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Einspruchsrücknahme nach Urteilsverkündung noch möglich?

AG Friedberg (Hessen), Az.: 45 a OWi – 903 Js 47768/17, Urteil vom 27.02.2018

Gründe

I.

Der Betroffene wurde am … in … geboren. Weitere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Betroffene nicht gemacht.

Der Betroffene hat vier Voreintragungen im FAER:

Nr.1:

Eine Geldbuße in Höhe von € 115,00, weil der Betroffene am …, als Führer eines LKWs, den Mindestabstand von 50m bei einer Geschwindigkeit von über 50 km/h auf der Autobahn nicht einhielt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 25.03.2015.

Nr.2:

Eine Geldbuße in Höhe von € 160,00 weil der Betroffene am … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h bei zulässigen 50 km/h überschritt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 19.09.2015.

Nr.3:

Eine Geldbuße in Höhe von € 160, weil der Betroffene am … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h bei zulässigen 70 km/h überschritt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 02.09.2016.

Nr.4:

Eine Geldbuße in Höhe von € 80, weil der Betroffene am … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h bei zulässigen 30 km/h überschritt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 31.03.2017.

II.

Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.07.2018 Aktenzeichen 2 Ss OWi 423/18 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 27.02.2018 steht folgender Sachverhalt rechtskräftig fest:

Der Betroffene befuhr am … um 19:33 Uhr in , die Bundesautobahn in Fahrtrichtung , km als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen . Diese Stelle befindet sich innerhalb einer Baustelle, deutlich mehr als 100 m vor dem Zeichen 282 Anlage 2 zur StVO und mehr als 100m nach dem Zeichen 274 58 Anlage 2 zur StVO, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h festsetzte.

Der Betroffene nahm es billigend in Kauf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 34 km/h zu überschreiten. Statt der erlaubten 80 km/h fuhr er mindestens 114 km/h. Von der mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliscanSpeed M1 gemessenen Geschwindigkeit in Höhe von 118 km/h wurde zugunsten des Betroffenen die gesetzliche Toleranz (3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und 3% des richtigen Wertes bei Messwerten größer als 100 km/h), also vorliegend 4 km/h, abgezogen.

III.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2018 war der Betroffene von der Anordnung des persönlichen Erscheinens entbunden und nicht anwesend. Auch sein Verteidiger, der mit Blick auf die für ihn anfallende weite Anreise den Termin eigens auf die Nachmittagsstunden hatte verlegen lassen, war nicht erschienen.

Zum Termin am 20.09.2018 war das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet und ihm war die Ladung ausweislich der Zustellungsurkunde am 31.07.2018 ordnungsgemäß zugestellt. Der Betroffene und sein Verteidiger blieben ohne Angabe von Gründen in der Verhandlung am 20.09.2018 aus.

Eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kam aber nicht in Betracht. Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses das OWiG nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten. Den Fall der Abwesenheit des Betroffenen nach Aufhebung und Zurückverweisung durch die Rechtsmittelinstanz regelt das OWiG nicht; insbesondere kann der Einspruch nicht mehr nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden. Denn eine solche Verwerfung des Einspruchs hätte zur Folge, dass der Bußgeldbescheid in Bestandskraft erwachsen würde, was mit dem Umstand nicht in Einklang zu bringen wäre, dass das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts einschließlich der vom Bußgeldbescheid abweichenden Feststellungen zum Schuldvorwurf (Vorsatz anstelle von Fahrlässigkeit) in Rechtskraft erwachsen ist.

Sobald auf der Grundlage eines zulässigen Einspruchs ein Urteil ergangen ist, kann der Einspruch nicht mehr verworfen werden. Dies gilt nach hier vertretener Auffassung sowohl dann, wenn das Urteil (wie hier) nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wurde, als auch, wenn es insgesamt aufgehoben worden ist. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn der Betroffene den Einspruch nach Rückverweisung durch das Oberlandesgericht zurücknehmen möchte. Eine Rücknahme des Einspruchs im Bußgeldverfahren ist gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 411 Abs. 3 StPO nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich. Danach nicht mehr. Eine andere Beurteilung gebietet sich auch dann nicht, wenn das erste Urteil im ersten Rechtszug aufgehoben wird. Der Wortlaut des § 411 Abs. 3 StPO, der auf die Verkündung des Urteils erster Instanz abstellt, ist insoweit eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die Zulässigkeit der Rücknahme des Einspruchs von der Bestandskraft des Urteils erster Instanz abhängig zu machen, so hätte es nahegelegen, die Rücknahme des Einspruchs bis zur Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung zu ermöglichen. Die gesetzgeberische Entscheidung, auf die Verkündung des Urteils abzustellen, dokumentiert gerade, dass nur die Verkündung des Urteils maßgeblich sein sollte, nicht aber dessen weiterer rechtlicher Bestand.

