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Erkundigungspflicht des Fahrzeugführers auf temporäre Geschwindigkeitsbegrenzungen?

Ein Autofahrer, der sich auf unbekanntem Terrain verfuhr und dabei das Tempolimit überschreitet, landet vor Gericht. Obwohl er keine Schilder gesehen hatte, wurde er verurteilt, da er sich hätte erkundigen müssen. Doch das Kammergericht sieht das anders und hebt das Urteil auf – es gibt keine generelle Pflicht zur Nachfrage.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im innerstädtischen Bereich.
  • Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt, obwohl keine sichtbaren Geschwindigkeitsbeschränkungen vorhanden waren.
  • Der Betroffene gab an, die Strecke nicht zu kennen und fragte sich deshalb, ob er die Geschwindigkeitsregelungen hätte kennen müssen.
  • Das Gericht wertete die Einlassung des Betroffenen als Schutzbehauptung, kam jedoch zu dem Schluss, dass der Betroffene sich über die geltenden Regeln hätte informieren müssen.
  • Es wurde argumentiert, dass Straßenschäden auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h hinwiesen und der Betroffene dies hätte erkennen können.
  • Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde aufgehoben, da die bisherigen Feststellungen nicht die Grundlage für die Verurteilung darstellen.
  • Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen, was einen weiteren Rechtsweg für den Betroffenen eröffnet.
  • Der Fall wirft die Frage auf, inwieweit Verkehrsteilnehmer auch ohne sichtbare Beschilderung zur Informierung über Geschwindigkeitsbegrenzungen verpflichtet sind.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf zukünftige Fälle, in denen keine Verkehrsschilder vorhanden sind, da die Erkundigungspflicht des Fahrers betont wird.
  • Die Entscheidung hat Bedeutung für den rechtlichen Umgang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen und die Rechte von Verkehrsteilnehmern.

Verkehrssicherheit im Fokus: Fahrerpflichten bei temporären Geschwindigkeitsbegrenzungen

Im deutschen Straßenverkehr sind Fahrer verpflichtet, sich an die geltenden Verkehrsregeln und Sicherheitshinweise zu halten. Eine zentrale Verantwortung des Fahrzeugführers ist die Erkundigungspflicht bezüglich temporärer Geschwindigkeitsbegrenzungen. Diese Verpflichtung dient nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Geschwindigkeitsbegrenzungen sind häufig durch Verkehrszeichen gekennzeichnet, können jedoch auch temporär angeordnet werden, etwa bei Baustellen oder anderen Gefahrenstellen. Hierbei ist es entscheidend, dass der Fahrer aufmerksam ist und die angekündigten Tempolimits beachtet, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Verstöße gegen diese Regelungen können erhebliche Folgen haben, einschließlich Bußgeldern und Punkten in Flensburg. Insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Verhalten im Straßenverkehr und legt die Fahrerpflichten eindeutig fest. Ein Unwissenheit über temporäre Geschwindigkeitsbegrenzungen schützt nicht vor einem Strafzettel. Daher ist es für einen verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmer unerlässlich, sich der eigenen Pflichten bewusst zu sein und die Verkehrshinweise jederzeit zu beachten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall analysiert, der die Erkundigungspflicht des Fahrzeugführers im Zusammenhang mit einer temporären Geschwindigkeitsbegrenzung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Ratsuchender verliert vor Gericht – keine Erkundigungspflicht bei Tempolimit

Erkundigungspflicht bei Tempolimit
Das Kammergericht Berlin entschied, dass keine allgemeine Erkundigungspflicht bezüglich temporärer Geschwindigkeitsbegrenzungen besteht, wenn kein Verkehrszeichen vorhanden ist, und hob damit ein Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf. qq

Ein Autofahrer wurde wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 260 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Betroffene legte dagegen Rechtsbeschwerde ein, die zunächst als unzulässig verworfen wurde. Das Kammergericht Berlin hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

