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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender MPU: trotz mildem Strafurteil

Ein Fahrer verursachte nachts mit einem E-Scooter eine Trunkenheitsfahrt (1,86 Promille) und wehrte sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender MPU. Der Haken: Das zuvor milde Strafurteil schützte den Mann nicht vor der Gutachtenpflicht der Verwaltungsbehörde.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 25.1412 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
  • Datum: 24.09.2025
  • Aktenzeichen: 11 CS 25.1412
  • Verfahren: Beschwerde im Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht, Straßenverkehr

  • Das Problem: Eine Fahrerin fuhr mit 1,86 Promille E-Scooter. Die Behörde entzog ihr den Führerschein wegen fehlendem Gutachten. Die Fahrerin wehrte sich gegen die sofortige Vollziehung.
  • Die Rechtsfrage: Darf die Behörde ein Fahreignungsgutachten verlangen, nur weil jemand betrunken E-Scooter fuhr? Bindet ein milderes Strafurteil die Behörde, wenn es die Entziehung ablehnt?
  • Die Antwort: Nein. Die Behörde durfte das Gutachten rechtmäßig verlangen. Die 1,86 Promille rechtfertigen die Anordnung, auch beim E-Scooter. Das Strafurteil bindet die Behörde nicht, da es die Fahreignung nicht ausdrücklich beurteilte.
  • Die Bedeutung: Fahrten mit dem E-Scooter führen ab 1,6 Promille zur MPU-Pflicht. Ein Strafgerichtsurteil muss die Fahreignung ausdrücklich beurteilen, um die Behörde zu binden. Fehlt das geforderte Gutachten, ist die Entziehung des Führerscheins zwingend.

Der Fall vor Gericht


Warum kann ein mildes Strafurteil den Führerschein am Ende doch nicht retten?

Ein E-Scooter wirkt harmlos. Man braucht keinen Führerschein, er ist leise und scheint perfekt für die letzte Meile nach der Party. Genau dieser Trugschluss wurde einer Frau aus Würzburg zum Verhängnis. Eine nächtliche Fahrt mit 1,86 Promille auf dem kleinen Roller zog einen juristischen Rattenschwanz nach sich, der ihren Autoführerschein bedrohte. Obwohl ein Strafgericht Milde walten ließ, sah die zuständige Verwaltungsbehörde die Sache ganz anders. Es begann ein Streit, der eine grundlegende Frage aufwarf: Wie viel Gewicht hat das Urteil eines Strafrichters, wenn es um die Sicherheit auf den Straßen geht?

Ein Frau bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem e-Scooter bei Nacht
Mildes Strafurteil entbindet Behörde nicht von Führerscheinentzug nach Trunkenheit. Symbolbild: KI

Die Frau wurde nach ihrer Fahrt vom Amtsgericht Würzburg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Zunächst sah ein Strafbefehl die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis vor. Sie legte Einspruch ein. Das Gericht zeigte sich beeindruckt von ihren Bemühungen nach der Tat – sie legte Abstinenznachweise vor und besuchte ein verkehrspsychologisches Seminar. Das Urteil fiel milde aus: eine Geldstrafe und ein einmonatiges Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Entziehung des Führerscheins sei „nicht angezeigt“, so das Gericht. Die Frau schien mit einem blauen Auge davongekommen zu sein.

Zweieinhalb Jahre später landete ein Brief der Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Briefkasten. Die Behörde forderte sie zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auf. Die Rechtsgrundlage war klar: Wer ein Fahrzeug – und dazu zählt auch ein E-Scooter – mit 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr führt, löst Eignungszweifel aus. Die Behörde stützte ihre Forderung auf § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Als die Frau das Gutachten nicht fristgerecht vorlegte, zog die Behörde die Konsequenz. Sie entzog ihr die Fahrerlaubnis und berief sich dabei auf § 11 Abs. 8 FeV. Diese Vorschrift erlaubt den Schluss von der Weigerung, ein Gutachten beizubringen, auf die fehlende Fahreignung.

Wann bindet ein Richterspruch die Behörde – und wann nicht?

