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Fahrerlaubnisentzug trotz Unfallfreiheit: instabile Stoffwechsellage zählt

27 Jahre unfallfrei unterwegs. Die Diagnose Diabetes bleibt stumm – bis ein medizinisches Gutachten die instabile Stoffwechsellage dokumentiert. Plötzlich entscheidet der Zuckerwert über den Job des Montagearbeiters, der nach einer Beinamputation ohnehin um seine Mobilität kämpft.
Blutzuckermessgerät, Insulin-Pen und ein deutscher Führerschein liegen neben Autoschlüsseln auf einem Küchentisch.
Bei instabiler Stoffwechsellage durch Diabetes droht der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis zum Schutz der Verkehrssicherheit. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: Au 7 S 25.3401

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht stoppt die Klage: Die Fahrerlaubnis bleibt wegen ungeklärter Diabetes-Eignung weg.
  • Das Gericht lehnt den Eilantrag gegen den Führerscheinentzug ab.
  • Der Diabetes galt noch nicht als sicher neu eingestellt.
  • Alte Blutwerte und Hausarztberichte ändern daran nichts.
  • Ohne Fahreignung zählt das öffentliche Sicherheitsinteresse stärker.

  • Gericht: VG Augsburg
  • Datum: 05.03.2026
  • Aktenzeichen: Au 7 S 25.3401
  • Verfahren: Eilverfahren gegen Fahrerlaubnisentzug
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Fahrerlaubnisrecht
  • Streitwert: 8.750,– EUR
  • Relevant für: Fahrerlaubnisinhaber, Behörden, Verkehrsteilnehmer

Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis bei Diabetes?

Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis zwingend entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dieser Grundsatz ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verankert. Bestimmte Erkrankungen, die in der Anlage 4 zur FeV aufgelistet sind, gelten dabei als Regelbeispiele für eine fehlende Eignung. Bei der Diagnose Diabetes mellitus fordern die medizinischen Leitlinien sowie Nummer 5.2 der Anlage 4 zur FeV zwingend eine stabile Stoffwechsellage sowie eine erfolgreich abgeschlossene medikamentöse Neueinstellung.

Wer an Diabetes leidet und die medikamentöse Einstellung noch nicht abgeschlossen hat, riskiert ein sofortiges Fahrverbot. Informieren Sie Ihren behandelnden Facharzt gezielt über die fahreignungsrechtlichen Anforderungen der Anlage 4 FeV – nur eine nachweisbar stabile und dauerhaft eingestellte Stoffwechsellage schützt vor dem Entzug.

Nach der Amputation seines linken Unterschenkels verlor ein an Diabetes erkrankter Montagearbeiter seinen Führerschein – und das Verwaltungsgericht Augsburg wies seinen Eilantrag auf Rückgabe am 5. März 2026 ab (Az. Au 7 S 25.3401). Ein Eilantrag ist ein gerichtliches Schnellverfahren, bei dem das Gericht nur eine vorläufige Entscheidung trifft, ohne eine vollständige Beweisaufnahme wie in einem regulären Hauptsacheverfahren durchzuführen. Der 1969 geborene Mann litt neben der Beinamputation an Bluthochdruck und einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2. Ein von der Behörde gefordertes medizinisches Gutachten einer TÜV-Prüfstelle deckte auf, dass dem Mann eine ausreichende Behandlungsbereitschaft fehle und die notwendige medikamentöse Neueinstellung seiner Krankheit noch nicht abgeschlossen sei. Daraufhin entzog das Landratsamt dem Autofahrer mit einem Bescheid vom 21. November 2025 die Fahrerlaubnis vollständig und sofortig.

Die Behörde bewertet nicht nur Ihre medizinischen Werte, sondern auch Ihre aktive Mitarbeit an der Behandlung. Wer Arzttermine versäumt, Therapieempfehlungen ignoriert oder Behandlungspläne nicht nachweisbar befolgt, liefert der Führerscheinstelle den entscheidenden Grund für den sofortigen Entzug. Dokumentieren Sie jeden Behandlungsschritt lückenlos.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Fahreignung bei einer insulinpflichtigen Diabetes-Erkrankung setzt den vollständigen Abschluss einer medikamentösen Neueinstellung mit nachweisbar stabiler Stoffwechsellage voraus.
  2. Privatärztliche Bescheinigungen des behandelnden Arztes sind wegen eines strukturellen Interessenkonflikts regelmäßig nicht geeignet, eine behördlich festgestellte medizinische Fahrungeeignetheit wirksam zu entkräften.
  3. Der Entzug der Fahrerlaubnis wegen festgestellter medizinischer Ungeeignetheit setzt keine vorausgehenden Verkehrsverstöße oder Unfälle voraus, da allein das krankheitsbedingte Gefahrenpotenzial rechtlich ausschlaggebend ist.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für Fahreignung bei Diabetes wie stabile Stoffwechsellage und Neueinstellung.
Diabetes-Eignung scheitert an fehlender Stabilität

Wann darf die Behörde ein Gutachten verlangen?