Soweit aber § 74 OWiG nicht zur Anwendung kommt, ist gemäß § 71 OWiG i.V.m. § 412 StPO nach § 329 Abs. 1 StPO zu verfahren. Nach § 329 Abs. 1 Satz 4 StPO finden die Regelungen über die Verwerfung des Einspruchs nach Maßgabe des § 329 Abs. 1 Satz 1 bis 3 StPO keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

Die gesetzgeberische Intention, es der Disposition des Betroffenen zu entziehen, den Bußgeldbescheid in Bestandskraft erwachsen zu lassen und die – ggf. härteren Folgen eines in erster Instanz verkündeten Urteils zu beseitigen, indem der Einspruch zurückgenommen oder verworfen wird, ist durch den Verweis auf die Regelungen der §§ 411 Abs. 3, 412, 329 Abs. 1 StPO klar dokumentiert und führt auch zu einem sachgerechten Ergebnis, denn es kann nicht hingenommen werden, dass ein Betroffener es nach gerichtlichen Entscheidungen durch zwei Instanzen gleichsam in der Hand hat, sich das ihm genehmste Ergebnis herauszusuchen.

Eine Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen kam im Termin am 20.09.2018 allerdings nicht in Betracht, denn zu diesem Termin war das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet und er hatte die formularmäßig der Ladung beigefügten Hinweise erhalten, dass der Einspruch verworfen würde, wenn er der Verhandlung unentschuldigt fernbliebe. Das Gericht hat also einen neuen Termin auf den 18.10.2018 anberaumt, zu dem das persönliche Erscheinen des Betroffenen nicht angeordnet wurde. Mit der Ladung wurde der Betroffene ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtigt, in Abwesenheit zu verhandeln, sofern der Termin nicht wahrgenommen wird. Eine Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen war entsprechend § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG, bzw. nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 232 StPO zulässig, denn die Anwesenheit des Betroffenen kann im Bußgeldverfahren nicht erzwungen werden. Insbesondere folgt aus § 71 OWiG i.V.m. § 412 StPO kein Verweis auf § 329 Abs. 3 StPO, so dass zwangsweise Vorführung oder ein Haftbefehl (richtigerweise) nicht in Betracht kommen.

Das vorliegende Urteil beruht mithin auf der nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen in Abwesenheit des Betroffenen geführten Verhandlung.

IV.

Eine Geldbuße in Höhe von € 240,00 ist angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen. Das Gericht hat dabei bedacht, dass gemäß § 17 Abs. 3 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist, der Vorwurf, der den Täter trifft, gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Verhältnisse und, dass der, auch für das Gericht verbindliche Bußgeldkatalog für einen Verkehrsverstoß der vorliegenden Art bei fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ein Regelbußgeld in Höhe von € 120,00 vorsieht. Hiervon abzuweichen besteht zunächst kein Anlass; Milderungsgründe, die es rechtfertigen würden, den für den Regelfall vorgesehenen Betrag zu unterschreiten, sind jedenfalls nicht gegeben. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Betroffene nichts gesagt, so dass auch insoweit keine Veranlassung besteht, von der Regelbuße des Bußgeldkatalogs abzuweichen.

Eine Verdoppelung der Regelbuße war demgegenüber aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 4a BKatV geboten. Hiernach ist bei vorsätzlicher Begehungsweise eines Tatbestandes des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist die Regelbuße zu verdoppeln. Eine darüber hinausgehende Erhöhung der Regelbuße aufgrund der Voreintragungen schien demgegenüber nicht geboten, denn die Voreintragungen werden bei der Bemessung der Dauer des Fahrverbots berücksichtigt.

Insoweit war ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten unter Gewährung der Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG zur Einwirkung auf den Betroffenen festzusetzen, da der Betroffene gemäß § 25 Abs.1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BKatV, 11.3.6 BKat beharrlich gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers verstoßen hat. Ein Fahrverbot kommt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Der vorliegende Verstoß liegt 9 Monate und 6 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung über eine Geldbuße wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h und gerade mal 2 Monate und 8 Tage nach Rechtskraft einer weiteren Entscheidung über eine Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h. Hierdurch hat der Betroffene im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG beharrlich gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführer verstoßen und dadurch ein solches Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr gezeigt, dass es der Denkzettel und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV ist dies bei erstmaliger Verhängung eines Fahrverbots in der Regel für die Dauer eines Monats anzuordnen. Im vorliegenden Fall schien es jedoch notwendig und geboten, ein zweimonatiges Fahrverbot zu verhängen. Grundlage dieser Entscheidung ist die Zusammenschau der nachstehenden Punkte:

