Ein Schlag mit dem Baseballschläger auf dem Parkplatz. Wer fernab der Straße zuschlägt, riskiert plötzlich seinen Führerschein, obwohl die Gewalttat nichts mit dem Autofahren zu tun hatte. Ein bloßer Tippfehler in der behördlichen MPU-Anordnung weckt nun Hoffnung auf Rettung, während die Justiz über die charakterliche Eignung des Mannes streitet.
Aggressives Verhalten und Gewalttaten führen zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis durch die Behörden zum Schutz der Allgemeinheit. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 16 B 470/25
Autofahrer müssen ihren Führerschein abgeben, wenn sie nach einer Gewalttat das geforderte Gutachten verweigern.
Die Behörde darf bei hoher Aggressivität an der Fähigkeit zum Autofahren zweifeln.
Dies gilt auch für Straftaten ohne direkten Bezug zum Führen eines Fahrzeugs.
Wer das geforderte Gutachten nicht rechtzeitig einreicht, gilt als ungeeignet zum Autofahren.
Berufliche Nachteile oder private Pflichten verhindern den Verlust des Führerscheins nicht.
Ein einfacher Schreibfehler im Brief macht die Aufforderung zum Gutachten nicht ungültig.
Warum Baseballschläger-Angriff zum Führerschein-Entzug führt
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend vorgeschrieben, wenn sich ein Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das bedeutet konkret: Wer charakterliche Mängel zeigt, die eine sichere Teilnahme am Verkehr ausschließen, verliert sein Fahrrecht zum Schutz der Allgemeinheit. Um solche Eignungszweifel aufzuklären, darf die Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern, sobald eine erhebliche Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht. Ein außergewöhnlich hohes Maß an Aggressionspotenzial sowie ein erkennbar fehlendes Verantwortungsbewusstsein rechtfertigen grundsätzliche Zweifel an der Fahreignung.
Reagieren Sie sofort, wenn Sie nach einer Verurteilung wegen einer Gewalttat Post von der Führerscheinbehörde erhalten. Warten Sie nicht auf eine Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, sondern suchen Sie umgehend eine spezialisierte Beratung auf, da solche Verfahren oft zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Wie weitreichend diese Regelungen greifen, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Fall, bei dem ein Autofahrer seinen Führerschein mit sofortiger Wirkung abgeben musste (Beschluss vom 10.03.2026, Az. 16 B 470/25). Der Mann hatte am 18. November 2020 einem anderen Mann hinter einem Lieferwagen aufgelauert und diesem mit einem Baseballschläger mehrfach mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen. Das Landgericht Bonn verurteilte ihn am 1. Februar 2022 wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Aus der gezielten Gewaltbereitschaft und der Härte des Angriffs leitete die Fahrerlaubnisbehörde ein hohes Aggressionspotenzial ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Einschätzung vollumfänglich und wies den Eilantrag des Fahrers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ab.
Denn wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer […] respektieren wird. – so das OVG NRW
Weigert sich eine betroffene Person, ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten fristgerecht beizubringen, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV direkt auf die Nichteignung schließen. Die zugrundeliegende Gutachtenanordnung muss dafür formell ordnungsgemäß, inhaltlich nachvollziehbar und auf die korrekte Rechtsgrundlage gestützt sein. Offenbare Unrichtigkeiten in einem solchen behördlichen Dokument können nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW berichtigt werden oder bleiben unschädlich, solange der Kern der Anforderung für den Empfänger verständlich bleibt.
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte am 30. November 2023 ein solches medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet, welches der Mann jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegte. Stattdessen rügte er einen Formfehler in dem Anschreiben. Die Behörde hatte am Ende des Dokuments unter dem Punkt Entscheidungsgrundlagen fälschlicherweise § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV als Rechtsgrundlage zitiert, was nach Wortlaut der Norm das Vorliegen von mehr als einer Straftat erfordert hätte.
Offenbarer Schreibfehler hebt Anordnung nicht auf
Das Gericht wertete diese falsche Ziffer allerdings als unschädlichen Schreibfehler. Aus dem gesamten Text der Begründung ergab sich unmissverständlich, dass ausschließlich die Tat mit dem Baseballschläger der konkrete Auslöser für die Maßnahme war. Da die Anordnung somit formell (vom äußeren Ablauf her) wie materiell (vom rechtlichen Grund her) rechtmäßig war und die Vorlage des Gutachtens unentschuldigt ausblieb, führte dies unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es sich bei der Falschangabe um eine offenbare Unrichtigkeit (z. B. Schreibfehler) handelt, die in entsprechender Anwendung von § 42 Satz 1 VwVfG NRW unbeachtlich ist. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Prüfen Sie eine MPU-Anordnung nicht nur auf Paragrafen-Fehler. Wenn der zugrunde liegende Sachverhalt (die Straftat) im Schreiben korrekt benannt ist, bleibt die Anordnung trotz Tippfehlern wirksam. Verschwenden Sie keine Zeit mit Widersprüchen gegen Formfehler, sondern konzentrieren Sie sich auf die fristgerechte Beibringung des Gutachtens.
Praxis-Hinweis: Formfehler in Behördenbriefen
Oft hoffen Betroffene, eine MPU-Anordnung allein wegen eines falsch zitierten Paragraphen oder eines Tippfehlers im Aktenzeichen zu Fall zu bringen. Dieser Fall zeigt den entscheidenden Hebel: Solange aus der restlichen Begründung für den Leser unmissverständlich klar wird, welches Ereignis der Auslöser für die Zweifel ist, bleibt die Anordnung wirksam. Ein reiner Schreibfehler führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit, wenn der Kern der Anforderung verständlich bleibt.
