AG Bad Liebenwerda – Az.: 45 Owi 33/22 – Beschluss vom 22.12.2022
In dem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda am 22. Dezember 2022 beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 29.08.2022 für den Betroffenen beim Landkreis Elbe-Elster die Übermittlung der Daten der gesamten Messreihe begehrt. Der Landkreis Elbe-Elster hat mit Schreiben vom 14.09.2022 dies abgelehnt und zur Begründung unter anderem darauf hinge-wiesen, dass nach dem Schreiben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 30.03.2020 die Annullierungsrate, die gesamte Messreihe und die Statistikdatei zur Überprüfung einer spezifischen Einzelmessung nichts beitragen können. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG vom 19.09.2022 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und des ihm folgenden Bundesgerichtshofs muss das Gericht auf der Grundlage einer Interessenabwägung eine Einzelfallentscheidung darüber treffen, ob der Betroffene einen Anspruch auf die Übermittlung von bestimmten Unterlagen über die Richtigkeit der Messung hat, oder nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.11.2020, Aktenzeichen: 2 BvR 1618/18, und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2022, Aktenzeichen: 4 StR 181/21). Das hiesige Gericht hält unter Berücksichtigung aller Umstände die Interessen des Betroffenen eher dann für überwiegend, wenn dem Betroffenen entweder ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zu vieler Punkte, also wenn er bereits sieben Punkte hat, ernsthaft droht. Im vorliegenden Fall scheidet dies aus. So sieht das geltende Recht für die vorgeworfene Tat nur ein Regelbußgeld von 180,00 EUR vor. Es fehlen ersichtlich besondere Umstände, die ausnahmsweise die Verhängung eines Fahrverbotes gebieten würden. Des Weiteren ist der Betroffene ohne Punkt im Fahreignungsregister. Im Übrigen fällt auch ins Gewicht, dass nach der zutreffenden Auffassung des Physikalisch-Technischen Bundesamtes die Annullierungsrate, die gesamte Messreihe und die Statistikdatei nichts zur Überprüfung einer spezifischen Einzelmessung beitragen können. Folglich verneint das Gericht einen Anspruch des Betroffenen auf Übermittlung der Daten der gesamten Messreihe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.