Werden einer Behörde fahreignungsrelevante Erkrankungen bei einem Autofahrer bekannt, darf sie unter Verweis auf § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Vorlage eines ausführlichen ärztlichen Gutachtens verlangen. Ein solches Dokument muss nach den strengen Vorgaben des § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit der Anlage 4a zur FeV allgemeinverständlich, nachvollziehbar sowie objektiv nachprüfbar formuliert sein.

In der gerichtlichen Überprüfung dieses Falls verlegte das Verwaltungsgericht seinen Fokus zunächst auf die Vorgeschichte der Begutachtung. Der Montagearbeiter hatte seinem zuständigen Landratsamt Anfang 2025 selbständig von der Amputation berichtet, woraufhin die Behörde zeitnah ein fachärztliches Gutachten einforderte. Die Beamten legten als konkreten Prüfungsmaßstab die Nummern 3, 4 und 5.4 der Anlage 4 zur FeV zugrunde, welche Bewegungsbehinderungen, Bluthochdruck sowie die Zuckerkrankheit umfassen. Das vorgelegte Gutachten stützte die erhebliche Gefahr im Straßenverkehr primär auf die stark instabile Stoffwechsellage des Mannes. Das Gericht bestätigte die methodische Schlüssigkeit dieses Gutachtens vollumfänglich und sah die fehlende Fahreignung damit als erwiesen an.

Darf der Hausarzt die Fahreignung rechtssicher bestätigen?

Stellungnahmen des persönlich behandelnden Hausarztes sind bei der behördlichen Beurteilung der Fahreignung in aller Regel nicht maßgeblich. Der Gesetzgeber geht hier von einem strukturellen und potenziellen Interessenkonflikt aus, der ausdrücklich in § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV festgeschrieben ist. Ein Mediziner, der ein therapeutisches Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten pflegt, darf nicht zeitgleich als objektiver Prüfer für die Führerscheinstelle auftreten.

Mit der Vorlage privater ärztlicher Bescheinigungen versuchte der Betroffene, die harten Feststellungen des TÜV-Gutachtens zu entkräften. Er reichte dem Gericht aktuelle Berichte seines Hausarztes sowie eines behandelnden Diabetologen ein, die ihm eine gute medikamentöse Einstellung bescheinigten und auf einen gesunkenen Langzeitblutzuckerwert von 6,8 Prozent verwiesen. Doch die Richter lehnten diese Dokumente unter Verweis auf den gesetzlichen Interessenkonflikt als tauglichen Gegenbeweis ab. Die vorgelegten Laborwerte ordnete das Gericht lediglich als Zeichen einer vorübergehenden Stabilisierung ein, keinesfalls aber als Beweis für den zwingend erforderlichen Abschluss einer dauerhaften medikamentösen Einstellung.

Der behandelnde Arzt ist wegen des bei ihm anzunehmenden Interessenkonflikts nach § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV regelmäßig nicht dazu berufen, sich zur Frage der Fahreignung seines Patienten zu äußern. – so das Verwaltungsgericht Augsburg

Praxis-Hürde: Privatärztliche Atteste

Viele Betroffene versuchen, ein negatives Gutachten der Behörde (etwa vom TÜV) mit einer Bescheinigung ihres behandelnden Haus- oder Facharztes zu entkräften. Das scheitert in der Praxis fast immer. Der Gesetzgeber unterstellt hier einen strukturellen Interessenkonflikt: Wer Sie therapeutisch betreut, kann nicht gleichzeitig als objektiver Prüfer für die Führerscheinstelle fungieren. Fordert die Behörde ein offizielles ärztliches Gutachten an, werden private Atteste regelmäßig nicht als tauglicher Gegenbeweis anerkannt.

Wann wird der Entzug sofort vollziehbar?

Eine zuständige Behörde kann den sofortigen Entzug des Führerscheins gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnen, sofern ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht. Das bedeutet konkret: Normalerweise hätte ein Widerspruch oder eine Klage gegen den Führerscheinentzug aufschiebende Wirkung – der Betroffene dürfte bis zur gerichtlichen Entscheidung weiterfahren. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung hebt die Behörde diesen automatischen Aufschub auf, sodass der Führerschein sofort abgegeben werden muss, noch bevor ein Gericht über die Rechtmäßigkeit entschieden hat. Dieser Schritt muss nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwingend schriftlich begründet werden. Wird dagegen juristisch vorgegangen, nimmt ein Gericht im Rahmen eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen und der allgemeinen Verkehrssicherheit vor.