Reicht Therapiebescheinigung gegen Zweifel an Fahreignung?
Ein längerer Zeitablauf zwischen einer Tat und der behördlichen Gutachtenanordnung lässt die Notwendigkeit zur Aufklärung von Fahreignungszweifeln nicht automatisch entfallen. Wenn frühere, einschlägige Vorstrafen vorliegen, können diese die Zweifel an der Eignung auch nach mehreren Jahren noch massiv stützen. Einfache Bescheinigungen über die Teilnahme an psychologischen Einzelsitzungen reichen nicht aus, um Eignungszweifel auszuräumen, sofern sie keinen belastbaren Nachweis über eine erfolgreiche Verhaltensänderung enthalten.
Der betroffene Fahrer versuchte sich damit zu verteidigen, dass zwischen dem Angriff im Jahr 2020 und der behördlichen Aufforderung im Jahr 2023 immerhin drei Jahre vergangen waren. Das Oberverwaltungsgericht hielt diesen Zeitraum jedoch angesichts der extremen Brutalität der Tat für absolut verhältnismäßig und angemessen. Erschwerend berücksichtigten die Richter, dass der Mann bereits zwischen 2001 und 2014 insgesamt fünfmal wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden war.
Keine Entlastung durch alte Gutachten
Um seine Fahreignung dennoch zu belegen, legte der Mann eine Bescheinigung einer Gemeinschaftspraxis vor, wonach er im Herbst 2023 an acht psychologischen Einzelsitzungen teilgenommen hatte. Dies reichte den Richtern nicht aus, da das Dokument lediglich die reine Anwesenheit bescheinigte, jedoch keine inhaltliche Aussage über eine tatsächliche Verhaltensänderung traf. Auch ein älteres Gutachten der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 24. Juli 2015 wies das Gericht ab. Es war lange vor der hier relevanten Attacke erstellt worden. Die Tatsache, dass der Mann seit 2015 scheinbar unauffällig am Straßenverkehr teilnahm, spielte rechtlich keine Rolle, da es bei der hier angewandten Rechtsnorm nicht darauf ankommt, ob die Straftat mit einem Fahrzeug begangen wurde.
Fordern Sie von Ihrem Therapeuten oder Berater zwingend eine Bescheinigung an, die eine „nachhaltige Verhaltensänderung“ und die „Auseinandersetzung mit dem Aggressionspotenzial“ bestätigt. Reichen Sie keine bloßen Anwesenheitslisten ein, da diese vor Gericht keinen Bestand haben und den Entzug der Fahrerlaubnis nicht verhindern.
Praxis-Hürde: Nachweis der Verhaltensänderung
Einfache Teilnahmebescheinigungen über psychologische Beratungsstunden sind regelmäßig unzureichend, um eine angeordnete MPU zu ersetzen. Der entscheidende Faktor für eine Anerkennung wäre eine inhaltliche Tiefe, die über die bloße Anwesenheit hinausgeht. Das Dokument müsste detailliert darlegen, dass eine echte Auseinandersetzung mit dem Aggressionspotential stattgefunden hat und warum keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Ohne diese qualitativen Aussagen bleibt die MPU-Anordnung bestehen.
Warum Jobverlust den sofortigen Führerscheinentzug nicht verhindert
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, ungeeignete Personen umgehend vom Straßenverkehr auszuschließen. Das bedeutet konkret: Der Führerschein muss sofort abgegeben werden, auch wenn man juristisch gegen den Entzug vorgeht. Die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rein formeller Natur und erfordert eine einzelfallbezogene Darlegung des Vollzugsinteresses. In der Abwägung überwiegt der Schutz von Leib und Leben der Allgemeinheit fast immer die privaten oder beruflichen Interessen einer Einzelperson.
Die Behörde stützte die sofortige Vollziehung auf die akute Gefahr von Sach- und Personenschäden, die von dem Mann bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgehen könnte. Der Fahrer hielt dagegen, dass er den Führerschein dringend aus beruflichen Gründen sowie für die Pflege seines kranken Vaters benötige. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht Köln in einem vorherigen Verfahren (Az. 6 K 3110/24) dem Mann noch Recht gegeben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage vorerst wiederhergestellt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte bewirkt, dass der Fahrer seinen Führerschein bis zum Ende des eigentlichen Hauptprozesses hätte behalten dürfen.
Schutz der Allgemeinheit wiegt schwerer
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen korrigierte diese instanzielle Entscheidung auf die Beschwerde der Behörde hin. Die Richter stellten klar, dass persönliche familiäre oder berufliche Belange weit hinter dem massiven Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer zurückstehen müssen. Die Beschwerde der Fahrerlaubnisbehörde war erfolgreich, wodurch der Antrag des Mannes auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung endgültig abgelehnt wurde. Er trägt die Kosten für die Verfahren beider Rechtszüge, also die Gebühren für beide Gerichtsinstanzen.
Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, müssen Betroffene […] angesichts des von Verkehrsteilnehmern, deren Fahrungeeignetheit anzunehmen ist, ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs […] hinnehmen. – so das Gericht
Schritt für Schritt: So sichern Sie Ihre Fahrerlaubnis trotz MPU-Anordnung nach Aggressionsdelikten.
Checkliste: So retten Sie Ihre Fahrerlaubnis
OVG NRW: Konsequenter Führerscheinentzug bei Gewalttätern
Dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat Signalwirkung für alle Bundesländer: Bei erheblichen Gewaltstraftaten wird die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen konsequent unterstellt – auch wenn die Tat nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hatte. Das Urteil verdeutlicht, dass der Schutz der Allgemeinheit Vorrang vor Ihrem Job oder Ihrer Familie hat.
