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Entziehung der Fahrerlaubnis: Gilt eine Ermahnung mit Entwurf-Vermerk?

Ermahnung im Briefkasten, die Gebühr ist bereits bezahlt, doch in der Behördenakte prangt auf dem Dokument lediglich ein handschriftlicher Entwurf-Vermerk. Es stellt sich die Frage, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig bleibt, wenn die notwendige Vorwarnung laut Aktenlage nur als unverbindliches Konzept existiert.
Autoschlüssel und Führerschein liegen auf einem Behördenschreiben mit rotem Entwurf-Stempel auf einem Lenkrad.
Ein ‚Entwurf‘-Stempel entbindet nicht von der rechtlichen Wirkung einer förmlichen Ermahnung im Fahreignungs-Bewertungssystem. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 CS 25.2387

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: VGH München
  • Datum: 18.02.2026
  • Aktenzeichen: 11 CS 25.2387
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
  • Streitwert: 2.500,- Euro
  • Relevant für: Autofahrer mit Punkten, Führerscheinstellen

Autofahrer verlieren ihre Fahrerlaubnis bei zu vielen Punkten trotz eines Entwurfs-Vermerks in der Behördenakte.
  • Die Warnung gilt als rechtmäßig, da der Aktenentwurf die Versendung des Originals belegt.
  • Der Empfänger erkennt die Verbindlichkeit durch die förmliche Zustellung und die beigefügte Rechnung.
  • Die Fahrerlaubnis bleibt entzogen und der Fahrer darf kein Auto mehr führen.
  • Einfaches Bestreiten des Erhalts entkräftet den offiziellen Zustellungsnachweis in der Behördenakte nicht.

Führerscheinentzug: Warum die Vorab-Ermahnung trotz Fehlern zählt

Rechtliche Grundlage ist das Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt das ordnungsgemäße Durchlaufen eines strengen Stufensystems voraus. Eine zwingend notwendige Stufe auf diesem Weg ist die förmliche Ermahnung bei Erreichen einer bestimmten Punkteschwelle.

„Ergeben sich vier oder fünf Punkte, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber der Fahrerlaubnis schriftlich zu ermahnen und ihn darauf hinzuweisen, dass er freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen kann.“ (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG)

Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses Prinzip ganz konkret:

Einem Autofahrer wurde wegen zu vieler Punkte die Fahrerlaubnis entzogen, wogegen er sich auf dem Rechtsweg wehrte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies seine Beschwerde jedoch ab (Beschluss vom 18.02.2026, Az.: 11 CS 25.2387), sodass die Entziehung sofort wirksam bleibt. Dem betroffenen Fahrzeughalter war mit einem behördlichen Bescheid vom 28. Februar 2025 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Das zuständige Landratsamt legte dar, dass die kritische Punkteschwelle überschritten wurde. Der zentrale Streitpunkt des Verfahrens war jedoch die Rechtmäßigkeit einer Ermahnung vom 8. September 2021, die als notwendige Vorstufe diente. Der Fahrzeughalter beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, scheiterte aber bereits vor dem Verwaltungsgericht und nun auch endgültig im Beschwerdeverfahren. Das bedeutet konkret: Normalerweise pausiert eine Klage den Führerscheinentzug vorerst, was hier durch die Behörde aber blockiert wurde. Der Fahrer wollte vor Gericht erreichen, dass er bis zum endgültigen Urteil weiterfahren darf, hatte damit aber keinen Erfolg.

Um nicht in die gleiche Situation zu geraten, müssen Empfänger einer behördlichen Ermahnung sofort aktiv werden: Fordern Sie umgehend Ihren aktuellen Punktestand beim Kraftfahrt-Bundesamt an und absolvieren Sie rechtzeitig ein Fahreignungsseminar. Nur so können Sie aktiv einen Punkt abbauen und den drohenden Entzug der Fahrerlaubnis noch abwenden.

Infografik: Drei Voraussetzungen, wann eine behördliche Punkte-Ermahnung trotz Entwurf-Stempel rechtskräftig ist.
Checkliste: Wann eine Punkte-Ermahnung rechtlich bindend ist.

Macht ein „Entwurf“-Stempel die Ermahnung rechtlich unwirksam?

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) ist in der Behördenakte stets ein Entwurfsdokument abzulegen. Dieses Dokument muss den inhaltlichen Text des Originals vollständig wiedergeben, stellt aber kein identisches Abbild dar. Entscheidend für die Wirksamkeit einer behördlichen Maßnahme ist allein der nach außen erkennbare Bekanntgabewille der Behörde.

