Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Geschwindigkeitsüberschreitung: Gericht verweigert Autofahrer Zugriff auf Messdaten
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was versteht man unter dem Akteneinsichtsrecht im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten?
- Welche Unterlagen können im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsmessung eingesehen werden?
- Was kann ein Betroffener tun, wenn ihm die Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen verweigert wird?
- Wann kann die Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Unterlagen erzwungen werden?
- Welche Rolle spielt das rechtliche Gehör in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Fall betrifft eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung, gemessen mit einem TraffiStar S330 Gerät.
- Der Betroffene verlangte Einsicht in spezifische Messunterlagen und die Beteiligung privater Unternehmen.
- Das Amtsgericht Freiburg lehnte diesen Antrag ab und verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße.
- Der Betroffene rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragte die Zulassung einer Rechtsbeschwerde.
- Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Anhörungsrüge zurück.
- Das Gericht entschied, da keine ausreichende Begründung vorlag, dass die Unterlagen für die Entscheidung unerlässlich waren.
- Die Entscheidung unterstreicht die Abwägung zwischen dem Schutz sensibler Daten und dem Recht auf Einsicht zur fairen Verteidigung.
- Für den Betroffenen bedeutet dies, dass die Chancen auf eine erfolgreiche Beschwerde ohne starke Begründung gering sind.
- Gerichte setzen hohe Anforderungen an die Notwendigkeit der Einsichtnahme in nicht bei den Akten befindliche Unterlagen.
Geschwindigkeitsüberschreitung: Gericht verweigert Autofahrer Zugriff auf Messdaten
Jeder kennt das Gefühl, im Unklaren gelassen zu werden, wenn es um wichtige Informationen geht. In rechtlichen Auseinandersetzungen ist dies besonders frustrierend, denn oft sind es gerade die Details, die den entscheidenden Unterschied machen. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist das Recht auf Einsicht in Beweismittel, insbesondere wenn es um technische Daten geht. Im Fokus stehen dabei häufig Messunterlagen, die nicht zwangsläufig Bestandteil der Akten sind – denkbar ist beispielsweise, dass es sich um internen Daten eines Unternehmens handelt. Doch wie weit reicht eigentlich das Recht auf Einsicht? Wann ist ein Einblick in solche Unterlagen notwendig, um eine gerechte Entscheidung zu ermöglichen?
Wer vor Gericht um sein Recht kämpft, möchte mit allen verfügbaren Informationen ausgestattet sein, um sich bestmöglich zu verteidigen. Doch nicht jede Information ist automatisch zugänglich – gerade wenn es um sensible Daten geht, müssen Abwägungen zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem Recht auf faire Prozessführung gefunden werden. Dieser Konflikt ist insbesondere bei der Offenlegung von Messunterlagen relevant, die weder im Eigentum noch im Besitz der Partei liegen, die Einsicht begehrt. Wie Gerichte mit diesem Spannungsverhältnis umgehen und die Grenzen des Einsichtsrechts ziehen, wird im Folgenden anhand eines konkreten Fallbeispiels erläutert.
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Der Fall vor Gericht
Urteil zur Einsicht in Messunterlagen bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Der Fall befasst sich mit einem Betroffenen, der wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Messgerät vom Typ TraffiStar S330 des Herstellers Jenoptik Robot GmbH. Das Amtsgericht Freiburg verurteilte den Betroffenen am 6. Dezember 2022 zu einer Geldbuße von 90 Euro.
Der Betroffene legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein und beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde. In seiner Begründung rügte er unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rüge bezog sich darauf, dass das Amtsgericht seinen Antrag auf Einsicht in bestimmte Unterlagen abgelehnt hatte. Bei den gewünschten Unterlagen handelte es sich um die Statistik-/Logdatei zur Messreihe, den Public Key der Messanlage sowie Informationen über eine mögliche Beteiligung privater Unternehmen an der Geschwindigkeitsmessung. Der Betroffene hatte in Verbindung mit diesem Einsichtsantrag auch einen Aussetzungsantrag gestellt.
Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
Das Oberlandesgericht Karlsruhe befasste sich als nächsthöhere Instanz mit dem Fall. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 wies der Senat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Das Gericht sah offenbar keinen Grund, die Entscheidung des Amtsgerichts in Zweifel zu ziehen oder eine weitergehende rechtliche Überprüfung zuzulassen.
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Betroffenen
Der Betroffene gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden. Er erhob eine Anhörungsrüge und legte zusätzlich eine Gegenvorstellung ein. Mit diesen Rechtsmitteln versuchte er, die Entscheidung des Oberlandesgerichts anzufechten und möglicherweise doch noch eine Zulassung seiner Rechtsbeschwerde zu erreichen.
Endgültige Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte nun erneut über den Fall zu entscheiden. In seinem Beschluss vom 25. April 2024 wies das Gericht sowohl die Anhörungsrüge als auch die Gegenvorstellung des Betroffenen zurück. Damit bestätigte das Oberlandesgericht seine vorherige Entscheidung und ließ keine weiteren Rechtsmittel zu.
Das Gericht auferlegte dem Betroffenen zudem die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Dies bedeutet, dass der Betroffene für die durch seine erneute Anrufung des Gerichts entstandenen Kosten aufkommen muss.