Betroffene müssen in eigener Sache aktiv belegen, dass sie nicht mehr aggressiv sind. Verlassen Sie sich nicht auf den Zeitablauf oder einfache Kursbescheinigungen. Nur eine tiefgreifende, dokumentierte Verhaltensänderung kann Ihren Führerschein retten, wenn die Behörde erst einmal Zweifel an Ihrer Eignung angemeldet hat.
Prüfen Sie Ihre aktuelle Situation: Liegt eine Verurteilung wegen Körperverletzung oder massiver Aggression vor, ist Ihre Fahrerlaubnis auch Jahre später noch in Gefahr. Wenn die Behörde ein Gutachten fordert, müssen Sie handeln. Ein Untätigbleiben führt unweigerlich zum Entzug der Fahrerlaubnis. Beruflicher oder familiärer Bedarf am Führerschein schützt Sie im Ernstfall nicht vor dem sofortigen Entzug durch die Behörde.
Ein Entzug der Fahrerlaubnis wegen Aggressionsdelikten hat schwerwiegende Folgen und lässt sich meist nicht durch einfache Bescheinigungen abwenden. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung und entwickelt eine gezielte Strategie zur Sicherung Ihrer Mobilität. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Nachweise für eine erfolgreiche Verhaltensänderung fristgerecht und fachlich fundiert zu erbringen.
Was viele unterschätzen: Die Führerscheinstelle erfährt von solchen Schlägereien nicht durch Zufall, sondern durch eine automatische Meldung der Strafjustiz. Sobald im Urteil eine hohe Gewaltbereitschaft steht, geht routinemäßig eine Akte an die Fahrerlaubnisbehörde. Oft wiegen sich Betroffene nach dem Strafprozess in falscher Sicherheit und fallen aus allen Wolken, wenn später der Lizenzentzug droht.
Wer wegen eines Gewaltdelikts auffällt, muss das Thema Führerschein deshalb ab Tag eins angehen. Ich rate dazu, schon parallel zum laufenden Strafverfahren tiefgehende psychologische Stunden bei einem seriösen Verkehrspsychologen zu beginnen. Wenn die behördliche Anordnung dann eintrudelt, können Sie direkt echte Verhaltensänderungen belegen und scheitern nicht an den knappen Fristen.
Verliere ich meinen Führerschein auch bei einer Gewalttat, die keinen Bezug zum Straßenverkehr hatte?
JA, eine schwere Gewalttat führt auch ohne direkten Bezug zum Straßenverkehr zum Entzug der Fahrerlaubnis, sofern sie ein so hohes Aggressionspotenzial offenbart, dass die charakterliche Eignung entfällt. Diese behördliche Maßnahme dient primär dem Schutz der Allgemeinheit vor Kraftfahrern, die ihre Impulse und Aggressionen nachweislich nicht unter Kontrolle haben.
Die rechtliche Grundlage bilden § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde zum Entzug verpflichtet ist, sobald die Fahreignung des Inhabers dauerhaft entfällt. Gerichte gehen davon aus, dass eine rücksichtslose Durchsetzung eigener Interessen durch massive Gewalt eine generelle Missachtung rechtlicher Grenzen offenbart, die sich zwangsläufig auch im Fahrverhalten zeigen wird. Wer seine Impulse privat nicht kontrollieren kann, lässt nach ständiger Rechtsprechung nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die notwendige Rücksicht auf die Rechte anderer Personen nimmt. In der Folge ordnet die Behörde meist ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) an, um die charakterliche Stabilität des Betroffenen fachlich prüfen zu lassen.
Der bloße Umstand, dass ein Betroffener bisher keine Punkte in Flensburg gesammelt hat oder als guter Autofahrer gilt, schützt bei erheblichen Gewalttaten grundsätzlich nicht vor dem Entzug. Einzig der Nachweis einer tiefgreifenden Verhaltensänderung durch eine professionelle Therapie kann im Einzelfall dazu führen, dass die Zweifel an der Fahreignung erfolgreich ausgeräumt werden.
Darf die Behörde meinen Führerschein entziehen, obwohl meine Verurteilung bereits mehrere Jahre zurückliegt?
JA. Die Behörde darf den Führerschein auch nach Jahren entziehen, wenn eine schwere Gewalttat erhebliche Zweifel an der charakterlichen Fahreignung begründet, die nicht allein durch Zeitablauf entfallen. Ein längerer Zeitraum zwischen Tat und Einschreiten führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit des Vorfalls für die Prüfung der Kraftfahreignung.
Gemäß § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vorgesehen, sobald sich ein Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei massiven Gewalttaten unterstellt die Behörde ein hohes Aggressionspotenzial, welches eine Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit darstellt und eine charakterliche Nichteignung (mangelnde Beherrschung von Affekten) indiziert. Ein bloßer Zeitablauf von wenigen Jahren reicht regelmäßig nicht aus, um dieses Risiko ohne den Nachweis einer tiefgreifenden und stabilen Wesensänderung rechtssicher auszuräumen. Solange die Tat im Bundeszentralregister verwertbar bleibt, darf die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern und bei Nichtvorlage nach § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis unmittelbar entziehen.
Eine Grenze für das behördliche Handeln besteht erst dann, wenn die zugrunde liegende Straftat einem rechtlichen Verwertungsverbot unterliegt, weil die gesetzlichen Tilgungsfristen im Register bereits vollständig abgelaufen sind. Bis zum Erreichen dieser Fristen wiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit schwerer als das individuelle Vertrauen des Betroffenen auf ein folgenloses Unterbleiben von Maßnahmen nach Jahren der Unauffälligkeit.
