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Entziehung Fahrerlaubnis Kräutermischung: Reicht Besitz zum Entzug?

Ein Autofahrer hatte eine synthetische Kräutermischung, die er nach eigener Aussage lediglich als Raumduft verbrannte und nie konsumierte. Doch genau diese Behauptung kostete ihn nun die Fahrerlaubnis und den sofortigen Verlust seines Führerscheins.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 L 1113/22.KO | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Autofahrer verlor seinen Führerschein, weil eine Behörde annahm, er habe eine Kräutermischung mit dem Stoff 5F-ADB konsumiert. Er wehrte sich gegen diese Entscheidung.
  • Die Rechtsfrage: Kann der Führerschein entzogen werden, wenn der Konsum eines Stoffs wie 5F-ADB aufgrund früherer Gerichtsakten angenommen wird?
  • Die Antwort: Ja. Der Entzug des Führerscheins war rechtmäßig. Schon einmaliger Konsum von 5F-ADB macht eine Person ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
  • Die Bedeutung: Die Behörden können sich auf frühere gerichtliche Feststellungen zum Drogenbesitz stützen. Der Konsum von gefährlichen synthetischen Stoffen wie 5F-ADB führt in jedem Fall zum Verlust der Fahrerlaubnis.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Verwaltungsgericht Koblenz
  • Datum: 19. Dezember 2022
  • Aktenzeichen: 4 L 1113/22.KO
  • Verfahren: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Fahrerlaubnisrecht, Betäubungsmittelrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Mann, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Er beantragte, seinen Führerschein vorläufig zurückzuerhalten.
  • Beklagte: Die zuständige Verwaltungsbehörde. Sie hatte dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil er als Konsument der Droge 5F-ADB eingestuft wurde. Die Einstufung basierte auf einem Strafbefehl, der den Besitz dieser Droge zum Eigenkonsum feststellte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte die Behörde dem Mann den Führerschein sofort wegnehmen, weil er die Droge 5F-ADB konsumiert hatte?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht sah die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig an, da der Konsum von 5F-ADB als im Betäubungsmittelgesetz gelistete Droge die Fahreignung grundsätzlich ausschließt.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Mann muss seinen Führerschein abgeben und die Kosten des Verfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Warum kann der Konsum von Kräutermischungen den Führerschein kosten?

Der Führerschein ist für viele Menschen ein zentraler Bestandteil des Alltags und der beruflichen Freiheit. Doch was passiert, wenn die zuständige Behörde ihn entzieht, weil sie den Konsum einer sogenannten „Kräutermischung“ annimmt? Ein Fall vor dem Verwaltungsgericht Koblenz vom 19. Dezember 2022 (Az.: 4 L 1113/22.KO) beleuchtet genau diese Frage und zeigt, unter welchen Umständen der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig sein kann, auch wenn der Betroffene sich wehrt. Im Zentrum stand dabei das synthetische Cannabinoid 5F-ADB und die Frage, wie ein Gericht über den sofortigen Entzug des Führerscheins entscheidet.

Wie kam es zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 5F-ADB?

Ein Autofahrer aus einer norddeutschen Großstadt stand im Fokus der zuständigen Verwaltungsbehörde, die für die Fahrerlaubnis zuständig ist.

Ein Autofahrer hält seinen Autoschlüssel über ein Päckchen synthetischer Kräutermischung, deren Besitz ihm den Entzug seiner Fahrerlaubnis kostete.
Strafbefehl wegen synthetischer Drogen kann Führerschein kosten, entschied das VG Koblenz. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Behörde hatte beschlossen, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und ihn zur sofortigen Abgabe seines Führerscheins aufzufordern. Diese Entscheidung basierte auf der Annahme, dass der Mann Drogen konsumiert hatte, genauer gesagt eine Kräutermischung, die den synthetischen Wirkstoff 5F-ADB enthielt. Die Behörde stützte ihre Einschätzung unter anderem auf einen Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 17. März 2021. Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung im Strafrecht, die ohne eine mündliche Verhandlung ergeht, wenn der Angeklagte einer Straftat nur mit einer Geldstrafe oder einer Bewährungsstrafe zu rechnen hat. Er ist dann rechtskräftig, wenn der Betroffene keinen Einspruch dagegen einlegt.

