Das Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag auf einstweilige Herausgabe des Führerscheins ab, da der Bescheid zur Abgabe des Führerscheins bereits bestandskräftig geworden war und der Antragsteller die Klagefrist versäumt hatte. Die gerichtliche Überprüfung der Echtheit der Unterschrift auf der Verzichtserklärung bestätigte die Wirksamkeit des Führerscheinentzugs.
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Übersicht
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Der Antragsteller hatte den Verzicht auf seine Fahrerlaubnis erklärt, gab aber später an, diese Erklärung nicht unterschrieben zu haben.
- Das Gericht sah den Antrag auf einstweilige Herausgabe des Führerscheins als unzulässig an, da der Bescheid zur Abgabe des Führerscheins bestandskräftig geworden war.
- Nach Auffassung des Gerichts ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung entfallen, da der Bescheid nicht mehr angefochten werden kann.
- Eine Überprüfung der Echtheit der Unterschrift auf der Verzichtserklärung ist in einem gesonderten Hauptsacheverfahren möglich.
- Das Gericht sieht keine ausreichende Glaubhaftmachung, dass die Unterschrift nicht vom Antragsteller stammt.
- Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde daher abgelehnt und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.
- Das Verfahren befasst sich nur mit dem Eilrechtsschutzantrag, nicht mit der Hauptsachefrage der Wirksamkeit des Verzichts.
- Das Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten, um die Rechtmäßigkeit des Bescheids abschließend zu klären.
Führerscheinentzug nach Verzichtserklärung: Gericht entscheidet über Rechtmäßigkeit
Das Führerscheinrecht ist ein komplexes Thema, das sowohl für Autofahrer als auch Behörden oft eine Herausforderung darstellt. Ein Führerscheinentzug kann weitreichende Konsequenzen haben und ist deshalb sorgfältig abzuwägen. Dabei spielen nicht nur rechtliche Aspekte, sondern auch Fragen der Verkehrssicherheit und der persönlichen Mobilität eine wichtige Rolle.
In der Praxis gibt es verschiedene Gründe, die zu einem Führerscheinentzug führen können – etwa Alkohol am Steuer, schwere Verkehrsverstöße oder Drogenkonsum. In solchen Fällen müssen die zuständigen Behörden genau prüfen, ob tatsächlich die Fahreignung des Betroffenen in Frage steht. Nicht immer ist die Rechtslage eindeutig, sodass Betroffene mitunter gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen.
Im Folgenden soll ein konkreter Fall betrachtet werden, in dem es um die Herausgabe eines Führerscheins und die Löschung eines Verzichteintrags ging. Das Urteil dazu wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Abwägungen, die Gerichte in solchen Fällen vorzunehmen haben.
Der Fall vor dem Verwaltungsgericht München im Detail
Streit um Führerscheinentzug nach Verzichtserklärung
Im vorliegenden Fall vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 19 E 23.2475) ging es um die Frage der Rechtmäßigkeit eines Führerscheinentzugs nach einer Verzichtserklärung des Betroffenen. Der Antragsteller hatte aufgrund eines Strafbefehls wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln eine Verzichtserklärung auf seinen Führerschein abgegeben. Später bestritt er jedoch, diese Erklärung jemals unterschrieben zu haben, und beantragte die einstweilige Herausgabe des Führerscheins sowie die Löschung des Eintrags im Fahreignungsregister.
Der Fall wirft Fragen nach der Wirksamkeit der Verzichtserklärung, den Anforderungen an die Beweisführung und dem Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren auf. Die Herausforderung liegt darin, die Echtheit der Unterschrift zu überprüfen und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers zu bewerten.
Gericht lehnt Antrag auf einstweilige Führerschein-Herausgabe ab
Das Gericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Die Begründung: Der Bescheid zur Abgabe des Führerscheins sei bereits bestandskräftig geworden, da der Antragsteller die Klagefrist versäumt habe und der Widerspruch gegen den Bescheid unzulässig gewesen sei.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sei zudem unstatthaft, da er subsidiär zum Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei.