Bei der Prüfung des behördlichen Vollzugs stellten die Augsburger Richter fest, dass das Landratsamt formal wie inhaltlich sauber gearbeitet hatte. Die Behörde begründete die sofortige Vollziehung ordnungsgemäß mit dem akuten Schutz der Allgemeinheit vor einem erwiesenermaßen ungeeigneten Fahrer. Obwohl der Montagearbeiter rügte, die Begründung sei unzureichend dokumentiert, befand das Gericht den Bescheid für rechtmäßig und wies die formellen Zweifel zurück.

Warum Verkehrssicherheit überwiegt

In der darauffolgenden Interessenabwägung offenbarte sich die Strenge des Fahrerlaubnisrechts. Bei dieser Abwägung stellt das Gericht die persönlichen Belange des Betroffenen systematisch den öffentlichen Sicherheitsinteressen gegenüber – wobei medizinische Risiken im Straßenverkehr fast immer schwerer gewichtet werden als private Nachteile. Der Mann argumentierte eindringlich, ohne morgendliche Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und bei Kosten von geschätzt 2.000 Euro für einen regelmäßigen Fahrdienst verliere er unweigerlich seinen Arbeitsplatz. Einem monatlichen Nettoeinkommen von lediglich 1.500 Euro stünde somit die berufliche Existenzvernichtung gegenüber. Trotz dieser deutlichen wirtschaftlichen Härte entschied das Gericht, dass die Verkehrssicherheit einen absoluten Vorrang genießt und der Schutz von Leib und Leben der Mitmenschen schwerer wiegt.

Wirtschaftliche Härten – selbst drohender Arbeitsplatzverlust – schützen nicht vor dem Führerscheinentzug. In der gerichtlichen Abwägung genießt die Verkehrssicherheit ausnahmslos Vorrang. Stützen Sie keinen Widerspruch und kein Eilverfahren auf wirtschaftliche Argumente, sondern investieren Sie in die nachweisbare medizinische Stabilisierung und beantragen Sie erst danach ein neues Gutachten.

Hilft Unfallfreiheit gegen den Entzug der Fahrerlaubnis?

Die medizinisch bedingte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist ein eigenständiger Gefahrenbegriff im Verkehrsrecht. Das bedeutet konkret: Die Behörde muss nicht erst nachweisen, dass der Betroffene bereits einen Unfall verursacht oder sich im Straßenverkehr auffällig verhalten hat. Allein die medizinische Diagnose und das daraus resultierende Risiko reichen aus, um die Gefahr zu begründen. Eine offizielle Feststellung der Ungeeignetheit wegen einer Erkrankung gemäß der Anlage 4 zur FeV setzt rechtlich keinerlei negative Auffälligkeiten in der Vergangenheit voraus. Die Krankheit selbst und die Befunde begründen ein Gefahrenpotenzial, das ordnungsrechtliches Eingreifen rechtfertigt, unabhängig von der bisherigen Fahrpraxis.

Die Fahrungeeignetheit gemäß Nr. 5.2 der Anlage 4 zur FeV setzt gerade nicht voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Straßenverkehr negativ aufgefallen ist. – so das Verwaltungsgericht Augsburg

Dementsprechend ließ das Gericht auch das letzte Aufbäumen des Autofahrers wirkungslos, als er anführte, seit ganzen 20 Jahren völlig unfallfrei unterwegs zu sein. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass allein die dokumentierten und gravierenden medizinischen Mängel ausreichen, um eine Person als fahrungeeignet einzustufen. Vorheriges vorbildliches Fahrverhalten ändert nichts an akuten körperlichen Defiziten. Da der Eilantrag in allen Punkten scheiterte, muss der Mann die gesamten Verfahrenskosten bei einem festgesetzten Streitwert von 8.750 Euro tragen. Der Streitwert ist keine Geldstrafe, sondern ein vom Gericht festgelegter fiktiver Geldwert des Rechtsstreits, nach dem sich die Höhe der Gerichtsgebühren und Anwaltskosten berechnet.

