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Entbindung von der Anwesenheitspflicht: Wenn der Einspruch zu Unrecht verworfen wird

Offizielle Befreiung vom Erscheinen, am Verhandlungstag zu Hause geblieben: In Torgau liegt die Verteidigung bereit, doch der Platz des Betroffenen bleibt leer. Doch trotz der Entbindung von der Anwesenheitspflicht führt das Fernbleiben zur Verwerfung des Einspruchs, wobei das Gericht die schriftliche Einlassung vollständig ignoriert.
Mann am Schreibtisch mit Dokument zur Entbindung von der Anwesenheitspflicht, Autoschlüssel und Kalender im Vordergrund.
Ein Entbindungsbeschluss schützt vor Versäumnisurteilen, sofern das Gericht das rechtmäßige Fernbleiben nicht fälschlicherweise als unentschuldigtes Schwänzen wertet. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: E ORbs 23 SsRs 721/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Dresden
  • Datum: 02.02.2026
  • Aktenzeichen: E ORbs 23 SsRs 721/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Rechtsanwälte in Bußgeldsachen

Gerichte dürfen Einsprüche nicht wegen Abwesenheit ablehnen, wenn sie den Betroffenen vorher vom Erscheinen befreiten.
  • Das Gericht widersprach seiner eigenen Erlaubnis und verletzte damit das Recht auf Gehör.
  • Die Erlaubnis zum Fernbleiben bleibt bis zu einem ausdrücklichen Widerruf durch das Gericht gültig.
  • Das Amtsgericht muss den Fall nun erneut prüfen und die schriftliche Stellungnahme einbeziehen.
  • Ohne vorherige Befreiung führt unentschuldigtes Fehlen weiterhin zur sofortigen Ablehnung des Einspruchs.

Wann schützt die Entbindung vor einem Versäumnisurteil?

Ein betroffener Bürger wehrte sich gegen einen behördlichen Bußgeldbescheid, blieb mit offizieller Erlaubnis einer Gerichtsverhandlung fern und kassierte dafür prompt ein Versäumnisurteil. Das bedeutet konkret: Das Gericht entscheidet gegen den Betroffenen, nur weil er nicht erschienen ist, ohne seine Argumente in der Sache zu prüfen. Das Oberlandesgericht Dresden hob das fehlerhafte Urteil auf und rügte eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Zunächst erlaubt das Ordnungswidrigkeitengesetz nach § 73 Abs. 2 OWiG, dass ein Gericht einen Beschuldigten von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbindet. Liegt eine solche behördliche Befreiung vor, darf ein anschließendes Fernbleiben bei dem Termin nicht als unentschuldigtes Ausbleiben gewertet werden. Eine wirksam erteilte Entbindung behält ihre volle Gültigkeit für den anberaumten Termin, sofern dieser nicht zwischenzeitlich formell aufgehoben wurde.

Dieser rechtliche Rahmen prallte in dem vorliegenden Verfahren auf eine widersprüchliche Gerichtspraxis. Das Amtsgericht Torgau hatte den Bürger mit einem Beschluss vom 29. Juli 2025 ausdrücklich von der Erscheinenspflicht befreit. Daraufhin kündigte der Verteidiger am 6. August 2025 schriftlich an, dass sein Mandant zu dem anberaumten Termin am 21. August 2025 nicht anreisen werde. Trotz dieser klaren Ausgangslage behauptete das Amtsgericht in dem späteren Urteil, der Mann sei nicht von der Anwesenheitspflicht entbunden gewesen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Einspruch im Bußgeldverfahren darf nicht wegen unentschuldigten Fernbleibens verworfen werden, wenn das Gericht zuvor eine wirksame Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung erteilt hat.
  2. Verwirft das Gericht den Einspruch in einem solchen Fall dennoch rein formal und setzt sich nicht inhaltlich mit einer vorliegenden schriftlichen Verteidigungsschrift auseinander, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
Infografik: Die Unzulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs bei wirksamer Entbindung von der Anwesenheitspflicht im Bußgeldverfahren.
Das OLG Dresden stellt klar: Wer förmlich von der Anwesenheitspflicht entbunden wurde, darf nicht durch ein Versäumnisurteil abgestraft werden, sofern eine schriftliche Verteidigung vorliegt

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel liegt in der förmlichen Bewilligung: Nur wenn das Gericht Sie auf Ihren Antrag hin ausdrücklich per Beschluss von der Anwesenheitspflicht entbunden hat, ist Ihr Fernbleiben rechtlich geschützt. Eine bloße Mitteilung an das Gericht oder eine einfache Entschuldigung ohne diesen spezifischen Beschluss reicht nicht aus, um eine Verwerfung des Einspruchs zu verhindern.