Anscheinsbeweis und Beweislast
Das Gericht führte aus, dass die Unterschrift auf der Verzichtserklärung einen Anscheinsbeweis dafür darstelle, dass der Antragsteller diese selbst unterschrieben habe. Dieser Anscheinsbeweis könne durch den Antragsteller nicht erschüttert werden, da er nicht plausibel dargelegt habe, wer an seiner statt die Erklärung unterschrieben haben sollte.
Auch der Vortrag des Antragstellers, dass seine Unterschrift auf den vorliegenden Unterlagen immer gleich sei und nicht dem Schriftbild auf der Verzichtserklärung entspreche, überzeugte das Gericht nicht. Es stellte fest, dass der Antragsteller zwar häufig, aber nicht immer die gleiche Unterschrift verwende.
Glaubwürdigkeitszweifel und Bestandskraft
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers bestanden auch aufgrund seines Verhaltens: Er hatte erst ein Jahr nach Zustellung des Bescheids die Echtheit seiner Unterschrift bestritten, obwohl er vorher mehrere Möglichkeiten gehabt hätte, dies der Behörde gegenüber vorzubringen.
Da der Bescheid somit bestandskräftig geworden war, entfiel nach Auffassung des Gerichts das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung.
✔ FAQ zum Thema: Führerscheinentzug nach Verzichtserklärung
Was ist eine Verzichtserklärung im Zusammenhang mit dem Führerschein und wie wirkt sie sich rechtlich aus?
Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zugeht. Der Verzicht muss eindeutig und unmissverständlich erklärt werden und darauf gerichtet sein, das Erlöschen der Fahrerlaubnis herbeizuführen.
Mit der Erklärung des Verzichts und der gleichzeitigen Abgabe des Führerscheins bringt der Betroffene eindeutig zum Ausdruck, dass die mit dem Führerschein dokumentierte, auf seinen Antrag hin erteilte Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Erlöschen gebracht werden soll. Die Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass die Fahrerlaubnis mit der Rückgabe des Führerscheins endet, da der Führerschein die Fahrerlaubnis dokumentiert.
Eine Verzichtserklärung kann den Vorteil haben, dass damit bei einem drohenden Führerscheinentzug die erheblichen Kosten für Verwaltungsakte und mögliche Rehabilitationsmaßnahmen umgangen werden können. Allerdings bleiben bei einem freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis die vor dem Verzicht gesammelten Punkte in Flensburg bestehen, falls später eine Neuerteilung beantragt wird.
Daher sollte die Entscheidung für eine Verzichtserklärung gut überlegt sein. Viele Führerscheinstellen haben Ansprechpartner, die über die Konsequenzen informieren können. Es gibt Führerscheinstellen, die für den freiwilligen Verzicht ein Formular bereitstellen.
Welche Bedeutung hat der Anscheinsbeweis bei der Überprüfung von Unterschriften?
Der Anscheinsbeweis spielt bei der Überprüfung der Echtheit von Unterschriften eine wichtige Rolle:
Grundsätzlich wird bei einer Privaturkunde, also einer von Privatpersonen unterschriebenen Urkunde, die Echtheit der Unterschrift vermutet, solange keine substantiierten Zweifel vorgebracht werden. Dies basiert auf dem Anscheinsbeweis, der besagt, dass unter normalen Umständen von der Echtheit einer Unterschrift ausgegangen werden kann, da dies dem typischen Geschehensablauf entspricht.
Wenn jedoch Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift bestehen, muss die Partei, die sich auf die Urkunde beruft, die Echtheit der Unterschrift vollständig beweisen. Hierfür kann beispielsweise ein schriftvergleichendes Gutachten eingeholt werden, das die fragliche Unterschrift mit anderen Vergleichsunterschriften abgleicht.
