Das Rezept im Handschuhfach, erhebliche Mengen illegaler Blüten im Gepäck – wer zusätzlich zu seinem Medizinal-Cannabis privat konsumiert, riskiert seine Fahrerlaubnis. Es stellt sich die brisante Frage, ob dieser Mischkonsum die Fahreignung unmittelbar aufhebt oder ob das medizinische Privileg am Steuer trotz der zusätzlichen Rauschmittel fortbesteht.
Mischkonsum von Medizinal- und Eigenanbau-Cannabis führt laut OVG NRW zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis ohne MPU. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 16 B 101/25
Relevant für: Autofahrer, Cannabis-Patienten, Inhaber einer Fahrerlaubnis
Autofahrer verlieren ihre Fahrerlaubnis bei zusätzlichem Konsum von privatem Marihuana neben ihrer Medizin.
Wer Medizinal-Cannabis und privates Marihuana gleichzeitig raucht, betreibt gefährlichen Medikamentenmissbrauch.
Das Gericht bestätigt das Fahrverbot, wenn Vorräte den ärztlichen Bedarf massiv übersteigen.
Autofahrer verlieren ihren Führerschein, wenn sie den erlaubten THC-Grenzwert deutlich überschreiten.
Patienten behalten ihre Fahrerlaubnis nur, wenn sie sich strikt an ihr Rezept halten.
Führerscheinentzug für Cannabispatienten bei Mischkonsum
Wer als Patient medizinisches Cannabis erhält, muss sich an strenge rechtliche Vorgaben halten. Gemäß Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – eine behördliche Bewertungstabelle, die festlegt, bei welchen Krankheiten oder Stoffen die Fahreignung entfällt – führt eine missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe zum Verlust der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Steht diese Ungeeignetheit durch eindeutige Tatsachen bereits fest, entfällt nach § 11 Abs. 7 FeV eine weitere medizinisch-psychologische Aufklärung. Die juristische Bewertung von Cannabis als Arzneimittel stützt sich dabei unter anderem auf den Willen des Gesetzgebers, der in der Bundestagsdrucksache 20/8704 dargelegt ist.
Drogenfund bei Verkehrskontrolle und Wohnungsdurchsuchung
Dass diese Maßstäbe zu einem sofortigen Führerscheinentzug führen können, bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 16 B 101/25), indem es die Beschwerde eines betroffenen Autofahrers zurückwies. Der Mann war am 8. April 2024 zweimal im Straßenverkehr kontrolliert worden, wobei Blutuntersuchungen sehr hohe THC-Konzentrationen von rund 33,2 ng/ml und 50,8 ng/ml ergaben. Obwohl er sich auf seinen Status als Cannabispatient berief, fanden die Polizisten bei der Nachmittagskontrolle eine Einkaufstüte mit etwa 500 Gramm Marihuana. Bei der anschließenden Durchsuchung in seiner Wohnung tauchten weitere 66 Gramm Marihuana sowie ein komplettes Grow-Zelt samt zweier Pflanztöpfe auf.
Rechtliche Risikostufen für Cannabispatienten: Wann die Fahrerlaubnis ohne MPU entzogen wird.
Warum Beigebrauch von Freizeit-Cannabis als Missbrauch gilt
Eine ärztliche Verordnung rechtfertigt keinen beliebigen Konsum. Eine missbräuchliche Einnahme von Medizinalcannabis liegt in der Regel dann vor, wenn eine Person zusätzlich zur verordneten Menge nicht nur sporadisch nichtmedizinisches Cannabis konsumiert. Durch eine solche Abweichung von der ärztlichen Cannabistherapie und die Kombination von medizinischem und freiem Konsumcannabis entfällt die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Diese Einordnung folgt den Kriterien der Nr. 9.4 beziehungsweise Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV.