Darf der Einspruch trotz Entbindung verworfen werden?

Das Gesetz sieht klare Regeln für eine Abwesenheit vor Gericht vor. Nach § 74 Abs. 2 OWiG kann ein Einspruch durch ein Urteil verworfen werden, wenn eine betroffene Person ohne eine genügende Entschuldigung ausbleibt. Eine Verwerfung bedeutet, dass das Gericht den Einspruch aus rein formalen Gründen abweist, ohne überhaupt zu prüfen, ob der Vorwurf im Bußgeldbescheid inhaltlich berechtigt war. Diese harte Verwerfung ist jedoch ausschließlich dann zulässig, wenn die Person zuvor nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen befreit wurde. Das Gericht darf den Einspruch auf keinen Fall ohne eine inhaltliche Sachprüfung abweisen, wenn eine wirksame Entbindung vorliegt und rechtzeitig eine schriftliche Stellungnahme eingereicht wurde.

Danach hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. – so das Oberlandesgericht Dresden

Stellen Sie vor dem Termin sicher, dass Ihre schriftliche Stellungnahme tatsächlich beim Gericht eingegangen ist. Kontaktieren Sie spätestens einen Tag vor der Verhandlung die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts und lassen Sie sich den Aktenbestand bestätigen. Ohne dieses Dokument in der Akte darf das Gericht den Einspruch trotz Ihrer Entbindung verwerfen.

Den rechtlichen Fehltritt des erstinstanzlichen Gerichts deckten die Richter bei der Überprüfung der Akten auf. Das Amtsgericht Torgau hatte den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises Nordsachsen vom 05. März 2025 (Az.: 157436920) rigoros verworfen. Die Verwerfung erfolgte am 21. August 2025 schlicht mit der Begründung, der Mann sei unentschuldigt ferngeblieben. Die Dresdner Richter stellten fest, dass diese Argumentation in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem eigenen Entbindungsbeschluss des Amtsgerichts stand.

Stattdessen verwarf es den Einspruch des Betroffenen gern. § 74 Abs. 2 OWiG mit dem Verweis, dass der Betroffene der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und dabei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden war. – OLG Dresden

Gehörsverletzung durch Ignorieren der schriftlichen Verteidigung

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht eine Entscheidung fällt, ohne sich mit dem inhaltlichen Vorbringen der Verteidigung zu befassen. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG muss sich das Gericht zwingend mit einer vorab eingereichten schriftlichen Stellungnahme auseinandersetzen, wenn ohne den anwesenden Beschuldigten verhandelt wird. Eine unberechtigte Verwerfung des Einspruchs blockiert die gesetzlich gebotene Sachaufklärung und verwehrt die Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Ignorierte Verteidigungsschrift

Die juristischen Konsequenzen dieses Verfahrensfehlers zeigten sich bei der Betrachtung der eingereichten Dokumente. Der Verteidiger hatte bereits im Vorfeld der Verhandlung eine schriftliche Einlassung – also die offizielle Stellungnahme des Betroffenen zu den Vorwürfen – für den Bürger bei dem Gericht platziert. Da das Amtsgericht den Einspruch jedoch schlicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwarf, fand keinerlei inhaltliche Befassung mit dieser Stellungnahme statt. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden schaltete sich ein und rügte dieses Vorgehen erfolgreich als Versagung des rechtlichen Gehörs nach den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG.