Genau diese formale Frage musste das höchste bayerische Verwaltungsgericht in diesem Streitfall klären.

In der Verwaltungsakte befand sich zu der fraglichen Ermahnung lediglich ein Dokument mit dem aufgedruckten Vermerk „Entwurf“. Der Fahrzeughalter räumte zwar ein, ein Schreiben erhalten und die dafür fällige Gebühr bezahlt zu haben, behauptete jedoch, ihm sei lediglich ein rechtlich unverbindlicher Entwurf zugegangen. Das Gericht entschied jedoch, dass das in der Akte befindliche Dokument gerade die Fertigung eines inhaltsgleichen Originals bezeugt, welches anschließend zur Post gegeben wurde. Selbst wenn das versandte Dokument tatsächlich als „Entwurf“ gekennzeichnet gewesen wäre, hätte laut Ansicht der Richter durch die Unterschrift, den Auslaufvermerk, die förmliche Zustellung und die Beifügung einer Kostenrechnung ein eindeutiger behördlicher Bekanntgabewille vorgelegen. Ein solcher Auslaufvermerk ist ein behördeninterner Stempel oder eine Notiz, die genau dokumentiert, an welchem Tag das Schreiben die Behörde verlassen hat.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für die Wirksamkeit ist der erkennbare Wille der Behörde, eine abschließende Entscheidung zu treffen. Auch wenn ein Dokument als „Entwurf“ markiert ist, wird es rechtlich verbindlich, sobald äußere Umstände diesen Charakter bestätigen. Achten Sie auf zwei Faktoren: Wurde das Schreiben förmlich zugestellt (gelber Umschlag) und wurde zeitgleich eine Gebühr erhoben? Diese Kombination wertet die Rechtsprechung als klare Bestätigung, dass es sich um eine finale Ermahnung handelt, die für das Punktesystem voll zählt.

Warum Akteneinträge gegen bloße Zweifel des Autofahrers siegen

Die Behördenakte gilt im juristischen Sinne als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO. Sie erbringt damit den absoluten Vollbeweis für die in ihr bezeugten amtlichen Tatsachen. Ein Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO ist zwar grundsätzlich zulässig, erfordert jedoch den strikten Nachweis der inhaltlichen Unrichtigkeit. Für den juristischen Laien bedeutet das: Das Gericht geht automatisch davon aus, dass alle behördlichen Einträge und Stempel in der Akte der absoluten Wahrheit entsprechen. Wer das Gegenteil behauptet, muss handfeste Gegenbeweise liefern und kann sich nicht auf bloße Zweifel berufen.

Ein Fall aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie Gerichte diese Beweisregeln in der Praxis anwenden.

Der betroffene Autofahrer argumentierte, die Akte beweise durch den „Entwurf“-Vermerk den Versand eines unwirksamen Schreibens, da in der Akte eben nur dieser Entwurf abgeheftet sei.

Die Postzustellungsurkunde als sicherer Nachweis

Das Gericht wies diese Sichtweise zurück und wertete die Postzustellungsurkunde in direkter Verbindung mit dem Aktenzeichen als klaren Beweis für den Zugang des Schreibens. Das bloße fehlende Erinnerungsvermögen des Fahrzeughalters, ob er ein Original erhalten habe, reichte als zulässiger Gegenbeweis nicht aus. Dass eine spätere Verwarnung vom 17. August 2022 in der Akte nicht als Entwurf gekennzeichnet war, bewerteten die Richter als naheliegendes Versehen der Sachbearbeiterin. Entkräftet wurde der Vorwurf einer uneinheitlichen Aktenführung der Behörde auch dadurch, dass der unstreitig als wirksame Reinschrift zugegangene Entziehungsbescheid in der Akte wiederum vorschriftsmäßig als Entwurfsdokument abgelegt war.

Daraus folgt für Betroffene eine klare Handlungspflicht: Heben Sie behördliche Post – insbesondere das Originalschreiben samt dem dazugehörigen gelben Zustellungsumschlag – immer sicher auf. Nur wenn Sie im Ernstfall das tatsächlich zugestellte, fehlerhafte Dokument physisch vorlegen können, haben Sie eine rechtliche Handhabe, um die Beweiskraft der amtlichen Akte wirksam zu erschüttern.