Der Fall landete vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern. Das zentrale Argument der Frau war die angebliche Bindungswirkung des Strafurteils. Sie meinte, wenn der Strafrichter die Entziehung des Führerscheins für „nicht angezeigt“ hält, habe er ihre Fahreignung bereits positiv bewertet. Diese Einschätzung müsse die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) übernehmen. Ein erneutes Infragestellen ihrer Eignung durch eine MPU-Anordnung sei unzulässig.

Hier lag der juristische Kern des Problems. Der Verwaltungsgerichtshof sezierte die Grenzen dieser Bindungswirkung. Ein Strafurteil blockiert das Vorgehen der Verwaltungsbehörde nur unter einer strengen Bedingung: Der Strafrichter muss die Frage der Fahreignung in seinen schriftlichen Urteilsgründen ausdrücklich, nachvollziehbar und abschließend geklärt haben. Ein bloßes Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) genügt nicht.

Die Richter in München fanden in den Gründen des Würzburger Urteils keine solche abschließende Bewertung. Der Strafrichter hatte seine Milde mit strafzumessenden Aspekten begründet: die kurze Nachtfahrt, die bisherige Straffreiheit, die nach der Tat gezeigte Reue. Das waren Erwägungen zur Tat und zur Schuld der Fahrerin. Eine fundierte Prognose über ihre zukünftige Eignung, sicher ein Fahrzeug zu führen, enthielt das Urteil nicht. Das Gericht ließ offen, ob der Strafrichter die Eignung bejahte oder die komplexe und oft sachverständige Hilfe erfordernde Prüfung schlicht der zuständigen Verwaltungsbehörde überlassen wollte. Ohne eine klare, schriftlich fixierte Aussage zur Fahreignung existiert keine Bindungswirkung. Die Fahrerlaubnisbehörde war frei, ihre eigene Prüfung zu starten.

War die MPU-Anordnung mit der Frage zur Abstinenz überzogen?

Die Frau kritisierte auch die konkrete Fragestellung, welche die Behörde für das Gutachten formuliert hatte. Die MPU sollte klären, ob sie künftig das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholkonsum sicher trennen könne. Falls sie sich auf Abstinenz berufen würde, sollte zusätzlich geprüft werden, ob diese Abstinenz stabil und gefestigt sei. Die Frau hielt diese Zusatzfrage für unverhältnismäßig.

Der Verwaltungsgerichtshof sah das anders. Die Fragestellung war logisch und folgte direkt aus den gesetzlichen Vorgaben. Bei einer Fahrt mit 1,86 Promille bestehen massive Zweifel am Trennungsvermögen. Die Aufgabe eines Gutachters ist es, eine Prognose für die Zukunft zu treffen. Wenn eine Person zur Wiederherstellung des Vertrauens angibt, nun abstinent zu leben, ist das ein relevanter Faktor. Eine bloße Behauptung reicht aber nicht. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung verlangen eine Prüfung, ob dieser Wandel im Verhalten und in der Einstellung so gefestigt ist, dass er auch in Zukunft trägt. Die Frage war kein Misstrauensvotum, sondern eine notwendige Vertiefung, um die Eignungsprognose auf eine solide Basis zu stellen. Sie war eine direkte Konsequenz der Faktenlage und einer möglichen Verteidigungsstrategie der Betroffenen.

Warum wiegt die Verkehrssicherheit am Ende schwerer?

Letztlich ging es um eine Abwägung der Interessen. Auf der einen Seite stand das Interesse der Frau, ihren Führerschein behalten zu dürfen, untermauert durch ihr Argument, sie sei seit der Tat über drei Jahre unauffällig gefahren. Auf der anderen Seite stand das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Dieses verlangt, dass nur nachweislich geeignete Personen am Steuer sitzen.

Die Weigerung der Frau, das MPU-Gutachten vorzulegen, schuf eine unüberbrückbare Lücke. Die Zweifel an ihrer Fahreignung, die durch die Trunkenheitsfahrt mit hohem Promillewert entstanden waren, standen weiter im Raum. Ohne das Gutachten konnten diese Zweifel nicht ausgeräumt werden. Die Schlussfolgerung der Behörde, aus dieser Weigerung auf mangelnde Eignung zu schließen, war nach § 11 Abs. 8 FeV rechtlich zwingend.