In den Gründen dieses Strafbefehls war festgehalten worden, dass der Fahrer Betäubungsmittel besessen hatte – darunter eben jene Kräutermischung mit 5F-ADB – und zwar „ausschließlich zum Eigenbedarf“ oder „lediglich zum gelegentlichen Eigenkonsum“. Diese Feststellungen wiederum beruhten auf schriftlichen und fernmündlichen Angaben, die der damalige Anwalt des Fahrers im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen im Februar und März 2021 gegenüber der Staatsanwaltschaft gemacht hatte. Der Fahrer wollte diese behördliche Entscheidung nicht hinnehmen und legte dagegen Widerspruch ein. Um aber zu verhindern, dass die Entscheidung sofort vollstreckt wird und er seinen Führerschein abgeben muss, beantragte er vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz. Dieser Eilantrag sollte erreichen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat – also wie ein „Pause-Knopf“ wirkt, der die behördliche Anordnung vorübergehend außer Kraft setzt, bis in der Hauptsache, also in einem regulären Verfahren, endgültig entschieden wurde.

Welche Argumente brachte der Fahrer gegen den Entzug der Fahrerlaubnis vor?

Der Betroffene versuchte im Eilverfahren, die Annahme zu widerlegen, er sei ein Konsument des Wirkstoffs 5F-ADB. Seine Verteidigung baute auf zwei Hauptargumenten auf:

  1. Keine explizite Konsum-Zusage: Der Fahrer behauptete, er habe den Konsum der spezifischen Räuchermischung mit 5F-ADB niemals selbst zugegeben. Er argumentierte, die Aussagen seines Bevollmächtigten im damaligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seien anders zu verstehen. Sie hätten sich nicht auf den Konsum dieser speziellen Substanz bezogen oder seien nicht als Schuldeingeständnis im Hinblick auf den Konsum zu werten.
  2. Verwendung als Raumduft: Weiterhin brachte der Fahrer vor, die aufgefundene Substanz mit 5F-ADB sei lediglich „als Raumduft abgebrannt, aber von niemandem im Haushalt eingenommen bzw. konsumiert“ worden. Damit wollte er klarstellen, dass es keinen Drogenkonsum gegeben habe.

Wie begründete die Behörde den Entzug der Fahrerlaubnis?

Die Verwaltungsbehörde, die für die Entziehung der Fahrerlaubnis zuständig ist, erklärte ihre Entscheidung wie folgt: Sie stufte den Fahrer als Konsument einer Droge ein, die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gelistet ist und nicht mit Cannabis gleichgesetzt werden kann. Das BtMG ist ein wichtiges Gesetz, das den Umgang mit Suchtstoffen regelt. Nach Ansicht der Behörde führte dieser Drogenkonsum, unabhängig von den genauen Umständen, dazu, dass der Fahrer nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Ihre Argumentation stützte sie dabei maßgeblich auf die bereits im Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz festgestellten Tatsachen, die den Drogenbesitz zum Eigenkonsum umfassten und somit den Konsum der fraglichen Kräutermischung mit 5F-ADB bestätigten.

Welche rechtlichen Grundlagen sind für den Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenkonsum maßgeblich?

Das Verwaltungsgericht Koblenz musste im Rahmen dieses Eilverfahrens eine sogenannte Interessenabwägung vornehmen. Das bedeutet, es wog das private Interesse des Fahrers, seinen Führerschein vorläufig behalten zu dürfen, gegen das öffentliche Interesse ab, das die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet. Das Gericht entschied, dass das öffentliche Interesse überwiegt, wenn sich der Entzug der Fahrerlaubnis bei einer ersten, summarischen Prüfung – also einer schnellen, überschlägigen Überprüfung der Sach- und Rechtslage – als rechtmäßig erweist. Eine umfassende Beweisaufnahme, wie in einem Hauptsacheverfahren, findet in einem Eilverfahren meist nicht statt.