Mit dieser Entscheidung ist der Rechtsweg für den Betroffenen in dieser Angelegenheit erschöpft. Die ursprüngliche Verurteilung zu einer Geldbuße von 90 Euro wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung bleibt damit rechtskräftig bestehen. Ebenso bleibt es bei der Ablehnung seines Antrags auf Einsicht in die zusätzlichen Messunterlagen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt, dass Betroffene bei Geschwindigkeitsüberschreitungen keinen generellen Anspruch auf Einsicht in detaillierte Messunterlagen haben. Die Gerichte sehen solche Anträge offenbar als nicht notwendig für einen fairen Prozess an, solange keine konkreten Zweifel an der Messung bestehen. Dies stärkt die Effizienz der Justiz bei Routinefällen, schränkt aber möglicherweise die Verteidigungsmöglichkeiten der Betroffenen ein.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil unterstreicht, dass der Zugang zu zusätzlichen Messdaten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht selbstverständlich ist. Auch wenn Sie das Gefühl haben, dass bestimmte Informationen für Ihre Verteidigung wichtig sind, liegt die Entscheidung über deren Relevanz beim Gericht. Es kann durchaus sein, dass Ihr Antrag auf Einsicht abgelehnt wird, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die vorhandenen Beweise ausreichen. Das bedeutet nicht, dass Sie aufgeben sollten. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um Ihre individuellen Möglichkeiten auszuloten. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Akteneinsicht einzuschätzen und Sie im weiteren Verfahren unterstützen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie stehen vor einem Verfahren und möchten wissen, welche Informationen Ihnen zustehen? Akteneinsichtsrecht spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Wie Sie Einblick in die Akten erhalten, welche Unterlagen Ihnen zustehen und welche Rechte Sie im Verfahren haben, erfahren Sie in unseren FAQs.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was versteht man unter dem Akteneinsichtsrecht im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten?
- Welche Unterlagen können im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsmessung eingesehen werden?
- Was kann ein Betroffener tun, wenn ihm die Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen verweigert wird?
- Wann kann die Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Unterlagen erzwungen werden?
- Welche Rolle spielt das rechtliche Gehör in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen?
Was versteht man unter dem Akteneinsichtsrecht im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten?
Das Akteneinsichtsrecht im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten ist ein fundamentales Recht des Betroffenen im Bußgeldverfahren. Es ermöglicht dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger, Einblick in die behördlichen Unterlagen zu nehmen, die der Bußgeldbehörde oder dem Gericht vorliegen.
Dieses Recht basiert auf dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit. Es stellt sicher, dass der Betroffene alle relevanten Informationen erhält, um sich angemessen verteidigen zu können. Die Akteneinsicht umfasst sämtliche Dokumente und Beweismittel, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen. Dazu gehören beispielsweise Messprotokoll, Eichschein des Messgeräts, Schulungsnachweise des Messpersonals sowie Fotos oder Videoaufnahmen der Verkehrssituation.
Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich nicht nur auf die bei den Akten befindlichen Unterlagen, sondern auch auf weitere relevante Dokumente. Dies können etwa Bedienungsanleitungen von Messgeräten, Wartungsprotokolle oder technische Dokumentationen sein. Die Behörde ist verpflichtet, dem Betroffenen Zugang zu allen entscheidungsrelevanten Informationen zu gewähren, auch wenn diese nicht unmittelbar in der Akte enthalten sind.
Die Bedeutung des Akteneinsichtsrechts zeigt sich besonders bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsmessungen. Durch die Einsicht in technische Details und Verfahrensabläufe kann der Betroffene mögliche Fehlerquellen oder Unregelmäßigkeiten identifizieren und gegebenenfalls Einwände erheben.
Es ist wichtig zu betonen, dass das Akteneinsichtsrecht nicht automatisch gewährt wird. Der Betroffene oder sein Rechtsanwalt muss die Einsicht aktiv beantragen. Die Behörde ist dann verpflichtet, die Einsicht zeitnah zu ermöglichen. In der Praxis erfolgt die Akteneinsicht häufig in den Räumlichkeiten der Bußgeldbehörde oder des Gerichts. Alternativ können Kopien der relevanten Unterlagen angefordert werden.
Die Verweigerung der Akteneinsicht kann einen erheblichen Verfahrensfehler darstellen und zur Einstellung des Verfahrens führen. Dies unterstreicht die zentrale Bedeutung dieses Rechts für ein faires Bußgeldverfahren. Es ermöglicht dem Betroffenen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Detail zu prüfen und eine fundierte Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen.
Das Akteneinsichtsrecht dient nicht nur der Verteidigung des Betroffenen, sondern trägt auch zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit behördlicher Entscheidungen bei. Es stärkt das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit und die Fairness des Bußgeldverfahrens.
Für den Betroffenen ist es ratsam, von diesem Recht Gebrauch zu machen, insbesondere wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids bestehen. Die sorgfältige Prüfung der Akten kann wertvolle Hinweise für eine mögliche Verteidigung liefern und in manchen Fällen sogar zur Aufhebung des Bußgeldbescheids führen.
Welche Unterlagen können im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsmessung eingesehen werden?
Bei einer Geschwindigkeitsmessung haben Betroffene grundsätzlich das Recht, Einsicht in verschiedene relevante Unterlagen zu nehmen. Dies umfasst zunächst das Messprotokoll, welches detaillierte Angaben zur konkreten Messung enthält. Darin sind üblicherweise Informationen wie Ort und Zeit der Messung, die gemessene Geschwindigkeit sowie technische Details zum verwendeten Messgerät vermerkt.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Einsichtnahme in die sogenannte Lebensakte des Messgeräts. Diese dokumentiert wichtige Ereignisse im „Leben“ des Geräts ab der letzten Eichung. Dazu gehören insbesondere Wartungs- und Reparaturprotokolle sowie Aufzeichnungen über Software-Updates. Diese Unterlagen können Aufschluss darüber geben, ob das Gerät zum Zeitpunkt der Messung ordnungsgemäß funktionierte.
