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Einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen Fahrtenbuchauflage – Streitwertfestsetzung

Verkehrssünder unbekannt, Fahrtenbuch erzwungen: Für eine Frau wurde diese Auflage nun Realität – und teuer. Weil der Fahrer ihres Wagens nach einem Verkehrsverstoß nicht zu finden war, muss sie nun ein Fahrtenbuch führen – so entschied ein Gericht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 B 1560/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 19.12.2024
  • Aktenzeichen: 10 B 1560/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Antragstellerin (Fahrzeughalterin, die sich gegen die Fahrtenbuchauflage und Kostenfestsetzung wehrt)
  • Beklagte: Antragsgegner (Behörde, die die Fahrtenbuchauflage wegen eines nicht aufgeklärten Verkehrsverstoßes angeordnet hat)

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Mit dem Fahrzeug der Antragstellerin wurde am 7. September 2023 ein Verkehrsverstoß begangen. Da der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, ordnete die Behörde (Antragsgegner) mit Bescheid vom 20. Februar 2024 an, dass für das Fahrzeug 18 Monate lang ein Fahrtenbuch geführt werden muss. Zudem wurden Kosten in Höhe von 73,45 Euro festgesetzt. Die Behörde ordnete an, dass die Fahrtenbuchauflage sofort zu befolgen ist. Die Antragstellerin legte dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Kassel ein und beantragte zusätzlich, dass die Pflicht zur Führung des Fahrtenbuchs vorläufig ausgesetzt wird (einstweiliger Rechtsschutz). Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Gegen diese Ablehnung legte die Antragstellerin Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein.
  • Kern des Rechtsstreits: War die Anordnung der Fahrtenbuchauflage und deren Sofortige Vollziehbarkeit durch die Behörde rechtmäßig, obwohl der Fahrer nach dem Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden konnte? War die Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht korrekt?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung richtete, war sie Unzulässig. Soweit sie sich gegen die Fahrtenbuchauflage richtete, war sie unbegründet. Die Antragstellerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 7.218,36 Euro festgesetzt.
  • Folgen: Die Anordnung, sofort ein Fahrtenbuch zu führen, bleibt bestehen. Die Antragstellerin muss das Fahrtenbuch daher vorerst führen, auch wenn über ihre Klage noch nicht endgültig entschieden wurde. Sie muss die Kosten für das Beschwerdeverfahren bezahlen.

Der Fall vor Gericht


Einführung in den Fall: Fahrtenbuchauflage im Fokus des Gerichts

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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem Beschluss vom 19. Dezember 2024 (Az.: 10 B 1560/24) über den Eilantrag einer Fahrzeughalterin entschieden. Diese wehrte sich gegen die Anordnung, ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Das Gericht wies ihre Beschwerde weitgehend zurück und bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz. Zudem legte es den Streitwert für das Verfahren neu fest.

Hintergrund des Falles: Unbekannter Fahrer nach Verkehrsverstoß

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Verkehrsverstoß, der am 7. September 2023 mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangen wurde. Die zuständige Behörde konnte jedoch den verantwortlichen Fahrer nicht ermitteln. Dies führte dazu, dass der Antragsgegner, die zuständige Behörde, mit Bescheid vom 20. Februar 2024 die Führung eines Fahrtenbuchs für das betreffende Fahrzeug anordnete.

Die Auflage wurde für eine Dauer von 18 Monaten verhängt. Zusätzlich wurden Verwaltungskosten in Höhe von 73,45 Euro festgesetzt. Besonders einschneidend für die Halterin: Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrtenbuchauflage an. Das bedeutet, dass das Fahrtenbuch trotz eines laufenden Widerspruchs oder einer Klage geführt werden muss.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel

Die Fahrzeughalterin wollte diese Anordnung nicht hinnehmen. Sie erhob Klage gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht (VG) Kassel (Az. 2 K 479/24.KS). Parallel dazu beantragte sie im Eilverfahren (sogenannter einstweiliger Rechtsschutz), die Aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Ziel war es, das Fahrtenbuch bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren nicht führen zu müssen.

Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte diesen Eilantrag jedoch mit Beschluss vom 26. Juli 2024 (Az. 2 L 954/24.KS) ab. Es sah keine ausreichenden Gründe, die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrtenbuchauflage auszusetzen. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein.

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

Der VGH in Kassel prüfte die Beschwerde der Antragstellerin und kam zu einem differenzierten Ergebnis. Der Großteil der Beschwerde wurde zurückgewiesen, ein kleiner Teil sogar als unzulässig verworfen.

Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig

Die Beschwerde richtete sich formal gegen den gesamten Beschluss des VG Kassel, also auch gegen die Ablehnung des Eilantrags bezüglich der Kostenfestsetzung von 73,45 Euro. Der VGH stellte jedoch fest, dass die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung hierzu keinerlei Argumente vorgetragen hatte.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss eine Beschwerdebegründung aber darlegen, warum die angefochtene Entscheidung falsch sein soll. Fehlt eine solche Begründung für einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands (hier: die Kosten), ist die Beschwerde insoweit unzulässig. Der VGH verwarf die Beschwerde bezüglich der Kosten daher aus rein formalen Gründen.

