. Mai 2006. Durch die Mitteilung des Ausstellermitgliedsstaats vom 20. April 2015 werde auch bestätigt, dass in dem am 24. April 2007 ausgestellten Führerschein die Fahrerlaubnis am 31. Mai 2006 erteilt worden sei. Damit sei die Fahrberechtigung lediglich neu dokumentiert worden. Auch werde ein Wohnsitzverstoß bei einer erstmaligen Ausstellung durch eine Folge- bzw. Zweitausstellung eines Führerscheins nicht geheilt. Nach der Auskunft der tschechischen Behörde vom 26. März 2013 sei der Führerschein am 24. April 2007 nur auf Grund der „Änderung von Daten“ ausgestellt worden. Der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2015 (2 KO 76/11) liege ein anderer Ausgangssachverhalt zugrunde, in der die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der erstmaligen Ausstellung des Führerscheins zusammengefallen sei.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2015 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins hätten keine unbestreitbaren, vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen vorgelegen. Die Auskunft der tschechischen Behörden vom 26. März 2013 im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen, nach der der in Litvinov am 24. April 2007 ausgestellte Führerschein auf Grund der Änderung von Daten erfolgt sei, beweise nicht, dass der vorherige Führerschein unter einem Wohnsitzverstoß erworben worden sei. Auch dass der vorherige Führerschein am 31. Mai 2006 ausgestellt worden sei, bedeute keinen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip. Sie sei bereits vor Ausstellung des Führerscheins mindestens 185 Tage in Tschechien wohnhaft gewesen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach summarischer Prüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass der angegriffene Bescheid des Antragsgegners rechtmäßig ist. Danach kommt dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs Vorrang zu.

Die Voraussetzungen für den Erlass des angegriffenen Verwaltungsakts sind voraussichtlich erfüllt. Nach der innerstaatlichen Rechtsgrundlage, § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG). Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie – anders als hier – als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. In den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Gemeinschaftsrechtlicher Maßstab für die Anerkennung der von der Antragstellerin in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis ist, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, noch die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24. August 1991 S. 1 – 2. Führerscheinrichtlinie) und nicht die zwischenzeitlich in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG (ABl. L 403 vom 30. Dezember 2006 S. 18 – 3. Führerscheinrichtlinie), weil die Fahrerlaubnis bzw. der Führerschein vor dem 19. Januar 2009 erteilt wurde (Art. 18 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sieht Art. 1 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie grundsätzlich die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Es ist es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der 2. Führerscheinrichtlinie ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Ein Mitgliedstaat darf es aber ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. u. a. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 – C-329/06 und C-343/06 – Wiedemann u. a., Juris, Rn. 50 ff., 73; Urteil vom 19. Mai 2011 – C-184/10 – Grasser, Juris, Nr. 19 ff.; Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 – Akyüz, Juris, Rn. 40 ff., 61 f.).

Zwar hat der Europäische Gerichtshof in der zitierten Rechtsprechung darauf abgestellt, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber einen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung die Voraussetzungen hierfür erfüllte (vgl. u. a. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008, a. a. O., Rn. 53; Urteil vom 13. Oktober 2011 – C-224/10 – Apelt, Juris, Rn. 30). Allerdings ist der Auffassung des Antragsgegners zuzustimmen, dass nicht strikt auf den Ausstellungszeitpunkt des Führerscheins abgestellt werden kann, wenn es sich hierbei lediglich um die Ausstellung eines neuen Dokuments handelte, ohne dass eine Sachprüfung vorausging und eine neue Fahrerlaubnis im Sinne einer materiellen Fahrberechtigung erteilt wurde (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 11 CS 12.171 – Juris, Rn. 32 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 3 A 338/12 – Juris, Rn. 7). Hätte es der Inhaber einer Fahrerlaubnis in der Hand, sich – bspw. nach Verlustmeldung – ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen und so den Bezugszeitpunkt für die Erteilung der materiellen Fahrerlaubnis und Nachprüfung der Erteilungsvoraussetzungen zu ändern, würde ein lediglich neu ausgestelltes Dokument gegebenenfalls zur fortgeltenden Anerkennung einer unionsrechtlich zu Unrecht erteilten Fahrerlaubnis führen. Dem steht die vom Europäischen Gerichtshof verwandte Formulierung („Ausstellung des Führerscheins“) nicht entgegen, weil die 2. Führerscheinrichtlinie und ebenso die nachfolgende 3. Führerscheinrichtlinie nicht in der Weise zwischen einer „Fahrerlaubnis“ und einem „Führerschein“ unterscheiden, wie dies im deutschen Fahrerlaubnisrecht der Fall ist. In den Richtlinien wird in aller Regel derselbe Begriff verwendet, obwohl es sich nach dem jeweiligen Sachzusammenhang in einigen Bestimmungen eindeutig um die materielle Berechtigung und an anderer Stelle ebenso klar um das Ausweispapier handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 – 3 C 34/11 – Juris, Rn. 18). Des Weiteren hat der Europäische Gerichtshof, auch wenn er in der oben genannten Rechtsprechung auf das Ausstellungsdatum des Führerscheins abgestellt hat, andererseits einem Mitgliedstaat erlaubt, die Anerkennung eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse D abzulehnen, der einen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat auswies, aber auf der Grundlage eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse B ausgestellt wurde, der mit einer Unregelmäßigkeit behaftet war, die die Nichtanerkennung des ersten Führerscheins rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 – C-224/10 – Apelt, Juris, Rn. 34 ff.). Dem steht das Urteil des Senats vom 11. September 2015 (Az. 2 KO 76/11) nicht entgegen, weil es in dem zugrundeliegenden Fall auf eine Differenzierung zwischen den Zeitpunkten der Erteilung der Fahrerlaubnis und der Ausstellung des Führerscheins nicht ankam.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nach dem Inhalt der Akten davon auszugehen, dass die Antragstellerin die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. b der 2. Führerscheinrichtlinie) erworben hat. Dies ergibt sich insbesondere aus der Mitteilung der „IP Prag“ vom 28. März 2013 in dem damals gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahren (Az.: …) und aus dem Schreiben des tschechischen Verkehrsministeriums vom 20. April 2015. Danach wurde ihr am 31. Mai 2006 eine Fahrerlaubnis (materielle Fahrberechtigung) der Klasse B erteilt und unter dem gleichen Datum das erste Führerscheindokument Nr. … ausgestellt. Eine Wohnung hatte die Antragstellerin in Tschechien jedoch nach Mitteilung der dortigen Behörden erst seit dem 30. Juni 2006 gemeldet, d. h. erst nach Erwerb der Fahrerlaubnis und Ausstellung des ersten Führerscheins. Am 24. April 2007 wurde ihr ein neuer Führerschein mit der Nr. … ausgestellt. Ausstellungsgrund war die Änderung von Daten. Dieses Führerscheindokument nimmt Bezug auf die am 31. Mai 2006 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B. Nach den vorliegenden Unterlagen spricht demzufolge nichts dafür, dass der Antragstellerin am 24. April 2007 eine neue (materiell-rechtliche) Fahrberechtigung erteilt wurde, sondern dass lediglich ein neues Führerscheindokument über die bereits zuvor erworbene Fahrberechtigung ausgestellt wurde. Weitere Feststellungen lassen sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht treffen, da die Antragstellerin den Führerschein entgegen der Anordnung des Antragsgegners nicht vorgelegt hat. Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren enthält keine konkreten Darlegungen, aus denen sich Zweifel an den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ergäben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

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