Auch die Bedienungsanleitung des Messgeräts kann für die Verteidigung relevant sein. Sie enthält Informationen zur korrekten Handhabung und kann Hinweise auf mögliche Fehlerquellen liefern. Betroffene haben das Recht, diese einzusehen.
Von besonderem Interesse sind häufig auch die Rohmessdaten. Dabei handelt es sich um die unverarbeiteten Daten, die das Messgerät erfasst hat. Allerdings werden diese nicht von allen Geräten gespeichert. Sofern Rohmessdaten vorhanden sind, müssen sie auf Antrag zugänglich gemacht werden.
Die Eichscheine und Zulassungsurkunden des Messgeräts gehören ebenfalls zu den einsehbaren Unterlagen. Sie belegen, dass das Gerät den gesetzlichen Anforderungen entspricht und regelmäßig überprüft wurde.
In manchen Fällen kann auch die Einsicht in Schulungsnachweise der Messbeamten relevant sein. Diese dokumentieren, dass das Personal im Umgang mit dem Messgerät geschult wurde.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Behörden nicht verpflichtet sind, Unterlagen zu erstellen oder aufzubewahren, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nur auf tatsächlich vorhandene Dokumente.
Die Einsichtnahme in diese Unterlagen ermöglicht es Betroffenen, die Korrektheit der Messung zu überprüfen und mögliche Fehlerquellen zu identifizieren. Dies kann für die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren von entscheidender Bedeutung sein.
Was kann ein Betroffener tun, wenn ihm die Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen verweigert wird?
Wird einem Betroffenen die Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen verweigert, stehen ihm verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um sein Einsichtsrecht durchzusetzen. Zunächst sollte er schriftlich einen förmlichen Antrag auf Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde oder Stelle stellen. Darin muss er sein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen und begründen. Lehnt die Behörde den Antrag ab, kann der Betroffene Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei der Behörde eingehen.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klage muss ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids eingereicht werden. Das Gericht prüft dann, ob die Verweigerung der Akteneinsicht rechtmäßig war oder ob dem Betroffenen ein Einsichtsrecht zusteht.
In dringenden Fällen kann der Betroffene auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht stellen. Damit kann er vorläufig Einsicht in die Unterlagen erhalten, bis in der Hauptsache entschieden wird. Voraussetzung ist, dass ohne die sofortige Einsichtnahme schwere und unzumutbare Nachteile drohen.
Bei der Verweigerung von Einsichtsrechten in Prüfungsakten oder Bewerbungsunterlagen im Hochschulbereich ist der Verwaltungsrechtsweg ebenfalls eröffnet. Hier besteht ein besonders schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Einsichtnahme, um etwa die Bewertung einer Prüfungsleistung nachvollziehen zu können. Eine pauschale Verweigerung der Akteneinsicht ist in diesen Fällen in der Regel unzulässig.
Auch im privatrechtlichen Bereich, etwa bei der Einsichtnahme in Patientenakten, können Betroffene ihr Recht notfalls gerichtlich durchsetzen. Hier wäre der Zivilrechtsweg zum zuständigen Amts- oder Landgericht eröffnet. Der Patient kann auf Einsichtnahme klagen, wenn der Arzt oder das Krankenhaus die Herausgabe der Unterlagen verweigert.
Bei der Verweigerung der Einsicht in Verwaltungsunterlagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter kann der betroffene Eigentümer ebenfalls den Rechtsweg beschreiten. Er muss dann allerdings gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband klagen, nicht gegen den Verwalter persönlich.
In jedem Fall ist es ratsam, die Verweigerung der Einsichtnahme schriftlich bestätigen zu lassen. So kann der Betroffene im weiteren Verfahren nachweisen, dass und wann ihm die Einsicht verweigert wurde. Zudem sollte er alle Fristen im Blick behalten, um keine Rechtsmittel zu versäumen.
Grundsätzlich gilt: Das Recht auf Einsichtnahme in behördliche Unterlagen ist ein wichtiges Bürgerrecht. Es dient der Transparenz und Kontrolle behördlichen Handelns. Eine Verweigerung muss daher stets gut begründet sein und einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Betroffene sollten sich von einer pauschalen Ablehnung nicht abschrecken lassen, sondern ihre Rechte konsequent einfordern.
Wann kann die Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Unterlagen erzwungen werden?
Die Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Unterlagen kann unter bestimmten Umständen erzwungen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Unterlagen für die Verteidigung des Beschuldigten oder Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind.
Ein wichtiger Grundsatz im deutschen Strafprozessrecht ist das Recht auf ein faires Verfahren. Dieses Recht umfasst auch den Anspruch auf Akteneinsicht, der in § 147 der Strafprozessordnung (StPO) verankert ist. Allerdings bezieht sich dieser Paragraph zunächst nur auf die bei den Akten befindlichen Unterlagen.
Für Unterlagen, die sich nicht bei den Akten befinden, gelten besondere Regelungen. Die Einsicht in solche Dokumente kann erzwungen werden, wenn sie für die Verteidigung relevant sind und ihre Vorenthaltung das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die entlastende Informationen enthalten könnten.
Ein typisches Beispiel sind Messunterlagen bei Geschwindigkeitsübertretungen. Wenn diese Unterlagen nicht vollständig in den Akten enthalten sind, kann die Verteidigung unter Umständen ihre Offenlegung verlangen. Dies ist besonders relevant, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Zuverlässigkeit der Messung bestehen.
