Skip to content
Menü

Entziehung der Fahrerlaubnis – Nichtvorlage eines Eignungsgutachtens

VG Ansbach – Az.: AN 10 S 12.00525 – Beschluss vom 23.05.2012

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts …vom … wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 8.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Dem am … geborenen Antragsteller wurde im Jahr 1958 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 erteilt. Am 30. Oktober 2000 wurde dem Antragsteller ein Kartenführerschein für die Klassen A, BE, C1E, M, L und T ausgestellt.

Am … 2011 wurde die Fahrerlaubnisbehörde durch einen Polizeibericht der Autobahnstation Memmingen dahingehend informiert, dass der Antragsteller am 15. Juli 2011 als Führer eines Kraftfahrzeuges auf der BAB A 7 dadurch auffiel, dass er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhielt. Die Fahrweise des Antragstellers sei sehr auffällig gewesen. Er habe stets Korrekturbewegungen gemacht, zum Teil den kompletten linken Fahrstreifen benötigt und sei schon fast in Schlangenlinien gefahren. Bei der Kontrolle habe keine Beeinflussung durch Alkohol festgestellt werden können. Auf der Rückbank des Fahrzeugs habe eine Packung Medikamente gelegen, von welchen der Antragsteller seinen Angaben zufolge keine genommen habe. Die Packung sei voll gewesen. Im Beipackzettel sei allerdings vermerkt, dass die Einnahme der Tabletten zu Schwindel führen könne und deswegen die Teilnahme am Straßenverkehr verboten sei. Die Frage, welche Medikamente der Antragsteller genommen habe, habe dieser nicht vernünftig und abschließend beantworten können.

Mit Schreiben vom …2011 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller daraufhin auf, ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, mit welchem zu klären sei, ob beim Antragsteller eine Erkrankung vorliegt, die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Fahreignung in Frage stellt (Hinweise auf Krankheiten nach den Abschnitten 1.-11 der Anlage 4), und ob der Antragsteller wieder in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (FE-Klasse A/C1E) gerecht zu werden. In dem Anschreiben wurde der Sachverhalt aus dem anlassgebenden Polizeibericht wiedergegeben. Der Antragsteller wurde ferner darauf hingewiesen, dass gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden könne und ihm dann die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn er sich nicht untersuchen lasse oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlege.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom … 2011 ließ der Antragsteller mitteilen, der Antragsteller sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung durchzuführen. Dem Antragsteller sei lediglich vorgehalten worden, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben, so dass keine Fahreignungszweifel gegeben seien.

Die Antragstellerbevollmächtigten legten mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2012 dar, es liege nunmehr die von der Polizei angefertigte Videoaufnahme hinsichtlich der Fahrt des Antragstellers vor.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben vom 4. November 2011, der polizeilich festgestellte Sachverhalt beziehe sich nicht ausschließlich auf die Videoaufzeichnung. Es sei abzuklären, ob die bekannten Fahrauffälligkeiten im Zusammenhang mit der Einnahme von Medikamenten stünden.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2011 führten die Antragstellervertreter aus, aus der Videoaufzeichnung ließen sich keine Fahrauffälligkeiten des Antragstellers herleiten. Als Anlage wurden eine ärztliche Bescheinigung, wonach aus ärztlicher Sicht keine Einwände gegen das Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Antragsteller bestünden, sowie ein den Antragsteller betreffender ärztlicher Verordnungsplan vorgelegt.

Die TÜV Süd Life Service GmbH … sandte mit Schreiben vom 31. Januar 2012 die Fahrerlaubnisunterlagen an das Landratsamt …zurück, ohne dass ein Gutachten vorgelegt wurde.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 teilten die Antragstellerbevollmächtigten mit, der Antragsteller sei bereit, durch den TÜV Süd – Niederlassung …- ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 13. Februar 2012 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom … 2012 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und gab ihm ferner auf, innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheides den Führerschein abzuliefern, widrigenfalls dessen Einziehung angeordnet werde.

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass der Antragsteller ein zu Recht eingefordertes Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt habe und deshalb gemäß § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen habe geschlossen werden können und deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am … 2012 Anfechtungsklage erheben und zudem beantragen, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Entziehungsbescheid vom … 2012 wiederherzustellen; hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom … 2012 aufzuheben.