Reicht es aus, wenn ich zur MPU-Vorbereitung lediglich die Teilnahme an psychologischen Einzelsitzungen nachweise?
NEIN. Einfache Teilnahmebescheinigungen über psychologische Einzelsitzungen reichen ohne einen qualifizierten Nachweis über eine tiefgreifende Verhaltensänderung nicht aus, um bestehende Zweifel an der Fahreignung wirksam auszuräumen. Die bloße Bestätigung Ihrer reinen Anwesenheit genügt den strengen Anforderungen der Fahrerlaubnisbehörden zur Wiedererlangung des Führerscheins im Regelfall nicht.
Die Fahrerlaubnisbehörden fordern gemäß § 11 Abs. 3 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) einen belastbaren Beleg dafür, dass die betroffene Person ihr problematisches Verhalten grundlegend sowie nachhaltig reflektiert und verändert hat. Eine reine Anwesenheitsbestätigung lässt keine Rückschlüsse auf die für die Fahreignung notwendige Einstellungsänderung zu, weshalb solche Dokumente regelmäßig als unzureichend zur Ausräumung von Eignungszweifeln abgelehnt werden. Um den hohen Anforderungen der Gutachter gerecht zu werden, muss eine Bescheinigung detailliert darlegen, wie die Auseinandersetzung mit dem spezifischen Aggressionspotenzial oder den individuellen Tatursachen konkret stattgefunden hat. Lediglich das Absolvieren einer bestimmten Stundenanzahl ohne inhaltliche Tiefe erfüllt nicht den gesetzlichen Zweck einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Prognose des künftigen Verkehrsverhaltens. Betroffene sollten daher auf eine qualifizierte Stellungnahme hinwirken, welche die Reduzierung der Wiederholungsgefahr durch eine stabile Verhaltensmodifikation (Änderung der Gewohnheiten) explizit und nachvollziehbar bestätigt.
Selbst langjährige Phasen ohne neue Straftaten oder veraltete positive Gutachten aus der Vergangenheit können einen aktuellen, inhaltlich fundierten Nachweis über die heutige psychische Stabilität und Fahreignung im Regelfall nicht ersetzen.
Kann ich den Führerscheinentzug abwenden, weil die Behörde in der MPU-Anordnung falsche Rechtsgrundlagen nennt?
NEIN, falsche Rechtsgrundlagen in einer MPU-Anordnung verhindern den Entzug der Fahrerlaubnis nicht automatisch. Entscheidend ist allein, ob der zugrunde liegende Sachverhalt für den betroffenen Fahrer aus der Begründung eindeutig und unmissverständlich hervorgeht.
In der Verwaltungspraxis werden bloße Tippfehler oder falsche Ziffern als sogenannte offenbare Unrichtigkeiten gemäß § 42 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) eingestuft, welche die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes nicht grundsätzlich infrage stellen. Die Behörde darf die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV entziehen, wenn der Betroffene das geforderte Gutachten trotz der fehlerhaften Normnennung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt. Da der primäre Zweck der Anordnung die notwendige Aufklärung von Eignungszweifeln ist, steht der tatsächliche Vorfall rechtlich im Vordergrund gegenüber einer rein formalen Paragrafenkette im Briefkopf. Ein bloßer Formfehler entbindet den Fahrer somit nicht von der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, da die materielle Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung durch den Schreibfehler meist völlig unberührt bleibt.
Eine rechtlich relevante Ausnahme besteht nur dann, wenn die fehlerhafte Rechtsgrundlage zu einer derartigen inhaltlichen Unbestimmtheit führt, dass der Betroffene den konkreten Anlass der geforderten Untersuchung nicht mehr nachvollziehen kann. In diesen seltenen Fällen mangelt es der behördlichen Anordnung an der notwendigen Transparenz, was eine anschließende Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichtvorlage des Gutachtens tatsächlich rechtlich angreifbar macht.
Kann ich den Führerschein behalten, wenn ich ihn zwingend für die Pflege kranker Angehöriger brauche?
NEIN. Persönliche oder familiäre Belange wie die Pflege kranker Angehöriger schützen Sie grundsätzlich nicht vor dem Entzug der Fahrerlaubnis, da die Sicherheit der Allgemeinheit rechtlich Vorrang genießt. Sobald Zweifel an der charakterlichen Fahreignung bestehen, wiegt der Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer schwerer als individuelle Härtefälle.
Die rechtliche Grundlage für diese strikte Abwägung findet sich im Sicherheitsrecht, wonach ein ungeeigneter Fahrer ein unkalkulierbares Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellt. Gerichte bestätigen regelmäßig den sofortigen Vollzug der Entziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, um potenzielle Gefahren für Dritte unmittelbar abzuwenden. In der juristischen Praxis gilt der Grundsatz, dass die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine absolute Voraussetzung darstellt, die nicht durch soziale Verdienste oder familiäre Pflichten kompensiert werden kann. Betroffene müssen solche einschneidenden Folgen daher zwingend hinnehmen, da das kollektive Interesse an der Verkehrssicherheit die individuelle Mobilität im Falle von Eignungsmängeln rechtmäßig verdrängt. Da gerichtliche Eilanträge in diesen Fällen aufgrund der Gefahrenprognose meist scheitern, sollten Sie umgehend alternative Transportmöglichkeiten für die Pflege Ihrer Angehörigen organisieren.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich dann, wenn die betroffene Person die Eignungszweifel durch ein fachlich fundiertes Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung noch vor dem Entzug widerlegt. Die rein moralische oder soziale Rechtfertigung durch die Pflegeleistung findet jedoch in keinem Stadium des Verfahrens Berücksichtigung bei der Bewertung der Fahreignung.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 470/25 – Beschluss vom 10.03.2026
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Fahrerlaubnisentziehung wegen erheblicher Straftat – gefährliche Körperverletzung
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2025 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Verfahren 6 K 3110/24 hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Ausgehend von den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ist der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Er ist unbegründet. Die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis überwiegt sein Aussetzungsinteresse.