Bei dem Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis ist in der Regel jedenfalls dann von einer missbräuchlichen Einnahme auszugehen, wenn zu der verordneten Menge an medizinischem Cannabis zusätzlich nicht nur sporadisch nichtmedizinisches Cannabis (sog. Konsumcannabis) konsumiert wird. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Unterlassen Sie jeglichen Beigebrauch von nicht-medizinischem Cannabis, wenn Sie auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind. Schon ein einzelner Nachweis von Freizeit-Cannabis neben der Therapie zerstört Ihren Status als privilegierter Patient und führt zum direkten Entzug der Fahreignung. Das bedeutet konkret: Patienten genießen den rechtlichen Vorteil, trotz THC-Werten am Steuer sitzen zu dürfen, verlieren diesen Schutz aber sofort, sobald sie zusätzlich „privat“ konsumieren und damit den kontrollierten Pfad der Therapie verlassen.
Widerspruch zwischen Rezept und tatsächlicher Menge
Im Fall des kontrollierten Fahrers zeigten die vorgelegten Dokumente einen klaren Widerspruch zu den beschlagnahmten Substanzen. Der Mann reichte Privatrezepte vom 5. März, 6. Juni und 5. Juli 2024 ein, die ihm pro Verordnung lediglich eine Menge von jeweils 30 Gramm Cannabisblüten erlaubten. Die bei den Kontrollen und in der Wohnung gefundenen Mengen summierten sich jedoch auf über 560 Gramm und überstiegen die verordnete Dosis damit um ein Vielfaches. Das Gericht wertete den Besitz dieser erheblichen Mengen in Verbindung mit dem aufgefundenen Aufzucht-Zelt als Beleg für einen zusätzlichen Eigenkonsum von nichtmedizinischem Cannabis.
Gleichen Sie Ihren aktuellen Bestand sofort mit Ihren Rezepten ab. Vernichten Sie Bestände, die über die verordnete Menge hinausgehen, und entfernen Sie Grow-Zelte oder Anbau-Equipment aus Ihrer Wohnung. Solche Funde werden von Behörden als unwiderlegbarer Beweis für illegalen Zusatzkonsum gewertet, was die sofortige Einziehung des Führerscheins ohne vorherige MPU zur Folge hat.
Praxis-Hinweis: Mengenabgleich
Der entscheidende Hebel für die Gerichtsentscheidung war das krasse Missverhältnis zwischen der verordneten Menge und dem tatsächlichen Bestand. Wer deutlich mehr Cannabis besitzt, als durch Rezepte der letzten Monate belegbar ist, oder Equipment für den Eigenanbau nutzt, verliert den privilegierten Status als Cannabispatient. In einer solchen Lage wird rechtlich von einem zusätzlichen, missbräuchlichen Konsum ausgegangen, der die Fahreignung unmittelbar entfallen lässt.
Wann hohe THC-Werte zur sofortigen Fahrungeeignetheit führen
Die Kraftfahreignung ist rechtlich ausgeschlossen, wenn eine Person die Fahrzeugführung und den Cannabiskonsum mit verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht verlässlich trennen kann. Diese Vorgabe aus Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wird besonders bei der Überschreitung von gesetzlichen Werten relevant. Eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nimmt der Gesetzgeber gemäß § 24a Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beim Erreichen oder Überschreiten eines THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml im Blutserum an – dies ist der allgemeine Grenzwert, der auch für Freizeitkonsumenten gilt. Wer sowohl sein Medizinalcannabis als auch zusätzliches Konsumcannabis einnimmt, kann diesen Grenzwert in der Praxis regelmäßig nicht einhalten.
Massive Überschreitung des THC-Grenzwerts
Wie deutlich diese Grenze hier überschritten wurde, belegten die Laborergebnisse aus den Blutproben. Die gemessenen Werte des Autofahrers lagen mit 33,2 ng/ml und 50,8 ng/ml weit über dem Limit von 3,5 ng/ml. Der zuständige Senat leitete aus dem kumulativen Konsum und dieser massiven Grenzwertüberschreitung die absolute Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ab. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Betroffene die sichere Trennung von Konsum und Fahren nicht gewährleisten konnte.