Was das Augsburg-Urteil für Diabetiker heißt

Das Verwaltungsgericht Augsburg bestätigte in diesem Eilverfahren (Beschluss vom 5. März 2026, Az. Au 7 S 25.3401) den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis bei instabiler Stoffwechsellage und fehlender Behandlungsbereitschaft. Als erstinstanzliche Entscheidung – also als Beschluss der ersten und untersten Gerichtsebene – entfaltet der Beschluss keine darüberhinausgehende Bindungswirkung für andere Gerichte oder Fälle. Die strenge Auslegung der Anlage 4 FeV bei Diabetes entspricht jedoch der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtspraxis, das heißt: Die meisten Verwaltungsgerichte in Deutschland urteilen in vergleichbaren Fällen genauso und werden dabei regelmäßig von höheren Instanzen bestätigt.

Für Sie als Diabetiker bedeutet das: Solange Ihre medikamentöse Einstellung nachweislich nicht abgeschlossen ist, droht der Führerscheinentzug – unabhängig von jahrelanger Unfallfreiheit oder beruflicherExistenzgefährdung. Wenn Ihre Behörde bereits ein Gutachten angefordert oder den Entzug eingeleitet hat, führt der einzig erfolgversprechende Weg über die nachweisbare medizinische Stabilisierung bei Ihrem Facharzt und ein anschließendes neues offizielles Gutachten. Ein Eilverfahren gegen ein fundiertes TÜV-Gutachten hat ohne abgeschlossene Behandlung keine Aussicht auf Erfolg.

Achtung Falle: Unfallfreie Vergangenheit

Bei medizinischer Ungeeignetheit schützt eine jahrelange unfallfreie Fahrpraxis nicht vor dem Entzug der Fahrerlaubnis. Die Gefahr ergibt sich hier aus dem akuten Gesundheitszustand (wie einer instabilen Stoffwechsellage) und nicht aus vergangenen Fehlern im Straßenverkehr. Argumente wie „Ich fahre seit 20 Jahren ohne Unfall“ laufen bei behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen ins Leere, da die Krankheit selbst das rechtliche Gefahrenpotenzial begründet.


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Ein negatives TÜV-Gutachten oder ein drohender Entzug der Fahrerlaubnis erfordern sofortiges, gezieltes Handeln. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid auf formelle Fehler und entwickeln eine Strategie, die auf Ihre medizinische und berufliche Situation abgestimmt ist. Wir zeigen Ihnen, ob ein Eilverfahren sinnvoll ist oder ob der Weg über eine nachweisbare Stabilisierung Vorrang hat.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Verkehrsrecht)
Experten-Kommentar

Die größte Falle lauert oft weit vor dem eigentlichen Entzugsverfahren. Meistens erfahren Behörden von solchen Erkrankungen, weil Betroffene bei einer banalen Führerschein-Verlängerung oder nach einem Klinikaufenthalt zu gutgläubig Angaben machen. Ist das Verfahren erst einmal im Rollen, setzt das Amt ultrakurze Fristen zur Gutachtenbeibringung, die medizinisch oft gar nicht einzuhalten sind.

In einer solchen Situation rate ich dringend dazu, sofort strategisch Zeit zu gewinnen, anstatt blindlings mit der Behörde zu kooperieren. Nur wer die medizinischen Hausaufgaben geräuschlos im Hintergrund erledigt, bevor er dem Amt Unterlagen vorlegt, rettet am Ende seine Fahrerlaubnis.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Behörde meinen Führerschein sofort einziehen, obwohl ich seit 20 Jahren unfallfrei fahre?

JA, eine 20-jährige Unfallfreiheit schützt nicht vor dem sofortigen Entzug, wenn eine medizinische Ungeeignetheit festgestellt ist. Entscheidend ist nicht Ihre bisherige Fahrpraxis, sondern das aktuelle Gesundheitsrisiko nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV.

Das Fahrerlaubnisrecht knüpft bei Erkrankungen wie Diabetes mellitus an die gegenwärtige Fahreignung an, nicht an frühere Verkehrsverstöße oder deren Fehlen. Wenn ein Gutachten eine instabile Stoffwechsellage oder eine fehlende stabile Einstellung belegt, darf die Behörde daraus eine erhebliche Gefahr im Straßenverkehr ableiten. Dann genügt die Diagnose als eigenständiger Gefahrenbegriff, weil die Regelungen der Anlage 4 FeV gerade vorbeugend wirken sollen. Ihre unfallfreie Vergangenheit ist dafür rechtlich kein Entlastungsfaktor, sondern bleibt nur ein allgemeiner Lebensumstand ohne Einfluss auf die medizinische Bewertung.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Gutachten fachlich angreifbar ist, etwa weil es veraltete Werte, unklare Befunde oder eine tatsächlich nachweisbare Stabilisierung nicht berücksichtigt. Dann geht es aber nicht um die Unfallfreiheit, sondern um die Frage, ob die medizinische Ungeeignetheit überhaupt tragfähig festgestellt wurde.