I. Die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2024 enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Notwendig und zugleich ausreichend für eine Begründung ist, dass sie erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Die Begründungspflicht ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen oder ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 – 16 B 552/25 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwendender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Die Begründung der Ordnungsverfügung selbst und diejenige der Anordnung der sofortigen Vollziehung decken sich daher typischerweise weitgehend. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind daher unvermeidlich und rechtfertigen nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Umstände abgewogen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 – 16 B 552/25 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
Gemessen daran genügen die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, es bestehe die begründete Gefahr, dass es durch Fehlverhalten des Antragstellers zu Sach- und/oder Personenschäden komme, wenn er weiterhin am Straßenverkehr teilnehme, und auf das herausragende Interesse der Allgemeinheit verwiesen, ungeeignete Kraftfahrer vom öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen.
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller dagegen ein, die Antragsgegnerin habe bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einzelfallumstände nicht ausreichend beachtet. Dieses Vorbringen führt schon wegen der rein formellen Natur der Begründungspflicht der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht dazu, dass diese Anordnung rechtswidrig ist. Es wird bei der vom Gericht durchgeführten Interessenabwägung berücksichtigt.
II. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers überwiegt sein Aussetzungsinteresse, weil die Entziehungsentscheidung der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig ist (dazu 1.) und auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht (dazu 2.).
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist rechtmäßig.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für diese Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht, muss die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststehen. Dieses Erfordernis war im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsentscheidung, dem Zeitpunkt ihres Erlasses,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.,
gegeben. Da der Antragsteller das mit Schreiben vom 30. November 2023 angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat, durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u. a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 3 C 10.22 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 – 16 B 552/25 -, juris, Rn. 17 f., jeweils m. w. N.
Für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung kommt es auf den Zeitpunkt ihres Ergehens an.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 3 C 3.23 -, juris, Rn. 9, m. w. N.
Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in der Gutachtenanordnung angeführten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2025 – 16 E 330/24 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.
Ausgehend davon ist die Gutachtenanordnung vom 30. November 2023 rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Sie genügt den an sie zu stellenden formellen Anforderungen.
Für den Antragsteller war erkennbar, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung war, welche Umstände aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde Bedenken an seiner Kraftfahreignung begründeten und was im Rahmen des angeordneten Gutachtens hätte aufgeklärt werden sollen: Die Antragsgegnerin nahm in der Gutachtenanordnung Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2022 […] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung und gab den wesentlichen Tathergang wieder. Daraus leitete sie Zweifel an dem für Fahrzeugführer im Straßenverkehr erforderlichen Verantwortungsbewusstsein des Antragstellers ab und verwies darauf, dass die von ihm gezeigte Bereitschaft zur Gewaltanwendung sowie seine normabweichende Aggressivität im Straßenverkehr zu Gefahren für Leib und Leben anderer führen könnten. Hierauf bezog sich auch die durch das Gutachten abzuklärende Frage („ob aufgrund des aktenkundigen Vergehens gegen Strafgesetze und des im Zusammenhang mit der Straftat gezeigten Aggressionspotentials bzw. der gezeigten Gewaltbereitschaft zu erwarten ist, dass Sie zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werden“). Dadurch wird deutlich, dass untersucht werden sollte, ob damit zu rechnen ist, dass der Antragsteller aufgrund eines hohen Aggressionspotenzials erhebliche Verkehrsverstöße begehen wird, und deswegen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Entgegen der Darstellung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 11. Juni 2025 betrifft die in Rede stehende Gutachtenanordnung nicht den Vorwurf, er habe unangemessen und aggressiv mit der Behörde kommuniziert.
Dem weiteren Erfordernis zur Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen ist ebenso Genüge getan wie den Hinweispflichten auf die Kostentragungspflicht des Antragstellers, auf sein Akteneinsichtsrecht sowie auf die Folgen einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV). Die in der Anordnung vom 30. November 2023 gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens von etwas mehr als zwei Monaten (bis zum 8. Februar 2024) war noch angemessen, zumal die Antragsgegnerin der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG, mit der der Antragsteller einen Termin zur Begutachtung für den 13. Februar 2024 vereinbarte, auf Nachfrage vom 25. Januar 2024 gestattete, die Fahrerlaubnisakte bis zum 19. Februar 2024 zu behalten.
b) Die Gutachtenanordnung ist bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig.
Sie ist der Sache nach gestützt auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV. Danach kann bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV angeordnet werden. Die in der Gutachtenanordnung angeführte, vom Antragsteller begangene gefährliche Körperverletzung steht im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung und ist eine erhebliche Straftat i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV (dazu aa)). Dass in der Gutachtenanordnung stattdessen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV als Rechtsgrundlage genannt wird, stellt einen unbeachtlichen Schreibfehler dar (dazu bb)). Die Gutachtenanordnung ist verhältnismäßig und ermessenfehlerfrei ergangen (dazu cc)).