Beschwerde bezüglich der Fahrtenbuchauflage zurückgewiesen

Im Hinblick auf die eigentliche Fahrtenbuchauflage war die Beschwerde zwar zulässig, aber nach Ansicht des VGH unbegründet. Die vom Verwaltungsgericht Kassel vorgenommene Abwägung der Interessen fiel auch nach Prüfung durch den VGH zulasten der Antragstellerin aus. Die Gründe für diese Zurückweisung wurden im vorliegenden Auszug des Beschlusses nicht näher ausgeführt, doch das Ergebnis ist eindeutig.

Das Gericht bestätigte somit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage bleibt bestehen. Die Antragstellerin muss das Fahrtenbuch also weiterhin führen, auch wenn das Hauptsacheverfahren (die Klage) noch nicht entschieden ist. Die Erfolgsaussichten der Klage wurden im Eilverfahren offenbar als gering eingeschätzt.

Kosten des Verfahrens

Als Konsequenz der erfolglosen Beschwerde muss die Antragstellerin die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Dies ist die übliche Folge im Verwaltungsprozessrecht, wenn ein Rechtsmittel keinen Erfolg hat.

Festsetzung des Streitwerts

Eine weitere wichtige Entscheidung des VGH betraf den Streitwert. Dieser Wert ist maßgeblich für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren. Das Verwaltungsgericht Kassel hatte einen bestimmten Wert festgesetzt. Der VGH änderte diese Festsetzung nun ab.

Er legte den Streitwert sowohl für das erstinstanzliche Eilverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 7.218,36 Euro fest. Die genaue Berechnungsgrundlage für diesen spezifischen Betrag ergibt sich nicht aus dem vorliegenden Textauszug, folgt aber üblichen Berechnungsmethoden im Verwaltungsrecht, oft basierend auf Pauschalbeträgen oder dem wirtschaftlichen Interesse.

Bedeutung für Betroffene

Konsequenzen einer Fahrtenbuchauflage

Dieser Fall verdeutlicht die Konsequenzen, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Behörden können dann dem Halter die Pflicht auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen. Dies bedeutet erheblichen bürokratischen Aufwand, da jede einzelne Fahrt mit Datum, Fahrer, Kilometerständen und Zweck dokumentiert werden muss. Fehler können zu Bußgeldern führen.

Wichtigkeit der Mitwirkung bei Fahrerermittlung

Für Fahrzeughalter ist es daher ratsam, bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken. Kann der Fahrer benannt werden, entfällt in der Regel der Grund für eine Fahrtenbuchauflage. Die Hürden für die Behörden, eine solche Auflage zu verhängen, sind nicht übermäßig hoch, wenn die Fahrerermittlung scheitert.

Sofortige Vollziehbarkeit und Eilrechtsschutz

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist bei Fahrtenbuchauflagen üblich. Das bedeutet, dass Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Wer die Auflage nicht sofort befolgen will, muss erfolgreich Eilrechtsschutz bei Gericht beantragen. Die Erfolgsaussichten hierfür sind jedoch, wie der Fall zeigt, oft begrenzt, wenn die Behörde korrekt gehandelt hat.

Prozessuale Anforderungen beachten

Der Beschluss unterstreicht zudem die Wichtigkeit prozessualer Vorgaben. Die Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung scheiterte hier allein daran, dass sie nicht ausreichend begründet wurde (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Betroffene und ihre Anwälte müssen darauf achten, alle angegriffenen Punkte in ihrer Begründung substantiiert zu behandeln, um nicht aus formellen Gründen zu scheitern.

Kostenrisiko durch Streitwert

Die Festsetzung des Streitwerts auf über 7.000 Euro zeigt, dass auch Verfahren wegen einer Fahrtenbuchauflage ein nicht unerhebliches Kostenrisiko bergen können. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren richten sich nach diesem Wert. Wer ein solches Verfahren führt und verliert, muss mit entsprechenden Kosten rechnen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist entscheidend, dass die Ermittlung des Fahrers tatsächlich unmöglich sein muss, nicht nur schwierig. Das Gericht bestätigt, dass die Behörde eine korrekte Anhörung durchgeführt hat, wobei ein offensichtlicher Schreibfehler im Datum des Bescheids die Rechtmäßigkeit nicht beeinträchtigt. Die Festlegung des Streitwerts in Fahrtenbuchverfahren orientiert sich am Fahrzeugwert und der wirtschaftlichen Belastung durch die Auflage, welche 10% des Fahrzeugwerts oder den Gegenwert der konkreten Belastung umfassen sollte.

Benötigen Sie Hilfe?