Sachverhalt: Unkenntnis des Tempolimits führt zu Überschreitung

Der Autofahrer gab an, er habe das Fahrzeug seiner Ex-Frau abgeholt, sei nicht ortskundig gewesen und habe auf der von ihm befahrenen Strecke keine Verkehrsschilder gesehen. Das Amtsgericht wertete dies zunächst als Schutzbehauptung, ging dann aber doch davon aus, dass der Fahrer möglicherweise tatsächlich kein Schild gesehen hatte. Es argumentierte, der Betroffene hätte sich als Ortsunkundiger über die geltende Geschwindigkeitsregelung informieren müssen, insbesondere angesichts vorhandener Straßenschäden.

Kammergericht: Keine allgemeine Erkundigungspflicht bei fehlendem Verkehrszeichen

Das Kammergericht Berlin folgte dieser Auffassung nicht. Es betonte, dass keine allgemeine Erkundigungspflicht besteht, wenn ein Kraftfahrzeugführer eine Fahrt antritt, ohne ein die Geschwindigkeit regelndes Verkehrszeichen zu passieren. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch für Fahrten innerhalb von Tempo-30-Zonen und nach einem Fahrerwechsel. Das Gericht sah keinen Grund für eine strengere Bewertung in diesem Fall, da keine erheblichere Gefahrensituation vorlag.

Besondere Umstände können Erkenntnis des Tempolimits aufdrängen

Das Kammergericht räumte ein, dass sich einem Kraftfahrer im Einzelfall aufgrund bestimmter Umstände die Erkenntnis aufdrängen kann, dass es sich um eine geschwindigkeitsregulierte Straße handelt. Dies könne beispielsweise durch durchgehende Bebauung, enge Straßen, Aufpflasterungen, Verkehrsschikanen oder besondere Fahrbahnmarkierungen der Fall sein. Auch Straßenschäden könnten grundsätzlich eine solche Erkenntnis auslösen.

Urteil aufgehoben: Neue Verhandlung angeordnet

Das Kammergericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Es begründete dies damit, dass die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht tragen. Das Gericht sah die Möglichkeit weiterer Feststellungen, insbesondere zur Frage, ob es sich bei der Einlassung des Betroffenen tatsächlich um eine Schutzbehauptung handelte.

Bedeutung für Autofahrer: Vorsicht bei unklaren Geschwindigkeitsregelungen

Der Fall verdeutlicht, dass Autofahrer in Situationen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eindeutig erkennbar ist, besondere Vorsicht walten lassen sollten. Obwohl keine allgemeine Erkundigungspflicht besteht, können besondere Umstände wie Straßenbeschaffenheit oder Bebauung auf ein mögliches Tempolimit hinweisen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die Geschwindigkeit anzupassen, um potenzielle Verstöße zu vermeiden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin stärkt die Rechte von Autofahrern, indem sie klarstellt, dass keine allgemeine Erkundigungspflicht bezüglich Geschwindigkeitsbegrenzungen besteht, wenn keine entsprechenden Verkehrszeichen sichtbar sind. Dies gilt selbst für Ortsunkundige. Dennoch müssen Fahrer aufmerksam sein und aus den Umständen wie Bebauung oder Straßenbeschaffenheit auf mögliche Tempolimits schließen. Die Entscheidung betont die Wichtigkeit einer einzelfallbezogenen Betrachtung bei Geschwindigkeitsübertretungen ohne sichtbare Beschilderung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Autofahrer, wenn Sie wegen einer Geschwindigkeitsübertretung einen Bußgeldbescheid erhalten haben und keine Tempolimit-Schilder sahen. Es besagt, dass Sie keine allgemeine Pflicht haben, sich über Geschwindigkeitsbegrenzungen zu erkundigen, wenn keine Schilder sichtbar sind – selbst wenn Sie ortsunkundig sind. Allerdings müssen Sie weiterhin aufmerksam fahren und auf Umgebungsmerkmale achten, die auf ein Tempolimit hindeuten könnten, wie enge Straßen oder Aufpflasterungen. Bei einem Bußgeldbescheid lohnt es sich nun eher, Einspruch einzulegen, wenn Sie glaubhaft darlegen können, dass Sie die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht kannten und keine offensichtlichen Hinweise darauf gab.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben Fragen zum Thema Erkundigungspflicht bei Tempolimit? Hier finden Sie zuverlässige Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen detaillierte Informationen, die Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen.

