Skip to content
Menü

Einsicht in Messunterlagen – Interessenabwägung durch Gericht

AG Bad Liebenwerda – Az.: 45 Owi 33/22 – Beschluss vom 22.12.2022

In dem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda am 22. Dezember 2022 beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 29.08.2022 für den Betroffenen beim Landkreis Elbe-Elster die Übermittlung der Daten der gesamten Messreihe begehrt. Der Landkreis Elbe-Elster hat mit Schreiben vom 14.09.2022 dies abgelehnt und zur Begründung unter anderem darauf hinge-wiesen, dass nach dem Schreiben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 30.03.2020 die Annullierungsrate, die gesamte Messreihe und die Statistikdatei zur Überprüfung einer spezifischen Einzelmessung nichts beitragen können. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG vom 19.09.2022 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und des ihm folgenden Bundesgerichtshofs muss das Gericht auf der Grundlage einer Interessenabwägung eine Einzelfallentscheidung darüber treffen, ob der Betroffene einen Anspruch auf die Übermittlung von bestimmten Unterlagen über die Richtigkeit der Messung hat, oder nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.11.2020, Aktenzeichen: 2 BvR 1618/18, und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2022, Aktenzeichen: 4 StR 181/21). Das hiesige Gericht hält unter Berücksichtigung aller Umstände die Interessen des Betroffenen eher dann für überwiegend, wenn dem Betroffenen entweder ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zu vieler Punkte, also wenn er bereits sieben Punkte hat, ernsthaft droht. Im vorliegenden Fall scheidet dies aus. So sieht das geltende Recht für die vorgeworfene Tat nur ein Regelbußgeld von 180,00 EUR vor. Es fehlen ersichtlich besondere Umstände, die ausnahmsweise die Verhängung eines Fahrverbotes gebieten würden. Des Weiteren ist der Betroffene ohne Punkt im Fahreignungsregister. Im Übrigen fällt auch ins Gewicht, dass nach der zutreffenden Auffassung des Physikalisch-Technischen Bundesamtes die Annullierungsrate, die gesamte Messreihe und die Statistikdatei nichts zur Überprüfung einer spezifischen Einzelmessung beitragen können. Folglich verneint das Gericht einen Anspruch des Betroffenen auf Übermittlung der Daten der gesamten Messreihe.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!