Fahrtenbuchauflage: Rechtliche Unterstützung bei Verkehrsverstößen

Wenn Sie als Fahrzeughalter mit einem Verkehrsverstoß konfrontiert sind und die Behörde den verantwortlichen Fahrer nicht ermitteln kann, droht oft die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen. Diese Auflage kann einen erheblichen bürokratischen Aufwand bedeuten und ist oft mit der sofortigen Vollziehbarkeit verbunden, was bedeutet, dass Sie das Fahrtenbuch auch bei einem laufenden Widerspruch oder einer Klage führen müssen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Bewältigung von Fahrtenbuchauflagen und bietet Ihnen kompetente rechtliche Beratung und Vertretung. Wir prüfen Ihre Möglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz und helfen Ihnen, Ihre Interessen im Hauptsacheverfahren effektiv zu vertreten. Durch unsere Erfahrung und fundierte Kenntnisse des Verwaltungsrechts können wir Sie dabei unterstützen, die für Sie beste Lösung zu finden.

Ersteinschätzung anfragen

Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet eine Fahrtenbuchauflage konkret für mich als Fahrzeughalter?

Eine Fahrtenbuchauflage bedeutet für Sie als Fahrzeughalter eine verbindliche Anordnung der zuständigen Behörde, über einen bestimmten Zeitraum für ein oder mehrere Ihrer Fahrzeuge ein detailliertes Fahrtenbuch zu führen. Diese Auflage wird in der Regel dann erteilt, wenn nach einem Verkehrsverstoß (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß) der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Für Sie als Halter ergeben sich daraus konkrete Pflichten und mögliche Konsequenzen:

Ihre Pflichten beim Führen des Fahrtenbuchs

Die Fahrtenbuchauflage verpflichtet Sie sicherzustellen, dass für jede einzelne Fahrt mit dem betroffenen Fahrzeug bestimmte Angaben lückenlos und zeitnah dokumentiert werden. Diese Angaben sind gesetzlich in § 31a Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgelegt:

  • Vor Beginn jeder Fahrt:
    • Name und Anschrift des Fahrers: Wer fährt das Auto?
    • Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs: Welches Auto wird genutzt?
    • Datum der Fahrt: An welchem Tag findet die Fahrt statt?
  • Unmittelbar nach Beendigung jeder Fahrt:
    • Datum und Uhrzeit des Fahrtendes: Wann war die Fahrt zu Ende?
    • Kilometerstand bei Fahrtende: Was zeigt der Tacho am Ende der Fahrt an?
    • Unterschrift des Fahrers: Der Fahrer bestätigt die Angaben.

Wichtig ist: Sie als Halter sind dafür verantwortlich, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wird, auch wenn Sie das Fahrzeug verleihen. Sie müssen das Buch der Behörde auf Verlangen jederzeit vorlegen und es für sechs Monate nach Ablauf der Auflagezeit aufbewahren. Das Fahrtenbuch muss in gebundener Form oder als elektronisches System mit entsprechenden Sicherungen geführt werden, lose Zettelwirtschaft ist nicht erlaubt.

Dauer der Fahrtenbuchauflage

Die Dauer der Fahrtenbuchauflage legt die Behörde im Bescheid fest. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwere des ursprünglichen Verkehrsverstoßes. Üblich sind Zeiträume zwischen sechs Monaten und mehreren Jahren. Die Auflage beginnt mit der Zustellung des Bescheids bzw. zu dem darin genannten Zeitpunkt.

Konsequenzen bei Verstößen gegen die Auflage

Wenn Sie das Fahrtenbuch nicht, unvollständig oder unrichtig führen oder es nicht fristgerecht vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

  • Ein Verstoß gegen die Pflicht, das Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen, kann aktuell ein Bußgeld von 100 Euro nach sich ziehen (Stand: Aktueller Bußgeldkatalog).
  • Die Behörde kann auch Zwangsgelder androhen und festsetzen, um die Erfüllung der Auflage durchzusetzen.
  • Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann die Auflage auch verlängert werden.

Zusammenhang mit einstweiligem Rechtsschutz

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist oft sofort vollziehbar. Das bedeutet, Sie müssen das Fahrtenbuch auch dann führen, wenn Sie gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage beim Verwaltungsgericht erhoben haben. Nur wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs oder Ihrer Klage anordnet (sogenannter einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO), sind Sie vorläufig von der Pflicht befreit. Ohne eine solche gerichtliche Entscheidung muss das Fahrtenbuch trotz laufenden Verfahrens geführt werden, um Bußgelder zu vermeiden.


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Was bedeutet „sofortige Vollziehbarkeit“ einer Fahrtenbuchauflage und welche Möglichkeiten habe ich dagegen vorzugehen?

„Sofortige Vollziehbarkeit“ einer Fahrtenbuchauflage bedeutet, dass Sie die Auflage sofort befolgen müssen, sobald Sie den Bescheid der Behörde erhalten haben. Sie müssen also unmittelbar damit beginnen, das Fahrtenbuch für das betroffene Fahrzeug zu führen.