Der Anscheinsbeweis begründet somit zunächst eine Vermutung der Echtheit, die jedoch durch Gegentatsachen erschüttert werden kann. Gelingt der Gegenbeweis, dass die Unterschrift nicht echt ist, lebt die ursprüngliche Beweislast der beweisbelasteten Partei wieder auf. Sie muss dann die Echtheit der Unterschrift durch weitere Beweismittel wie Zeugen oder Sachverständigengutachten zweifelsfrei belegen.
Der Anscheinsbeweis dient also als Ausgangspunkt, erleichtert aber nicht die endgültige Beweisführung, wenn substantiierte Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift bestehen.
Wie kann ein Betroffener gegen den Bestandskraft eines Bescheids vorgehen?
Ein Betroffener, der gegen die Bestandskraft eines Bescheids vorgehen möchte, hat grundsätzlich begrenzte Möglichkeiten, da die Bestandskraft die Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes bedeutet, sobald dieser nicht mehr rechtlich angefochten werden kann oder eine bestimmte Frist abgelaufen ist. Die Bestandskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem sie sicherstellt, dass einmal getroffene amtliche Entscheidungen als endgültig und verbindlich betrachtet werden.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Eine Möglichkeit, gegen die Bestandskraft vorzugehen, ist die Beantragung einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Dies ist allerdings nur unter strengen Voraussetzungen möglich:
Neue Tatsachen oder Beweismittel: Ein Verfahren kann wiederaufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die ohne Verschulden der Partei während des ursprünglichen Verfahrens nicht geltend gemacht wurden und die wahrscheinlich einen anderen Bescheidinhalt bewirkt hätten.
Erschleichungstatbestand: Ein Verfahren kann auch wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid durch Urkundenfälschung, Falschaussage oder eine sonstige gerichtliche strafbare Handlung bewirkt oder auf andere Art erschlichen wurde.
Vorfragentatbestand: Eine Wiederaufnahme ist ebenfalls möglich, wenn der Bescheid von einer Vorfrage abhängig war, über die die dafür zuständige Behörde oder das Gericht nachträglich anders entschieden hat.
Antragstellung und rechtliche Vertretung
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss in der Regel zusammen mit einem Rechtsanwalt gestellt werden. Dies unterstreicht die Komplexität des Verfahrens und die Notwendigkeit fachkundiger rechtlicher Unterstützung.
Einschränkungen und Besonderheiten
Es ist wichtig zu beachten, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, nicht zulässig ist. Dies gilt auch für den Versuch, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit herbeizuführen.
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen die Bestandskraft eines Bescheids ist nur unter bestimmten, eng definierten Voraussetzungen möglich. Betroffene sollten daher frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Optionen zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 123 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Dieser Paragraph regelt das Verfahren für einstweilige Anordnungen in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im konkreten Fall wurde § 123 VwGO angewendet, um den Antrag auf einstweilige Herausgabe des Führerscheins zu beurteilen. Die Unstatthaftigkeit des Antrags nach diesem Paragraphen zeigt die Grenzen des Eilrechtsschutzes auf, besonders wenn ein Bescheid bereits Bestandskraft erlangt hat.
- § 80 Abs. 5 VwGO: Dieser Paragraph ermöglicht die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes. Im vorliegenden Fall ist relevant, dass der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins als ein Antrag nach § 80 Abs. 5 interpretiert werden könnte, obwohl er mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt wurde, da der Bescheid bereits bestandskräftig war.
- § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Erklärt den Verzicht auf die Fahrerlaubnis rechtlich äquivalent zur Entziehung der Fahrerlaubnis. In diesem Fall stützt der Verwaltungsakt, der den Führerschein des Antragstellers für ungültig erklärte, sich wesentlich auf dessen freiwillige Verzichtserklärung.
- Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG): Dieser Artikel behandelt die Rechtsnatur von Verwaltungsakten. Der Bescheid vom 13. Mai 2022, der den Antragsteller aufforderte, seinen Führerschein abzugeben, stellt einen solchen Verwaltungsakt dar.