Wer aber sowohl Medizinalcannabis in der verordneten Menge als auch nicht nur sporadisch Konsumcannabis konsumiert, dürfte regelmäßig nicht in der Lage sein, diesen Grenzwert einzuhalten, […] so dass am Maßstab der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ohne Weiteres von einer Kraftfahrungeeignetheit auszugehen wäre. – OVG NRW
Praxis-Hürde: Entzug ohne MPU
Normalerweise folgt bei Zweifeln an der Fahreignung zunächst die Aufforderung zu einem medizinisch-psychologischen Gutachten. Wenn jedoch – wie hier – extrem hohe Blutwerte mit dem Nachweis von nicht-medizinischem Cannabis kombiniert sind, gilt die Ungeeignetheit als bereits erwiesen. Die Behörde kann die Fahrerlaubnis dann sofort und ohne vorherige MPU entziehen, da keine weitere Aufklärung des Sachverhalts mehr nötig ist.
Der Senat geht bei dem hier angenommenen, nicht nur sporadischen Konsum von sowohl Medizinal- als auch Konsumcannabis davon aus, dass die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 7 FeV feststeht. Es bedarf in solchen Fällen nicht zunächst einer weiteren Aufklärung nach § 13a FeV. – so das Gericht
Warum Eilrechtsschutz bei feststehender Fahrungeeignetheit scheitert
Der vorläufige Rechtsschutz dient im Verwaltungsprozess dazu, die Vollziehung einer belastenden Maßnahme bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Das bedeutet konkret: Betroffene versuchen im Eilverfahren zu erreichen, dass sie ihren Führerschein vorerst behalten dürfen, bis das eigentliche, oft langwierige Klageverfahren abgeschlossen ist. In der Beschwerdeinstanz ist die rechtliche Überprüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die von den rechtlichen Vertretern dargelegten Gründe beschränkt. Steht die Ungeeignetheit eines Kraftfahrers aufgrund der Faktenlage bereits fest, entfällt die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nach § 13a FeV.
Endgültige Gerichtsentscheidung und Kosten
Der Versuch des Mannes, die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis über den Rechtsweg abzuwenden, blieb vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 25. März 2026 erfolglos. Die Richter bestätigten die vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Januar 2025 in vollem Umfang. Sie lehnten den Eilantrag ab, da die Nichteignung des Mannes aufgrund der missbräuchlichen Einnahme bereits bei der summarischen Prüfung – also einer vorläufigen Sichtung der Beweise ohne vollständige Zeugenvernehmung – feststand. Im Zuge der Entscheidung wurde der Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt; dieser Wert dient als Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten. Zudem muss der Betroffene die gesamten Kosten des Verfahrens tragen.
OVG NRW: Strenge Regeln für Cannabispatienten bestätigt
Dieses Urteil der höchsten Verwaltungsinstanz in NRW hat Signalwirkung für das gesamte Bundesgebiet: Wer als Patient durch Mischkonsum oder Überdosierung auffällt, verliert seinen Führerschein sofort und ohne Umweg über eine MPU. Die Richter stellen klar, dass der Patientenschutz endet, sobald die ärztliche Verordnung durch zusätzlichen Eigenkonsum verlassen wird. Die Entscheidung ist faktisch bindend für die Verwaltungspraxis der Fahrerlaubnisbehörden.
Handeln Sie konsequent: Trennen Sie medizinisches Cannabis und Freizeitkonsum absolut strikt. Sollten Sie bereits eine Anhörung der Behörde erhalten haben, reagieren Sie nur mit anwaltlicher Hilfe, da falsche Angaben zum Konsumverhalten die Ungeeignetheit sofort rechtlich festschreiben können.
Was Sie jetzt als Cannabispatient tun müssen
Prüfen Sie Ihre Dokumentation: Führen Sie im Fahrzeug stets eine Kopie des aktuellen Rezepts und einen ärztlichen Medikationsplan mit. Falls Sie kontrolliert werden und Ihre Werte über 3,5 ng/ml THC liegen, müssen Sie lückenlos belegen können, dass dieser Wert exakt Ihrer ärztlichen Verordnung entspricht. Jede Abweichung oder der Besitz von unlizensierten Mengen führt zum sofortigen Verlust der Fahrerlaubnis.