Normalerweise hat das Einlegen eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Behördenbescheid eine „aufschiebende Wirkung“. Das heißt, die Anordnung müsste vorerst nicht befolgt werden, bis über den Widerspruch oder die Klage entschieden wurde. Bei der Fahrtenbuchauflage ordnen die Behörden jedoch regelmäßig die sofortige Vollziehbarkeit an. Das hebt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage auf.

Warum gibt es die sofortige Vollziehbarkeit?

Die Behörde ordnet die sofortige Vollziehbarkeit meist an, weil ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass Verkehrsverstöße zukünftig aufgeklärt und die verantwortlichen Fahrer festgestellt werden können. Man möchte verhindern, dass während eines langen Widerspruchs- oder Klageverfahrens weitere Verstöße mit dem Fahrzeug begangen werden, bei denen der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Was bedeutet das praktisch für Sie?

Für Sie bedeutet die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit: Auch wenn Sie Widerspruch gegen die Fahrtenbuchauflage einlegen oder später Klage beim Verwaltungsgericht erheben, müssen Sie das Fahrtenbuch trotzdem ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt lückenlos und ordnungsgemäß führen.

Tun Sie dies nicht, können weitere Maßnahmen wie beispielsweise Zwangsgelder gegen Sie festgesetzt werden, selbst wenn Ihr Widerspruch oder Ihre Klage noch läuft.

Welche Möglichkeiten gibt es gegen die sofortige Vollziehbarkeit?

Obwohl Widerspruch und Klage die Pflicht zur sofortigen Führung des Fahrtenbuchs nicht automatisch stoppen, gibt es dennoch Möglichkeiten, sich gegen die sofortige Wirkung der Anordnung zu wehren:

  1. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde: Sie können bei der Behörde, die die Fahrtenbuchauflage erlassen hat, beantragen, die sofortige Vollziehbarkeit auszusetzen. Die Behörde prüft dann, ob sie an ihrer Anordnung festhält.
  2. Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht: Unabhängig vom Antrag bei der Behörde oder wenn dieser abgelehnt wurde, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag stellen. Das Gericht prüft in einem Eilverfahren, ob die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs oder Ihrer Klage wiederhergestellt werden soll. Dies geschieht meist dann, wenn das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage hat oder die sofortige Vollziehung für Sie eine unbillige Härte darstellen würde.

Diese Anträge beim Gericht gehören zum sogenannten einstweiligen Rechtsschutz. Das ist ein spezielles, beschleunigtes Verfahren, das darauf abzielt, eine vorläufige Entscheidung zu treffen, um Ihre Rechte zu schützen, bis im Hauptverfahren (Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren) endgültig über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage entschieden wird.

Wichtig bleibt: Solange weder die Behörde noch das Gericht die sofortige Vollziehbarkeit ausgesetzt hat, müssen Sie der Anordnung nachkommen und das Fahrtenbuch führen, um Nachteile wie Zwangsgelder zu vermeiden.


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Was ist der Unterschied zwischen einem Widerspruch, einer Klage und einem Eilantrag (einstweiliger Rechtsschutz) im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage?

Wenn Sie eine Fahrtenbuchauflage erhalten haben und damit nicht einverstanden sind, gibt es verschiedene rechtliche Schritte, die Sie unternehmen können. Diese unterscheiden sich in ihrer Funktion und Wirkung:

Der Widerspruch: Erste Überprüfung durch die Behörde

  • Was ist das? Der Widerspruch ist Ihr erster offizieller Schritt, um sich gegen die Fahrtenbuchauflage zu wehren. Sie richten ihn direkt an die Behörde, die die Auflage erlassen hat.
  • Zweck: Sie fordern die Behörde auf, ihre eigene Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Die Behörde prüft dann, ob die Anordnung der Fahrtenbuchauflage rechtmäßig war.
  • Wirkung: Normalerweise müsste die Pflicht, das Fahrtenbuch zu führen, während des Widerspruchsverfahrens ruhen (sogenannte aufschiebende Wirkung). Aber Vorsicht: Bei Fahrtenbuchauflagen ordnen Behörden sehr oft die sofortige Vollziehung an. Das bedeutet, Sie müssen das Fahrtenbuch trotz Ihres Widerspruchs sofort führen, bis über den Widerspruch entschieden ist. Der Widerspruch allein stoppt die Pflicht in diesem Fall nicht.

Die Klage: Gerichtliche Überprüfung

  • Was ist das? Wenn die Behörde Ihren Widerspruch zurückweist und bei ihrer Entscheidung bleibt, können Sie Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.
  • Zweck: Das Gericht prüft dann unabhängig und neutral, ob die Anordnung der Fahrtenbuchauflage durch die Behörde rechtmäßig ist.
  • Wirkung: Ähnlich wie beim Widerspruch gilt: Wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, müssen Sie das Fahrtenbuch auch während des Klageverfahrens weiterführen. Die Klage allein befreit Sie nicht von dieser Pflicht, solange die sofortige Vollziehung gilt. Erst ein Urteil zu Ihren Gunsten würde die Auflage aufheben.