- § 3 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV: Diese Vorschriften regeln die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Eignungszweifeln. In diesem Kontext wird der freiwillige Verzicht auf die Fahrerlaubnis rechtlich wie eine Entziehung behandelt, was im Fall des Antragstellers bedeutend war, da Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Drogenkonsums
➜ Das vorliegende Urteil
VG München – Az.: M 19 E 23.2475 – Beschluss vom 13.11.2023
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,– € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Anordnungsverfahren die Herausgabe seines Führerscheins und die Löschung der Eintragung seiner Verzichtserklärung im Fahreignungsregister.
Gegen den Antragsteller wurde ein seit dem 3. November 2021 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck (Az. …, s. Bl. 112 ff. BA) erlassen, durch den eine Gesamtgeldstrafe von 7.500 EUR wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage II zum BtMG und §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verhängt wurde. In diesem Verfahren hatte der Antragsteller bei seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, schon seit 5 bis 6 Jahren Chrystal zu konsumieren (Bl. 35 BA).
Nach Mitteilung über das Strafverfahren durch die Polizeiinspektion … hörte die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners den Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 2022, dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am 5. März 2022, zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an (Bl. 26, 39 ff. BA). Dem Anhörungsschreiben war ein Formular zur freiwilligen Erklärung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis beigefügt.
Am 11. März 2022 ging die unterschriebene Erklärung über den Verzicht auf die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde ein (Bl. 45 BA). Trotz mehrfacher Aufforderung unter entsprechender Fristsetzung (zuletzt bis zum 14.4.2022) seitens des Antragsgegners (Bl. 46 f. BA) gab der Antragsteller seinen Führerschein nicht ab.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2022 (Az: 42-3-1431-90), dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am 17. Mai 2022 (Bl. 48 ff. BA), wurde dieser aufgefordert, seinen Führerschein (Nr. A…) der Klassen 1, 1a und 3, ausgestellt am …. September 1997, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 1 des Bescheids). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR angedroht (Nr. 2 des Bescheids). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids) und die Kosten für den Bescheid wurden dem Antragsteller auferlegt (Nr. 4 des Bescheids). Der Bescheid wird im Wesentlichen auf die freiwillige Verzichtserklärung des Antragstellers gestützt. Dieser sei im gleichzeitig übersendeten Anhörungsschreiben vom 4. März 2022 darauf hingewiesen worden, dass er ab sofort keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge mehr führen dürfe. Der Verzicht werde der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichgestellt und führe wie diese zum Erlöschen des Rechtsverhältnisses zwischen dem Fahrerlaubnisinhaber und der Fahrerlaubnisbehörde. Um den Schein einer wirksamen Fahrerlaubnis zu beseitigen, sei der Antragsteller verpflichtet, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er den Führerschein nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben, sodass die zwangsmittelbewehrte Anordnung erforderlich und angemessen sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei verhältnismäßig, da die Sicherheit des Straßenverkehrs vor Fahrern ohne Berechtigung das private Interesse des Antragstellers überwiege.
Trotz mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen durch die Polizeiinspektion Germering im Wege der Vollstreckungshilfe sowie erfolglosen Vorladungen im Juni 2022 (Bl. 55 ff. BA) erfolgte zunächst keine Reaktion des Antragstellers.
Mit am 17. Juni 2022 über das besondere elektronische Behördenpostfach bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangenem Schreiben legte der Antragsteller gegen beide Bescheide bei der Behörde „Rechtsmittel“ mit der Begründung ein, ihm sei der dort dargestellte Sachverhalt so nicht bekannt (Bl. 79 f. BA).
Mit Schreiben vom 12. August 2022 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit, dass sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Mai 2022 als unstatthaft erachte; die Behörde verwies insoweit auf die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich einer unmittelbaren Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie forderte den Antragsteller zudem zur Abgabe einer Begründung des Widerspruchs bis zum 29. August 2022 auf, worauf jedoch keine Reaktion erfolgte. Am 28. September 2022 legte die Fahrerlaubnisbehörde den Widerspruch des Antragstellers mit Unterlagen der Regierung von Oberbayern als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor (Bl. 126 ff. BA).