aa) Der „Zusammenhang mit der Kraftfahreignung“ i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV liegt vor, wenn die Tat Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt. Er setzt weder voraus, dass die Anlasstat einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellt, noch, dass sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder im Straßenverkehr begangen wurde oder der Betroffene bereits zuvor im Straßenverkehr aufgefallen ist. Als Regelbeispiel, in dem ein Zusammenhang mit der Kraftfahreignung anzunehmen ist, sind in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV Straftaten genannt, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bieten. Dem liegt die Einschätzung des Gesetz- und Verordnungsgebers zugrunde, dass allgemeinrechtliche Straftaten in der Regel durch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt sind, welche auch eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze erschweren, die den Straßenverkehr regeln. Nach den in Anlage 4a zur FeV in Bezug genommenen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (Vkbl. S. 198), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 (im Folgenden: Begutachtungsleitlinien; dort S. 84), lassen Straftaten auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen, wenn sie eine Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten erkennen lassen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Denn wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer – zumindest in den sehr häufigen Konfliktsituationen – respektieren wird. Solange ein solches Fehlverhalten besteht, ist auch mit sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu rechnen (vgl. Begutachtungsleitlinien, S. 85). Straftaten, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bieten, sind typischerweise solche, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzungsdelikte, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung oder Sachbeschädigung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 16 B 449/25 -, juris, Rn. 22 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2025 – 11 CS 25.1599 -, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.
Der Begriff „erheblich“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV ist nicht gleichzusetzen mit „schwerwiegend“, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 16 B 449/25 -, juris, Rn. 20 f., m. w. N.
Eine Straftat ist erheblich in diesem Sinne, wenn bereits die einzelne Tat so massive Zweifel an der Fahreignung begründet, dass sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtfertigt. Festzustellen ist dies anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben. Nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Fahreignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, stellt zugleich eine erhebliche Straftat i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV dar. Bei Aggression kann es sich im Einzelfall auch um ein isoliertes Fehlverhalten oder Augenblicksversagen handeln, das noch keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Fahreignung zulässt. Anders liegt es jedoch, wenn die Tat auf eine Disposition, etwa in Form bestimmter Persönlichkeitsmerkmale oder verfestigter Einstellungen, hinweist. So können z. B. die Massivität der Gewaltanwendung und die Gefahrgeneigtheit sowie Verletzungseignung der Handlung einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2025 – 11 CS 25.1599 -, juris, Rn. 18, m. w. N.
Ausgehend von diesen Maßstäben liegt eine erhebliche Straftat i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV vor, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht.
Dem Tatgeschehen am 18. November 2020, das zur Verurteilung des Antragstellers wegen gefährlicher Körperverletzung führte und den Anlass für die Begutachtungsanordnung darstellt, ging nach den Gründen des Urteils des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2022 (dort ab S. 7 unter II. 1. „Vorgeschichte“) eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen u. a. dem Antragsteller und dem späteren Nebenkläger im August 2020 voraus, bei welcher der Antragsteller erheblich verletzt wurde. Die Auseinandersetzung veranlasste den Antragsteller und einen seiner Freunde, Herrn I., fortan nicht mehr unbewaffnet unterwegs zu sein.
Zum hier maßgeblichen Tatgeschehen am 18. November 2020 stellte das Landgericht Bonn in seinem Urteil Folgendes fest:
„Ob sich der Angeklagte und der Zeuge I. zufällig am gleichen Tag zur gleichen Uhrzeit am gleichen Ort wie der Nebenkläger aufhielten oder ganz bewusst dort hingefahren waren […], vermochte die Kammer letztlich nicht festzustellen.
Jedenfalls erkannte der Angeklagte, dass sich ihm der Nebenkläger auf dem nördlichen Bürgersteig der K.-straße näherte. Er holte aus dem Fahrzeug des Zeugen I. den Baseballschläger und versteckte sich sodann zusammen mit dem Zeugen I. hinter dem Heck eines Lieferwagens, der auf der K.-straße […] geparkt war. Während dessen kamen ihnen der Nebenkläger und der Zeuge R. entgegen. Als der Zeuge R. kurz vor Erreichen des Lieferwagens die etwas herausragenden Umrisse einer Person hinter dem Lieferwagen erkannte, kam ihm das komisch vor. Er rief dem Nebenkläger etwas zu, womit er ihn warnen wollte. In dem Moment sprangen der Angeklagte und der Zeuge I. hinter dem Lieferwagen hervor und rannten in Richtung des Nebenklägers, wobei der Angeklagte den Baseballschläger mit sich führte. Als der Nebenkläger den Angeklagten erkannte‚ drehte er um und rannte vor ihm weg […]. Der Nebenkläger stolperte bei seiner Flucht und ging ohne Einwirkung des Angeklagten zu Boden. Als der Angeklagte den am Boden liegenden Nebenkläger erreicht hatte, schlug er mehrere Male mit voller Wucht mit dem Baseballschläger auf dessen Kopf ein. In dieser Situation konnte sich der Nebenkläger nicht wehren und dem Angeklagten war bewusst, dass diese Schläge auch lebensgefährlich sein konnten. Nachdem die Zeugen R., I. und M. am Tatort eingetroffen waren und jedenfalls die Zeugen R. und M. laut um Hilfe schrien, ließ der Angeklagte von dem blutüberströmt am Boden liegenden Nebenkläger ab und rannte die K.-straße in Richtung X.platz zurück. […]
Der Nebenkläger erlitt durch die Schläge des Angeklagten mit dem Baseballschläger eine ca. 4 cm lange, klaffende und bis auf den Schädelknochen reichende Riss-Quetsch-Wunde, zwei oberflächliche Hautschürfungen an der rechtsseitigen Stirn, eine Schwellung am linksseitigen Hinterkopf, ein Monokelhämatom am rechten Auge, eine Schwellung am rechten streckseitigen Unterarm, eine Schwellung am linken Handrücken sowie ein Hämatom am rechten Ringfingernagelbett. […] Er konnte etwa vier Wochen aufgrund des Monokelhämatoms mit dem rechten Auge schlecht sehen. Heute sind sämtliche Verletzungen folgenlos verheilt und es sind keinerlei Beeinträchtigungen zurückgeblieben.“
Aus diesem Verhalten des Antragstellers am 18. November 2020 konnten bei Betrachtung der Gesamtumstände hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein allgemein (und nicht nur in einer einmaligen Ausnahmesituation) bestehendes hohes Aggressionspotenzial abgeleitet werden. Der Antragsteller schlug den Nebenkläger mit einem Baseballschläger in brutaler Weise auf den Kopf, als der Nebenkläger wehrlos am Boden lag. Dabei war dem Antragsteller nach den Feststellungen im Strafurteil bewusst, dass seine Schläge lebensgefährlich waren. Auch wenn er aus in gewissem Umfang nachvollziehbaren Gründen wütend auf den Nebenkläger war, weil dieser ihn einige Monate zuvor erheblich verletzt hatte, was das Landgericht bei der Strafzumessung zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigte, zeigt diese Tat seine Bereitschaft, die eigenen Interessen rücksichtslos und mit enormer Gewaltanwendung durchzusetzen. Dass es sich nicht um ein Augenblicksversagen oder um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, das einer Ausnahmesituation geschuldet war, zeigt sich daran, dass der Antragsteller dem Nebenkläger im November 2020 gezielt auflauerte, es sich bei seiner Tat also nicht um eine spontane Reaktion auf einen Angriff handelte, und der Antragsteller überdies wiederholt einschlägig vorbestraft ist, was im Urteil strafschärfend berücksichtigt wurde.