Die Gerichte prüfen in solchen Fällen, ob die angeforderten Unterlagen tatsächlich für die Verteidigung erforderlich sind. Dabei wird abgewogen zwischen dem Interesse des Beschuldigten an einer effektiven Verteidigung und möglichen entgegenstehenden Interessen, wie etwa dem Schutz von Betriebsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage der Verhältnismäßigkeit. Die Anforderung zusätzlicher Unterlagen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs und der potenziellen Bedeutung der Unterlagen für die Verteidigung stehen.
In der Praxis kann die Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Unterlagen durch einen Beweisantrag oder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO erzwungen werden. Das Gericht muss dann über diesen Antrag entscheiden und gegebenenfalls die Vorlage der Unterlagen anordnen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Einsicht in zusätzliche Unterlagen kein automatisches Recht ist. Sie muss in jedem Einzelfall begründet und ihre Notwendigkeit für die Verteidigung dargelegt werden. Gerichte prüfen solche Anträge sorgfältig und wägen die verschiedenen Interessen gegeneinander ab.
Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Bedeutung des Einsichtsrechts in nicht bei den Akten befindliche Unterlagen zunehmend anerkannt. Dies spiegelt die wachsende Bedeutung des Rechts auf ein faires Verfahren und die Stärkung der Verteidigungsrechte wider.
Für die Verteidigung ist es daher von großer Bedeutung, frühzeitig zu prüfen, ob alle relevanten Unterlagen in den Akten enthalten sind. Fehlen wichtige Dokumente, sollte umgehend ein entsprechender Antrag gestellt werden. Je früher im Verfahren dies geschieht, desto größer sind die Chancen auf Erfolg.
Die Möglichkeit, Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Unterlagen zu erzwingen, stellt einen wichtigen Mechanismus dar, um die Waffengleichheit im Strafprozess zu gewährleisten. Sie trägt dazu bei, dass alle relevanten Informationen in das Verfahren eingebracht werden können und somit eine umfassende und faire Beurteilung des Sachverhalts ermöglicht wird.
Welche Rolle spielt das rechtliche Gehör in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen?
Das rechtliche Gehör nimmt eine zentrale Stellung in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen ein. Es stellt ein fundamentales Recht des Betroffenen dar und ist im Grundgesetz verankert. Dieses Recht gewährleistet, dass der Beschuldigte die Möglichkeit erhält, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und seine Sichtweise darzulegen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen bedeutet dies konkret, dass die Behörde dem Betroffenen die Gelegenheit geben muss, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Betroffene muss über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen informiert werden und die Möglichkeit erhalten, sich zu verteidigen. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Behörde ist verpflichtet, die Einlassungen des Betroffenen zu berücksichtigen und in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Ein wesentlicher Aspekt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Akteneinsicht. Der Betroffene oder sein Verteidiger haben das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Dies umfasst alle für das Verfahren relevanten Unterlagen, einschließlich der Messunterlagen bei Geschwindigkeitsübertretungen. Die Einsichtnahme ermöglicht es dem Betroffenen, die gegen ihn vorliegenden Beweise zu prüfen und gegebenenfalls zu entkräften.
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs dient nicht nur der Wahrung der Rechte des Betroffenen, sondern auch der Wahrheitsfindung und der Sicherstellung eines fairen Verfahrens. Durch die Möglichkeit zur Stellungnahme können Missverständnisse ausgeräumt und zusätzliche relevante Informationen in das Verfahren eingebracht werden. Dies trägt dazu bei, dass die Behörde eine fundierte und gerechte Entscheidung treffen kann.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann schwerwiegende Folgen haben. Wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme verwehrt oder werden ihm relevante Informationen vorenthalten, kann dies zur Aufhebung des Bußgeldbescheids führen. Die Missachtung des rechtlichen Gehörs stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage stellt.
Im Kontext von Verkehrsverstößen ist das rechtliche Gehör besonders relevant bei technischen Messverfahren, wie Geschwindigkeits- oder Abstandsmessungen. Der Betroffene hat das Recht, die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Messung zu hinterfragen. Dazu gehört auch das Recht, Einsicht in die Messunterlagen zu nehmen, selbst wenn diese nicht standardmäßig Bestandteil der Verfahrensakte sind. Dies ermöglicht es dem Betroffenen, die Messung auf mögliche Fehler oder Ungenauigkeiten zu überprüfen.
Die Reichweite des Einsichtsrechts erstreckt sich auf alle für die Beurteilung des Vorwurfs relevanten Unterlagen. Dies umfasst nicht nur die unmittelbaren Messergebnisse, sondern auch Informationen zur Funktionsweise des Messgeräts, Eichprotokolle und Schulungsnachweise des Messpersonals. Die Behörde ist verpflichtet, diese Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, um eine effektive Verteidigung zu ermöglichen.
Das rechtliche Gehör in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen stellt sicher, dass der Betroffene nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird, sondern als Rechtssubjekt aktiv am Verfahren teilnehmen kann. Es dient dem Schutz vor willkürlichen Entscheidungen und trägt zur Akzeptanz behördlicher Maßnahmen bei. Die konsequente Gewährung des rechtlichen Gehörs ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und gewährleistet die Fairness des Verfahrens.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Akteneinsichtsrecht: Das Akteneinsichtsrecht ermöglicht es Betroffenen in Bußgeldverfahren, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Es umfasst alle Dokumente, die dem Gericht vorliegen und für die Entscheidung relevant sind. Typischerweise gehören dazu Messprotokoll, Eichschein und Schulungsnachweise des Messbeamten. Das Recht dient der Wahrung eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK. Allerdings können bestimmte Unterlagen aus Gründen des Datenschutzes oder der Geheimhaltung ausgenommen sein. Bei Verweigerung der Akteneinsicht kann ein Antrag beim Gericht gestellt werden.