Die persönlichen Umstände – die kurze Fahrt, die therapeutischen Maßnahmen – konnten diese gesetzliche Folge nicht aufheben. Auch das Argument der langen unauffälligen Fahrzeit verfing nicht. Die Richter stellten klar, dass eine geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr und eine hohe Dunkelziffer bei Alkoholfahrten diesem Umstand die Beweiskraft nehmen. Das Risiko, das von einem potenziell ungeeigneten Fahrer ausgeht, wiegt schwerer als das individuelle Interesse am Führerscheinbesitz. Der Beschluss des Gerichts zementierte eine klare Linie: Wer berechtigte Eignungszweifel durch Verweigerung einer Aufklärung nicht ausräumt, verliert seine Fahrerlaubnis. Das öffentliche Schutzinteresse hat Vorrang.

Die Urteilslogik

Wer im Straßenverkehr mit mehr als 1,6 Promille fährt, setzt seine Fahreignung aufs Spiel, unabhängig davon, welches Fahrzeug er nutzt.

  • Strafrichterliche Milde bindet die Verwaltungsbehörde nicht: Ein Strafurteil, das ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis vorsieht, verhindert die spätere Eignungsprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde nur dann, wenn der Strafrichter die Frage der zukünftigen Fahreignung explizit und abschließend in den schriftlichen Urteilsgründen geklärt hat.
  • Alkoholgrenzwerte gelten universell für alle Fahrzeuge: Die gesetzliche Promillegrenze von 1,6 löst zwingend Eignungszweifel aus und erfordert die Anordnung eines Gutachtens, sobald ein Fahrzeug – auch ein E-Scooter oder andere führerscheinfreie Fahrzeuge – im öffentlichen Verkehr mit diesem Wert geführt wird.
  • Verweigerung erzeugt zwingende Eignungslücke: Wer ein rechtmäßig angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, beweist dadurch die fehlende Fahreignung, da die Zweifel an der Verkehrssicherheit sonst nicht ausgeräumt werden können.

Das öffentliche Schutzinteresse an der Verkehrssicherheit wiegt stets schwerer als das individuelle Interesse am Besitz einer Fahrerlaubnis.


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Experten Kommentar

Viele bauen darauf, dass ein mildes Strafurteil den Führerschein rettet, weil die Sache damit erledigt sei. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Die Milde des Strafrichters zählt wenig, wenn die Faktenlage – hier 1,86 Promille auf dem E-Scooter – die Fahrerlaubnisbehörde wegen der grundsätzlichen Eignungszweifel auf den Plan ruft. Entscheidend ist, dass das Strafgericht die Fahreignung nicht ausdrücklich bejahen musste, nur weil es auf eine Entziehung verzichtet hatte, wodurch keine Bindungswirkung entstand. Wer bei solch hohen Promillewerten zur MPU geladen wird und die Begutachtung dann verweigert, liefert der Behörde ohne Umschweife den rechtlichen Grund, den Führerschein einzuziehen.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wie viel Promille verliere ich meinen Pkw-Führerschein wegen einer E-Scooter-Fahrt?

Die kritische Schwelle für den Verlust des Pkw-Führerscheins liegt bei 1,6 Promille. Sobald dieser Wert auf einem E-Scooter überschritten wird, ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahreignung des Betroffenen anzuzweifeln. Die Konsequenzen sind dieselben, als wären Sie betrunken Auto gefahren, da der E-Scooter juristisch als Kraftfahrzeug gilt. Dies löst die zwingende Anordnung einer MPU aus.

Die Pflicht zur Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ergibt sich direkt aus § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Ab 1,6 Promille liegen massive Eignungszweifel vor, die die Behörde eigenständig klären muss. Selbst wenn ein Strafgericht nur eine milde Geldstrafe oder ein Fahrverbot verhängt hat, ist die Verwaltungsbehörde daran nicht gebunden. Sie verfolgt ein anderes Ziel: die präventive Sicherung des öffentlichen Straßenverkehrs, während das Gericht die strafrechtliche Schuld beurteilt.