Die rechtlichen Grundlagen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind streng und klar definiert:

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG): Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG muss die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Hierbei hat die Behörde kein Ermessen, das heißt, sie muss handeln, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV konkretisiert dies. Eine Person gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn bestimmte Erkrankungen oder Mängel vorliegen. Besonders wichtig ist hier Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Diese besagt, dass die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG grundsätzlich nicht gegeben ist.
  • Ausnahme für Cannabis: Lediglich für Cannabis gibt es gemäß Nr. 9.2 der Anlage 4 FeV Besonderheiten, die einen Führerscheinentzug nicht zwingend bedeuten, wenn beispielsweise der Konsum einmalig war und der Betroffene Drogen und Fahren klar trennt.
  • Verwertbarkeit strafrechtlicher Entscheidungen: Von großer Bedeutung für diesen Fall ist auch § 3 Abs. 4 StVG. Diese Vorschrift erlaubt es der Fahrerlaubnisbehörde, sich auf Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil oder Strafbefehl zu stützen. Die Behörde darf von diesen Tatsachen, der Schuldfrage oder der Fahreignung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen, es sei denn, es gäbe gewichtige Anhaltspunkte, dass die strafrechtlichen Feststellungen unrichtig sind. Dies soll vermeiden, dass Gerichte und Behörden denselben Sachverhalt immer wieder neu prüfen und dabei möglicherweise zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen.

Warum stufte das Gericht 5F-ADB anders ein als Cannabis?

Das Gericht bestätigte in seiner Entscheidung, dass die Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig ist. Ein zentraler Punkt war dabei die Einordnung des Wirkstoffs 5F-ADB. Das Gericht stellte klar: Auch wenn 5F-ADB zu den synthetischen Cannabinoiden gezählt wird – also zu Substanzen, die im Labor hergestellt werden und oft ähnliche, aber meist wesentlich stärkere Wirkungen als natürliche Cannabisprodukte haben – ist es im BtMG gelistet und nicht mit Cannabis im Sinne der FeV gleichzusetzen.

Die Sonderregelungen für Cannabis, die einen Entzug der Fahrerlaubnis unter bestimmten Umständen verhindern könnten, gelten für 5F-ADB nicht. Das Gericht begründete dies umfassend:

  • Andere Wirkstoffe und Wirkungsweisen: Synthetische Cannabinoide wie 5F-ADB sind chemisch anders aufgebaut als THC, der Hauptwirkstoff in Cannabis. Ihre Wirkung ist oft unberechenbarer und intensiver.
  • Höhere Gefährlichkeit: Diese synthetischen Drogen haben vielfach stärkere, gefährlichere und mitunter sogar lebensbedrohliche Wirkungen und Nebenwirkungen. Dazu gehören unter anderem plötzliche Ohnmacht, Herzinfarkt, Herzrasen, Bluthochdruck, Krampfanfälle, starke Übelkeit, Erbrechen, akute Psychosen sowie aggressives und gewaltsames Verhalten.
  • Hohes Überdosierungsrisiko: Die hohe Potenz von 5F-ADB erhöht die Gefahr einer Überdosierung erheblich, und der Konsum dieser Substanz wurde bereits mit zahlreichen Todesfällen in Europa und Japan in Verbindung gebracht.

Aufgrund dieser potenziell verheerenden Auswirkungen schützt das Gericht die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von Personen ausgehen könnten, die solche Substanzen konsumieren und am Straßenverkehr teilnehmen.

Welche rechtlichen Folgen hat der Konsum von 5F-ADB für die Fahreignung?

Das Gericht betonte, dass der Konsum einer im BtMG genannten Droge (mit Ausnahme von Cannabis) grundsätzlich den Eignungsausschluss begründet, also dazu führt, dass eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Hierbei ist es nach der einhelligen Rechtsprechung unerheblich, wie oft die Droge konsumiert wurde, welche Drogenkonzentration im Körper vorlag, ob die Person unter dem Einfluss der Droge Auto gefahren ist oder ob konkrete Ausfallerscheinungen im Verkehr auftraten. Bereits einmaliger Konsum genügt, um die Fahreignung zu verneinen. 5F-ADB hat körperliche und geistige Auswirkungen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen.

Wie stellte das Gericht den Drogenkonsum des Antragstellers fest?