Infolgedessen wurde das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör mangels Befassung zur Sache gern. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG verletzt. – so das Gericht

Praxis-Hürde: Die schriftliche Einlassung

Die Entbindung von der Anwesenheitspflicht entfaltet ihre Schutzwirkung erst dann vollständig, wenn dem Gericht eine schriftliche Äußerung zur Sache vorliegt. In diesem Urteil war die ignorierte Verteidigungsschrift der Schlüssel zur Aufhebung des Urteils. Wer der Verhandlung fernbleibt, muss sicherstellen, dass seine Argumente schriftlich in der Akte sind, damit das Gericht zu einer inhaltlichen Prüfung verpflichtet bleibt.

Warum das OLG Dresden das Urteil aufhob

Bei einer gut begründeten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss die Rechtsbeschwerde zwingend zugelassen werden. Die Rechtsbeschwerde ist das juristische Mittel, um ein Urteil in Bußgeldsachen von der nächsthöheren Instanz auf Rechtsfehler prüfen zu lassen. Das Oberlandesgericht hebt in einem solchen Fall das angefochtene Urteil aufgrund des schwerwiegenden Verfahrensfehlers auf. Anschließend wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das ursprünglich zuständige Amtsgericht zurückverwiesen, damit der Fall dort unter Beachtung der Rechtslage neu verhandelt werden kann.

Zurückverweisung an die Vorinstanz

Der Senat für Bußgeldsachen in Dresden zog aus diesen Umständen die formelle rechtliche Konsequenz. Das Gericht hob mit seinem Urteil vom 02. Februar 2026 (Az. E ORbs 23 SsRs 721/25) die fehlerhafte Entscheidung aus Torgau vollständig auf. Die Richter folgten damit dem offiziellen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. Das gesamte Bußgeldverfahren wurde zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das nun auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheiden muss.

Rechtsbehelfe gegen fehlerhafte Versäumnisurteile nach Entbindung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hat Signalwirkung für Bußgeldverfahren bundesweit. Sie stellt klar, dass einmal erteilte Entbindungen von der Präsenzpflicht für das Gericht bindend sind und nicht willkürlich ignoriert werden dürfen. Betroffene in ganz Deutschland können dieses Urteil als Argumentationshilfe nutzen, falls ein Amtsgericht trotz entschuldigter Abwesenheit und vorliegender Verteidigungsschrift ohne Sachprüfung entscheidet. Bewahren Sie Ihren Entbindungsbeschluss daher immer als Nachweis für Ihre Akten auf.

Sollten Sie trotz einer wirksamen Entbindung ein Versäumnisurteil erhalten, müssen Sie innerhalb einer Woche nach Zustellung des Urteils Rechtsbeschwerde einlegen. Lassen Sie diese durch einen Anwalt mit der Rüge der Gehörsverletzung begründen. Wenn Sie die Wochenfrist versäumen, wird das fehlerhafte Urteil rechtskräftig und das Bußgeld sowie die Punkte werden unanfechtbar.


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Bußgeldsachen sind an den Amtsgerichten oft pure Massenware, die quasi im Minutentakt abgearbeitet wird. Bleibt der Stuhl im Gerichtssaal leer, greifen Richter in der Hektik des Sitzungstages schnell zum Standard-Textbaustein für ein Versäumnisurteil, um die Akte vom Tisch zu bekommen. Dass der eigene Entbindungsbeschluss nur wenige Seiten weiter vorne heftet, geht dabei schlicht unter.

Für Betroffene bedeutet das konkret: Ein gedrucktes Urteil mit offiziellem Gerichtssiegel ist noch lange nicht unfehlbar. Wer trotz genehmigter Abwesenheit plötzlich eine Verurteilung im Briefkasten findet, sollte sich von dieser behördlichen Autorität keinesfalls einschüchtern lassen. Bei derart offensichtlichen Justizfehlern lohnt es sich, sofort hartnäckig zu bleiben und Rechtsmittel einzulegen.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bleibt meine Entbindung von der Anwesenheitspflicht gültig, wenn das Gericht den Verhandlungstermin verschiebt?

ES KOMMT DARAUF AN. Eine Befreiung bezieht sich rechtlich primär auf den konkret festgelegten Sitzungstag und verliert durch dessen Verlegung oft ihre automatische Bindungswirkung. Die Entbindung von der Anwesenheitspflicht bleibt bei einer Terminverschiebung grundsätzlich nicht ohne explizite Bestätigung des Gerichts für das neue Datum gültig.