Konkret: Die Führerscheinstelle wird Ihnen die MPU anordnen, um Ihr Trennungsvermögen zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Fahrzeugs zu prüfen. Verweigern Sie dieses Gutachten oder legen es nicht fristgerecht vor, tritt der härteste Automatismus ein. Nach § 11 Abs. 8 FeV muss die Behörde zwingend auf Ihre fehlende Fahreignung schließen und Ihnen die Fahrerlaubnis komplett entziehen. Die behördliche Eignungsprüfung wird durch die Milde des Strafgerichts nicht blockiert.

Prüfen Sie sofort Ihren gemessenen Promillewert; bei Überschreitung von 1,6 Promille konsultieren Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.


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Kann die Führerscheinstelle ein mildes Strafurteil zum Führerscheinentzug ignorieren?

Ja, die Führerscheinstelle kann ein mildes Strafurteil grundsätzlich ignorieren, wenn es um die Frage der zukünftigen Fahreignung geht. Das Strafrecht und das Verwaltungsrecht sind getrennte Verfahren, die unterschiedliche Ziele verfolgen. Die Führerscheinstelle ist primär für die Verkehrssicherheit zuständig und muss Zweifel an Ihrer Eignung zwingend klären. Eine Bindung an das Strafurteil tritt nur unter extrem strengen Bedingungen ein.

Die sogenannte Bindungswirkung greift nur dann, wenn der Strafrichter die Frage der Fahreignung in den schriftlichen Urteilsgründen ausdrücklich, nachvollziehbar und abschließend geklärt hat. Ein bloßes Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ist hierfür nicht ausreichend. Milde Gründe, wie Reue, Abstinenznachweise nach der Tat oder eine kurze Fahrtstrecke, sind lediglich strafzumessende Aspekte. Sie sagen nichts über die gefestigte, zukünftige Eignung aus, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

Konkret: Wenn der Strafrichter die Entscheidung über Ihre Fahreignung der Verwaltungsbehörde überlässt, ist diese frei, eine eigene Prüfung einzuleiten und eine MPU anzuordnen. Die Behörde muss die durch die Trunkenheitsfahrt entstandenen Eignungszweifel beseitigen. Fehlt eine klare Feststellung zur Eignung im Urteilstext, ist das milde Urteil für die Verteidigung gegen die MPU-Anordnung oft irrelevant.

Verlangen Sie die schriftliche Urteilsbegründung und suchen Sie darin nach expliziten Formulierungen, die eine abschließende Klärung der Fahreignung belegen.


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Welche Konsequenzen drohen mir, wenn ich die MPU-Anordnung verweigere oder ignoriere?

Wenn Sie die Anordnung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ignorieren oder verweigern, ist der Führerscheinentzug die zwingende Konsequenz. Die Fahrerlaubnisbehörde ist gesetzlich verpflichtet, sofort auf Ihre fehlende Fahreignung zu schließen. Dieser Automatismus ist in § 11 Abs. 8 FeV festgeschrieben und lässt für die Behörde keinen Ermessensspielraum zu.

Die Behörde hat ernste Zweifel an Ihrer Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, meist aufgrund einer schwerwiegenden Alkoholfahrt oder Drogenfahrt. Durch Ihre Weigerung, das Gutachten fristgerecht vorzulegen, schaffen Sie eine unüberbrückbare Beweislücke. Die Aufklärungspflicht liegt vollständig bei Ihnen, um die berechtigten Zweifel auszuräumen. Fehlt das notwendige Gutachten, kann die Behörde die Zweifel an Ihrer Fahreignung nicht auflösen. Sie muss daher zwingend im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit handeln.

Das Gesetz bewertet selbst passives Abwarten oder das Verstreichenlassen der behördlichen Frist als aktive Weigerung. Persönliche mildernde Umstände oder eine lange unauffällige Fahrzeit nach dem Vorfall können diese gesetzliche Konsequenz nicht abwenden. Das öffentliche Interesse am Schutz aller Verkehrsteilnehmer wiegt in dieser Abwägung schwerer. Der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt somit ohne weitere Prüfung Ihrer tatsächlichen Eignung.

Lassen Sie die gesetzte Frist niemals ungenutzt verstreichen, sondern beantragen Sie sofort schriftlich und nachweisbar eine Fristverlängerung oder legen Sie fristgerecht Widerspruch gegen die MPU-Anordnung ein.


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Wie muss ein Abstinenznachweis bei einer MPU-Anordnung richtig aussehen und stabil sein?