Der Eilantrag (Einstweiliger Rechtsschutz): Schneller Schutz vor sofortiger Vollziehung

  • Was ist das? Der Eilantrag ist ein zusätzlicher Antrag, den Sie beim Verwaltungsgericht stellen können, meistens zusammen mit oder nach Einlegung von Widerspruch oder Klage. Er wird auch Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung genannt.
  • Zweck: Dieser Antrag zielt darauf ab, eine schnelle, vorläufige Entscheidung des Gerichts zu erreichen. Das Ziel ist es, die von der Behörde angeordnete sofortige Vollziehung auszusetzen. Sie beantragen damit, dass Sie das Fahrtenbuch vorläufig nicht führen müssen, bis über Ihren Widerspruch oder Ihre Klage endgültig entschieden wurde.
  • Wirkung: Gibt das Gericht Ihrem Eilantrag statt, wird die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Das bedeutet für Sie: Sie müssen das Fahrtenbuch vorerst nicht führen, auch wenn das Hauptverfahren (Widerspruchs- oder Klageverfahren) noch läuft. Lehnt das Gericht den Eilantrag ab, bleibt die Pflicht zur sofortigen Führung des Fahrtenbuchs bestehen. Der Eilantrag ist also das Mittel, um bei angeordneter sofortiger Vollziehung eine vorläufige Befreiung von der Fahrtenbuchpflicht zu erreichen.

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Wie wird der Streitwert bei einer Fahrtenbuchauflage und einem Eilverfahren (einstweiliger Rechtsschutz) berechnet und welche Auswirkungen hat das auf die Kosten des Verfahrens?

Der Streitwert ist ein entscheidender Faktor für die Berechnung der Kosten eines Gerichtsverfahrens. Er stellt einen rechnerischen Geldwert dar, den das Gericht für den Gegenstand des Streits festlegt. Dieser Wert ist nicht der Betrag, den Sie zahlen müssen, sondern die Grundlage, auf der die Gerichtskosten und die Anwaltskosten berechnet werden.

Der Streitwert bei einer Fahrtenbuchauflage (Hauptsacheverfahren)

Wenn Sie gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gerichtlich vorgehen (im sogenannten Hauptsacheverfahren), legt das Gericht einen Streitwert fest. Dieser orientiert sich in der Regel an der Bedeutung der Angelegenheit für Sie als betroffene Person.

  • Grundlage: Die Gerichte nutzen zur Orientierung oft den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Typischer Wert: Für eine Fahrtenbuchauflage wird häufig der sogenannte Auffangstreitwert oder ein im Katalog speziell dafür vorgesehener Wert angesetzt. Dieser beträgt nach dem Gesetz grundsätzlich 5.000 Euro. Die genaue Dauer der Fahrtenbuchauflage spielt für die Festsetzung dieses Regelstreitwerts meist keine direkte Rolle, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.
  • Bedeutung: Dieser festgelegte Streitwert (z.B. 5.000 Euro) bildet die Basis für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren für das Hauptverfahren.

Der Streitwert im Eilverfahren (Einstweiliger Rechtsschutz)

Möchten Sie erreichen, dass die Fahrtenbuchauflage vorläufig nicht vollzogen wird, bis das Gericht im Hauptsacheverfahren entschieden hat, können Sie ein Eilverfahren (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) einleiten.

  • Reduzierter Streitwert: Da es im Eilverfahren nur um eine vorläufige Regelung geht und nicht um die endgültige Entscheidung, wird der Streitwert in der Regel reduziert.
  • Übliche Berechnung: Meistens setzt das Gericht für das Eilverfahren die Hälfte des Streitwerts an, der für das Hauptsacheverfahren gelten würde.
  • Beispiel: Beträgt der Streitwert im Hauptsacheverfahren 5.000 Euro, liegt er im dazugehörigen Eilverfahren oft bei 2.500 Euro. In bestimmten Fällen kann die Reduzierung auch anders ausfallen (z.B. auf ein Viertel oder ein Drittel).

Auswirkungen auf die Verfahrenskosten

Sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Eilverfahren entstehen Kosten. Diese setzen sich hauptsächlich aus Gerichtskosten und, falls Sie einen Anwalt beauftragen, Anwaltskosten zusammen.

  • Berechnungsgrundlage: Beide Kostenarten werden auf Basis des jeweiligen Streitwerts berechnet. Dafür gibt es gesetzliche Gebührentabellen (im Gerichtskostengesetz – GKG – und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG).
  • Zusammenhang: Je höher der Streitwert, desto höher fallen grundsätzlich auch die Gerichts- und Anwaltsgebühren aus. Die Gebühren steigen dabei nicht gleichmäßig, sondern in Stufen.
  • Kosten im Eilverfahren: Auch wenn der Streitwert im Eilverfahren oft niedriger ist als im Hauptsacheverfahren, fallen dennoch Kosten an. Das Eilverfahren ist also nicht kostenlos.
  • Kostenrisiko: Wichtig zu wissen ist: Die Partei, die den Rechtsstreit verliert, muss in der Regel die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite tragen (zusätzlich zu den Kosten des eigenen Anwalts, falls einer beauftragt wurde). Dies gilt sowohl für das Hauptsache- als auch für das Eilverfahren.