Das Gericht sah die Einstufung des Fahrers als Konsument des Wirkstoffs 5F-ADB als bestätigt an. Dies resultierte in erster Linie aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz. Die Gründe dieses Strafbefehls hielten fest, dass der Fahrer Betäubungsmittel besessen hatte – und zwar einschließlich 5F-ADB – und zwar zum Eigenbedarf. Diese Feststellung wiederum basierte auf den ausdrücklichen Angaben, die der Anwalt des Fahrers im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft gemacht hatte.

Warum überzeugten die Einwände des Fahrers das Gericht nicht?

Das Verwaltungsgericht prüfte die Einwände des Fahrers gegen die Annahme seines Drogenkonsums sehr genau, befand sie jedoch als nicht stichhaltig und verwarf sie:

  1. Argument „Konsum nicht zugegeben“: Der Fahrer hatte behauptet, er habe den Konsum von 5F-ADB nicht explizit zugegeben. Das Gericht hielt dies für unglaubwürdig. Die Aussagen seines Anwalts im Ermittlungsverfahren, die den Besitz der gefundenen Drogen – darunter 5F-ADB – als „Eigenbedarf“ oder „gelegentlichen Eigenkonsum“ darstellten, zielten erkennbar darauf ab, eine mildere Strafe zu erreichen. Hätte der Fahrer 5F-ADB vom Konsum ausgenommen, wäre möglicherweise eine Prüfung des Besitzzwecks als gewerbliches Inverkehrbringen in Betracht gekommen, was zu einer deutlich härteren Strafe hätte führen können. Es war für das Gericht nicht glaubhaft, dass der Fahrer nun, da die strafrechtliche Sache abgeschlossen war, behauptete, die Räuchermischung nicht zum Konsum besessen zu haben, nachdem er die gegenteilige Schlussfolgerung im Strafverfahren zu seinen Gunsten akzeptiert hatte. Darüber hinaus muss sich der Fahrer die Angaben seines Anwalts, der ihn auch in diesem Eilverfahren vertrat, zurechnen lassen.
  2. Argument „als Raumduft abgebrannt“: Die Behauptung, die Substanz sei nur als Raumduft abgebrannt worden, stufte das Gericht als unglaubhafte Schutzbehauptung ein. Die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände, die im Zusammenhang mit Drogenkonsum standen, zeigten, dass der Fahrer Erfahrung im Umgang mit Drogen hatte. Angesichts dessen erschien es dem Gericht nicht überzeugend, dass die Räuchermischung ohne Anwesenheit von Personen abgebrannt worden sein soll, um einen Duft zu erzeugen, den niemand wahrnehmen konnte. Ein solches Verhalten wäre jeglicher Kontrolle entzogen gewesen. Zudem sei angesichts der immensen und bekannten schädlichen Wirkungen von 5F-ADB ein solches Vorgehen auszuschließen.
  3. Unabhängige Bestätigung: Unabhängig vom Strafbefehl gelangte das Gericht aufgrund der nicht widerlegten Aussagen des Anwalts aus dem Ermittlungsverfahren zu der Überzeugung, dass der Fahrer als Konsument des Wirkstoffs 5F-ADB einzustufen ist.

Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Antrag des Fahrers auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Dies bedeutet, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die Fahrerlaubnis zu entziehen und den Führerschein sofort abzugeben, vorläufig bestehen bleibt und der Fahrer bis zu einer möglichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren keinen Führerschein besitzt. Die Kosten des Verfahrens musste der Antragsteller tragen.

Die Urteilslogik

Die Gerichte stellen klar: Wer Substanzen konsumiert, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, muss damit rechnen, die Fahrerlaubnis zu verlieren, da die Sicherheit im Straßenverkehr höchste Priorität genießt.

  • Synthetische Drogen gefährden die Fahreignung immens: Synthetische Cannabinoide wie 5F-ADB gelten als hochgefährliche Betäubungsmittel, deren Konsum die Fahreignung sofort aufhebt und nicht mit natürlichen Cannabisprodukten vergleichbar ist.
  • Ein einziger Drogenkonsum entzieht die Fahrerlaubnis: Bereits der einmalige Konsum einer im Betäubungsmittelgesetz gelisteten Droge – ausgenommen bestimmte Cannabis-Fälle – macht eine Person grundsätzlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, unabhängig von Häufigkeit oder Fahrsituation.
  • Gerichtliche Feststellungen wirken bindend: Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen sich auf rechtskräftige Feststellungen aus Strafbefehlen oder Urteilen stützen; widersprüchliche Schutzbehauptungen widerlegt das Gericht konsequent.

