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Entziehung der Fahrerlaubnis – Voraussetzung der Verwarnung

VG Karlsruhe, Az: 9 K 275/15, Urteil vom 29.01.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Entziehung der Fahrerlaubnis - Voraussetzung der VerwarnungADie Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für eine straßenverkehrsrechtliche Verwarnung.

Das Kraftfahrt-Bundesamt benachrichtigte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis als zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 29.02.2012, dass auf die Klägerin in das Verkehrszentralregister nach unverbindlicher Wertung acht Punkte eingetragen seien. Aus den übermittelten Auszügen aus dem Register sind folgende mit Punkten bewertete Verstöße ersichtlich:

………………

Daraufhin sprach das Landratsamt mit Schreiben vom 21.03.2012 gegenüber der Klägerin eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 8 Satz 4 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung aus und wies sie auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hin.

Nach dieser Verwarnung wurde folgender weiterer Verstoß in das Verkehrszentralregister eingetragen:

……………..

Zum 01.05.2014 rechnete das Kraftfahrt-Bundesamt den bis dahin erreichten Punktestand von elf Punkten im Verkehrszentralregister auf der Grundlage des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in der seit dem 01.05.2014 geltenden Fassung um und ordnete die Klägerin mit einem Punktestand von fünf Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem ein.

Aufgrund einer erneuten Verkehrszuwiderhandlung erging sodann folgende weitere registerpflichtige Entscheidung:

……………..

Mit Bescheid vom 01.09.2014 sprach das Landratsamt eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung aus, räumte der Klägerin die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein und erhob eine Gebühr in Höhe von 18,90 €. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Kraftfahrt-Bundesamt habe Verkehrszuwiderhandlungen der Klägerin mitgeteilt, aufgrund derer eine rechtskräftige und registerpflichtige Entscheidung ergangen sei. Es sei als Fahrerlaubnisbehörde an die rechtlichen Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Die Verkehrsverstöße seien nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem der Anlage 13 zu § 40 FeV mit insgesamt sechs Punkten zu bewerten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe bei sechs aber nicht mehr als sieben Punkten eine ausdrückliche Verwarnung zu erfolgen. Die Klägerin sei wegen ihres bisherigen Verhaltens im Straßenverkehr bereits nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F. verwarnt worden. Ihr Verhalten lasse eine angemessene Einstellung gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit vermissen. Sie werde darauf hingewiesen, dass bei Erreichen von acht Punkten und mehr die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Die Entscheidung sei gebührenpflichtig (§ 6a StVG). Nach §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) betrage die Verwaltungsgebühr für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Fahrerlaubnisbehörde nach dem hierzu ergangenen Gebührentarif für die Verwarnung 18,90 €.

Gegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin am 04.09.2014 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung machte sie geltend, der Ausspruch der Verwarnung sei unberechtigt. Gemäß § 4 Abs. 6 StVG in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung könne eine Verwarnung nur erfolgen, wenn zuvor eine Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG erfolgt sei. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Eine Verwarnung nach der alten Fassung des StVG reiche nicht aus, um den Eintritt der Folgen des § 4 Abs. 6 StVG zu verhindern, da dort ausdrücklich und ausschließlich von der Maßnahme gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. die Rede sei. Hinzu komme noch, dass eine Verwarnung gerade keine Ermahnung sei. Eine Ausdehnung des Regelungsinhalts im Rahmen der Analogie oder der Auslegung sei nicht zulässig, da es sich bei den Punkten letztlich um eine straf- bzw. bußgeldrechtliche Nebenfolge handele. Somit greife § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG n.F. mit der Folge, dass sich der Punktestand auf fünf Punkte reduziere. Da der Ausspruch der Verwarnung unberechtigt sei, sei auch die Gebührenforderung rechtswidrig.