Beim Betroffenen liegt nicht nur eine gemäß § 4 Abs. 2 BKatV maßgebliche Eintragung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 26 km/h binnen eines Jahres vor der Tat vor, sondern es sind innerhalb von etwa neun Monaten zwei Geschwindigkeitsverstöße geahndet worden, von denen einer eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 28 km/h zum Gegenstand hatte und der zweite – etwa zwei Monate vor der vorliegenden Tat eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h bei zulässigen 30 km/h, was immerhin auch eine Überschreitung der zulässige Höchstgeschwindigkeit um 70% darstellt. Dass der Betroffene sich von diesen Entscheidungen nicht von der vorliegenden Tat hat abhalten lassen, deutet darauf hin, dass die bloße Verhängung eines Bußgeldes nicht geeignet ist, ihn zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten.

Der vorliegende Verstoß erfolgte ausweislich der rechtskräftigen Feststellungen des ersten Urteils erster Instanz innerhalb einer Baustelle auf der Autobahn. Auf Autobahnbaustellen muss (auch außerhalb üblicher Arbeitszeiten) damit gerechnet werden, dass ein Baustellenbetrieb vorhanden ist, insbesondere, dass langsame Baustellenfahrzeuge auf die Fahrbahn einscheren oder Menschen in der Nähe der Fahrbahn sind. Zudem müssen diejenigen Verkehrsteilnehmer, die sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten, nicht damit rechnen, dass Fahrzeuge mit wesentlich höherer Geschwindigkeit fahren. Schließlich herrscht innerhalb einer Baustelle stets eine weniger übersichtliche Verkehrslage und es muss mit Hindernissen, Fahrbahnverengungen und Verschwenkungen der Fahrbahnen gerechnet werden. Fährt der Betroffene in dieser Situation mit einer wesentlich erhöhten Geschwindigkeit (42,5% über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) in die Baustelle, stellt dies eine ganz erhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer dar, die erkennen lässt, dass der Betroffene ein ganz außergewöhnliches Maß an Rücksichtslosigkeit walten lässt.

Bei der Bemessung der Dauer des Fahrverbots ist zudem zu berücksichtigen, dass der Betroffene, die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung in Ansehung der Baustelle vorsätzlich überschritten hat. Die Regelung des § 4 Abs. 2 BKatV geht von einer fahrlässigen Begehungsweise aus.

In der Zusammenschau der vorstehenden Punkte ergibt sich das Bild, dass der Betroffene sich durch zwei Mal verhängte Geldbußen nicht von der vorliegenden Tat hat abhalten lassen, im Gegenteil vorsätzlich mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit in die Baustelle eingefahren ist und dabei ganz bewusst eine Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer und etwaiger Bauarbeiter in Kauf nahm, nur um schneller voranzukommen. Auch die Erhöhung der Regelbuße von € 80,00 auf € 160,00 gemäß der am 02.09.2016 rechtskräftig gewordenen Entscheidung hat den Betroffenen nicht davon abgehalten, erneut zu schnell zu fahren. Es erschien daher notwendig und geboten, in besonderem Maße auf den Betroffenen einzuwirken. Soweit dieser dokumentiert hat, sich auch von erhöhten Geldbußen nicht beeindrucken zu lassen, war keine Grundlage für die Annahme ersichtlich, eine (weitere) Erhöhung der Regelbuße wegen der Voreintragungen bei Anordnung eines nur einmonatigen Fahrverbots als Regelfolge gemäß § 4 Abs. 2 BKatV könnte den Betroffenen künftig zu verkehrsgerechtem Verhalten anhalten. Deswegen hielt es das Gericht für geboten, es bei dem Bußgeld bei der nur nach § 4 Abs. 2 BKatV verdoppelten Regelbuße zu belassen und darüber hinaus ein auf zwei Monate verlängertes Fahrverbot zu verhängen.

Das Gericht war sich insoweit bewusst, dass es unter Erhöhung der Geldbuße von einer Anordnung eines Fahrverbotes hätte absehen können, hielt dies jedoch nicht für geboten. Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann, wenn wie hier ein Regelfall vorliegt, nur abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art oder eine erhebliche Härte die Ausnahme von der Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen. Für einen derartigen Ausnahmefall, also erhebliche Abweichungen vom Normalfall, gab es jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte.

V.

Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG und §§ 465, 473 StPO.

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