Die Rechtsprechung unterstreicht damit die konsequente Haltung, dass der Drogenkonsum die Verkehrssicherheit direkt und schwerwiegend beeinträchtigt.


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Das Urteil in der Praxis

Mit diesem Urteil erteilt das Verwaltungsgericht Koblenz allen, die synthetische Cannabinoide verharmlosen, eine klare Absage. Wer glaubt, „Kräutermischungen“ seien nur ein harmloser Zeitvertreib, wird hier knallhart mit der Realität konfrontiert: Ein einziger Konsum dieser gefährlichen Substanzen – ob nun als „Raumduft“ deklariert oder nicht – genügt, um die Fahreignung unwiderruflich zu verlieren. Das Gericht zieht eine brutale Trennlinie zu Cannabis und verdeutlicht: Für 5F-ADB gibt es keine zweite Chance, keine Duldung und erst recht keinen Weg, die offensichtlichen Risiken wegzudiskutieren. Das ist ein Warnschuss, der in der Praxis weit über den Einzelfall hinausgeht und jedem klar machen sollte, wie ernst es um die Verkehrssicherheit steht, wenn es um solche Designer-Drogen geht.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum kann mein Führerschein wegen Kräutermischungen entzogen werden?

Gerichte ziehen den Führerschein wegen „Kräutermischungen“ ein, weil diese meist hochgefährliche synthetische Cannabinoide enthalten, die rechtlich als harte Drogen gelten und nicht mit Cannabis vergleichbar sind. Schon ein einziger Konsum dieser Substanzen vernichtet die Fahreignung unwiderruflich – unabhängig davon, ob Sie überhaupt Auto gefahren sind oder konkrete Ausfallerscheinungen zeigten.

Der Grund? Diese künstlich hergestellten Wirkstoffe sind chemisch völlig anders als natürliche Hanfprodukte und wirken unberechenbar aggressiv auf Körper und Geist. Während Behörden bei natürlichem Cannabis oft eine Ausnahme für einmaligen Konsum machen können, sehen sie bei synthetischen Cannabinoiden keinerlei Spielraum. Ein Gericht in Koblenz entschied erst kürzlich, dass selbst der Besitz zum „Eigenbedarf“ oder die absurde Behauptung, die Mischung sei nur „als Raumduft abgebrannt“ worden, den sofortigen Führerscheinentzug rechtfertigt. Synthetische Cannabinoide können Krampfanfälle, Herzinfarkte oder Psychosen auslösen; sie sind buchstäblich Führerschein-Killer.

Wer mit solchen Substanzen erwischt wird, verliert seine Fahrerlaubnis sofort. Denken Sie daran: Es geht um die Inhaltsstoffe, nicht den harmlos klingenden Namen.


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Kann mein Führerschein schon bei bloßem Drogenbesitz entzogen werden?

Ja, Ihr Führerschein kann bereits bei Drogenbesitz zum Eigenkonsum entzogen werden. Behörden werten den Besitz einer im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gelisteten Substanz oft als klaren Hinweis auf tatsächlichen Konsum – selbst wenn Sie unter Drogeneinfluss gar nicht gefahren sind. Dies gilt besonders für synthetische Cannabinoide oder andere harte Drogen, für die keine milderen Regeln greifen.

Warum diese Strenge? Juristen nennen das „Eignungsausschluss“. Wer illegale Substanzen zum Eigenbedarf hortet, signalisiert Konsumbereitschaft. Für die Fahrerlaubnisbehörde ist es dann kein Sprung mehr zum Fahreignungsmangel. Die Regel lautet: Schon einmaliger Konsum reicht für den Entzug, wenn es sich nicht um reines Cannabis handelt.