Praxis-Hürde: Beweislast bei Aktenfehlern

Wer die Wirksamkeit einer Ermahnung bestreitet, muss die Unrichtigkeit der Behördenakte nachweisen. In der Praxis ist dies kaum möglich, wenn eine Postzustellungsurkunde vorliegt. Ein bloßes „Nicht-Erinnern“ an den genauen Inhalt des Schreibens oder der Verweis auf einen Entwurf-Stempel in der Akte reichen nicht aus, um die Vermutung der Richtigkeit zu entkräften. Ohne den Nachweis, dass tatsächlich ein falsches oder unfertiges Dokument im gelben Umschlag steckte, bleibt die Ermahnung eine gültige Basis für den späteren Führerscheinentzug.

Gilt die strenge Schriftform auch für Punkte-Ermahnungen?

Die Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ist im rechtlichen Sinne lediglich ein behördlicher Hinweis und kein Verwaltungsakt mit einer eigenen Regelungswirkung. Ein Verwaltungsakt würde direkt und bindend in die Rechte des Bürgers eingreifen – wie etwa der spätere tatsächliche Entzug des Führerscheins. Die bloße Ermahnung informiert hingegen nur über den aktuellen Punktestand. Sie unterliegt daher nicht der strengen Schriftform des § 126 BGB oder speziellen prozessrechtlichen Vorgaben. Die Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit sind hierbei deutlich geringer als bei förmlichen Prozesserklärungen.

Dieser juristische Unterschied war im vorliegenden Rechtsstreit das Zünglein an der Waage.

Der Autofahrer verwies zur Untermauerung seiner Zweifel auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 2 B 2.23), wonach ein als Entwurf deklarierter Schriftsatz unzulässig sei und die prozessuale Schriftform nicht wahre.

Unterschied zu anwaltlichen Schriftsätzen

Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass diese Rechtsprechung zur qualifizierten prozessualen Schriftform auf diesen Fall schlichtweg nicht übertragbar ist. Jene strengen Vorgaben gelten für anwaltliche Schriftsätze. Im vorliegenden Sachverhalt war der Charakter des Schreibens als verbindliche und abschließende Ermahnung durch die Beifügung einer amtlichen Kostenrechnung und die förmliche Zustellung für den Empfänger zweifelsfrei erkennbar. Der betroffene Autofahrer trägt folglich die Kosten des Verfahrens, dessen Streitwert das Gericht abschließend auf 2.500 Euro festsetzte. Dieser Streitwert ist dabei nicht die Summe, die der Fahrer als Strafe an den Staat zahlen muss. Er ist lediglich der rechnerische Basiswert, aus dem sich die eigentlichen Anwalts- und Gerichtskosten berechnen.

„Denn es liegt auf der Hand, dass Prozesserklärungen, zumal von Rechtsanwälten, höheren Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit genügen müssen als (sonstige) behördliche Erklärungen.“ – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

BayVGH-Urteil: Wie Sie den Führerschein jetzt sichern

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) macht deutlich, dass formale Fehler in der Behördenakte, wie etwa ein Entwurfs-Vermerk, einen Führerscheinentzug nicht stoppen. Diese harte Linie eines obersten Landesgerichts hat starke Signalwirkung und wird voraussichtlich auch von Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten im gesamten Bundesgebiet konsequent angewendet, sodass formale Schlupflöcher weitgehend geschlossen sind.

Für Sie bedeutet das konkret: Nehmen Sie jede kostenpflichtige und förmlich zugestellte Ermahnung sofort ernst und ignorieren Sie diese nicht wegen vermeintlicher Formmängel. Handeln Sie direkt nach Zustellung, prüfen Sie Ihre Registereinträge und nutzen Sie umgehend die Chance zum Punkteabbau durch ein Fahreignungsseminar, um den dauerhaften Verlust Ihres Führerscheins zwingend zu vermeiden.


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Experten-Kommentar

Behördenakten im Straßenverkehrsrecht sind oft ein chaotisches Sammelsurium aus hastigen Notizen und digitalen Entwürfen. Genau dieses alltägliche Chaos versuche ich in der Praxis als juristisches Schlupfloch für meine Mandanten zu nutzen. Wenn der Führerschein nämlich auf der Kippe steht, durchkämme ich die Behördenakte gezielt nach exakt solchen formellen Unstimmigkeiten bei der Vorab-Ermahnung.