- Anhörungsrüge: Die Anhörungsrüge ist ein Rechtsbehelf, mit dem Verfahrensbeteiligte geltend machen können, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Sie kann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung beim entscheidenden Gericht eingelegt werden. Ziel ist es, eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der Entscheidung zu erreichen. Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übersehen oder nicht berücksichtigt hat. Sie dient nicht dazu, die inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung anzugreifen.
- Gegenvorstellung: Die Gegenvorstellung ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem ein Verfahrensbeteiligter das Gericht auffordert, eine getroffene Entscheidung nochmals zu überdenken. Sie ist gesetzlich nicht geregelt, aber in der Rechtsprechung anerkannt. Eine Gegenvorstellung kann eingelegt werden, wenn neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht werden können. Sie hat keine aufschiebende Wirkung und unterbricht keine Fristen. Die Erfolgsaussichten sind in der Regel gering, da Gerichte selten von ihren Entscheidungen abweichen.
- Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im Ordnungswidrigkeitenrecht, das der Überprüfung von Entscheidungen auf Rechtsfehler dient. Sie kann nur eingelegt werden, wenn sie zugelassen wird, was bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts der Fall ist. Die Zulassung muss beantragt werden. Im Gegensatz zur Berufung findet keine neue Tatsachenverhandlung statt. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft nur die Rechtsanwendung. Bei Erfolg wird die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
- Aussetzungsantrag: Ein Aussetzungsantrag zielt darauf ab, ein laufendes Verfahren vorübergehend zu unterbrechen. Im Bußgeldverfahren kann er gestellt werden, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, die in einem anderen Verfahren geklärt wird. Der Antrag muss begründet werden und darlegen, warum die Aussetzung notwendig ist. Das Gericht hat einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung. Eine Aussetzung kann auch angeordnet werden, um weitere Beweise zu erheben. Sie dient der Verfahrensökonomie und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen.
- Public Key: Der Public Key ist ein öffentlicher Schlüssel in der asymmetrischen Kryptographie, der zur Verschlüsselung von Daten und zur Verifizierung digitaler Signaturen verwendet wird. Bei Geschwindigkeitsmessgeräten dient er der Sicherstellung der Datenintegrität. Messdaten werden mit einem privaten Schlüssel signiert und können mit dem öffentlichen Schlüssel überprüft werden. Dies gewährleistet, dass die Messdaten nicht manipuliert wurden. Die Einsicht in den Public Key kann für die Verteidigung relevant sein, um die Authentizität der Messdaten zu prüfen. Allerdings ist die Offenlegung umstritten, da sie potenzielle Sicherheitsrisiken bergen kann.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 244 StPO (Recht auf Beweisantrag und -aufnahme): Betroffene haben das Recht, Beweisanträge zu stellen, um Tatsachen zu beweisen, die für ihre Verteidigung relevant sind. Im konkreten Fall hat der Betroffene einen Beweisantrag auf Einsicht in Messunterlagen gestellt, um die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung zu überprüfen.
- § 145 StPO (Beweiserhebung und Beweiswürdigung): Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung, welche Beweise es erhebt und wie es diese würdigt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass die Einsicht in die beantragten Messunterlagen nicht notwendig ist, um den Sachverhalt aufzuklären.
- Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (Recht auf ein faires Verfahren): Jeder Angeklagte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und alle für seine Verteidigung notwendigen Beweismittel beizubringen. Der Betroffene hat argumentiert, dass ihm dieses Recht durch die Ablehnung seines Beweisantrags verwehrt wurde.
- § 46 OWiG (Ordnungswidrigkeitenverfahren): Das Ordnungswidrigkeitenverfahren regelt das Verfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen. Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene nach diesem Verfahren zu einer Geldbuße verurteilt.
- § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG (Rechtsbeschwerde): Eine Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist und die Rechtsbeschwerde daher nicht zugelassen wird.
Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 2 ORbs 35 Ss 425/23 – Beschluss vom 25.04.2024
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Betroffenen werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge trägt der Betroffene.
Gründe
A.
Wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei die Messung mit einem Messgerät vom Typ TraffiStar S330 des Herstellers Jenoptik Robot GmbH erfolgte, verurteilte das Amtsgericht Freiburg den Betroffenen mit Urteil vom 6.12.2022 zu der Geldbuße von 90 €. Seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründete der Betroffene u.a. mit einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der in der amtsrichterlichen Zurückweisung seines Antrags, ihm Einsicht in näher bezeichnete Unterlagen – u.a. die Statistik-/Logdatei zur Messreihe und den Public Key der Messanlage sowie Informationen über die Beteiligung privater Unternehmen an der Geschwindigkeitsmessung – zu verschaffen, und eines daran anknüpfenden Aussetzungsantrags gesehen wurde. Der Senat verwarf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 31.10.2023 als unbegründet.