Die Führerscheinstelle akzeptiert keine bloße Behauptung der Enthaltsamkeit, selbst wenn Sie Ihren Konsum bereits reduziert haben. Abstinenz muss zwingend als stabil und gefestigt nachgewiesen werden, um die massive Störung des Trennungsvermögens glaubhaft zu belegen. Üblicherweise benötigen Gutachter lückenlose, zertifizierte Analysen über mindestens sechs bis zwölf Monate hinweg, damit eine positive Prognose möglich ist.

Der Gutachter muss eine fundierte Prognose darüber erstellen, ob Sie in Zukunft sicher zwischen dem Führen eines Fahrzeugs und Alkoholkonsum trennen können. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung verlangen daher den Nachweis eines tiefgreifenden, dauerhaften Wandels in Einstellung und Verhalten. Dieser Wandel muss dokumentiert sein, um das Rückfallrisiko zuverlässig ausschließen zu können. Der Nachweis durch zertifizierte Analysen dient somit primär der Wiederherstellung der Glaubwürdigkeit.

Konkret benötigen Sie einen formalen, extern überwachten Nachweis, in der Regel durch Urin- oder Haaranalysen. Diese Screenings müssen bei einem amtlich anerkannten Institut erfolgen und dürfen keine Lücken aufweisen. Wer erst mit den Tests beginnt, nachdem die MPU-Anordnung eingegangen ist, hat fast immer das Problem, dass die notwendigen Nachweiszeiträume von sechs bis zwölf Monate nicht eingehalten werden können.

Registrieren Sie sich unverzüglich bei einem akkreditierten Begutachtungszentrum für ein Abstinenzprogramm, um die benötigten Nachweiszeiten proaktiv zu starten.


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Wann bindet das Strafgerichtsurteil die Führerscheinstelle rechtlich an die verhängte Milde?

Die Bindung der Führerscheinstelle an ein mildes Strafurteil ist extrem selten und an hohe Voraussetzungen gebunden. Die richterliche Milde, etwa der Verzicht auf den Führerscheinentzug, bindet die Behörde nur dann, wenn das Strafgericht die positive Fahreignungsprognose des Täters schriftlich und nachvollziehbar festgestellt hat. Reine Milderungsgründe für die Tat sind dafür nicht ausreichend. Die Behörde kann die MPU weiterhin anordnen, solange die Fahreignung nicht abschließend geklärt wurde.

Die Behörde ist nur gemäß § 3 Abs. 4 StVG gebunden, wenn die richterliche Entscheidung zur Fahreignung so präzise ist, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bleiben. Dies erfordert eine aktive, sachverständige Auseinandersetzung des Strafrichters mit der komplexen Frage der zukünftigen Fahreignung. Strafzumessende Faktoren wie Reue, eine kurze Fahrt oder die bisherige Straffreiheit sind lediglich Gründe für die Milde bezüglich der Schuld. Sie stellen keine abschließende Eignungsfeststellung dar, die über die zukünftige Verkehrssicherheit Auskunft gibt.

Hat der Richter lediglich darauf verzichtet, die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu entziehen, blockiert dies die Führerscheinstelle in der Regel nicht. Die Behörde darf in diesem Fall eine eigene Prüfung starten und bei massiven Zweifeln – beispielsweise bei Promillewerten ab 1,6 – eine MPU anordnen. Fehlt die klare Begründung zur Fahreignung in den Urteilsgründen, bleibt der Behörde der Spielraum, die öffentliche Verkehrssicherheit durch eigene, präventive Maßnahmen zu gewährleisten.

Lassen Sie die schriftlichen Urteilsgründe daher umgehend von einem Fachanwalt analysieren, um die Präzision der richterlichen Aussage zur Fahreignung zu prüfen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bindungswirkung

Die Bindungswirkung beschreibt, wann die Entscheidungen eines Strafgerichts – beispielsweise ein mildes Urteil oder der Verzicht auf einen Führerscheinentzug – für eine nachfolgende Verwaltungsbehörde rechtlich verbindlich sind. Das Gesetz legt fest, dass die Behörde nur dann an das Strafurteil gebunden ist, wenn der Strafrichter die komplexe Frage der zukünftigen Fahreignung ausdrücklich und abschließend in seinen schriftlichen Urteilsgründen geklärt hat.
Beispiel: Im vorliegenden Fall trat die Bindungswirkung des milden Strafurteils nicht ein, weil das Amtsgericht die Fahreignung der E-Scooter-Fahrerin nicht abschließend bewertet, sondern sich lediglich auf strafzumessende Aspekte konzentriert hatte.