Ein Verwaltungsgericht in Koblenz entschied 2022 genau so: Ein Autofahrer verlor seine Fahrerlaubnis, obwohl „nur“ ein Strafbefehl wegen Besitzes von 5F-ADB zum Eigenkonsum vorlag. Seine Verteidigung, die Substanz sei „Raumduft“ gewesen, hielten die Richter für eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Die Behörden stützten sich dabei auf die Feststellungen aus dem Strafverfahren, die bindend sind.

Drogenbesitz zum Eigenkonsum wird von Gerichten ernst genommen – wehren Sie sich frühzeitig und mit passenden Argumenten gegen einen drohenden Führerscheinentzug.


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Muss mein Führerschein bei einmaligem 5F-ADB-Konsum entzogen werden?

Ja, bei einmaligem 5F-ADB-Konsum ist der Führerscheinentzug unausweichlich, denn Juristen sehen hier die Fahreignung grundsätzlich als nicht gegeben an. Im Gegensatz zu Cannabis gibt es für dieses synthetische Cannabinoid keine Ausnahmen oder Toleranzgrenzen; die Rechtslage ist hier unerbittlich streng, weil die Substanz extrem gefährlich ist.

Der Grund? Synthetische Cannabinoide wie 5F-ADB sind keine harmlosen Kräutermischungen. Ihre Wirkung ist unberechenbar und oft lebensbedrohlich, mit Risiken wie plötzlicher Ohnmacht, Herzinfarkt oder akuten Psychosen. Diese extremen Gefahren sind der Hauptgrund, warum das Gesetz hier keine Spielräume lässt. Das Gesetz macht klare Vorgaben: Wer solche Drogen konsumiert, gilt als ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Gerichte entscheiden hier eindeutig. Das Verwaltungsgericht Koblenz stellte in einem prägnanten Urteil klar: Schon ein einziger Konsum dieses Stoffs genügt, um die Fahreignung zu verneinen. Es kommt nicht darauf an, ob Sie unter Drogeneinfluss gefahren sind oder welche Menge im Körper war. Der Besitz zum Eigenkonsum, selbst einmalig, belegt die fehlende Eignung.

Finger weg von 5F-ADB, denn der Verlust des Führerscheins droht sofort und ohne Gnade – auch bei einmaligem Drogenkonsum.


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Wie kann die Behörde meinen Drogenkonsum für den Entzug feststellen?

Fahrerlaubnisbehörden stützen sich oft auf klare Fakten aus dem Strafrecht, um Drogenkonsum für den Führerscheinentzug nachzuweisen. Ein rechtskräftiger Strafbefehl oder ein Gerichtsurteil, das Ihren Drogenbesitz zum Eigenkonsum feststellt, ist hierfür entscheidend. Für die Behörde sind solche richterlichen Feststellungen bindend. So erfahren sie davon und dürfen diese Feststellungen verwerten.

Der Grund: Das Straßenverkehrsgesetz (§ 3 Abs. 4 StVG) macht hier klare Vorgaben. Behörden dürfen sich auf solche Gerichtsentscheidungen verlassen. Stellen Sie sich vor, frühere Gerichtsdokumente sind wie ein ‚offizieller Bericht‘. Das spart nicht nur Ressourcen, sondern verhindert auch widersprüchliche Bewertungen desselben Sachverhalts. Gerichte beurteilen die Fakten. Die Fahrerlaubnisbehörde muss sie dann lediglich übernehmen.

Nehmen wir den Fall des 5F-ADB-Konsumenten vor dem Verwaltungsgericht Koblenz: Dort basierte der Führerscheinentzug auf einem Strafbefehl. Die Feststellung: Drogenbesitz zum „Eigenbedarf“ oder „gelegentlichen Eigenkonsum“. Interessant: Diese Angaben stammten ursprünglich vom Anwalt des Beschuldigten im Strafverfahren. Eine Aussage, die damals Vorteile im Strafrecht brachte, wurde später zur Grundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis. Selbst unglaubwürdige Schutzbehauptungen, wie die Substanz sei nur als „Raumduft“ genutzt worden, überzeugten nicht.

Strafrechtliche Verfahren können direkte verwaltungsrechtliche Folgen für Ihre Fahrerlaubnis haben.


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Reicht meine Behauptung „Raumduft“ zum Schutz vor Führerscheinentzug aus?