Klage und Antrag wurden u.a. dahingehend begründet, der Antragsteller sei nicht durch eine unsichere Fahrweise aufgefallen. Aus ärztlicher Sicht bestünden keine Fahreignungsbedenken. Es lägen keine Mängel oder Erkrankungen des Antragstellers vor, die die Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers rechtfertigen würden. Der Antragsteller sei verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Bescheid gehe nicht darauf ein, dass der Antragsteller mittlerweile bereit sei, die ärztliche Begutachtung durchführen zu lassen. Vom Antragsteller gehe keine Gefährdung der Verkehrssicherheit aus. Bislang sei der Antragsteller immer unfallfrei gefahren und verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom … 2012, Antragsablehnung

unter Hinweis darauf, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Die polizeiliche Videoaufzeichnung bestätige die Verkehrsauffälligkeiten des Antragstellers. Der Antragsteller habe die Möglichkeit gehabt, durch Beibringung eines ärztlichen Gutachtens die Fahreignungszweifel zu beseitigen. Hierbei handele es sich um eine sehr gering eingreifende Maßnahme.

Mit Schreiben vom … 2012 ergänzte das Landratsamt … sein Vorbringen. Die Tatsachen, die durch die Autobahnpolizeistation … übermittelt worden seien, begründeten berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Der Antragsteller habe sich im Verlauf der Vorsprachen beim Landratsamt Ansbach uneinsichtig gezeigt. Die im vorgelegten Behandlungsplan genannten Medikamente würden zur Behandlung verschiedener Krankheiten eingesetzt. Das Medikament „Gabapentin“ komme bei der Therapie von Epilepsie und neuropathischen Schmerzen zum Einsatz. Hierdurch zeige sich, dass der Antragsteller an diversen Erkrankungen leide, die durch Arzneimittel behandelt würden, deren Einnahme möglicherweise die Verkehrstüchtigkeit ausschließe. Insbesondere sei eine Person, die epileptische Anfälle erleide, nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Der Antragsteller habe sich mit einer Untersuchung durch die Begutachtungsstelle der TÜV Süd Life Service GmbH … einverstanden erklärt. Um eine umfassende Stellungnahme zu den verschiedenen Leiden des Antragstellers und deren Therapie mittels diverser Medikamente zu ermöglichen, sei es unerlässlich gewesen, die Fragestellung allgemein zu halten. Durch die Sachverhaltsdarstellung sei der Begutachtungsauftrag sowohl für den Antragsteller als auch für die Begutachtungsstelle eingrenzbar. Aus der Gutachtensanforderung lasse sich entnehmen, dass die Begutachtung nicht in Bezug auf Alkohol ergangen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom … 2012 ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht entzogen worden ist. Zwar hat die Fahrerlaubnisbehörde vom Antragsteller zu Recht gemäß § 11 Abs. 2 FeV ein fachärztliches Gutachten zur Klärung von hinsichtlich des Antragstellers bestehenden Fahreignungszweifeln gefordert. Diese Fahreignungszweifel bestehen vorliegend darin, dass der Antragsteller nicht nur durch den Abstandsverstoß und die polizeilicherseits festgestellte unsichere Fahrweise aufgefallen ist, sondern auch darin, dass der Antragsteller am Tattag Medikamente bei sich führte, bei deren Einnahme die Teilnahme am Straßenverkehr verboten ist. Allerdings durfte der Antragsgegner aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller dieses Gutachten nicht fristgemäß und auch ohne ausreichende Entschuldigung nicht vorgelegt hat, nicht gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen. Denn Voraussetzung für den in § 11 Abs. 8 FeV vorgesehenen Schluss von der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Gutachtensbeibringung (vgl. BayVGH, Urteil vom 7.5.2001 – Az.: 11 B 99.2527 <juris>; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 11 FeV, RdNr. 24 m.w.N. zur Rechtsprechung).

Die Anordnung der Beibringung des Gutachtens genügt vorliegend nicht den sich aus § 11 Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen.