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Unter welchen Voraussetzungen kann die sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ausgesetzt werden?

Wenn die Behörde eine Fahrtenbuchauflage anordnet, verlangt sie oft deren sofortige Vollziehung. Das bedeutet für Sie: Sie müssen das Fahrtenbuch direkt führen, auch wenn Sie Widerspruch eingelegt haben oder gegen die Anordnung klagen möchten. Die Pflicht zum Führen des Fahrtenbuchs wird also nicht durch Ihren Widerspruch oder Ihre Klage automatisch aufgeschoben.

Eine Aussetzung dieser sofortigen Vollziehung ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss bei Gericht beantragt werden. Das Gericht prüft dann in einem Eilverfahren, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen.

Was prüft das Gericht bei einem Eilantrag?

Das Gericht nimmt eine eigene Interessenabwägung vor. Es prüft vor allem zwei zentrale Punkte:

  1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage:
    • Das Gericht prüft überschlägig, ob die Anordnung der Fahrtenbuchauflage durch die Behörde voraussichtlich rechtmäßig war oder nicht.
    • Bestehen erhebliche Bedenken, dass die Behörde einen Fehler gemacht hat und die Auflage möglicherweise gar nicht hätte erlassen dürfen? Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass Ihre spätere Klage gegen die Fahrtenbuchauflage voraussichtlich Erfolg haben wird, spricht dies für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung.
    • Ein Beispiel für solche Zweifel könnte sein, wenn die Behörde die Voraussetzungen für die Auflage (z.B. die Unmöglichkeit der Fahrerermittlung nach einem Verkehrsverstoß) nicht ausreichend geprüft hat.
  2. Besondere persönliche Gründe (Unbillige Härte):
    • Hier prüft das Gericht, ob die sofortige Pflicht zum Führen des Fahrtenbuchs für Sie eine ganz besondere, unzumutbare Härte darstellen würde.
    • Diese Härte muss über die normalen Unannehmlichkeiten hinausgehen, die mit einer Fahrtenbuchauflage typischerweise verbunden sind (wie der Aufwand des Schreibens).
    • Es muss dargelegt werden, warum es Ihnen ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, das Fahrtenbuch sofort zu führen, bis über Ihre Klage endgültig entschieden ist. Solche Gründe sind in der Praxis jedoch nur selten erfolgreich, da der reine Aufwand des Führens eines Fahrtenbuchs meist als zumutbar angesehen wird.

Die Interessenabwägung des Gerichts

Das Gericht wägt Ihr persönliches Interesse, das Fahrtenbuch (vorerst) nicht führen zu müssen, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ab.

  • Das öffentliche Interesse besteht darin, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße mit dem betroffenen Fahrzeug aufgeklärt werden können. Dieses Interesse wird von den Gerichten in der Regel als sehr hoch bewertet.
  • Ihr persönliches Interesse an der Aussetzung muss dieses hohe öffentliche Interesse überwiegen.

Was bedeutet das konkret?

Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist kein Automatismus, sondern eine Ausnahmeentscheidung. Das Gericht prüft jeden Fall einzeln. Die Hürden für eine erfolgreiche Aussetzung sind hoch, da das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit meist Vorrang hat. Nur wenn erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auflage bestehen oder eine ganz außergewöhnliche Härte vorliegt, kann das Gericht die sofortige Vollziehung aussetzen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sofortige Vollziehbarkeit

Normalerweise muss man einer Behördenentscheidung erst folgen, wenn sie endgültig ist, also Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage keinen Erfolg hatten oder nicht mehr möglich sind. Sofortige Vollziehbarkeit ist eine Ausnahme davon: Die Behörde ordnet an, dass ihre Entscheidung sofort befolgt werden muss, auch wenn dagegen Widerspruch oder Klage erhoben wurde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies geschieht oft, wenn ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass die Anordnung sofort wirkt. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Halterin das Fahrtenbuch trotz ihrer Klage sofort führen muss.


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Aufschiebende Wirkung

Wenn man gegen einen Verwaltungsakt (eine behördliche Entscheidung) Widerspruch einlegt oder Klage erhebt, hat dies normalerweise automatisch aufschiebende Wirkung. Das heißt, die Entscheidung der Behörde muss vorerst nicht befolgt werden, bis über das Rechtsmittel entschieden ist (§ 80 Abs. 1 VwGO). Diese Wirkung schützt den Bürger davor, Fakten schaffen zu müssen, die später vielleicht als rechtswidrig eingestuft werden. Wenn die Behörde aber die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat (wie bei der Fahrtenbuchauflage), entfällt diese aufschiebende Wirkung.