Führerschein in Gefahr? Jetzt Fahrerlaubnis absichern
Ein drohender Entzug der Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU erfordert sofortiges Handeln und eine präzise rechtliche Strategie. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Bescheide und Laborwerte auf Formfehler, um Ihren privilegierten Status als Patient bestmöglich zu verteidigen. Er unterstützt Sie dabei, die Kommunikation mit der Behörde rechtssicher zu gestalten und Ihre Mobilität zu bewahren.
Die größte Falle lauert oft schon in den ersten Minuten der Verkehrskontrolle. Was ich bei solchen Aktenverläufen fast immer sehe: Cannabispatienten fühlen sich durch ihr Privatrezept unangreifbar und plaudern unbefangen mit den Beamten. Ein beiläufiger Satz über hohe Apothekenpreise oder den eigenen grünen Daumen reicht dann aus, um sofort eine Wohnungsdurchsuchung zu rechtfertigen.
Wer hier spontan seinen Vorrat rechtfertigen will, liefert der Führerscheinstelle die Beweise für den illegalen Mischkonsum auf dem Silbertablett. Das ärztliche Dokument ist absolut kein Freifahrtschein für Plaudereien am Straßenrand. Betroffene fahren am sichersten damit, auf jede Nachfrage der Polizei konsequent zu schweigen und das Rezept völlig unkommentiert vorzuzeigen.
Gilt mein Schutz als Cannabispatient auch, wenn ich meine Medikamente zusätzlich selbst anbaue?
NEIN. Der Schutz als Cannabispatient entfällt sofort, wenn Sie zusätzlich zur verordneten Arznei eigenes Cannabis anbauen, da dies rechtlich als missbräuchlicher Beigebrauch gewertet wird. Diese Kombination aus medizinischer Therapie und privatem Eigenanbau führt zum unmittelbaren Verlust Ihrer fahrerlaubnisrechtlichen Privilegierung.
Die rechtliche Begünstigung für Patienten nach Anlage 4 Nr. 9.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist strikt an den kontrollierten Pfad einer ärztlich überwachten Therapie gebunden. Sobald Sie durch Eigenanbau eine zusätzliche Bezugsquelle schaffen, unterstellen Behörden und Gerichte einen unkontrollierten Mischkonsum von medizinischem und privatem Cannabis. Gemäß § 11 Abs. 7 FeV steht die Fahrungeeignetheit in solchen Fällen oft unmittelbar fest, da die notwendige Therapietreue durch die eigenmächtige Versorgung objektiv nicht mehr gewährleistet ist. Dies hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne den Umweg über eine zeitraubende medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) aberkennen kann.
Selbst die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Besitzmengen für Konsumcannabis schützt Sie in diesem speziellen Fall nicht vor dem Entzug der Fahrerlaubnis. Das Vorhandensein von Grow-Zelten oder Anbau-Equipment gilt als Beweis für einen Konsum außerhalb der ärztlichen Aufsicht, was Ihren Sonderstatus als Patient rechtlich vollständig entwertet.
Verliere ich meinen Führerschein trotz Rezept, wenn mein THC-Wert die verordnete Dosis übersteigt?
JA. Bei massiven Grenzwertüberschreitungen verlieren Sie Ihren Führerschein, wenn der gemessene Wert nicht mehr durch die ärztliche Verordnung gedeckt ist und eine missbräuchliche Einnahme vorliegt. In solchen Fällen entfällt der rechtliche Schutzstatus als Cannabispatient sofort.
Die rechtliche Privilegierung für Patienten setzt voraus, dass die Einnahme exakt nach ärztlicher Anweisung erfolgt und die Fahreignung durch die Trennung von Konsum und Fahren gewahrt bleibt. Liegen die Blutwerte jedoch massiv über der therapeutisch erwartbaren Norm, werten Gerichte dies gemäß Anlage 4 Nr. 9.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als Beleg für eine missbräuchliche Überdosierung. In der Rechtsprechung führt eine solche Abweichung von der Therapie zum unmittelbaren Verlust der Fahreignung ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Werden zusätzlich zum Medizinalcannabis unlizenzierte Mengen oder Anbauequipment gefunden, gilt der Nachweis eines unzulässigen Beigebrauchs als erbracht, was die Ungeeignetheit gemäß § 11 Abs. 7 FeV rechtlich festschreibt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis droht jedoch nicht bei geringfügigen Schwankungen, solange die THC-Konzentration im Serum zweifelsfrei durch die individuelle Dosierung des Medikationsplans und eine regelmäßige Einnahme medizinisch erklärbar bleibt.