 

MUSS ICH MICH ALS AUTOFAHRER ÜBER TEMPOLIMITS INFORMIEREN, WENN ICH KEINE SCHILDER SEHE?

Als Autofahrer sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, sich aktiv über Tempolimits zu informieren, wenn keine Schilder sichtbar sind. Es gilt der Vertrauensgrundsatz: Sie dürfen darauf vertrauen, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen durch entsprechende Verkehrszeichen angezeigt werden.

Allgemeine Geschwindigkeitsregeln

Innerorts gilt generell Tempo 50 km/h, außerorts auf Landstraßen 100 km/h für Pkw. Auf Autobahnen gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Diese Grundregeln müssen Sie kennen und einhalten, auch wenn keine expliziten Schilder vorhanden sind.

Besondere Situationen

In bestimmten Fällen kann sich jedoch eine indirekte Erkundigungspflicht ergeben:

  1. Offensichtliche Gefahrenstellen: Wenn Sie beispielsweise eine Schule, einen Kindergarten oder ein Krankenhaus passieren, sollten Sie mit einer möglichen Geschwindigkeitsbegrenzung rechnen und Ihre Fahrweise anpassen.
  2. Erkennbare Wohngebiete: In erkennbaren Wohngebieten, insbesondere wenn die Straßen eng sind oder viele Fußgänger unterwegs sind, sollten Sie vorsichtig fahren und mit Tempolimits rechnen.
  3. Bauliche Gegebenheiten: Verkehrsberuhigte Bereiche oder Straßen mit Aufpflasterungen können auf geltende Geschwindigkeitsbegrenzungen hinweisen.
  4. Temporäre Änderungen: Bei Baustellen oder Veranstaltungen müssen Sie mit vorübergehenden Geschwindigkeitsbegrenzungen rechnen.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Sie ein Tempolimit übersehen, kann dies als fahrlässiges Handeln gewertet werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von aufmerksamen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden können. Ein Bußgeld kann daher auch dann verhängt werden, wenn Sie das Schild nicht gesehen haben.

Vorsichtsmaßnahmen

Um Bußgelder zu vermeiden, sollten Sie:

  • Stets aufmerksam fahren und auf Verkehrszeichen achten.
  • In unbekannten Gebieten besonders vorsichtig sein.
  • Im Zweifelsfall langsamer fahren als die vermutete Höchstgeschwindigkeit.
  • Bei Unsicherheit die Geschwindigkeit an die Umgebung anpassen.

Beachten Sie, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen letztendlich bei Ihnen als Fahrer liegt. Eine aktive Erkundigungspflicht besteht zwar nicht, aber Sie müssen jederzeit in der Lage sein, Ihr Fahrzeug den Straßen- und Verkehrsverhältnissen entsprechend zu führen.

 


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Welche Umstände können auf ein nicht ausgeschildertes Tempolimit hinweisen?

Auch ohne explizite Beschilderung können bestimmte Straßen- und Umgebungsmerkmale auf ein reduziertes Tempolimit hindeuten. Als aufmerksamer Fahrer sollten Sie in folgenden Situationen besonders vorsichtig sein und Ihre Geschwindigkeit anpassen:

Straßenbeschaffenheit und -führung

Enge Kurven, starke Steigungen oder Gefälle erfordern oft eine Reduzierung der Geschwindigkeit. Wenn Sie beispielsweise eine Serpentinenstraße befahren, ist es ratsam, das Tempo zu drosseln, auch wenn kein explizites Schild darauf hinweist.