Gemäß § 73 Abs. 2 OWiG wird die Entbindung für einen spezifisch anberaumten Termin ausgesprochen, dessen Aufhebung die rechtliche Grundlage für die ursprüngliche Erlaubnis entzieht. Sobald das Gericht eine Verhandlung verschiebt, gilt der alte Termin als formell erledigt, womit auch die darauf bezogene Befreiung von der Präsenzpflicht ihre Wirksamkeit einbüßt. Betroffene laufen ohne neue Bestätigung Gefahr, dass ihr Fernbleiben am neuen Datum als unentschuldigtes Ausbleiben gewertet wird und ein Versäumnisurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergeht. Um diesen schwerwiegenden Rechtsnachteil sicher zu vermeiden, muss für jeden Ersatztermin entweder ein neuer Antrag gestellt oder die Fortgeltung des Beschlusses schriftlich bestätigt werden.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Gericht im ursprünglichen Beschluss ausdrücklich die Wirksamkeit für alle zukünftigen Verlegungstermine angeordnet hat. Da solche pauschalen Formulierungen selten vorkommen, ist eine schriftliche Bestätigung für das neue Datum zur Vermeidung rechtlicher Nachteile unbedingt erforderlich.


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Darf mein Einspruch verworfen werden, wenn mein Anwalt erscheint, ich selbst aber unentschuldigt fehle?

JA. Ja, das Gericht darf Ihren Einspruch ohne inhaltliche Prüfung verwerfen, wenn Sie trotz Anwesenheit Ihres Verteidigers unentschuldigt fehlen und keine ausdrückliche Entbindung vorliegen haben. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts hebt die gesetzliche Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Bußgeldverfahren für den Betroffenen nicht automatisch auf.

Gemäß § 73 Abs. 2 OWiG muss das Gericht den Beschuldigten explizit durch einen Beschluss von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden, damit dieser der Hauptverhandlung rechtssicher fernbleiben darf. Liegt eine solche Befreiung nicht vor, wird das Fernbleiben nach § 74 Abs. 2 OWiG als unentschuldigtes Ausbleiben gewertet, was zur sofortigen Ablehnung des Einspruchs führt. Das Erscheinen des Anwalts reicht allein nicht aus, da das Gericht oft den Betroffenen selbst befragen möchte, um den zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären.


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Muss ich zwingend eine schriftliche Stellungnahme einreichen, damit das Gericht meine Argumente prüfen muss?

JA, eine schriftliche Stellungnahme ist zwingend erforderlich, da das Gericht nur so gesetzlich verpflichtet wird, Ihre Verteidigungsargumente bei einer Verhandlung in Ihrer Abwesenheit inhaltlich zu prüfen. Eine bloße Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit Sie zwar rechtssicher von der Präsenzpflicht, ersetzt jedoch keinesfalls den notwendigen Sachvortrag zu den Ihnen zur Last gelegten Tatvorwürfen.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG, wonach das Gericht nur bei Vorliegen einer schriftlichen Einlassung (Erklärung zur Sache) zu einer inhaltlichen Sachprüfung in Abwesenheit verpflichtet ist. Ohne diese Dokumentation in der Verfahrensakte fehlt dem Gericht die notwendige Basis für das rechtliche Gehör, sodass Ihr Einspruch trotz einer bestehenden Entbindung formell ohne weitere Prüfung verworfen werden kann. Erst durch die schriftliche Fixierung Ihrer Argumente schaffen Sie einen rechtlichen Anker, der das Gericht zur detaillierten Auseinandersetzung mit Ihren individuellen Entlastungsgründen zwingt, statt den Fall einfach prozessual abzuschließen. Die Verteidigungsschrift dient somit als funktionaler Ersatz für Ihre mündliche Aussage in der Hauptverhandlung und sichert Ihre gesamte verfahrensrechtliche Position im Ordnungswidrigkeitenverfahren ab.