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Dabei hat der Senat die amtsgerichtliche Zurückweisung des Antrags, der Anknüpfungspunkt der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör war, zwar in dem Sinn als willkürlich erachtet, dass er ohne eine nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung erfolgte und unter Berücksichtigung des Inhalts der gesetzlichen Regelung nicht mehr verständlich war. Gleichwohl hat der Senat eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör mit unterschiedlicher Begründung verneint. Hinsichtlich Statistik-/Logdatei und Public Key ging der Senat auf der Grundlage der Urteilsgründe davon aus, dass der im amtsgerichtlichen Verfahren mit der Überprüfung der Messung beauftragte technische Sachverständige alle für die Bewertung relevanten Daten und Unterlagen bei seinem Gutachten berücksichtigt hatte, und hat deshalb ausgeschlossen, dass die Überlassung der begehrten Informationen zur Aufdeckung einer Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung hätten führen können. Soweit dem Betroffenen nach seiner Darstellung die Auskunft über die Einschaltung privater Unternehmen versagt wurde, hat der Senat unter Anknüpfung an obergerichtliche Rechtsprechung auch dieser behaupteten Verweigerung die Entscheidungserheblichkeit abgesprochen, weil bei einer fest installierten Geschwindigkeitsmessanlage – wie dem hier verwendeten Typ – von vornherein nur die – zulässige – Beteiligung beim Auslesen und Auswerten der Messdaten in Betracht kommt und das Amtsgericht sich im Übrigen mit Hilfe des technischen Sachverständigen von der Authentizität der Messdaten rechtsfehlerfrei überzeugt hatte.
Mit am 15.11.2023 eingegangenem Verteidigerschriftsatz erhob der Betroffene Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung, mit der die Annahme des Senats, dass es sich bei der Annahme des Senats, dass dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten auch die Statistik-/Logdatei des Messgeräts und der Public Key zugrunde gelegen seien, um eine Überraschungsentscheidung handle. Zudem vertritt er unter Berufung auf Rechtsprechung des baden-württembergischen Verfassungsgerichtshofs die Auffassung, dass ihm auf seinen Antrag die begehrten Unterlagen trotz der unter Heranziehung eines Sachverständigen erfolgten gerichtlichen Prüfung zur Verfügung zu stellen gewesen seien. Schließlich beanstandete er, dass der Senat seinen Vortrag zur Relevanz der Einschaltung privater Unternehmen auch bei der Aufbereitung oder Auswertung der Daten nicht berücksichtigt habe.
Der Senat hat die Einwendungen zum Anlass genommen, beim Gerätehersteller nachzufragen, ob das bei der Messung verwendete Gerät eine Statistikdatei erstellt und ggf. welche Daten in dieser Datei erfasst werden. Die Jenoptik GmbH hat dies mit Schreiben vom 4.3.2024 dahingehend beantwortet, dass es sich bei den von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messsystemen Speedophot, MULTANOVA 6F, TraffiPhot S und TraffiStar S 330 um halb-analoge Messsysteme handelt, die keine Statistikdaten speichern; auch die bei den Geräten verwendete digitale Kamera wird lediglich zur Anfertigung der fotografischen Aufnahmen genutzt, ohne Rohdaten speichern zu können. Dieses Schreiben wurde dem Verteidiger am 13.3.2024 mittels Telefax bekanntgemacht. Nach Einsichtnahme in die Akten ging am 3.4.2024 ein weiterer Verteidigerschriftsatz ein, mit dem der Anspruch auf die Überlassung des Public Key bekräftigt wurde und nunmehr – erstmals – auch weitere Teile der Senatsentscheidung vom 31.10.2023 beanstandet wurden.
B.
Die Anhörungsrüge ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
I. Hinsichtlich der im Verteidigerschriftsatz vom 3.4.2024 vorgebrachten Einwendungen, die nicht allein der Verdeutlichung und Ergänzung des im Schriftsatz vom 15.11.2023 gemachten Vorbringens dienen, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil es insoweit entgegen §§ 46 Abs. 1 OWiG, 356a Satz 2 und 3 StPO an dem gebotenen Vorbringen und dessen Glaubhaftmachung zur Einhaltung der sich aus § 356a Satz 1 StPO ergebenden Wochenfrist fehlt.
II. Die Prüfung der im Verteidigerschriftsatz vom 15.11.2023 zur Begründung der Anhörungsrüge erhobenen Einwendungen führt nach der Bewertung des Senats nicht zu dem Ergebnis, dass er bei seiner Entscheidung vom 31.10.2023 den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
1. Zu der die Ausführungen zur Statistik-/Logdatei betreffenden Ausführungen (2 d aa des Senatsbeschlusses vom 31.01.2023) betreffenden Beanstandung ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der Auskunft des Geräteherstellers feststeht, dass das Messgerät eine solche Datei überhaupt nicht erstellt, weshalb sich die Verweigerung der Herausgabe als nicht entscheidungsrelevant erweist. Soweit im Verteidigerschriftsatz vom 3.4.2024 nunmehr auch die Herausgabe – bloß vermuteter – händisch erstellter statistischer Daten begehrt wird, geht dies über den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag hinaus, der sich nach seinem Inhalt lediglich auf vom Messgerät generierte Daten bezog. Im Übrigen hält der Senat an der im Beschluss vom 31.10.2023 vorgenommenen Bewertung, dass solchen statistischen Daten ohne Bezug zur Einzelmessung Entscheidungsrelevanz zukommen kann, auf der Grundlage der dazu von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgegebenen Stellungnahmen, zuletzt vom 13.12.2023 (abrufbar unter https://doi.org/10.7795/520.20231214) im Anschluss an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 27.10.2022 (VGH B 57/21 = DAR 2023, 27; ebenso OLG Koblenz NZV 2021, 201) nicht mehr fest.