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Kann ich den Entzug verhindern, wenn ich meinen Job ohne die Fahrerlaubnis verlieren würde?

NEIN, der drohende Jobverlust verhindert den Entzug in der Regel nicht. Wirtschaftliche Härten wie Arbeitsplatzverlust treten hinter der Verkehrssicherheit zurück.

Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wägt das Gericht Ihr privates Interesse am Erhalt der Fahrerlaubnis gegen das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs ab. Wenn die Behörde auf eine fehlende Fahreignung wegen einer Erkrankung oder eines Gutachtens gestützt hat, überwiegt regelmäßig der Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Dass Sie ohne Führerschein den Arbeitsweg nicht mehr bewältigen können oder finanzielle Einbußen drohen, ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Maßgeblich ist nicht die Härte der persönlichen Folgen, sondern das von der Fahrtüchtigkeit ausgehende Risiko.

Eine Ausnahme ergibt sich nur, wenn Sie die medizinische Ungeeignetheit selbst erschüttern können, etwa durch eine nachweislich stabile Behandlung und ein belastbares neues Gutachten. Wirtschaftliche Argumente allein tragen einen Widerspruch oder Eilantrag daher nicht.


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Reicht eine aktuelle Bescheinigung meines Hausarztes aus, um die Fahreignung rechtssicher zu belegen?

NEIN, eine aktuelle Bescheinigung Ihres Hausarztes reicht dafür regelmäßig nicht aus. Ein behandelndes Arztattest ist wegen des strukturellen Interessenkonflikts nach § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV grundsätzlich kein rechtssicherer Nachweis der Fahreignung.

Der Grund ist, dass der Hausarzt Sie therapeutisch begleitet und deshalb nicht zugleich als neutraler Prüfer für die Führerscheinstelle gelten soll. Die Rechtsprechung bewertet solche Bescheinigungen daher meist nur als private Stellungnahme, nicht als objektiven Gegenbeweis gegen ein behördliches oder TÜV-gestütztes Gutachten. Für die Behörde zählt vor allem ein Gutachten, das nach den Anforderungen der FeV und der Anlage 4a objektiv, nachvollziehbar und unabhängig erstellt wurde. Ein behandelnder Arzt kann zwar medizinische Fortschritte dokumentieren, damit aber regelmäßig nicht die formellen Zweifel an der Fahreignung ausräumen.

Wenn die Führerscheinstelle ausdrücklich ein neues Gutachten verlangt, brauchen Sie in der Regel eine unabhängige Begutachtung durch einen dafür vorgesehenen Arzt oder eine anerkannte Begutachtungsstelle. Ein weiteres Privatattest vom gleichen Hausarzt verbessert Ihre Position meist nicht mehr und kostet oft nur Zeit und Geld.


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Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Langzeitwert schwankt, ich mich aber fahrtauglich fühle?

Bei schwankenden Langzeitwerten hilft Ihr subjektives Fahrtauglichkeitsgefühl rechtlich nicht weiter, solange die Stoffwechsellage nicht objektiv stabil und die Neueinstellung nicht abgeschlossen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde bewertet nicht, wie sicher Sie sich selbst fühlen, sondern ob nach den medizinischen Vorgaben eine dauerhafte Fahreignung vorliegt.

Bei Diabetes verlangt Nummer 5.2 der Anlage 4 zur FeV eine stabile Stoffwechsellage und eine erfolgreich abgeschlossene medikamentöse Neueinstellung. Schwankende Werte sprechen gerade gegen diese Stabilität, auch wenn Sie im Alltag noch normal funktionieren und keine Beschwerden spüren. Vorübergehend bessere Messwerte reichen deshalb meist nicht aus, weil sie nur eine Zwischenphase anzeigen und keine verlässliche Dauerstabilität beweisen. Entscheidend ist ein fachärztlich nachvollziehbarer Befund, der die Einstellung über einen ausreichenden Zeitraum bestätigt und objektiv dokumentiert.

Praktisch bedeutet das: Lassen Sie die Therapie bei Ihrem Diabetologen nachsteuern und dokumentieren Sie Verlauf, Zielwerte und Stabilität lückenlos, bevor Sie eine behördliche Neubewertung verlangen. Ein privates Attest oder Ihr eigenes Empfinden ersetzt den erforderlichen medizinischen Nachweis regelmäßig nicht. Wenn bereits ein Gutachten läuft oder ein Entzug droht, kann erst eine belegte dauerhafte Stabilisierung die Grundlage für eine neue Entscheidung schaffen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Augsburg – Az.: Au 7 S 25.3401 – Beschluss vom 05.03.2026




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