Nein, Ihre Behauptung, eine gefundene Substanz sei lediglich „Raumduft“, schützt Sie in der Regel nicht vor einem Führerscheinentzug. Gerichte stufen solche Erklärungen meist als unglaubhafte Schutzbehauptung ein, besonders wenn bereits andere Beweise vorliegen, die auf Konsum oder Besitz zum Eigenbedarf hindeuten. Eine derart kreative Umetikettierung akzeptiert die Justiz nicht, wenn es um die Verkehrssicherheit geht.

Warum Juristen solche Erklärungsversuche als faulen Trick erkennen? Oft versucht der Beschuldigte, eine ernste Lage durch eine vermeintlich harmlose Nutzung herunterzuspielen. Für Gerichte zählt der tatsächliche Verwendungszweck der Substanz, nicht eine phantasievolle Umdeutung.

Ein Autofahrer vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erlebte das hautnah. Trotz seiner Behauptung, das gefundene synthetische Cannabinoid 5F-ADB sei nur „Raumduft“ gewesen, wies das Gericht dies rigoros ab. Der Grund? Der eigene Anwalt hatte zuvor im Strafverfahren erklärt, die Substanz sei zum „Eigenkonsum“ bestimmt. Dieser Widerspruch war für das Gericht entscheidend und führte zum sofortigen Führerscheinentzug.

Ignorieren Sie niemals ernsthafte Drogenvorwürfe, besonders nicht bei drohendem Führerscheinentzug. Suchen Sie umgehend rechtlichen Rat, um realistische Verteidigungsstrategien zu prüfen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist ein zentrales deutsches Gesetz, das den Umgang mit Suchtstoffen und Drogen umfassend regelt, von deren Herstellung über den Handel bis zum Besitz. Es schafft die rechtliche Grundlage, um illegale Substanzen zu kontrollieren und die öffentliche Gesundheit sowie Sicherheit zu schützen, indem es klare Verbote und Strafen definiert.

Beispiel: Im vorliegenden Fall stufte die Behörde den Fahrer als Konsument einer Droge ein, die im Betäubungsmittelgesetz gelistet ist und daher nicht mit Cannabis gleichgesetzt werden darf.

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Eignungsausschluss

Als Eignungsausschluss bezeichnen Juristen den Zustand, wenn jemand aufgrund bestimmter Umstände, wie etwa Drogenkonsum, nicht mehr als geeignet gilt, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Diese Regelung dient dem Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit, indem sie konsequent verhindert, dass Personen mit einem hohen Unfallrisiko am Straßenverkehr teilnehmen.

Beispiel: Bereits einmaliger Konsum von 5F-ADB begründet nach der einhelligen Rechtsprechung den Eignungsausschluss, selbst wenn der Fahrer unter dem Einfluss der Droge gar nicht Auto gefahren ist.

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Interessenabwägung

Eine Interessenabwägung ist ein gerichtlicher Prozess, bei dem ein Gericht verschiedene widerstreitende Interessen – etwa das private Interesse einer Person gegen ein übergeordnetes öffentliches Interesse – gegeneinander abwägt, um eine gerechte und verhältnismäßige Entscheidung zu treffen. Dieses Vorgehen ermöglicht es Gerichten, im Einzelfall flexibel und maßvoll zu entscheiden, insbesondere wenn es um vorläufigen Rechtsschutz geht.

Beispiel: Das Verwaltungsgericht Koblenz musste eine Interessenabwägung vornehmen, indem es das private Interesse des Fahrers am Erhalt seines Führerscheins gegen das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit stellte.

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Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine strafrechtliche Entscheidung eines Amtsgerichts, die eine Straftat ohne mündliche Hauptverhandlung ahndet, meist mit einer Geldstrafe oder einer Bewährungsstrafe. Er dient der Entlastung der Gerichte bei leichteren Delikten und wird rechtskräftig, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch dagegen einlegt.

Beispiel: Der Führerscheinentzug basierte maßgeblich auf einem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz, der den Besitz von 5F-ADB zum Eigenkonsum feststellte.

