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Entziehung der Fahrerlaubnis – Cannabiskonsum

VG Köln, Az.: 11 L 1879/09, Beschluss vom 29.01.2010

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (11 K 8295/09) gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 30.11.2009 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen könnte. Dass diese Begründung sich teilweise mit den Ausführungen der Entziehungsverfügung selbst deckt, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Mangel der Vollziehungsanordnung dar.

Entziehung der Fahrerlaubnis - Cannabiskonsum
Symbolfoto: Parilov/Bigstock

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, deren sofortige Vollziehung wie vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet ist, wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn sich die Klage wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass die Klage offensichtlich begründet, noch der Rechtsbehelf offensichtlich unbegründet ist, so ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. Führt die Abwägung des öffentlichen Interesses und des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dazu, das öffentliche Interesse als schutzwürdiger anzuerkennen, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt; andernfalls ist die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen.

Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beteiligten geht hier zu Lasten des Antragstellers.

Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30.11.2009 werden derzeit als offen bewertet.

Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers vorliegen, weil er als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen diesem Konsum und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr getrennt habe (vgl. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV) lässt sich bei summarischer Prüfung nicht eindeutig bejahen.

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Fahrerlaubnis ist insbesondere zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 dieser Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird.

Diese Regelung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang. Danach rechtfertigt zwar der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum keine Fahreignungsüberprüfung, wenn es sich um einen Konsum ohne Be- zug zum Straßenverkehr handelt; Fahruntauglichkeit liegt jedoch vor, wenn der Betroffene trotz zeitweiliger Fahruntüchtigkeit wegen Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnimmt.

BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378/2379.

Dafür reicht auch bereits eine Fahrt unter Cannabiseinfluss aus.

Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 -.

Der Antragsteller hat am 20.05.2009 in Wermelskirchen unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 24.07.2009 wies die dem Antragsteller entnommene Blutprobe einen Tetrahydrocannabinol (= THC) – Wert – des psychoaktiven Hauptwirkstoffs von Cannabis – von 1,9 ng/ml auf, der THC-Carbonsäure-Wert (= THC-COOH, Abbauprodukt des THC) lag bei 105 ng/ml.

Der Antragsgegner ist hier zunächst zutreffend von einem gelegentlichen Konsum des Antragstellers ausgegangen.

Dieser ergibt sich – wie schon der Antragsgegner ausgeführt hat – bereits aus dem THC-COOH-Wert von 105 ng/ml. Hier handelte es sich um eine spontan entnommene Blutprobe, bei der bei einem Wert zwischen 5 und 150 ng/ml gelegentlicher Konsum erwiesen ist.

Vgl. Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, 434; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003 – 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480; Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 18. Dezember 2002.

Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass bei spontan entnommenen Blutproben eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml wissenschaftlich nicht möglich sei, vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.09.2008, NJW 2009, 1523; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 M 142/06; BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 -.

Davon kann wegen des schnellen Abbaus von THC jedoch nur ausgegangen werden, wenn zwischen dem Cannabiskonsum und der Entnahme der Blutprobe nicht mehr als 4 – 6 Stunden liegen. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit 4-6 Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden.

OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 – 16 B 868/08 -; Schubert/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., S. 178; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61, 65; VG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2009 – 11 L 665/09 -.

Ungeachtet des Carbonsäure-Wertes ergibt sich der gelegentliche Konsum, hier aber auch aus der eigenen Einlassung des Antragstellers. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bergisch-Gladbach im Ordnungswidrigkeitenverfahren – 520 Js 1413/09 OWi – und schließlich auch im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller einen gelegentlichen Konsum von Cannabis eingeräumt.

Nicht völlig frei von Zweifeln ist demgegenüber die Annahme des fehlenden Trennungsvermögens im Sinne einer unzureichenden Bereitschaft, auf das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht hinlänglich auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit zu verzichten.

Die THC-Konzentration lag hier mit 1,9 ng/ml deutlich über dem Grenzwert von 1,0 ng/ml, den die Grenzwertkommission in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG zu den in der Anlage zu § 24 a StVG genannten Substanzen angenommen hat.

Vgl. Weibrecht, Blutalkohol 2003, 130, 135.

Danach wird im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts bereits von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Cannabis ausgegangen, wenn der bei einem Fahrzeugführer festgestellte THC-Wert bei 1,0 ng/ml liegt.

Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -; VGH BW, Beschluss vom 27.03.2006 – 10 S 2519/05 -, juris.