Reicht mein Privatrezept aus, um eine Überdosierung bei einer Verkehrskontrolle rechtssicher zu begründen?
NEIN, ein Privatrezept bietet keinen rechtlichen Schutz, wenn die gemessenen Blutwerte oder die Fundmengen die im Rezept erlaubte Dosierung massiv übersteigen. In einem solchen Fall gehen die Behörden von einem unzulässigen Beigebrauch aus, wodurch der privilegierte Status als Cannabispatient sofort entfällt.
Das Rezept fungiert rechtlich als Beweisurkunde für eine spezifische und streng limitierte medizinische Therapie innerhalb eines klar definierten Rahmens. Wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen der verschriebenen Menge und dem tatsächlichen Bestand oder extrem hohen THC-Werten besteht, wird die Glaubwürdigkeit der ärztlich begleiteten Behandlung zerstört. Gemäß § 11 Abs. 7 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) steht die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen dann unmittelbar fest, ohne dass die Behörde zuvor eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen muss. Die Gerichte werten solche Abweichungen als missbräuchliche Einnahme, da der kontrollierte Pfad der Therapie durch den zusätzlichen Eigenkonsum verlassen wurde. Wer deutlich mehr Wirkstoff im Blut aufweist, als das Rezept rechtfertigt, kann die notwendige Trennung von Konsum und Fahrverkehr rechtlich nicht mehr gewährleisten.
Zur Absicherung sollten Patienten stets eine Kopie des aktuellen Rezepts sowie den Medikationsplan mitführen, damit die exakte Dosis im Ernstfall zweifelsfrei belegbar bleibt. Jede nachgewiesene Unstimmigkeit zwischen der ärztlichen Verordnung und der Realität führt zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis.
Darf die Behörde meinen Führerschein einziehen, obwohl das Strafverfahren wegen der Fundmenge eingestellt wurde?
JA. Die Fahrerlaubnisbehörde darf den Führerschein unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens einziehen, da das Verwaltungsrecht der präventiven Gefahrenabwehr dient und nicht der strafrechtlichen Sühne. Während die Staatsanwaltschaft die individuelle Schuld prüft, bewertet die Behörde allein Ihre generelle Fahreignung für die Zukunft.
Die rechtliche Grundlage für diese Maßnahme findet sich in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und ist strikt von den strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu trennen. Selbst wenn ein Strafverfahren eingestellt wird, bleiben die polizeilich dokumentierten Tatsachen über Ihren Konsum für die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr voll verwertbar. Sobald durch hohe Blutwerte oder einen nachgewiesenen Beigebrauch von Freizeit-Cannabis die Ungeeignetheit feststeht, ist die Behörde gesetzlich zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis verpflichtet. Gemäß § 11 Abs. 7 FeV entfällt bei einer derart feststehenden Ungeeignetheit sogar die Notwendigkeit einer vorherigen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Die behördliche Entscheidung dient dabei primär dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und erfolgt unabhängig von einer strafrechtlichen Schuld oder einer etwaigen Sanktionierung.
Betroffene gefährden ihre Verteidigungschancen erheblich, wenn sie in der behördlichen Anhörung ohne vorherige anwaltliche Prüfung detaillierte Angaben zum Konsumverhalten machen. Eine Einstellung des Strafverfahrens schützt nicht vor der behördlichen Annahme einer Ungeeignetheit, sofern die objektiven Messwerte oder Fundmengen gegen den Status als reiner Cannabispatient sprechen.
Muss ich Vorräte aus alten Rezepten vernichten, um den Vorwurf des Mischkonsums zu vermeiden?