Schlechter Straßenzustand wie Schlaglöcher, Bodenwellen oder Fahrbahnverengungen können ebenfalls ein Indiz für ein nicht ausgeschildertes Tempolimit sein. In solchen Fällen gilt es, die Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anzupassen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Bebauung und Umgebung

In Wohngebieten oder Bereichen mit erhöhtem Fußgängeraufkommen ist besondere Vorsicht geboten. Auch wenn keine explizite Tempo-30-Zone ausgeschildert ist, kann hier eine reduzierte Geschwindigkeit angemessen sein.

Schulen, Kindergärten oder Seniorenheime in der Nähe der Straße deuten auf ein potenzielles Tempolimit hin. In diesen Bereichen ist mit erhöhtem Personenaufkommen und möglicherweise unaufmerksamen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.

Verkehrssituation

Baustellen oder temporäre Hindernisse können auch ohne Beschilderung eine Geschwindigkeitsreduzierung erforderlich machen. Wenn Sie Bauarbeiten oder Straßensperrungen wahrnehmen, passen Sie Ihre Geschwindigkeit entsprechend an.

Erhöhtes Verkehrsaufkommen oder stockender Verkehr sind ebenfalls Indikatoren für eine notwendige Geschwindigkeitsanpassung, auch wenn kein explizites Tempolimit ausgeschildert ist.

Rechtliche Aspekte

Es ist wichtig zu betonen, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 3 Abs. 1 eine situationsangepasste Fahrweise vorschreibt. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Geschwindigkeit stets den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen müssen.

Wenn Sie in eine Situation geraten, in der die Umstände auf ein nicht ausgeschildertes Tempolimit hindeuten, sollten Sie im Zweifel lieber vorsichtiger fahren. Bei einem Unfall oder einer Kontrolle kann Ihnen sonst vorgeworfen werden, die gebotene Sorgfalt missachtet zu haben, auch wenn kein explizites Tempolimit-Schild vorhanden war.

 


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Wie kann ich mich gegen einen Bußgeldbescheid wehren, wenn ich das Tempolimit nicht kannte?

Gegen einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung können Sie sich auch dann wehren, wenn Sie das Tempolimit nicht kannten. Allerdings ist die Unkenntnis des Tempolimits allein kein ausreichender Grund für einen erfolgreichen Einspruch.

Rechtliche Grundlage

Laut § 1 Abs. 2 StVO sind Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Dies schließt die Pflicht zur Beachtung von Verkehrszeichen ein, auch wenn man sie nicht kennt oder übersehen hat.

Mögliche Einspruchsgründe

Trotzdem gibt es Situationen, in denen ein Einspruch Erfolg haben könnte:

  1. Fehlende oder verdeckte Beschilderung: Wenn das Tempolimit-Schild nicht vorhanden, schlecht sichtbar oder verdeckt war, könnte dies ein triftiger Grund sein.
  2. Widersprüchliche Beschilderung: Gab es unterschiedliche Geschwindigkeitsangaben auf kurzer Strecke, die zu Verwirrung führten?
  3. Technische Mängel: Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung können einen Einspruch begründen.
  4. Formfehler im Bußgeldbescheid: Enthält der Bescheid falsche Angaben oder Formfehler, kann dies Grundlage für einen Einspruch sein.

Vorgehen bei einem Einspruch

Wenn Sie einen Einspruch einlegen möchten, beachten Sie folgende Punkte:

  • Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Behörde eingehen.
  • Formulieren Sie den Einspruch schriftlich und begründen Sie ihn.
  • Schildern Sie genau, warum Sie das Tempolimit nicht kannten oder nicht erkennen konnten.
  • Sammeln Sie Beweise, wie Fotos von der Verkehrssituation, falls möglich.

Grenzen der Unwissenheit als Verteidigungsgrund

Beachten Sie, dass die bloße Behauptung, das Tempolimit nicht gekannt zu haben, in der Regel nicht ausreicht. Als Fahrzeugführer haben Sie eine Erkundigungspflicht bezüglich geltender Verkehrsregeln, einschließlich temporärer Geschwindigkeitsbegrenzungen.