Damit Ihre schriftliche Verteidigung ihre volle Wirkung entfaltet, muss sie zwingend vor Beginn der Hauptverhandlung in der physischen Gerichtsakte vorliegen, weshalb eine rechtzeitige Übermittlung per Telefax oder per Einschreiben zur eigenen Nachweisbarkeit dringend zu empfehlen ist. Sollte das Gericht trotz einer rechtzeitig eingereichten Stellungnahme Ihren Einspruch dennoch ohne inhaltliche Prüfung verwerfen, liegt eine schwere Gehörsverletzung vor, die mit einer Rechtsbeschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung erfolgreich angegriffen werden kann.


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Wie wehre ich mich rechtlich, wenn das Gericht trotz vorliegender Entbindung ein Versäumnisurteil erlässt?

Gegen ein unberechtigtes Versäumnisurteil trotz vorliegender Entbindung müssen Sie innerhalb einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung des schriftlichen Urteils das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Diese Rechtsbeschwerde muss zwingend mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet werden, damit das Oberlandesgericht das fehlerhafte Urteil aufhebt und die Sache zur Neuverhandlung zurückverweist. Ohne diesen formellen Angriff wird die unberechtigte Entscheidung rechtskräftig, wodurch das Bußgeld und etwaige Fahrverbote trotz der fehlerhaften gerichtlichen Vorgehensweise sofort vollstreckbar werden.

Das Gericht darf einen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG nur dann durch Versäumnisurteil verwerfen, wenn die betroffene Person der Hauptverhandlung ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt. Durch einen bereits erteilten Entbindungsbeschluss gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entfällt jedoch die Präsenzpflicht, sodass das Gericht zwingend eine inhaltliche Prüfung Ihrer schriftlich eingereichten Verteidigung vornehmen muss. Wird diese Sachprüfung unterlassen und der Einspruch stattdessen rein formal verworfen, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG vor. Dieser Verfahrensfehler ermöglicht es der nächsthöheren Instanz, die fehlerhafte Entscheidung aufzuheben, da die gerichtliche Bindung an den eigenen Entbindungsbeschluss im vorangegangenen Termin grob missachtet wurde.

Beachten Sie dabei unbedingt die strengen formalen Anforderungen, da die Begründung der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht zwingend durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet oder per qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht werden muss. Ein einfaches Schreiben an das Amtsgericht reicht zur Begründung dieser speziellen Verfahrensrüge nicht aus und würde zur Unzulässigkeit Ihres Rechtsmittels sowie zum endgültigen Verlust Ihrer Verteidigungschancen führen.


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Welche Frist muss ich beachten, um gegen ein unberechtigtes Urteil wegen Nichterscheinens vorzugehen?

Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen ein unberechtigtes Versäumnisurteil beträgt genau eine Woche ab dem Tag der förmlichen Zustellung des schriftlichen Urteils. Es handelt sich um eine strikte Notfrist, nach deren Ablauf die Entscheidung rechtskräftig und damit für den Betroffenen sowie die Behörden unanfechtbar wird.

Der Fristlauf beginnt zwingend mit dem Datum, das der Postbote auf dem gelben Umschlag der Zustellungsurkunde vermerkt hat, und nicht erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Schreibens. Innerhalb dieser sieben Tage muss das Rechtsmittel zumindest formell bei dem zuständigen Amtsgericht eingelegt werden, während eine detaillierte rechtliche Begründung erst innerhalb eines weiteren Monats erfolgen muss. Das Gesetz sieht hierbei keinerlei Kulanz vor, weshalb selbst offensichtlich rechtswidrige Urteile bestandskräftig werden, wenn der Betroffene auf eine spätere Mahnung oder weitere Post wartet. Eine erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, dass die spezifische Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht zeitnah und fachgerecht durch einen bevollmächtigten Verteidiger gerügt wird.

Sollten Sie die einwöchige Frist unverschuldet versäumt haben, besteht in engen Grenzen die zusätzliche Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß der Regelung des § 52 OWiG. Dies setzt jedoch den zwingenden Nachweis voraus, dass Sie ohne eigenes Verschulden, etwa durch eine plötzliche schwere Erkrankung, an der Einhaltung der ursprünglichen Frist gehindert waren.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


OLG Dresden – Az.: E ORbs 23 SsRs 721/25 – Urteil vom 02.02.2026




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