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Eilantrag (Einstweiliger Rechtsschutz)

Ein Eilantrag (genauer: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) ist ein gerichtliches Verfahren, um sehr schnell eine vorläufige Entscheidung zu bekommen, noch bevor das Gericht im eigentlichen Hauptverfahren (der Klage) endgültig entscheidet. Dies ist besonders wichtig, wenn eine Behördenentscheidung sofort vollziehbar ist. Ziel ist es meist, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Im Fall der Fahrzeughalterin war der Eilantrag darauf gerichtet, das Fahrtenbuch bis zur Entscheidung über ihre Klage nicht führen zu müssen.


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Beschwerde

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel, also eine Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung anzufechten und von der nächsthöheren Instanz überprüfen zu lassen. Im Verwaltungsprozessrecht richtet sie sich typischerweise gegen Beschlüsse, die nicht Urteile sind – zum Beispiel gegen Entscheidungen in Eilverfahren (§ 146 VwGO). Im Text legte die Fahrzeughalterin Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) ein, weil das Verwaltungsgericht (VG) Kassel ihren Eilantrag zuvor abgelehnt hatte. Sie wollte also die Entscheidung des VG Kassel durch den VGH ändern lassen.


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Unzulässig

Wenn ein Gericht einen Antrag oder ein Rechtsmittel (wie eine Klage oder Beschwerde) als unzulässig bezeichnet, bedeutet das, dass es die Sache aus formalen Gründen nicht inhaltlich prüft. Das Gericht entscheidet also nicht darüber, ob der Antragsteller in der Sache Recht hat, weil bestimmte formale Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Im Fall der Fahrzeughalterin wurde ihre Beschwerde bezüglich der Kostenentscheidung als unzulässig verworfen, weil sie laut Gericht keine Begründung dafür eingereicht hatte, warum dieser Teil der Entscheidung falsch sein soll (Verstoß gegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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Streitwert

Der Streitwert ist ein Geldbetrag, den das Gericht für ein Gerichtsverfahren festsetzt. Er soll die wirtschaftliche Bedeutung oder das Interesse des Klägers an dem Verfahren widerspiegeln. Dieser Wert ist die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren: Je höher der Streitwert, desto höher sind die potenziellen Kosten des Verfahrens. Im vorliegenden Fall hat der VGH den Streitwert für das Eilverfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils über 7.000 Euro festgesetzt, was das Kostenrisiko für die Antragstellerin verdeutlicht.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Die Straßenverkehrsbehörde kann die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies dient der Verkehrssicherheit und soll zukünftige Verstöße verhindern, indem die Halter zur Mitwirkung bei der Fahreridentifizierung verpflichtet werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Fahrtenbuchauflage wurde angeordnet, weil der Fahrer eines Fahrzeugs der Antragstellerin bei einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden konnte.
  • § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse der Beteiligten geboten ist. Dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen und ermöglicht es der Behörde, ihre Entscheidung umgehend durchzusetzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage angeordnet, was bedeutet, dass die Auflage trotz der Klage der Antragstellerin zunächst wirksam war.
  • § 80 Abs. 5 VwGO: Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auf Antrag wiederherstellen oder anordnen. Dies dient dem vorläufigen Rechtsschutz des Bürgers, um zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts abschließend geprüft wurde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt, um die sofortige Wirksamkeit der Fahrtenbuchauflage und der Kostenfestsetzung vorläufig außer Kraft zu setzen.
  • § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO: Die Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren muss innerhalb einer bestimmten Frist begründet werden. Die Begründung muss konkret darlegen, inwieweit die erstinstanzliche Entscheidung fehlerhaft ist; andernfalls ist die Beschwerde unzulässig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschwerde der Antragstellerin wurde teilweise als unzulässig verworfen, weil sie hinsichtlich der Kostenfestsetzung keine ausreichende Begründung vorgebracht hatte.
  • Verwaltungskostenrecht (hier: Hessisches Verwaltungskostengesetz – HVwKostG): Für Amtshandlungen der Verwaltung, wie die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Diese Kostenfestsetzung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der ebenfalls angefochten werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Neben der Fahrtenbuchauflage selbst wurde auch eine Kostenfestsetzung erlassen, die die Antragstellerin ebenfalls angegriffen hat.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Fahrzeughalter bei Verkehrsverstößen mit unbekanntem Fahrer

Als Halter eines Fahrzeugs können Sie Post von der Bußgeldstelle erhalten, auch wenn Sie selbst nicht gefahren sind. Wird mit Ihrem Auto ein Verkehrsverstoß begangen, versucht die Behörde zunächst, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln. Gelingt dies nicht, können Konsequenzen für Sie als Halter entstehen.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.