Spielen Sie jedoch kein russisches Roulette mit der Hoffnung auf schlampige Sachbearbeiter. Da die Justiz den Ämtern fast jeden Aktenfehler verzeiht, solange die Postzustellungsurkunde existiert, verpuffen solche Rettungsmanöver vor dem Richterpult. Ersparen Sie sich deshalb teure Klagen gegen diese Formalien, denn ohne das physische Originalschreiben in Ihren Händen ist ein Prozess reines Geldverbrennen.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Ermahnung trotz Entwurf-Stempel als wirksam, wenn ich die Gebühr bereits bezahlt habe?

JA. Die Ermahnung ist rechtlich voll wirksam, da für die Verbindlichkeit allein der nach außen erkennbare Bekanntgabewille der Behörde entscheidend ist. Durch die förmliche Zustellung und die von Ihnen bereits bezahlte Gebühr wird dieser Wille zweifelsfrei belegt, sodass ein bloßer Entwurf-Vermerk in der Akte unerheblich bleibt.

Durch die förmliche Zustellung im gelben Umschlag und die beigefügte Kostenrechnung bringt die Behörde unmissverständlich zum Ausdruck, dass es sich um eine verbindliche Maßnahme handelt. Da Sie die Gebühr bereits bezahlt haben, haben Sie den Erhalt und die Akzeptanz des Dokuments als amtlichen Bescheid zudem faktisch bestätigt. Die Gerichte werten diese äußeren Umstände als Beweis dafür, dass der Entwurf-Stempel in der Akte nur ein internes Versehen darstellt. Ohne die Vorlage eines tatsächlich fehlerhaften Originaldokuments bleibt die Vermutung der Richtigkeit der Behördenakte gemäß § 418 ZPO (Zivilprozessordnung) rechtlich bestehen.


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Verliere ich meinen Führerschein, wenn ich mich an den Erhalt der Ermahnung nicht erinnere?

JA. Sie riskieren den Verlust Ihrer Fahrerlaubnis, da ein bloßes Nicht-Erinnern an den Erhalt einer Ermahnung juristisch völlig unerheblich für die Wirksamkeit der Maßnahme ist. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des folgenden Entzugs ist allein der rechtssicher dokumentierte Zugang des Schreibens in Ihrer offiziellen Verwaltungsakte.

Nach § 418 Abs. 1 ZPO gilt die Behördenakte als öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis (Vollbeweis) für die darin bezeugten amtlichen Tatsachen erbringt. Befindet sich in Ihrer Akte eine Postzustellungsurkunde, gilt die Ermahnung damit als rechtssicher zugestellt, selbst wenn Sie sich persönlich nicht mehr an den Brief erinnern können. Bloße Zweifel oder das einfache Bestreiten des Erhalts reichen vor Gericht nicht aus, um diese gesetzliche Vermutung der Richtigkeit wirksam zu erschüttern. Um die Wirksamkeit erfolgreich anzugreifen, müssten Sie den strikten Nachweis führen, dass die Akte inhaltlich unrichtig ist, was ohne handfeste Gegenbeweise im Regelfall kaum möglich ist.

Sollten Sie tatsächlich keine Unterlagen mehr besitzen, ist die sofortige Beantragung einer Akteneinsicht bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde dringend ratsam. Nur durch diesen Schritt lässt sich prüfen, ob eine formwirksame Postzustellungsurkunde vorliegt oder ob bei der Zustellung eventuell doch rechtlich angreifbare Formfehler unterlaufen sind.


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Wie beweise ich Fehler in der Akte, wenn ich das Originalschreiben nicht mehr habe?

Ohne das fehlerhafte Originalschreiben und den gelben Zustellungsumschlag haben Sie in der Praxis kaum eine rechtliche Chance, Fehler in der Behördenakte erfolgreich zu beweisen. Da Sie die volle Beweislast tragen, ist das physische Vorlegen des Schriftstücks meist die einzige Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit wirksam zu erschüttern.