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Entziehung der Fahrerlaubnis

Als Entziehung der Fahrerlaubnis wird die dauerhafte Aufhebung des allgemeinen Rechts verstanden, Kraftfahrzeuge zu führen, welche entweder durch ein Gericht oder, wie hier, durch die zuständige Verwaltungsbehörde angeordnet wird. Im Gegensatz zu einem zeitlich begrenzten Fahrverbot ist diese Maßnahme auf die Beseitigung von Gefahren ausgerichtet, da dem Betroffenen die grundsätzliche Eignung zum Führen eines Fahrzeugs abgesprochen wird.
Beispiel: Die Behörde musste die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV zwingend aussprechen, weil die Betroffene das geforderte Gutachten zur Klärung der Eignungszweifel nicht fristgerecht vorlegen konnte.

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Fahreignung

Juristen bezeichnen als Fahreignung die körperliche, geistige und charakterliche Befähigung einer Person, sicher und verantwortungsvoll am Straßenverkehr teilzunehmen. Diese Eignung ist die absolute Grundvoraussetzung für den Besitz einer Fahrerlaubnis; schwere Verkehrsverstöße, insbesondere Trunkenheitsfahrten ab 1,6 Promille, lassen erhebliche Zweifel an dieser Befähigung aufkommen.
Beispiel: Die Führerscheinstelle sah die Fahreignung der E-Scooter-Fahrerin aufgrund des hohen Blutalkoholwertes als so fundamental erschüttert an, dass die Anordnung der MPU zur Klärung zwingend notwendig war.

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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist eine zentrale Rechtsvorschrift, die alle Bestimmungen regelt, welche die Erteilung, den Entzug und die Verwaltungsbestimmungen rund um den Führerschein betreffen. Diese Verordnung stellt die gesetzliche Grundlage für die behördliche Gefahrenabwehr dar und ermächtigt die Führerscheinstellen, eigenständig präventive Maßnahmen wie MPU-Anordnungen zu erlassen.
Beispiel: Auf Grundlage des § 13 FeV ordnete die Behörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, da der Promillewert bei der Fahrt auf dem E-Scooter über der kritischen 1,6-Grenze lag.

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Medizinisch-Psychologisches Gutachten (MPU)

Das Medizinisch-Psychologische Gutachten (MPU) ist eine sachverständige Untersuchung, die dazu dient, die zukünftige Eignung eines Verkehrsteilnehmers, der durch schwere Vergehen auffällig wurde, umfassend zu prüfen. Umgangssprachlich als „Idiotentest“ bekannt, soll die MPU klären, ob ein Betroffener die Ursachen seines Fehlverhaltens erkannt und dauerhafte, gefestigte Verhaltensänderungen vorgenommen hat, um das Rückfallrisiko auszuschließen.
Beispiel: Da die Frau das Medizinisch-Psychologische Gutachten nicht beibrachte, schloss die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV automatisch auf die fehlende Fahreignung.

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Strafzumessende Aspekte

Strafzumessende Aspekte sind alle Umstände, die ein Gericht im Strafverfahren berücksichtigt, um das gerechte Maß der Strafe – etwa die Höhe einer Geldstrafe oder die Dauer eines Fahrverbots – festzulegen. Diese Faktoren beziehen sich auf die individuelle Schuld des Täters, wie Reue oder die kurze Fahrtstrecke, und dienen der Milderung der Sanktion, ohne die Frage der zukünftigen Fahreignung abzuschließend zu klären.
Beispiel: Obwohl das Strafgericht die kurze Nachtfahrt und die gezeigten Abstinenznachweise als strafzumessende Aspekte mildernd berücksichtigte, stellten diese keine bindende, abschließende Feststellung der Fahreignung dar.

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Das vorliegende Urteil


VGH München – Az.: 11 CS 25.1412 – Beschluss vom 24.09.2025


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