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Summarische Prüfung

Bei einer summarischen Prüfung überblickt ein Gericht die Sach- und Rechtslage nur grob und überschlägig, ohne eine vollständige Beweisaufnahme oder tiefgehende Untersuchung durchzuführen. Diese schnelle Art der Überprüfung findet vor allem in Eilverfahren statt, um zeitnah eine vorläufige Entscheidung zu treffen und so vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

Beispiel: Im Rahmen des Eilverfahrens entschied das Verwaltungsgericht, dass der Entzug der Fahrerlaubnis bei einer summarischen Prüfung der Sachlage als rechtmäßig erschien.

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Unglaubhafte Schutzbehauptung

Eine unglaubhafte Schutzbehauptung ist eine Erklärung oder Verteidigung eines Beschuldigten, die ein Gericht als unwahr oder konstruiert ansieht, um sich einem Vorwurf zu entziehen. Gerichte werten solche Aussagen oft als Versuch, die tatsächlichen Umstände zu verschleiern, und ziehen daraus negative Schlüsse für die Glaubwürdigkeit des Betroffenen.

Beispiel: Die Behauptung des Fahrers, die gefundene Substanz mit 5F-ADB sei lediglich „als Raumduft abgebrannt“ worden, stufte das Gericht als unglaubhafte Schutzbehauptung ein.

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Vorläufiger Rechtsschutz

Vorläufiger Rechtsschutz ermöglicht es Bürgern, gerichtliche Hilfe zu bekommen, um eine behördliche Entscheidung vorläufig zu stoppen, noch bevor über die Hauptsache endgültig entschieden wurde. Er soll verhindern, dass bis zur endgültigen Klärung im Hauptverfahren irreparable Nachteile entstehen, und wird oft durch einen sogenannten Eilantrag beantragt.

Beispiel: Um die sofortige Abgabe seines Führerscheins zu verhindern, beantragte der Autofahrer vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Entzug der Fahrerlaubnis bei fehlender Fahreignung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV)Die Fahrerlaubnis muss entzogen werden, wenn jemand dauerhaft nicht mehr dazu geeignet ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Regeln sind die grundsätzliche Rechtsgrundlage dafür, dass die Behörde dem Fahrer den Führerschein entziehen musste, da sein Drogenkonsum ihn als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erscheinen ließ.

  • Fahreignung bei Konsum von Betäubungsmitteln (Nr. 9.1 Anlage 4 FeV)Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert, ist grundsätzlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wobei bereits einmaliger Konsum ausreicht.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Vorschrift legt fest, dass der Konsum der Kräutermischung mit 5F-ADB automatisch zur fehlenden Fahreignung führt, da es sich um ein Betäubungsmittel handelt, und es spielt keine Rolle, wie oft der Fahrer die Substanz konsumiert hat oder ob er unter ihrem Einfluss gefahren ist.

  • Verwertbarkeit von Feststellungen aus Strafbefehlen (§ 3 Abs. 4 StVG)Verwaltungsbehörden und Gerichte dürfen sich auf Tatsachen stützen, die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder Strafbefehl festgestellt wurden, ohne diese erneut prüfen zu müssen, es sei denn, es gibt gewichtige gegenteilige Anhaltspunkte.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Strafbefehl, der den Drogenbesitz zum Eigenkonsum feststellte, war für die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht bindend und diente als Hauptnachweis für den Konsum von 5F-ADB durch den Fahrer, auch wenn dieser dies später bestritt.

  • Abgrenzung synthetischer Cannabinoide von Cannabis (Abgrenzung zu Nr. 9.2 Anlage 4 FeV)Synthetische Cannabinoide wie 5F-ADB werden trotz ähnlicher Namen oder Wirkungen nicht wie natürliches Cannabis behandelt, sondern stets als gefährlichere Betäubungsmittel eingestuft, die unabhängig von der Konsumform zur Fahrungeeignetheit führen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass für 5F-ADB die milderen Ausnahmeregelungen für Cannabis nicht gelten, sondern dieser Stoff aufgrund seiner höheren Gefährlichkeit und unberechenbaren Wirkung einen sofortigen und bedingungslosen Eignungsausschluss begründet.


Das vorliegende Urteil


VG Koblenz – Az.: 4 L 1113/22.KO – Beschluss vom 19.12.2022


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