Am 4. Januar 2023 wurde der Führerschein des Antragstellers im Rahmen eines anderweitigen polizeilichen Einsatzes beim Antragsteller aufgefunden und vor dem Hintergrund des seit Juni 2022 bestehenden Vollstreckungshilfeersuchens der Fahrerlaubnisbehörde beschlagnahmt sowie an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt (Bl. 129 ff. BA).
Bei einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers am 20. März 2023 gab dieser gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde an, dass er die Verzichtserklärung nie unterschrieben habe und die Unterschrift nicht von ihm stamme (Bl. 196 BA).
Der Antragsteller erhob am 22. Mai 2023 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Hauptsacheklage (M 19 K 23.2474) mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, „festzustellen, dass der Verwaltungsvorgang beim Landratsamt Fürstenfeldbruck (Az: …) rechtswidrig ist.“
Gleichzeitig beantragte er, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO das Landratsamt Fürstenfeldbruck zu verpflichten, dem Antragsteller seinen Führerschein unverzüglich auszuhändigen und den entsprechenden Eintrag beim Kraftfahrtbundesamt zu löschen.
Zur Begründung führt er aus, er habe die Verzichtserklärung vom 11. März 2022 nicht abgegeben.
Mit Antragserwiderung vom 1. Juni 2023 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe vor Erlass des Bescheids vom 13. Mai 2022 trotz mehrfacher Gelegenheit zur Stellungnahme nie vorgetragen, dass die Unterschrift auf der Verzichtserklärung vom 11. März 2022 nicht von ihm stamme. Hierfür habe es für die Fahrerlaubnisbehörde auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Die der Fahrerlaubnisbehörde – auch über die Polizeiinspektion … – vorliegenden Unterschriften des Antragstellers variierten zu verschiedenen Anlässen so erheblich, dass von der Unterzeichnung durch den Antragsteller auszugehen gewesen sei. Seine Einlassung in den persönlichen Vorsprachen, er habe die Schreiben nicht oder nur unvollständig erhalten, da sein Briefkasten wegen seines Nachbarn anders als das von ihm eingerichtete Postfach keinen sicheren Zugang gewährleiste, sei nicht glaubhaft.
Der Antragsteller erwiderte hierauf, seine Unterschrift habe sich – wie sich aus mehreren der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Unterlagen ergebe – nicht geändert. Anlässlich einer Akteneinsicht bei der Behörde am 11. April 2023 habe er zum ersten Mal eine Kopie der Verzichtserklärung gesehen und sofort darauf hingewiesen, dass diese nicht von ihm stamme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2023 (Bl. 32 BA der Widerspruchsbehörde) wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Antragstellers vom 17. Juni 2022 gegen den Bescheid vom 13. Mai 2022 als unzulässig – da unstatthaft – und unbegründet zurück.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 über das besondere elektronische Behördenpostfach eine weitere Klage vor dem Verwaltungsgericht München (M 19 K 23.3666) mit dem Antrag festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid „rechtswidrig, weil unzulässigerweise erlassen worden und daher aufzuheben ist.“ Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein bei der Behörde eingelegter Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Mai 2022 hätte durch diese als Klage ausgelegt und an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden müssen. Hinsichtlich des von ihm am 17. Juni 2022 bei der Fahrerlaubnisbehörde eingelegten Rechtsbehelfs beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der vom Antragsteller seinem Wortlaut nach gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte Antrag ist unstatthaft. Soweit der Antrag im Wege der Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) in einen dem Grunde nach statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 und Satz 3 VwGO umgedeutet werden kann, ist er im Hinblick auf den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 13. Mai 2022 mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig.
a) Der Antrag nach § 123 VwGO ist unstatthaft, da er subsidiär zum Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs begehrt wird, die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3a) oder durch Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist, d.h. wenn streitgegenständlich in der Hauptsacheklage die Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Verwaltungsakts ist.