Wenn Sie beispielsweise in einer Ihnen unbekannten Gegend fahren, müssen Sie besonders aufmerksam auf Verkehrszeichen achten. In Ortschaften gilt grundsätzlich Tempo 50, außerorts Tempo 100, sofern nicht anders beschildert. Diese Grundregeln sollten Ihnen als Fahrer bekannt sein.

 


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WELCHE GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN GELTEN AUTOMATISCH, AUCH OHNE BESCHILDERUNG?

In Deutschland gelten bestimmte Geschwindigkeitsbegrenzungen automatisch, auch wenn keine expliziten Verkehrsschilder vorhanden sind. Diese Regelungen sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt:

Innerorts

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Diese Regelung tritt automatisch in Kraft, sobald Sie das Ortseingangsschild passieren. Beachten Sie, dass in vielen Wohngebieten oder vor Schulen häufig Tempo-30-Zonen eingerichtet sind, die jedoch gesondert beschildert werden müssen.

Außerorts

Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Pkw und Motorräder eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Diese Regelung beginnt, sobald Sie das Ortsausgangsschild passieren. Für Lkw und Pkw mit Anhänger gelten hier niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzungen.

Autobahnen

Auf Autobahnen gibt es in Deutschland keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung. Es gilt jedoch eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Beachten Sie, dass bei Unfällen mit höheren Geschwindigkeiten eine Teilschuld angenommen werden kann, auch wenn Sie nicht der Unfallverursacher waren.

Spezielle Fahrzeugklassen

Für bestimmte Fahrzeugtypen gelten unabhängig von der Beschilderung strengere Geschwindigkeitsbegrenzungen:

  • Lkw über 3,5 Tonnen: 60 km/h außerorts, 80 km/h auf Autobahnen
  • Pkw mit Anhänger: 80 km/h außerorts und auf Autobahnen
  • Busse: 80 km/h außerorts, 100 km/h auf Autobahnen (unter bestimmten technischen Voraussetzungen)

Besondere Situationen

In bestimmten Situationen gelten automatisch niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzungen, auch ohne explizite Beschilderung:

  • Bei schlechter Sicht (z.B. Nebel unter 50 Meter Sichtweite): maximal 50 km/h
  • In verkehrsberuhigten Bereichen (gekennzeichnet durch das „Spielstraßen“-Schild): Schrittgeschwindigkeit

Wenn Sie eine Strecke befahren, achten Sie stets auf die Straßenverhältnisse und passen Sie Ihre Geschwindigkeit entsprechend an. Die StVO verpflichtet Sie, Ihre Geschwindigkeit so zu wählen, dass Sie jederzeit die Kontrolle über Ihr Fahrzeug behalten und auf unerwartete Situationen reagieren können.

 


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Welche Folgen hat eine Geschwindigkeitsübertretung, wenn kein Tempolimit ausgeschildert war?

Auch wenn kein Tempolimit ausgeschildert ist, können Sie für eine Geschwindigkeitsübertretung belangt werden. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt grundsätzliche Höchstgeschwindigkeiten fest, die auch ohne explizite Beschilderung gelten.

Innerorts

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt generell eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Wenn Sie diese überschreiten, kann ein Bußgeld verhängt werden, auch wenn kein Tempolimit-Schild vorhanden war.

Außerorts

Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt auf Landstraßen eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Pkw. Auf Autobahnen gibt es zwar keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung, aber eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Bei Überschreitung dieser Richtgeschwindigkeit riskieren Sie im Falle eines Unfalls eine Mithaftung.

Temporäre Beschränkungen

Besondere Vorsicht ist bei temporären Geschwindigkeitsbegrenzungen geboten, etwa in Baustellen oder bei Veranstaltungen. Hier gilt: Wenn Sie ein Tempolimit-Schild passiert haben, bleibt dieses so lange gültig, bis es durch ein anderes Schild aufgehoben wird. Das bedeutet, dass die Beschränkung auch dann noch gilt, wenn Sie auf dem Rückweg kein Schild sehen.