2. Hinsichtlich des vom Betroffenen weiter begehrten öffentlichen Schlüssels (Public Key) für die Messdatei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens an seiner dazu im Beschluss vom 31.10.2023 (unter 2 d aa) geäußerten Rechtsauffassung fest.
a) Dafür ist zunächst in den Blick zu nehmen, welche Funktion und Bedeutung des öffentlichen Schlüssel zukommt. In einer Stellungnahme des Physikalisch-Technischen Bundesamts (PTB) vom 17.1.2019 ist dazu ausgeführt: „Die signierten Falldateien gelten als unveränderliche Beweismittel. Diese können vom Überwachungsgerät abgerufen werden. Mit Hilfe des von der PTB geprüften Referenz-Auswerteprogramms […] können die Falldateien auf einem PC visualisiert werden. Bevor allerdings der Inhalt der Falldatei visualisiert wird, prüft das Referenz-Auswerteprogramm zusammen mit dem öffentlichen Schlüssel des Überwachungsgerätes, ob der in der digitalen Signatur verborgene Hashwert der Falldatei mit dem aktuell vom Referenz-Auswerteprogramm berechneten Hashwert der Falldatei übereinstimmt. Wenn diese Übereinstimmung gefunden werden kann, dann ist bewiesen, dass die Falldatei vom betrachteten Überwachungsgerät stammt (Authentizität) und unverfälscht vorliegt (Integrität).“
b) Dass der öffentliche Schlüssel Relevanz für die Überprüfung der Messdaten besitzt, ist deshalb in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (zuletzt OLG Bremen, Beschluss vom 20.10.2023 – 1 ORbs 25/23, juris). Insoweit ergibt sich indes aus den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung, dass die Authentizität dieser Daten vom Tatrichter mit Hilfe des dazu zugezogenen technischen Sachverständigen überprüft und bejaht wurde. Dies ist ohne Prüfung des Public Key nicht möglich; dass die gerichtliche Prüfung unter Einschaltung des Sachverständigen ohne diese Prüfung erfolgt wäre, wird auch nicht vom Betroffenen behauptet.
c) Soweit der Betroffene unter Berufung auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.1.2023 (1 VB 38/18 = Die Justiz 2023, 155) der Auffassung ist, dass ihm der öffentliche Schlüssel für die Messdatei trotz der gerichtlichen Prüfung der Authentizität der Messdatei, für die der öffentliche Schlüssel allein benötigt wird, zu eigenständiger Überprüfung zur Verfügung zu stellen gewesen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
aa) Er verkennt dabei nicht, dass der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 16.1.2023 dem dortigen Beschwerdeführer einen Anspruch auf Überlassung von Messunterlagen – im vom Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall: Wartungs- und Reparaturnachweise – zuerkannt hat, obwohl diese vom Gericht auf der Grundlage eines dazu eingeholten Sachverständigengutachtens als nicht entscheidungsrelevant bewertet worden waren.
bb) Soweit sich der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Herleitung dieses Anspruchs auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18 = NJW 2021, 455), beruft, ist aber nicht ausreichend in den Blick genommen, dass Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich die Frage war, inwieweit der Betroffene Anspruch auf die Überlassung von Informationen hat, zu deren Überprüfung das Gericht bei Einsatz eines sogenannten standardisierten Messverfahrens unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht verpflichtet ist und die deshalb nicht zu den Akten genommen wurden, sie sich hingegen nicht mit der Frage befasst, inwieweit diese Informationen dem Betroffenen auch dann zu selbständiger Prüfung zu überlassen sind, wenn die begehrten Informationen Gegenstand der gerichtlichen Prüfung in der Hauptverhandlung waren.
cc) Insoweit ist zunächst daran festzuhalten, dass nach der gesetzlichen Regelung Grundlage der Urteilsfindung die gerichtliche Hauptverhandlung ist (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 261 StPO), die deshalb nach dem Verfahrensrecht der zentrale Ort für die Klärung des Tatvorwurfs und die Prüfung der Beweismittel ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf eigenständige Prüfung von Beweismitteln außerhalb der Hauptverhandlung lässt sich dagegen weder aus den Verfahrensregelungen im Ordnungswidrigkeitengesetz und der – über § 71 Abs. 1 StPO subsidiär geltenden – Strafprozessordnung noch aus Verfassungsrecht herleiten. Der Angeklagte hat weder ein Recht auf eigene Befragung von Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung noch sind ihm etwa DNA-Spuren zu eigener Untersuchung zu überlassen. Der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zu sachgerechter Ausübung der ihnen von der Verfahrensordnung eingeräumten Rechte in die Lage versetzt (BVerfG a.a.O. [Rn. 50] m.w.N.). Bei der Erhebung von Beweisen verlangt dies eine Verfahrensgestaltung, bei der die Verfahrensbeteiligten die gerichtliche Prüfung nachvollziehen und sich an ihr aktiv beteiligen können; soweit sie dazu auf Informationen, über die das Gericht verfügt, angewiesen sind, sind ihnen diese zur Verfügung zu stellen.
dd) Bei Anwendung dieses Maßstabs erschließt sich dem Senat jedoch unter Berücksichtigung der auf die Authentizitätsprüfung beschränkten Funktion des öffentlichen Schlüssels nicht, inwieweit der Betroffene zur Ausübung seiner Verteidigungsrechte bei der gerichtlichen Prüfung der Authentizität der Falldatei darauf angewiesen sein soll, dass ihm der öffentliche Schlüssel zuvor zur Verfügung gestellt wird. Denn die – im vorliegenden Verfahren vom beauftragten technischen Sachverständigen vorgenommene – Authentizitätsprüfung beschränkt sich insoweit auf einen Abgleich des bei der Erstellung der Messdatei im Zusammenwirken von geheimem (= im Messgerät bzw. der Messdatei selbst gespeicherten Private Key) und öffentlichem Schlüssel generierten Hashwerts mit dem aus der Messdatei mit Hilfe des öffentlichen Schlüssels gebildeten Hashwert. Eine weitergehende Prüfung und zusätzlicher Erkenntnisgewinn ist auch dem Betroffenen mit Hilfe des öffentlichen Schlüssels nicht möglich.