Die durch die genannte Straftat hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers werden nicht durch die Bescheinigung der „Gemeinschaftspraxis […]“ vom 13. Oktober 2023 ausgeräumt. Darin wird erläutert, dass der Antragsteller im September und Oktober 2023 an acht Einzelsitzungen teilgenommen habe, und aufgelistet, welche Maßnahmen dabei durchgeführt worden seien. Abschließend wird mitgeteilt, dass daher keinerlei Bedenken gegen das Führen eines Fahrzeugs durch den Antragsteller beständen. Zu dieser Bescheinigung wird in der Gutachtenanordnung zutreffend ausgeführt, sie enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Antragsteller sein Verhalten erfolgreich geändert habe.
Das Gutachten der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 24. Juli 2015 beseitigt die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers entgegen seiner Ansicht schon deswegen nicht, weil es vor der in Rede stehenden, im November 2020 begangenen Tat erstellt wurde.
bb) Die Gutachtenanordnung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil darin nicht die hier maßgebliche Norm (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV), sondern § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV angeführt wird, der nach seinem klaren Wortlaut („bei Straftaten“) und in Abgrenzung zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV („bei einer … Straftat“) mehr als eine Straftat erfordert.
Vgl. zur Abgrenzung der Tatbestandsvarianten § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 6 und 7 FeV: Nds. OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2025 – 12 ME 61/25 -, juris, Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 11 ZB 20.2572 -, juris, Rn. 19.
Wenn die Behörde ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für die Gutachtenanforderung angibt, kommt es für deren Rechtmäßigkeit zwar grundsätzlich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 – 16 B 1583/21 -, juris, Rn. 40 f., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 11 CS 23.907 -, juris, Rn. 23, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 26. September 2019 – 12 ME 141/19 -, juris, Rn. 11, und wohl auch im Beschluss vom 29. Oktober 2025 – 12 ME 61/25 -, juris, Rn. 22 ff.; a. A. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9. Dezember 2020 – 10 A 11032/20 -, juris, Rn. 33 (sofern die Falschangabe den Betroffenen bei seiner Entscheidung, ob er der Anordnung nachkommen wolle, nicht „in die Irre“ führen könne); offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 – 3 C 9.21 -, juris, Rn. 56, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Juni 2012 – 10 S 452/10 -, juris, Rn. 37 (dort unter Hinweis auf einen früheren Beschluss, wonach die Falschangabe der Rechtsgrundlage nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung führe).
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es sich bei der Falschangabe um eine offenbare Unrichtigkeit (z. B. Schreibfehler) handelt, die in entsprechender Anwendung von § 42 Satz 1 VwVfG NRW unbeachtlich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 – 16 B 1583/21 -, juris, Rn. 43 f., m. w. N.; ebenso zum wortgleichen bayerischen Landesrecht: Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2023 – 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 25, und Beschluss vom 18. Juli 2023 – 11 CS 23.907 -, juris, Rn. 24, m. w. N.