Mit Schreiben vom 09.09.2014 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass die Verwarnung nicht zu beanstanden sei. Der aufgrund der Überführung ermittelte Punktestand bilde die Grundlage für die Einstufung in eine der Maßnahmestufen des (neuen) Fahreignungs-Bewertungssystems. Damit werde sichergestellt, dass jeder, der sich im bisherigen dreistufigen Punktesystem in einer Maßnahmestufe befunden habe, in die entsprechende Maßnahmestufe des neuen ebenfalls dreistufigen Fahreignungs-Bewertungssystems überführt werde. Nach der Umrechnungstabelle sei der von der Klägerin erreichte Punktestand von elf Punkten nunmehr mit fünf Punkten bewertet worden. Ein weiterer Punkt sei zwischenzeitlich hinzugekommen, so dass ein Punktestand von sechs Punkten erreicht worden sei. Die Klägerin sei zuvor nach altem Recht auf der 1. Stufe verwarnt worden. Nunmehr sei sie nach neuem Recht in der 2. Stufe verwarnt worden.

Mit Bescheid vom 08.12.2014 gab das Landratsamt dem Widerspruch der Klägerin insoweit statt, als es den Bescheid vom 01.09.2014 im Hinblick auf die Gebührenforderung über 18,90 € aufhob, gleichzeitig jedoch einen Gebührenbescheid in Höhe von 17,90 € erließ. Der anzuwendende Gebührentarif enthalte in Nr. 209 der Anlage zu § 1 GebOSt eine festzusetzende Gebühr in Höhe von 17,90 € und nicht 18,90 €. Der Differenzbetrag sei nicht von der Rechtsgrundlage gedeckt.

Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10.12.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung nahm sie auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2015 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Auffassung der Klägerin, dass die Voraussetzungen für eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. nicht vorlägen, sei nicht zutreffend. Insoweit werde auf das Schreiben des Landratsamts vom 09.09.2014 verwiesen. Alle Eintragungen der Klägerin in das Fahrerlaubnisregister seien Verkehrsordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 bzw. § 24 a StVG a.F. und seien mit Geldbußen von mindestens 40 € geahndet worden. Insoweit sei eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. rechtmäßig und daher auch die Festsetzung der Gebühr nicht zu beanstanden.

Am 02.02.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, eine Verwarnung dürfe nur erfolgen, wenn zuvor eine Ermahnung erfolgt sei. Eine Verwarnung nach der bis zum 30.04.2014 geltenden Rechtslage stelle indes keine Ermahnung nach der aktuellen Fassung des StVG dar. § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG n.F. verweise ausdrücklich auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. und nicht auf eine außer Kraft getretene Vorschrift. Das Landratsamt habe daher keine Verwarnung aussprechen dürfen. Für eine rechtswidrige Maßnahme fielen keine Verwaltungsgebühren an.

Die Klägerin beantragt – sachdienlich gefasst-, die Gebührenentscheidung in Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 01.09.2014 in Gestalt dessen Bescheids vom 08.12.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.01.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Schreiben vom 09.09.2014, die Fahrerlaubnisakten sowie auf den Widerspruchsbescheid.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis und des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist als gegen die Gebührenentscheidung gerichtete Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die der Klägerin im Zusammenhang mit der straßenverkehrsrechtlichen Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG auferlegte Gebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 01.09.2014 in Gestalt dessen Bescheids vom 08.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die mit der Verwarnung getroffene Gebührenentscheidung beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt und Nr. 209 der Anlage zu § 1 GebOSt. Danach wird für eine straßenverkehrsrechtliche Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem eine Gebühr in Höhe von 17,90 € erhoben. Die Höhe der vom Landratsamt zuletzt erhobenen Gebühr ist demnach nicht zu beanstanden. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Dies ist hier die Klägerin.

Die Gebührenerhebung erfolgte auch für eine rechtmäßige Amtshandlung. Die straßenverkehrsrechtliche Verwarnung der Klägerin auf Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der seit dem 01.05.2014 geltenden Fassung ist rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis stufenweise bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, namentlich ihn beim Erreichen eines Punktestandes von sechs oder sieben Punkten schriftlich zu verwarnen. Diese Voraussetzungen waren im Fall der Klägerin erfüllt.

