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Einsicht in gesamte Messreihe – Rechtsprechung BVerfG

AG Jülich – Az.: 14 OWi 290/21 (b) – Beschluss vom 17.08.2021

Auf den Antrag der Betroffenen der gerichtlichen Entscheidung zur Frage der Akteneinsicht in die gesamte Messreihe wird die Behörde angewiesen, die begehrte Akteneinsicht nach anwaltlicher Versicherung der Wahrung des Datenschutzes zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen d. Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Dem Betroffenen wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit in Form eines Geschwindigkeitsverstoßes vorgeworfen. Die Verteidigung beantragt nunmehr zur Überprüfung des Messergebnisses Einsicht in den Datensatz und insbesondere auch Einsicht in die gesamte Messreihe. In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des AG Jülich besteht unter Berücksichtigung der durch das Bundesverfassungsgericht hierzu ergangenen Entscheidung (Beschluss vom 12.11.2020 — 2 BvR 1616/18) und der hierin festgelegten Grundsätze auf Antrag der Verteidigung, also durch eines/r zugelassenen Rechtsanwalts/in, neben dem Anspruch auf Übersendung des streitgegenständlichen Mess-Datensatzes nunmehr auch ein Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe durch Übersendung der weiteren Datensätze der gesamten Messreihe. Denn aus Sicht der Verteidigung handelt es sich hierbei um Daten, die für die Überprüfung der Messung erforderlich halten darf, da Sachverständige bei Überprüfung einer solchen Messung üblicherweise die gesamte Messreihe auf Abweichungen z.B. in Messposition, unübliche Verwerfungen etc. untersuchen.

Nach diesseitiger Auffassung ist hierfür jedoch aus datenschutzrechtlicher Sicht vor Zurverfügungstellen der Daten neben der Übersendung eines geeigneten Datenträgers noch schriftlich (per Post, Fax oder beA) eine anwaltliche Versicherung des/der Einsicht begehrenden Verteidigers/in erforderlich, also zur Akte zu reichen, dass er/sie dafür Sorge trägt, dass die Daten dieser nicht verfahrensbeteiligten Personen auch durch etwaig von ihm beauftragte Sachverständige oder andere Personen, denen die Daten durch ihn/sie zugänglich gemacht werden, vertraulich behandelt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 unanfechtbar.

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