Nach § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur Fahrerlaubnisverordnung in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Diese gesetzliche Forderung ist Ausfluss des in Art. 20 Abs. 3 GG festgelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und verbietet es grundsätzlich, alle in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen (vgl. BayVGH vom 15.11.2010, 11 C 10.2329). Vorliegend hat der Antragsgegner bei der Formulierung der Gutachtensfragestellung gegen diesen Grundsatz verstoßen. Denn es war lediglich zu klären, ob die Fahreignung des Antragstellers aufgrund der Medikamenteneinnahme und der dieser zugrundeliegenden Krankheiten nicht mehr besteht. Somit war es nicht angezeigt, dass der Antragsteller sich nach allen die Fahreignung ausschließenden Krankheiten und Mängeln im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung untersuchen lässt. Insbesondere durfte sich der Untersuchungsauftrag nicht auf eine Begutachtung hinsichtlich Betäubungsmittel im Sinne der Nummer 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung beziehen, da es hierfür keine wie immer gearteten Anhaltspunkte gab. Die für die Eignungszweifel vorliegenden Umstände waren auch nicht so unspezifisch, dass eine hinreichende Zuordnung zu den einzelnen Fallgruppen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht möglich gewesen wäre (vgl. zu dieser Ausnahme: BayVGH vom 15.11.2010, a.a.O.). Denn dem Antragsgegner wäre es ohne weiteres möglich gewesen, entsprechend seiner sich aus Art. 24 BayVwVfG ergebenden Amtsermittlungspflicht den Sachverhalt weiter aufzuklären und insbesondere zu klären, um welches Medikament es sich bei den im Polizeibericht vom 22. Juli 2011 erwähnten Tabletten handelt und gegen welche Krankheiten die Einnahme dieses Medikaments zu erfolgen hat. Auch hätte der Antragsgegner den Antragsteller gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG dahingehend befragen können, an welchen Krankheiten er leidet und in welchem Umfang eine Medikamenteneinnahme erforderlich ist. Dass der Antragsteller zu derartigen Angaben bereit war, ergibt sich daraus, dass er im Verwaltungsverfahren von sich aus einen ärztlichen Verordnungsplan vorgelegt hat. Hätte der Antragsgegner vor der Gutachtensanforderung seine Amtsermittlungspflicht erfüllt, hätte er somit die maßgebliche Fragestellung einschränken können. Dass der Antragsgegner hierzu in der Lage war, ergibt sich im Übrigen daraus, dass er in der Antragserwiderung auf der Grundlage der im Verordnungsplan genannten Medikamente die Krankheiten, an denen der Kläger möglicherweise leidet und die Auswirkung auf dessen Fahreignung besitzen können, benennt. Entgegen der Auffassung des Antraggegners ist die zu weit gefasste Fragestellung auch nicht deshalb unschädlich, da das Landratsamt Ansbach den Sachverhalt, auf den sie die Fahreignungszweifel gestützt hat, im Verwaltungsverfahren genannt hat. Denn auch aus der Sachverhaltsdarstellung können weder der Antragsteller noch die durch diesen zu beauftragende Begutachtungsstelle mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, in welchem Umfang die Begutachtung zu erfolgen hat und welche Krankheiten und Mängel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung von der Begutachtung ausgeschlossen sein sollen. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2010 (a.a.O.) zugrunde lag. Denn in dem dort entschiedenen Fall konnten für den Betroffenen und die Begutachtungsstelle durch die Darlegung der Fahrerlaubnisbehörde, dass der Verdacht einer psychischen Krankheit besteht, keine Zweifel daran bestehen, dass sich der Untersuchungsumfang allein auf Störungen im Sinn der Nummer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu erstrecken hat. Eine solche durch Auslegung zu ermittelnde Einschränkung der Fragestellung ist vorliegend nicht möglich. Zwar mag sich aus dem Gesamtzusammenhang der Gutachtensanforderung ergeben, dass eine Alkoholproblematik des Antragstellers im Sinne der Nummer 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht von der Fragestellung umfasst ist, dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gutachten sich auf alle anderen Nummern der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung bezieht – wie beispielsweise Drogenkonsum oder Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit des Antragstellers, wofür es keine Anhaltspunkte gibt.

Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, war somit nach alledem stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.1, 46.3, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 in NVwZ 2004, 1327.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!