Der Antragsteller beantragt in der Hauptsacheklage vom 22. Mai 2022 wörtlich die Feststellung, dass der Verwaltungsvorgang (Az: …) rechtswidrig ist. Der Vorgang mit diesem Aktenzeichen betrifft aber den Bescheid über die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins vom 13. Mai 2023 als Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – und eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann insoweit nicht erhoben werden, weil sie subsidiär im Verhältnis zur Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen den Bescheid vom 13. Mai 2022 ist (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Statthaft ist in der Hauptsache daher die Anfechtungsklage. Hinsichtlich des auf Herausgabe des Führerscheins gerichteten Begehrens wäre in der Hauptsache der Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht insoweit die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt – wie hier – zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon vollzogen ist (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Die Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 VwGO ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Führerschein des Antragstellers von der Polizei außerhalb des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens als „Zufallsfund“ beschlagnahmt wurde. Dies ändert nichts daran, dass die Beschlagnahme – unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit – auf das noch nicht abgeschlossene (unselbstständige) Vollstreckungshilfeersuchen der Fahrerlaubnisbehörde zurückging, der Führerschein also in unmittelbarer sowie zeitnaher Vollziehung des Bescheids vom 13. Mai 2022 erlangt wurde (vgl. hierzu Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 177 ff.; vgl. auch VG München, B.v. 12.2.2014 – M 6a E 14.212 – juris Rn. 23).
b) Der Eilantrag des Antragstellers kann zwar als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. Mai 2022 zu verstehenden Klage sowie auf vorläufige Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen durch Herausgabe des Führerscheins gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 und Satz 3 VwGO ausgelegt werden. Da der Antragsteller unvertreten ist und seinen Eilantrag vor der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt hat, ist dieser einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zugänglich (§§ 86 Abs. 3, 88, 122 Abs. 1 VwGO). Der so verstandene Antrag ist allerdings ebenfalls unzulässig, da ihm aufgrund der mit Ablauf des 20. Juni 2022 eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 13. Mai 2022 jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
aa) Der nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 122 Abs. 1, 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – am 17. Juni 2022 fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte Rechtsbehelf, der aufgrund seiner Einlegung bei der Behörde als Widerspruch auszulegen zu sein dürfte, ist unstatthaft und konnte daher den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 13. Mai 2022 nicht verhindern. Zwar sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –, der ein Verzicht zur Vermeidung der Entziehung gleichgestellt ist (BayVGH, B.v. 12.1.2010 – 11 CS 09.1967 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 12.1.2010 – B 1 K 09.469 – juris Leitsatz 1; VG Bremen, B.v. 11.2.2021 – 5 V 2834/20 – BeckRS 2021, 1944 Rn. 21), in bestimmten Fällen als personenbezogene Prüfungsentscheidung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – an (BayVGH, B.v. 7.8.2008 – 11 CS 08.1854 – juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 26.1.2009 – 11 CS 08.2028 – juris Rn. 15). Dies gilt aber nur, wenn die Behörde eine eigene wertende Prüfung unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Einzelfalls vornimmt, um das Bestehen von Eignungszweifeln oder sogar der Fahrungeeignetheit entweder zu bejahen oder zu verneinen (BayVGH, B.v. 4.2.2010 – 11 CS 09.2935 – juris Rn. 11). Dies ist hinsichtlich der Anordnung zur Abgabe des Führerscheins im Bescheid vom 13. Mai 2022 infolge der zum Erlöschen der Fahrerlaubnis führenden freiwilligen Verzichtserklärung gerade nicht der Fall. Die Behörde hatte dabei nur die Wirksamkeit des Verzichts zu prüfen, auf die Fahrtauglichkeit des Antragstellers kam es nicht an.