Tipp 1: Anhörungs- oder Zeugenfragebogen ernst nehmen und zeitnah reagieren
Wenn Sie nach einem Verkehrsverstoß mit Ihrem Fahrzeug einen Anhörungs- oder Zeugenfragebogen erhalten, müssen Sie bei der Aufklärung mitwirken. Benennen Sie den Fahrer, wenn Sie ihn kennen. Ignorieren oder verzögern Sie die Antwort nicht. Eine fehlende oder unzureichende Mitwirkung kann dazu führen, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

⚠️ ACHTUNG: Die Behörde muss nur zumutbare Ermittlungsanstrengungen unternehmen. Wenn der Fahrer aufgrund fehlender oder verspäteter Angaben Ihrerseits nicht rechtzeitig (innerhalb der Verjährungsfrist) ermittelt werden kann, droht Ihnen als Halter eine Fahrtenbuchauflage.


Tipp 2: Risiko Fahrtenbuchauflage bei Nichtermittlung des Fahrers kennen
Kann der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden, darf die Behörde Ihnen als Halter das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen. Dies gilt auch, wenn Sie selbst den Verstoß nicht begangen haben. Die Auflage kann für eine erhebliche Dauer (im Beispiel: 18 Monate) angeordnet werden und ist mit Aufwand verbunden.

⚠️ ACHTUNG: Die Fahrtenbuchauflage kann auch dann rechtmäßig sein, wenn Sie sich nicht mehr erinnern können, wer gefahren ist. Die Gerichte sehen hierin ein Risiko, das grundsätzlich der Halter trägt. Die Auflage kann zudem sofort vollziehbar sein, d.h., Sie müssen das Fahrtenbuch auch dann führen, wenn Sie dagegen Rechtsmittel eingelegt haben.


Tipp 3: Fahrtenbuchpflichten genau beachten
Wird Ihnen ein Fahrtenbuch auferlegt, müssen Sie dieses lückenlos und korrekt führen. Für jede Fahrt sind in der Regel Angaben zum Fahrer (Name, Anschrift), amtliches Kennzeichen, Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns sowie der Kilometerstand bei Beginn und Ende der Fahrt einzutragen. Bei Verstößen gegen die Führungspflicht drohen Bußgelder.

⚠️ ACHTUNG: Ungenaue oder unvollständige Eintragungen können als Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage gewertet werden. Bewahren Sie das Fahrtenbuch sorgfältig auf und legen Sie es der Behörde auf Verlangen vor.


Tipp 4: Kostenrisiko bei Fahrtenbuchauflage und Verfahren
Neben dem Aufwand für das Führen des Fahrtenbuchs fallen für die Anordnung der Auflage selbst Gebühren und Auslagen an (im Beispiel: 73,45 Euro). Diese Kosten müssen Sie als Halter tragen. Auch wenn Sie gegen die Auflage gerichtlich vorgehen und unterliegen, tragen Sie die Verfahrenskosten.

⚠️ ACHTUNG: Ein gerichtliches Vorgehen gegen eine Fahrtenbuchauflage hat oft geringe Erfolgsaussichten, wenn die Behörde nachweisen kann, dass die Fahrerermittlung trotz zumutbarer Anstrengungen erfolglos war und Sie als Halter nicht ausreichend mitgewirkt haben oder der Fahrer nicht benannt werden konnte.


Tipp 5: Vorsorge treffen, wenn andere Ihr Fahrzeug nutzen
Wenn Sie Ihr Fahrzeug regelmäßig an andere Personen (Familienmitglieder, Mitarbeiter, Freunde) überlassen, sollten Sie Vorkehrungen treffen, um im Fall eines Verkehrsverstoßes den Fahrer benennen zu können. Eine einfache Dokumentation (z.B. Schlüsselübergabeprotokoll, formlose Notiz), wer das Fahrzeug wann genutzt hat, kann helfen.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

  • Sofortige Vollziehbarkeit: Die Behörde kann anordnen, dass die Fahrtenbuchauflage sofort befolgt werden muss, auch wenn Sie Widerspruch oder Klage einlegen. Dagegen kann zwar Eilrechtsschutz beantragt werden, dieser hat aber – wie der Fall zeigt – oft keine Aussicht auf Erfolg.
  • Dauer der Auflage: Die Dauer der Fahrtenbuchauflage (hier 18 Monate) hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere des ursprünglichen Verkehrsverstoßes.

Checkliste: Fahrtenbuchauflage droht – Was tun?

  • [ ] Anhörungs-/Zeugenfragebogen erhalten? Frist notieren und umgehend prüfen.
  • [ ] Fahrer bekannt? Name und Adresse vollständig und korrekt an die Behörde übermitteln.
  • [ ] Fahrer unbekannt? Prüfen, ob Sie zur Erinnerung beitragen können (Kalender, Absprachen). Ggf. rechtlichen Rat einholen bzgl. der Mitwirkungspflicht.
  • [ ] Fahrtenbuchauflage erhalten? Bescheid genau prüfen (Dauer, Begründung, Kosten, sofortige Vollziehbarkeit).
  • [ ] Rechtsmittel erwägen? Erfolgsaussichten (ggf. mit Anwalt) realistisch einschätzen, insbesondere bezüglich der Fahrerermittlung und Ihrer Mitwirkung.

Das vorliegende Urteil



Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 10 B 1560/24 – Beschluss vom 19.12.2024


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