JA, Sie sollten sämtliche Cannabisbestände vernichten, die nicht durch Ihre aktuellen ärztlichen Verordnungen der letzten Monate lückenlos abgedeckt sind. Ein erhebliches Missverhältnis zwischen der verschriebenen Menge und dem tatsächlichen Lagerbestand wird von Behörden regelmäßig als Beweis für einen unzulässigen Beigebrauch gewertet.
Die rechtliche Privilegierung als Cannabispatient setzt voraus, dass Sie sich strikt innerhalb des therapeutischen Rahmens bewegen und keine zusätzlichen Mengen aus illegalen Quellen beziehen. Bei einer behördlichen Kontrolle gleicht die Polizei die aufgefundenen Blütenmengen mit den Rezepten ab, wobei deutliche Überschüsse als missbräuchliche Einnahme gemäß Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eingestuft werden. Da das Vorhalten alter Vorräte ohne zeitnahen Beleg den Anschein von privatem Konsumcannabis erweckt, entfällt die Fahreignung wegen der fehlenden Trennung von Therapie und Freizeitkonsum meist sofort. In der Praxis führt dieser Widerspruch dazu, dass die Behörde die Ungeeignetheit als feststehend betrachtet und die Fahrerlaubnis ohne ein vorheriges Gutachten (MPU) unmittelbar entzieht.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie eine lückenlose Dokumentation über die gesamte Historie Ihrer Medikation führen, die den verlangsamten Verbrauch alter Bestände für Dritte zweifelsfrei nachvollziehbar belegt. Dennoch bleibt das Entzugsrisiko hoch, da Gerichte bei großen Differenzen zwischen Rezeptmenge und Bestand fast immer von einem verkehrsrechtlich unzulässigen Mischkonsum ausgehen.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 101/25 – Beschluss vom 25.03.2026
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als missbräuchliche Einnahme
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Fall des Antragstellers, der sich darauf beruft, Cannabispatient zu sein, von einer Kraftfahrungeeignetheit nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen ist. Danach besteht keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei missbräuchlicher Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Bei dem Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis ist in der Regel jedenfalls dann von einer missbräuchlichen Einnahme auszugehen, wenn zu der verordneten Menge an medizinischem Cannabis zusätzlich nicht nur sporadisch nichtmedizinisches Cannabis (sog. Konsumcannabis) konsumiert wird.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 11 CS 24.1712 -, juris, Rn. 34 ff.
Nach Aktenlage liegen diese Voraussetzungen vor. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob nach den beiden Verkehrskontrollen am 8. April 2024 jeweils unzutreffend von den Polizeibeamten vermerkt wurde, der Antragsteller habe angegeben, Joints geraucht bzw. konsumiert zu haben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine Abweichung von der ärztlichen Verordnung deshalb vorliegt, weil der Antragsteller jedenfalls am 22. September 2021 nachts Cannabis konsumiert hat. Denn bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht nur das ihm ärztlich verordnete Cannabis konsumiert, sondern – entgegen der ausdrücklichen ärztlichen Verordnung – zusätzlich und nicht nur sporadisch weiteres Cannabis zu sich genommen hat. Dies ist daraus zu schließen, dass er bei der Verkehrskontrolle am Nachmittag des 8. April 2024 eine Einkaufstüte mit ca. 500 g Marihuana bei sich hatte und sich weitere 66 g Marihuana nebst einem „Grow-Zelt“ und zwei Pflanztöpfen in seiner Wohnung befanden. Nach Aktenlage spricht nichts dafür, dass es sich dabei um Medizinalcannabis handelte, das dem Antragsteller ärztlich verordnet wurde. Die 66 g Marihuana befanden sich in einem 1-Liter-Gefrierbeutel, die ca. 500 g in einer größeren Plastiktüte. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchem medizinischen Grund der Antragsteller eine solche Menge an Cannabis gleichzeitig zur Verfügung gehabt haben sollte: Mit den von ihm vorgelegten Privatrezepten vom 6. Juni 2024 und 5. Juli 2024 wurden ihm jeweils nur 30 g Cannabisblüten verschrieben, die bei einem Konsum (mittels Vaporisierens) unter Beachtung der Dosierungsanleitung innerhalb eines Monats verbraucht worden sein müssten. Auch das vom Antragsteller bei der Polizeikontrolle am 8. April 2024 vorgelegte Privatrezept vom 5. März 2024 enthält eine Verordnung für nur 30 g Cannabis. Dass das vom Antragsteller mitgeführte und das in seiner Wohnung vorgefundene Marihuana zumindest auch dem Eigenkonsum diente, erscheint lebensnah und ist vom Antragsteller nach entsprechendem Hinweis des Senats nicht bestritten worden.