bb) Auch die in der Hauptsache erhobene Klage (M 19 K 23.2474) ist unzulässig und kann die Bestandskraft des Bescheids vom 13. Mai 2022 nicht gehemmt haben. Diese ist als Anfechtungsklage jedenfalls verfristet, da sie nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab Zustellung geltenden Monatsfrist erhoben wurde. Die Postzustellungsurkunde erbringt insoweit als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für die Zustellung an den Antragsteller am 17. Mai 2022 (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO) und wurde seinerseits nicht durch Gegenbeweis widerlegt (§ 418 Abs. 2 ZPO). Soweit der Rechtsbehelf vom 17. Juni 2022 als Klageschrift aufgefasst werden könnte, wahrt die Einreichung bei der Fahrerlaubnisbehörde jedenfalls nicht die aufgrund der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung geltende Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 Rn. 9 m.w.N.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des am 17. Juni 2022 eingelegten Rechtsbehelfs wegen unverschuldeten Versäumnisses der Klagefrist kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller über seine Klagemöglichkeit zum Verwaltungsgericht München ordnungsgemäß belehrt wurde. Überdies hat er den Wiedereinsetzungsantrag vom 24. Juli 2023 nicht innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist (Ende der Klagefrist mit Ablauf des 17. Mai 2022) gestellt.
2. Ein Eilantrag wäre im Übrigen auch unbegründet.
Im Rahmen der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erwiese sich der Bescheid vom 13. Mai 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig; ein Anspruch auf Aushändigung des Führerscheins (vgl. § 22 Abs. 3 FeV) und entsprechende Löschung des Eintrags im Fahreignungsregister (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 7, 14 und Abs. 4 Satz 1 StVG) bestünde nicht. Nach Aktenlage durfte der Antragsgegner zurecht davon ausgehen, dass die Unterschrift auf der Verzichtserklärung vom Antragsteller stammt, sodass der Verzicht des Antragstellers wirksam ist.
a) Der Antragsgegner trägt für die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV (gesetzliche Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins) und damit für einen der Fahrerlaubnisentziehung gleichstehenden wirksamen Verzicht grundsätzlich die materielle Beweislast. Hierbei ist zu beachten, dass das Formular zur Verzichtserklärung – das dem Antragsteller mit dem Bescheid vom 13. Mai 2022 zugestellt worden ist – zusammen mit der darunter gesetzten Unterschrift einen Anscheinsbeweis dafür darstellt, dass der Antragsteller selbst die Verzichtserklärung unterschrieben und zurückgesendet hat. Denn im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Annahme der eigenen Unterzeichnung durch den Antragsteller auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden, der auf allgemeinem Erfahrungswissen basiert; zum anderen sind hier keine tatsächlichen Umstände gegeben, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2018 – 6 B 67/17 – juris Rn. 6).
b) Diesen Anscheinsbeweis kann der Antragsteller nach Aktenlage nicht erschüttern. Der Antragsteller hat nicht plausibel dargelegt, wer an seiner statt die Erklärung aus dem Briefkasten des Antragstellers genommen, unterschrieben und zurückgesendet haben sollte und daran ein Interesse gehabt hätte.
Soweit dieser vorbringt, seine Unterschrift auf den der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Unterlagen sei immer gleich, habe sich nicht verändert und entspreche nicht dem Schriftbild auf der Verzichtserklärung, ist dem entgegenzuhalten, dass er zwar häufig, aber nicht immer die gleiche Unterschrift verwendet (s. Unterschriften auf Bl. 237 ff. BA und auf dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor der Geschäftsstelle des Gerichts vom 22.5.2023).
Überdies ist der Vortrag des Antragstellers vor dem Hintergrund wenig glaubhaft, dass er seit dem Eingang der Verzichtserklärung bei der Behörde am 11. März 2022 eine Vielzahl von Möglichkeiten gehabt hätte, die Echtheit seiner Unterschrift der Behörde gegenüber vorzubringen, von dieser Möglichkeit jedoch trotz rechtswirksamer Zustellung sämtlicher Schreiben durch die Behörde erst am 20. März 2023 – also ca. ein Jahr nach der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 13. Mai 2022 – Gebrauch gemacht hat. Seine Einlassung gegenüber der Behörde, er habe die Post der Behörde nicht oder nur unvollständig erhalten, ist unglaubhaft, weil der Antragsteller selbiges schon erfolglos im Strafverfahren behauptete (Bl. 128, 158 BA).
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 sowie Nr. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013) i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 FeV.