3. Bezüglich der weiteren Beanstandung, die die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 31.10.2023 zur begehrten Auskunft zur Einschaltung privater Unternehmen betrifft (unter 2 d gg), ist die Anhörungsrüge ebenfalls unbegründet. Denn der Senat hat sich mit dem Vorbringen des Betroffenen dazu ausdrücklich auseinandergesetzt, ist aber – wie im Beschluss vom 31.10.2023 näher ausgeführt – zu der Auffassung gelangt, dass die vorliegend allein in Betracht kommende Einschaltung Privater bei der bloßen Aufbereitung und Auswertung der (auf ihre Authentizität überprüften) Daten zulässig ist, weshalb auszuschließen ist, dass die vom Betroffenen begehrte Information als Ansatzpunkt für weiteren Erkenntnisgewinn in Betracht kommt, der zur Verwerfung des Messergebnisses führen könnte.
C.
Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 31.10.2023 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Eine Abänderung kommt daher nur bei Verstößen in Betracht, die auf die Verfassungsbeschwerde zur Aufhebung der Entscheidung führen würden. Der Senat ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen nicht der Auffassung, dass der Senatsbeschluss vom 31.10.2023 an solchen Mängeln leidet.
Soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang beanstandet, mit den Ausführungen zu der begehrten Information über die verkehrsrechtliche Anordnung der geschwindigkeitsbeschränkenden Beschilderung (2 d ff) weiche der Senat von Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 13.7.2022 – 1 Ss (OWi) 59/21 = DAR 2022, 580, ebenso Beschluss vom 14.3.2024 – 1 Ss (OWi) 36/23 n.v.) ab, was die Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG geboten hätte, sieht der Senat die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage aus mehreren Gründen nicht gegeben. Zum einen liegt den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken, das sich dabei an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, namentlich den Beschluss vom 27.4.2018 (Lv 1/18 = NZV 2018, 275), gebunden fühlt, tragend die Zuordnung des Auskunftsrechts des Betroffenen zum Anspruch auf rechtliches Gehör zugrunde. Dagegen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der nach der bundesrechtlichen Kompetenzordnung (vgl. für die Gesetzgebung Art. 31 GG) Vorrang zukommt, klargestellt, dass der Anspruch allein im Recht auf ein faires Verfahren zu verorten ist. Zum anderen ist der Senat der Auffassung, dass – wie bei den Daten der Messreihe (dazu BGH NStZ-RR 2022, 220) – die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz von den Umständen des Einzelfalls abhängt, es sich mithin nicht um eine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage handelt. Im Übrigen hält der Senat an der im Beschluss vom 31.10.2023 vorgenommenen Beurteilung der Entscheidungsrelevanz für den vorliegenden Fall fest (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.3.2024 – 1 ORbs 360 Ss 30/24 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Ergänzend ist zu diesem Punkt zu bemerken, dass nach der Auffassung des Senats der Betroffene von der Bußgeldbehörde Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung einer Beschilderung im Übrigen nur dann verlangen kann, wenn die Bußgeldbehörde tatsächlich über diese Informationen verfügt.
In der diesbezüglich maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (Rn. 50 f.) ist zum Gehalt des Rechts auf ein faires Verfahren, aus dem der Auskunftsanspruch herzuleiten ist, ausgeführt [Hervorhebungen durch den Senat]: „Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert „Waffengleichheit“ zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits. Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte […]. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt hiernach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden […].“
Die „Waffengleichheit“ kann danach nur bezüglich solcher Information einen Auskunftsanspruch gegenüber der Bußgeldbehörde begründen, die sie tatsächlich erhoben und gesammelt hat, hingegen begründet auch das Recht auf ein faires Verfahren keine Pflicht der Verwaltungsbehörde zur Aktenerweiterung. Bei Beschilderungsplan und der einer Beschilderung zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen versteht es sich aber keineswegs von selbst, dass diese im Verantwortungsbereich einer anderen funktionellen Behörde – der Verkehrsbehörde – liegenden Informationen von der Bußgeldbehörde im Bußgeldverfahren erhoben und zur Akte genommen wurden. Ansonsten ist der Betroffene darauf zu verweisen, sich die begehrten Informationen bei der zuständigen (Verkehrs-) Behörde zu beschaffen. Die an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auszurichtende Zulässigkeit einer Beanstandung im Rechtsbeschwerdeverfahren setzt danach die bestimmte Behauptung voraus, dass im konkreten Einzelfall die begehrte Information von der Bußgeldbehörde tatsächlich erhoben wurde. Daran fehlt es vorliegend jedenfalls hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Anordnung der geschwindigkeitsbeschränkenden Beschilderung, der gegenüber der Beschilderungsplan nur untergeordnete Bedeutung besitzt, weil er für sich genommen keinen verlässlichen Rückschluss auf die Rechtmäßigkeit der Beschilderung zulässt.
D.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss v. 8.3.2006 – 2 StR 387/91 = BeckRS 2006, 4295).