Ob von den Fahrerlaubnisbehörden gleichermaßen bereits ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Serum ohne weitere Sachverhaltsaufklärung – d.h. ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens – ein signifikant erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit mit der Folge eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot anzunehmen ist – wofür Überwiegendes sprechen dürfte – wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet, überwiegend jedoch bejaht.

bejahend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.06.2005 – 4 MB 49/05 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 – 12 ME 287/03 -; OVG Weimar, Beschluss vom 11.05.2004 – 2 EO 190/04 -; VGH BW, Beschluss vom 27.03.2006 – 10 S 2519/05 – und vom 13.12.2007 -10 S 1272/07 -; VG Saarland, Beschluss vom 14.02.2008 – 10 L 2082/07 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.09.2006 – 7 L 1312/06 – 7 L 1312/06 -; VG Freiburg, Beschluss vom 20.11.2006 – 1 K 1914/05 -; Verneinend: BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 CS 05.1711; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 M 142/06 -; VG Weimar, Beschluss vom 22.07.2005 – 2 E 869/05.WE -, jeweils nach juris. ( erst ab 2,0 ng/ml THC ).

Das Bundesverfassungsgericht hat den Grenzwert von 1,0 ng/ml THC und seine Heranziehung auch für die Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht nicht beanstandet. BVerfG, Beschluss vom 21.12. 2004 – 1 BvR 2652/03 – , a.a.O.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Frage der Anwendung des Grenzwertes von 1,0 ng/ml bislang offen gelassen, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 17.06.2009 – 16 B 55/09 – und vom 02.07.2009 – 16 B 551/09 -, und dazu ausgeführt, dass die Entscheidung der Frage den Rahmen des Eilverfahrens sprengen würde und daher gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.

Dem schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an.

Soweit das OVG NRW hingegen fehlendes Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen unabhängig von der beim Fahrerlaubnisinhaber ermittelten THC-Konzentration bejaht hat, wenn in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges drogenbedingte Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die einen Bezug zur aktuellen Fahrtüchtigkeit aufweisen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2007 – 16 B 907/07 -, juris, führt diese Erwägung hier nicht weiter. Zureichende, über die Feststellung einer Unsicherheit in der Finger-Finger-Prüfung (vgl. Ärztlicher Bericht vom 20.05.2009) und einer „trägen Lichtreaktion“ der Pupillen (vgl. Polizeiliche Feststellungen zur Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vom 20.05.2009: Pupillen rechts und links ca. 4,00 mm) hinausgehende Anhaltspunkte für eine drogenbedingte relative Fahruntüchtigkeit des Antragstellers sind nach Aktenlage nicht erkennbar.

Lässt sich die Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung damit zurzeit nicht eindeutig klären, bedarf es einer allgemeinen, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängigen, Interessenabwägung. Diese fällt hier zum Nachteil des Antragstellers aus.

Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt sein privates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung der in Rede stehenden Fahrerlaubnis. Eine weitere Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist mit nicht hinnehmbaren Risiken für wichtigste Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Das Risiko, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Drogen im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ist unter dem ordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr zu hoch. Danach ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller nicht die Fähigkeit besitzt, Fahren und den Konsum von Drogen zu trennen. Der Antragsteller ist zum einen mit einem Wert von 1,9 ng/ml THC hier nur ganz geringfügig unter dem Wert 2,0 ng/ml geblieben, bei dem ein fehlendes Trennungsvermögen von der erkennenden Kammer sowie vom OVG NRW in ständiger Rechtsprechung angenommen wird und eine Wiedererlangung der Fahreignung von dem Nachweis der Abstinenz oder der Verhaltensänderung und der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung erforderlich wäre. Zum anderen hat der Antragsteller hier offenkundig unzutreffende Angaben zu seinem Konsum gemacht. Die Einlassung, er habe 3 1/2 Tage vor der Messung konsumiert, ist laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 24.07.2009 nicht glaubwürdig. Wahrscheinlich ist nach den Angaben des Gutachters Dr. J. Beike vom 30.11.2009 im Ordnungswidrigkeitenverfahren vielmehr ein Konsum im Bereich von 24 Stunden, maximal von 2 Tagen. Nachgewiesenermaßen war der Antragsteller – wie ausgeführt – auch jedenfalls gelegentlicher Konsument. Eine besonders lange Nachweisbarkeitsdauer von akutem THC spräche zudem für einen häufigen Konsum. Hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Konsumverhalten zwischenzeitlich geändert hat, die nach Lage der Dinge hier erforderlich wären, sind nicht gegeben. Allein die Behauptung des Antragstellers, dass er seinen Konsum aufgrund des Vorfalls eingestellt habe, ist nicht ausreichend. Wegen der deshalb gegebenen ernsthaften Bedenken gegen seine Kraftfahreignung muss das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers im Ergebnis zurücktreten.

Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden ist. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurück stehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden.

OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 -, m. w. N.

Es ist anerkannt, dass angesichts des überragenden Interesses der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs der betroffene Fahrerlaubnisinhaber nicht nur bei erwiesener Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch schon bei beachtlichen, nicht hinreichend ausgeräumten Eignungszweifeln den vorläufigen Entzug seiner Fahrerlaubnis selbst dann hinnehmen muss, wenn der Verlust der Fahrerlaubnis mit beruflichen Nachteilen oder Erschwernissen beim Erreichen der Arbeitsstelle verbunden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren für die Fahrerlaubnis anzusetzenden Betrages (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2009 – 16 B 271/09 -).

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