Gerichtliche Bewertung

Gerichte berücksichtigen bei der Bewertung von Geschwindigkeitsübertretungen ohne sichtbare Beschilderung verschiedene Faktoren:

  • Die Erkennbarkeit der Verkehrssituation: Wenn beispielsweise eine Baustelle oder eine Gefahrenstelle offensichtlich ist, kann von Ihnen erwartet werden, die Geschwindigkeit anzupassen.
  • Die Häufigkeit der Streckennutzung: Wenn Sie regelmäßig eine bestimmte Strecke fahren, wird von Ihnen erwartet, dass Sie die üblichen Geschwindigkeitsbegrenzungen kennen.
  • Die Höhe der Überschreitung: Je deutlicher Sie die Geschwindigkeit überschreiten, desto eher wird ein Verstoß angenommen.

Erkundigungspflicht

Als Fahrzeugführer haben Sie eine gewisse Erkundigungspflicht. Das bedeutet, Sie müssen sich über die geltenden Verkehrsregeln informieren und aufmerksam fahren. Allerdings wird nicht erwartet, dass Sie vor jeder Fahrt aktiv nach möglichen temporären Beschränkungen suchen.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, ist es ratsam, sich an die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten zu halten. Im Zweifelsfall gilt: Vorsicht und Rücksichtnahme im Straßenverkehr haben immer Vorrang.

 


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Erkundigungspflicht: Die Erkundigungspflicht bezieht sich auf die Verantwortung eines Fahrers, sich über die geltenden Verkehrsregeln, insbesondere temporäre Geschwindigkeitsbeschränkungen, zu informieren. Dies kann durch das Lesen von Verkehrszeichen oder Nachfragen bei ortskundigen Personen geschehen. In diesem Fall wurde jedoch entschieden, dass es keine allgemeine Pflicht zur Erkundigung gibt, wenn keine Verkehrszeichen vorhanden sind.
  • Schutzbehauptung: Eine Schutzbehauptung ist eine Aussage, die eine Person zur eigenen Entlastung macht, um einer Strafe oder einem Vorwurf zu entgehen. Im vorliegenden Fall behauptete der Autofahrer, keine Verkehrsschilder gesehen zu haben, um seine Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen. Das Gericht prüft dann, ob diese Behauptung glaubwürdig und relevant ist.
  • Fahrlässigkeit: Fahrlässigkeit bedeutet, dass eine Person die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, obwohl sie hätte wissen können, dass ihr Verhalten zu einem Schaden führen könnte. Hier wird dem Autofahrer vorgeworfen, fahrlässig gehandelt zu haben, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, ohne sich ausreichend über die Verkehrsregeln zu informieren.
  • Geschwindigkeitsüberschreitung: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung liegt vor, wenn ein Fahrer schneller fährt als die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Dies kann zu Bußgeldern, Punkten in Flensburg und Fahrverboten führen. In diesem Fall wurde der Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften verurteilt.
  • Tempo-30-Zone: Eine Tempo-30-Zone ist ein Bereich in einer Stadt oder einem Dorf, in dem die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist. Diese Zonen dienen der Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere in Wohngebieten und Bereichen mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte. Verkehrszeichen am Beginn und Ende dieser Zonen kennzeichnen diese Geschwindigkeitsbegrenzung.
  • Straßenverkehrsordnung (StVO): Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das wichtigste Regelwerk für den Straßenverkehr in Deutschland. Sie legt fest, wie sich Verkehrsteilnehmer zu verhalten haben, um die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten. Dazu gehören auch Regelungen über Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsregeln und die Erkundigungspflicht. Verstöße gegen die StVO können mit Bußgeldern und anderen Sanktionen geahndet werden.

Wichtige Rechtsgrundlagen

KG Berlin – Az.: 3 ORbs 83/24 – 122 SsBs 13/24 – Beschluss vom 28.05.2024


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