Nach dem alten Punktsystem, das bis zum 30.04.2014 galt, waren auf die Klägerin elf Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Diese Punkte, deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage gestellt werden, waren nach Maßgabe des § 65 Abs. 3 StVG in der seit dem 01.05.2014 geltenden Fassung in die Regelungen über das neue Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen. Sämtliche eingetragenen Entscheidungen sind auch nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem berücksichtigungsfähig (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG). Die sich daraus ergebenden Punkte nach dem alten Punktsystem sind daher anhand der in § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG enthaltenen Tabelle in Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem umzurechnen. Danach war die Klägerin in das Fahreignungs-Bewertungssystem mit fünf Punkten und damit in die 1. Stufe der Ermahnung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. einzuordnen. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG führt die Einordnung in das neue System anhand der in Satz 1 enthaltenen Tabelle indes allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Vorliegend kam jedoch bereits unter Geltung des neuen Rechts ein weiterer Verkehrsverstoß der Klägerin hinzu, der mit einem weiteren Punkt geahndet wurde. Dadurch hatte die Klägerin insgesamt sechs Punkte erreicht, die zu einer Verwarnung gemäß der 2. Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems führen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG), ohne dass dem Landratsamt insoweit ein Ermessen zusteht.

Der Verwarnung nach der 2. Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG steht – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG entgegen. Danach darf die Behörde eine Maßnahme nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StVG erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen und der Punktestand verringert sich entsprechend (§ 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG). Zwar ist die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG in der seit dem 01.05.2014 geltenden Fassung nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem ermahnt worden. Jedoch wurde ihr gegenüber nach dem vor der Reform geltenden Punktsystem bereits die seinerzeit anwendbare Maßnahme der 1. Stufe, namentlich die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F., ergriffen. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG n.F. wird die am 01.05.2014 erreichte Stufe für Maßnahmen nach dem (neuen) Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber bei der Umstellung auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem gerade nicht bezweckt hat, dass diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die bereits eine Maßnahmenstufe erreicht hatten, durch die Umstellung quasi auf die 1. Stufe „zurückfallen“ und alle zunächst nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. ermahnt werden müssen. Jeder, der sich im bisherigen dreistufigen Punktsystem in einer Maßnahmenstufe befunden hat, wird in die entsprechende Maßnahmenstufe des neuen ebenfalls dreistufigen Fahreignungs-Bewertungssystems überführt und ausgehend von der bereits erreichten Stufe bei weiteren Zuwiderhandlungen und daraus folgendem Erreichen der jeweils nächsten Stufe behandelt (vgl. BT-Drucksache 17/12636 S. 50). Insoweit überlagern die Übergangsbestimmungen des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG die Regelungen des § 4 Abs. 6 StVG jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen nach altem Recht nicht nur punktemäßig eine Stufe des Punktsystems erreicht war, sondern die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme der entsprechenden Stufe auch ergriffen hatte. So liegt der Fall auch hier, da die Klägerin bereits auf der 1. Stufe des alten Systems verwarnt worden war. Ein erneutes Ergreifen der Maßnahme der 1. Stufe – jetzt die Ermahnung – war nach alledem nicht erforderlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.06.2015 – 11 CS 15.814 -, juris Rn. 9 sowie entsprechend zur Zulässigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis <3. Stufe> ohne vorherige erneute Verwarnung <2. Stufe> VG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2015 – 5 K 3762/15 -, juris Rn. 18 f.).

Hierdurch wird die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig belastet. Auf das seit dem 01.05.2014 geltende Fahreignungs-Bewertungssystem sowie die Überführungsbestimmungen in § 65 Abs. 3 StVG n.F. musste sie sich wie jeder Fahrerlaubnisinhaber eigenverantwortlich einstellen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2015 – 5 K 3762/15 -, juris Rn. 20). Die Notwendigkeit der neu eingeführten Ermahnung vor jeder weiteren Maßnahme nach neuem Recht würde eine Privilegierung derjenigen Fahrerlaubnisinhaber darstellen, gegen die bereits nach altem Recht eine Maßnahme ergriffen wurde. Eine solche Privilegierung entspricht ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers. Überdies entsprach die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. inhaltlich im Wesentlichen einer Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F., so dass die mit dem Ergreifen der Maßnahme der 1. Stufe bezweckte Warnfunktion auch im Falle der Klägerin erfüllt wurde. Ihr musste daher bewusst sein, dass weitere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr weitergehende Konsequenzen nach sich ziehen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da der vorliegend entscheidenden Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in absehbarer Zeit keine Bedeutung mehr zukommen wird.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 17,90 € festgesetzt.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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