Nach dieser Vorschrift kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Eine Unrichtigkeit i. S. d. § 42 Satz 1 VwVfG NRW liegt vor, wenn in der Formulierung des Verwaltungsakts etwas anderes ausgesagt wird, als die Behörde gewollt hat. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie sich jedem aufdrängen muss, der in die Lage der Beteiligten versetzt wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 – 1 WB 20.18 -, juris, Rn. 18 (zum wortgleichen § 42 VwVfG); OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 – 13 B 330/25 -, juris, Rn. 22.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Angabe von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV stellt einen offenbaren Schreibfehler i. S. v. § 42 Satz 1 VwVfG NRW dar. Dies drängt sich beim Lesen der Gutachtenanordnung insbesondere deswegen auf, weil in ihrem Begründungsteil, der im Übrigen keine einzige Rechtsnorm nennt, nur eine konkrete Straftat des Antragstellers angeführt wird, aus der die Antragsgegnerin bereits die Zweifel an der Fahreignung ableitete, und sich auch die Fragestellung nur auf diese eine Straftat bezieht. Die Antragsgegnerin schildert zunächst auf etwas mehr als einer Seite das Tatgeschehen am 18. November 2020, das zu der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers wegen gefährlicher Körperverletzung geführt hat. Anschließend nimmt sie auf den „o. a. Sachverhalt“ Bezug und führt das „Begehen dieser Straftat“ sowie die „Begehung des nicht unerheblichen Deliktes“ an. Auf die genannte Straftat (gefährliche Körperverletzung) bezieht sich auch die Fragestellung, ob „aufgrund des aktenkundigen Vergehens gegen Strafgesetze und des im Zusammenhang mit der Straftat gezeigten Aggressionspotentials bzw. der gezeigten Gewaltbereitschaft zu erwarten ist, dass Sie zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werden“. In dieser Fragestellung geht es um ein Vergehen (hier gemeint im Sinne von „Verstoß“) und um eine Straftat, weil beide Substantive im Singular stehen. Dem steht nicht entgegen, dass davon die Rede ist, der Antragsteller habe gegen mehr als ein Strafgesetz verstoßen („Vergehens gegen Strafgesetze“). Denn das Landgericht Bonn wandte in seinem Urteil mehrere Strafgesetze an (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Begründung der Gutachtenanordnung auch auf das in früheren Jahren offenbarte Aggressionspotential bzw. die damals gezeigte Gewaltbereitschaft des Antragstellers Bezug nimmt, die Anlass für eine medizinisch-psychologische Begutachtung im Rahmen des im Dezember 2015 gestellten Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gewesen waren, genügt nicht, um von mehr als einer anlassgebenden Straftat für die Gutachtenanordnung auszugehen. Denn die Antragsgegnerin führt dies nur als verstärkendes Argument dafür an, dass die durch die angeführte Straftat hervorgerufenen Zweifel an der Eignung des Antragstellers schwer genug wiegen, um eine Gutachtenanordnung zu rechtfertigen.
Die Einschätzung, dass es sich bei der Angabe von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV um einen Schreibfehler handelt, wird dadurch bestärkt, dass diese Norm in der Gutachtenanordnung nur ein einziges Mal und ganz am Ende genannt wird: Die Vorschrift findet sich weder an prominenter Stelle wie etwa im Betreff oder zu Beginn der Gutachtenanordnung noch im Begründungstext, sondern nach der Rechtsbehelfsbelehrung auf der letzten Seite und unter der Überschrift „Entscheidungsgrundlagen“ zusammen mit anderen Normen ohne Nennung des Wortlauts der Vorschrift. Es handelt sich lediglich um eine Ergänzung zur davor angeführten Begründung der Gutachtenanordnung. Bei dieser Ergänzung ist es offenbar zu einem Schreibfehler gekommen, indem statt der Nr. 6, auf der die Gutachtenanordnung der Sache nach beruht, die Nr. 7 des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV genannt wurde.
Da – wie oben ausgeführt – eine Gutachtenanordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein muss, kommt es für die Bewertung, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, nicht auf diesbezügliche Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren an, die nicht Bestandteil der Anordnung geworden sind.
cc) Die Gutachtenanordnung ist verhältnismäßig und ermessenfehlerfrei ergangen.
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Beibringung des Gutachtens etwa drei Jahre nach der anlassgebenden Tat anordnete, lässt diese Anordnung nicht unverhältnismäßig werden.
Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Auffälligkeit und einer ordnungsbehördlichen Maßnahme führt grundsätzlich nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit. Zeitablauf allein lässt es grundsätzlich nicht entbehrlich erscheinen, fortbestehende Zweifel an der Fahreignung aufzuklären, um hiernach als ungeeignet anzusehende Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 16 B 449/25 -, juris, Rn. 36 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2025 – 11 CS 25.1599 -, juris, Rn. 23, jeweils m. w. N.
Der Zeitraum von etwa drei Jahren zwischen der Tat am 18. November 2020 und der Gutachtenanordnung vom 30. November 2023 ist schon mit Blick auf die Brutalität der Tat nicht derart lang, dass er der Gutachtenanordnung zur Klärung von Fahreignungszweifeln entgegenstünde. Außerdem trat das hohe Aggressionspotenzial des Antragstellers im November 2020 nicht erstmals, sondern erneut zu Tage. Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2022 wurde der Antragsteller zwischen 2001 und 2014 fünf Mal wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt. Deswegen musste er im Jahre 2015 im Rahmen seines Antrags auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Darauf nahm die Antragsgegnerin in ihrer Gutachtenanordnung Bezug und führte zutreffend aus, mit Blick auf dieses zuvor offenbarte Aggressionspotenzial wögen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers umso schwerer.
Der Antragsteller kann aus seinem Hinweis, er nehme seit dem Jahre 2015 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Wie oben ausgeführt, kommt es für eine Gutachtenanordnung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV nicht darauf an, ob die Anlasstat einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellt, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder im Straßenverkehr begangen wurde oder der Betroffene bereits zuvor im Straßenverkehr aufgefallen ist.
Ermessensfehler bei der Gutachtenanordnung vom 30. November 2023 sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt, indem sie ausgeführt hat, aufgrund der ihr vorliegenden Tatsachen sei die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verhältnismäßig; Gesichtspunkte, die eine Ermessensausübung zu Gunsten des Antragstellers rechtfertigten, lägen nicht vor.
Der demnach berechtigten Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Tragfähige Gründe für die Nichtvorlage hat er nicht geltend gemacht.
2. Des Weiteren besteht neben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, müssen Betroffene wie der Antragsteller jedoch angesichts des von Verkehrsteilnehmern, deren Fahrungeeignetheit anzunehmen ist, ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 – 16 B 1149/25 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis nach seinen Angaben aus beruflichen Gründen braucht und zusätzlich, um sich um seinen pflegebedürftigen Vater zu kümmern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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