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Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ist kein Verwaltungsakt

OVG Nordrhein-Westfalen – Az.: 9 A 2787/19 – Beschuss vom 26.10.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 20,53 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Gebührenbescheid für eine Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG vom 14. Januar 2019 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

a) Die Einwände des Klägers gegen den Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der Ermahnung nicht untersucht, trifft dies ersichtlich nicht zu. Der insoweit einschränkende Obersatz des Verwaltungsgerichts, im gebührenrechtlichen Verfahren sei die Rechtmäßigkeit der Ermahnung, da diese kein Verwaltungsakt sei, nur summarisch zu überprüfen, wirkt sich vorliegend nicht aus, weil das Gericht die Rechtmäßigkeit der Ermahnung im Hinblick auf den streitigen Punktestand gleichwohl vollständig geprüft hat.

Die auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Ermahnung ist entgegen der Auffassung des Klägers kein Verwaltungsakt,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 3 B 49.06 -, NJW 2007, 1299, juris Rn. 5 (zur Vorgängerregelung).

b) Das Verwaltungsgericht ist – jedenfalls im Ergebnis – zutreffend davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt für den Kläger 4 Punkte im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen waren und der Beklagte daher die die Gebührenpflicht auslösende Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG aussprechen durfte. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG ist für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Danach ist hier auf den 12. April 2018 abzustellen.

Das FAER wies zu diesem Zeitpunkt folgende 4 Punkte auf:

Geschwindigkeitsüberschreitung am 17. Dezember 2013                                                                                                                                                                                             1 Punkt               (Entscheidung: 4. März 2014/Rechtskraft: 28. März 2014)

Geschwindigkeitsüberschreitung am 27. März 2014                                                                                                                                                                                        2 Punkte                           (Entscheidung: 26. Mai 2014/Rechtskraft: 11. Juni 2014/

Eintragung:                             24. Juni 2014)

Geschwindigkeitsüberschreitung am 12. April 2018                                                                                                                                                                                         1 Punkt               (Entscheidung: 4. Mai 2018/Rechtskraft: 28. November 2018)

Für die Zuwiderhandlungen vom 12. April 2018 und vom 27. März 2014 sind – wovon auch der Kläger ausgeht – insgesamt drei Punkte zu berücksichtigen. Dabei richtet sich auch die Bewertung für die Zuwiderhandlung vom 27. März 2014 nach neuem Recht. Zwar wurde diese noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Mai 2014 begangen, aber erst danach (am 24. Juni 2014) in das FAER eingetragen. Nach der Übergangsregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG ist in diesem Fall die neue Rechtslage maßgeblich.

Der Beklagte hat zutreffend auch die Zuwiderhandlung vom 17. Dezember 2013 (mit einem Punkt) berücksichtigt. Ob die – mit der Zulassungsbegründung angegriffene – Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach die Zuwiderhandlung vom 27. März 2014 die Tilgung der Eintragung bezüglich der Zuwiderhandlung vom 17. Dezember 2013 hemmt, kann offen bleiben. Der angefochtene Gerichtsbescheid erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Die Tilgung wird im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der letzten Ordnungswidrigkeit am 12. April 2018 durch eine ältere Voreintragung, die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 10. Oktober 2006, gehemmt. Darauf hat der Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2019 sowie vom 12. September 2019 bereits hingewiesen.

Am 12. April 2018 war die in das FAER eingetragene Entziehung der Fahrerlaubnis vom 10. Oktober 2006, die auf einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung beruht (Straftat nach § 316 StGB), noch nicht tilgungsreif. Die Tilgung dieser Eintragung richtet sich nach § 29 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung. Dies folgt aus § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG. Hiernach werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Die Tilgungsfrist beträgt hier zehn Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung) und beginnt, weil die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung entzogen wurde, erst mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung) am 21. Januar 2011. Die Tilgungsfrist für diese Eintragung war damit im hier maßgeblichen Bewertungszeitpunkt (12. April 2018) noch nicht abgelaufen.

Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung entfaltete diese Eintragung tilgungshemmende Wirkung auf die nachfolgenden Eintragungen im Register, denn danach ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Ordnungswidrigkeiten sind jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Rechtskrafteintritt der beschwerenden Entscheidung zu tilgen (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 4 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung). Aber auch diese fünfjährige Tilgungsfrist war für die Zuwiderhandlung vom 17. Dezember 2013, gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung am 28. März 2014, im hier maßgeblichen Zeitpunkt (12. April 2018) noch nicht abgelaufen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. Juli 2020. Der Hinweis auf § 4 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 1 StVG führt  nicht weiter. Die Vorschrift bestimmt nur, dass Punkte für vor der (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Sie bezieht sich – anders als der Kläger möglicherweise meint – nicht auf die (Tilgung der) den Punkten zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen.

Vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2012 – 3 C 33.11 -, juris Rn. 23 und vom 3. März 2011 – 3 C 1.10 -, juris Rn. 15, (jeweils unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zur Vorgängerregelung); OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 -, NJW 2011, 2985 = juris Rn. 9 ff. (zur Vorgängerregelung); BT-Drs. 17/12636, S. 40; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 4 StVG Rn. 52.

Punkte für vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen hat der Beklagte im Fall des Klägers aber auch nicht berücksichtigt. Die hier in Rede stehende, mit einem Punkt berücksichtigte Zuwiderhandlung vom 17. Dezember 2013 erfolgte nicht vor, sondern nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Darüber hinaus gilt die Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG auch in Ermangelung einer Übergangsvorschrift erst für Neuerteilungen ab 2014,

vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 – 11 CS 18.1173 -, juris Rn. 9 und vom 22. April 2016 – 11 CS 16.399 -, juris Rn. 13 ff.,

die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist aber schon im Jahr 2011 erfolgt. Auf die vom Kläger – mit Blick auf den Fristbeginn des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung fehlerhaft (s. o.) – vorgenommene Fristberechnung kommt es demnach nicht an. § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG betrifft nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, juris Rn. 3 (zu § 132 VwGO) m. w. N.

Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist schon deshalb nicht dargelegt, weil es sich bei dem vom Kläger der Sache nach in Bezug genommenen Oberlandesgericht Bamberg nicht um ein in der Vorschrift benanntes Gericht handelt. Im Übrigen kommt es aufgrund der tilgungshemmenden Wirkung der Eintragung der Entziehung der Fahrerlaubnis (s. o.) auf die Frage der tilgungshemmenden Wirkung der Eintragung der Zuwiderhandlung vom 27. März 2014, auf die sich die entsprechenden Ausführungen beziehen, nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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