Die Behördenakte gilt als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) und erbringt damit den vollen Beweis für die darin bezeugten amtlichen Tatsachen. Gerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass alle behördlichen Vermerke der Wahrheit entsprechen, solange kein strikter Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO erbracht wird. Ein bloßes Bestreiten des Inhalts oder der Hinweis auf mangelndes Erinnerungsvermögen reicht nicht aus, um diese starke gesetzliche Vermutung rechtssicher zu entkräften. Selbst wenn in der Akte Unstimmigkeiten wie ein Entwurfsstempel auffallen, wertet die Rechtsprechung dies ohne das physische Originaldokument meist nur als unerheblichen internen Fehler der Aktenführung.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Behördenakte in sich so massive und offensichtliche Widersprüche aufweist, dass ihre Beweiskraft bereits ohne äußere Gegenbeweise entfällt. In diesen seltenen Fällen kann eine Akteneinsicht durch einen Anwalt ausreichen, um die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme auch ohne das verlorene Originalschreiben darzulegen.


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Was kann ich tun, wenn ich vor dem Entzug nie eine förmliche Ermahnung erhielt?

Wenn Sie nachweislich keine gesetzlich vorgeschriebene Ermahnung erhalten haben, sollten Sie umgehend Widerspruch gegen den Entziehungsbescheid einlegen und einen Eilantrag bei dem zuständigen Verwaltungsgericht stellen. Da das Punktesystem gemäß § 4 Abs. 5 StVG ein striktes Stufensystem vorsieht, ist der endgültige Entzug der Fahrerlaubnis ohne diese vorherige Warnstufe in der Regel rechtswidrig.

Die Rechtmäßigkeit eines Führerscheinentzugs setzt voraus, dass die Behörde die vorgeschriebenen Maßnahmenstufen bei Erreichen bestimmter Punkteschwellen ordnungsgemäß durchlaufen hat. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG muss bei einem Stand von vier oder fünf Punkten zwingend eine schriftliche Ermahnung erfolgen, um dem Fahrer die Chance zur Verhaltensänderung oder zum Punkteabbau zu geben. Fehlt diese notwendige Zwischenstufe komplett, darf die Behörde die Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten nicht entziehen, da der Betroffene nicht rechtzeitig gewarnt wurde. In der Praxis prüft das Gericht hierfür die Verwaltungsakte auf eine Postzustellungsurkunde (förmlicher Zustellungsnachweis), welche den Zugang des Schreibens als öffentliche Urkunde beweist.

Ein bloßes Bestreiten des Erhalts reicht jedoch nicht aus, wenn in der Behördenakte ein Zustellungsnachweis oder ein Vermerk über die Aufgabe zur Post vorhanden ist. In solchen Fällen müssen Sie substantiiert darlegen, warum die Zustellung trotz des amtlichen Vermerks gescheitert sein könnte, da die Akte vor Gericht als voller Beweis gilt.


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Zählt ein bloßes Informationsschreiben ohne Kostenrechnung bereits als rechtlich bindende Vorab-Ermahnung für mich?

NEIN, ein bloßes Informationsschreiben ohne beigefügte Kostenrechnung stellt in der Regel noch keine rechtlich bindende Ermahnung im Sinne des punktebezogenen Bewertungssystems dar. Erst durch die förmliche Zustellung und die gleichzeitige Erhebung einer Gebühr bringt die Behörde ihren Willen zum Ausdruck, eine finale sowie verbindliche Maßnahme gegenüber dem Fahrzeughalter zu treffen.

Das Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 Abs. 5 StVG sieht vor, dass die Behörde bei einem bestimmten Punktestand eine offizielle Ermahnung aussprechen muss, um den Fahrer zur Verhaltensänderung zu bewegen. Obwohl diese Ermahnung rechtlich kein klassischer Verwaltungsakt ist, kennzeichnet sich ihre wirksame Einleitung in der Praxis stets durch den Erlass eines Gebührenbescheids sowie den Versand mittels förmlicher Zustellungsurkunde im gelben Umschlag. Fehlen diese wesentlichen Elemente, handelt es sich meist lediglich um eine unverbindliche Vorabinformation, die den offiziellen Prozess zum Punkteabbau oder zur weiteren Sanktionierung noch nicht formwirksam in Gang setzt.

Trotz der fehlenden rechtlichen Bindungswirkung sollten solche Schreiben als ernstes Warnsignal begriffen werden, da sie eine unmittelbare Gefährdung Ihrer Fahrerlaubnis durch das Erreichen kritischer Punkteschwellen im Register ankündigen. Ein gerichtliches Vorgehen gegen ein solches Dokument ist zwar mangels Regelungscharakter meist nicht möglich, doch bietet die frühzeitige Information die Chance, rechtzeitig ein freiwilliges Fahreignungsseminar zum aktiven Punkteabbau zu absolvieren.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VGH München – Az.: 11 CS 25.2387




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