Der Senat geht bei dem hier angenommenen, nicht nur sporadischen Konsum von sowohl Medizinal- als auch Konsumcannabis davon aus, dass die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 7 FeV feststeht. Es bedarf in solchen Fällen nicht zunächst einer weiteren Aufklärung nach § 13a FeV.
Vgl. Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 62c(zur Annahme von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV); offen lassend, aber mit Neigung zur hier vertretenen Auffassung: Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 11 CS 24.1712 -, juris, Rn. 48 ff.
Dafür spricht zum einen der Wille des Gesetzgebers. Aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) ergibt sich, dass Cannabis, das den EU-rechtlich harmonisierten Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes erfüllt, im Sinne der FeV als Arzneimittel einzuordnen ist und insoweit die Nr. 9.4 beziehungsweise Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV greifen.
Vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 156.
Dies legt den Schluss nahe, dass sich auch die Bewertung des kumulativen Konsums von Medizinal- und Konsumcannabis nach diesen Vorschriften richtet und grundsätzlich kein Raum für die Anwendung des § 13a FeV bleibt.
Zum anderen dürften jedenfalls in solchen Fällen wie dem Vorliegenden in der Regel keine nach § 13a FeV zu klärenden Eignungszweifel bestehen, sondern die Nichteignung feststehen. Bei dem Konsum von (Konsum-)Cannabis ist nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV keine Kraftfahreignung gegeben, wenn Cannabismissbrauch vorliegt. Dieser ist anzunehmen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Eine solche Wirkung liegt jedenfalls dann vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 – 16 B 552/25 -, juris, Rn. 23 f., m. w. N.
Wer aber sowohl Medizinalcannabis in der verordneten Menge als auch nicht nur sporadisch Konsumcannabis konsumiert, dürfte regelmäßig nicht in der Lage sein, diesen Grenzwert einzuhalten,
vgl. schon zum Konsum allein von Medizinalcannabis: Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 11 CS 24.1712 -, juris, Rn. 54, m. w. N.,
so dass am Maßstab der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ohne Weiteres von einer Kraftfahrungeeignetheit auszugehen wäre. Hinzu kommt, dass der Fahrerlaubnisinhaber, der sich darauf beruft, Cannabispatient zu sein, damit letztlich selbst zum Ausdruck bringt, den für Konsumenten von nicht ärztlich verordnetem Cannabis beim Führen von Kraftfahrzeugen geltenden Grenzwert weder einhalten zu können noch einhalten zu müssen.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 11 CS 24.1712 -, juris, Rn. 54.
Dass es bei dem hier zugrunde liegenden Konsumverhalten zu hohen THC-Konzentrationen im Blut kommt, zeigt auch das Beispiel des Antragstellers, in dessen Blutserum, das aus den nach den beiden Verkehrskontrollen am 8. April 2024 abgenommenen Blutproben gewonnen wurde, deutlich über dem Grenzwert von 3,5 ng/ml liegende THC-Konzentrationen nachgewiesen wurden, nämlich ca. 33,2 und ca. 50,8 ng/ml.
Darüber hinaus geht auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt sein privates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung der Fahrerlaubnis. Denn es spricht nach dem Vorstehenden jedenfalls viel dafür, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Seine weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist daher mit nicht hinnehmbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Hinter dem genannten öffentlichen Interesse steht sein Interesse an der weiteren Verkehrsteilnahme als Fahrerlaubnisinhaber zurück.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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