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Einsatzfahrzeug mit Blinklicht und Einsatzhorn – Pflicht freie Bahn zu schaffen

Ein Lkw-Fahrer überholt auf der Autobahn, Blaulicht nähert sich – doch war es wirklich ein Verstoß? Ein Bußgeld und Fahrverbot wurden verhängt, aber das Oberlandesgericht Hamm hebt das Urteil auf. Es fehlten entscheidende Details zur Verkehrssituation. Nun muss das Amtsgericht Borken erneut verhandeln.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil des Amtsgerichts Borken wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen.
  • Der Betroffene wurde zuvor wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Gewährung von Vorrang für ein Einsatzfahrzeug bestraft.
  • Das Amtsgericht konnte keine ausreichenden Feststellungen zur konkreten Verkehrslage und zum Verhalten des Betroffenen treffen.
  • Es fehlten wesentliche Informationen wie die Geschwindigkeit des Lastkraftwagens und der Abstand zum Polizei­fahrzeug.
  • Ohne diese Informationen war eine sachgerechte Prüfung des Vorwurfs nicht möglich.
  • Die Entscheidung rekurriert auf die Notwendigkeit, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften im Kontext der spezifischen Verkehrssituation zu beurteilen.
  • Die unzureichenden Feststellungen beeinflussen auch die Einschätzung eines möglichen Fahrverbots.
  • Das Gericht wies darauf hin, dass ein Fahrverbot grundsätzlich auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge gilt.
  • Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als erfolgreich angesehen, sodass das Amtsgericht nun eine erneute Prüfung vornehmen muss.
  • Die Entscheidung bietet einen klaren Hinweis darauf, wie wichtig genaue Sachverhaltsfeststellungen in Verkehrssachen sind.

Gerichtsurteil klärt Rechte und Pflichten im Einsatzverkehr für Bürger

Einsatzfahrzeuge, die mit Blaulicht und Einsatzhorn unterwegs sind, haben eine besondere Rolle im Straßenverkehr. Sie sind oft unterwegs, um in Notlagen schnell Hilfe zu leisten, sei es durch Feuerwehr, Polizei oder Krankenwagen. Um die Einsatzkräfte zügig und sicher zu ihrem Ziel zu bringen, schreibt das Verkehrsrecht vor, dass andere Verkehrsteilnehmer in der Regel freie Bahn schaffen müssen. Diese Regelung ist nicht nur eine geforderte Höflichkeit, sondern auch eine rechtliche Pflicht, um lebensrettende Maßnahmen zu ermöglichen.

Die rechtlichen Grundlagen für das Vorrecht von Einsatzfahrzeugen sind in den Straßenverkehrsordnungen (StVO) verankert. Dabei unterscheiden sich die Vorschriften je nach Art des Einsatzfahrzeugs und dem Kontext der Einsätze. Sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und -freigabe erfolgen, ist entscheidend, um die Einsatzzeiten zu minimieren und potenziell lebensrettende Hilfe zu leisten. Dies führt jedoch nicht selten zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn es um die Verantwortlichkeiten und Pflichten aller Verkehrsteilnehmer geht.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall erläutert, in dem es darum geht, wie ein Gerichtsurteil diese Dynamik im Einsatzverkehr geregelt hat und was dies für die Verantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmer bedeutet.

Rechtliche Unterstützung für Verkehrsteilnehmer

Hatten Sie aufgrund eines Einsatzfahrzeugs Schwierigkeiten im Verkehr? Das Verkehrsrecht ist komplex und erfordert fundiertes Wissen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und mögliche Konsequenzen zu klären. Der erste Schritt zur Lösung Ihres Problems ist eine unverbindliche Ersteinschätzung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir helfen Ihnen, Ihre Situation rechtlich zu bewerten und die bestmögliche Strategie zu entwickeln.

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Der Fall vor Gericht


Gerichtsfall: Freihalten der Bahn für Einsatzfahrzeuge auf der Autobahn

Am 7. Juni 2023 ereignete sich auf der Autobahn A N01 in Richtung R. ein Vorfall, der zu einem juristischen Verfahren führte. Ein Lastwagenfahrer, der zunächst den rechten Fahrstreifen befuhr, wechselte auf die linke Spur, um ein anderes Fahrzeug zu überholen. Hinter ihm näherte sich ein Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn. Durch das Überholmanöver des Lkw-Fahrers musste der Streifenwagen stark abbremsen und wurde in seiner Weiterfahrt behindert.

Erstinstanzliches Urteil und Konsequenzen

Das Amtsgericht Borken verurteilte den Lkw-Fahrer am 13. März 2024 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht, einem Einsatzfahrzeug mit Sondersignalen sofort freie Bahn zu schaffen. Das Gericht verhängte eine Geldbuße von 240 Euro und sprach ein einmonatiges Fahrverbot für alle Kraftfahrzeugarten aus. In der Urteilsbegründung hieß es, der Betroffene hätte bei der Durchführung seines Überholmanövers die Behinderung des Einsatzfahrzeugs vorhersehen müssen.

Rechtsbeschwerde und Aufhebung des Urteils

Der verurteilte Lkw-Fahrer legte am 15. März 2024 Rechtsbeschwerde ein, die er am 17. Mai 2024 mit der Rüge formellen und materiellen Rechts begründete. Er kritisierte insbesondere die Beweiswürdigung des Amtsgerichts und wandte sich gegen die Anordnung des Fahrverbots. Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich daraufhin mit dem Fall und hob am 2. Juli 2024 das Urteil des Amtsgerichts Borken auf.

Begründung des Oberlandesgerichts

Das OLG Hamm stellte in seinem Beschluss einen durchgreifenden Darstellungsmangel im erstinstanzlichen Urteil fest. Die Richter bemängelten, dass die Feststellungen des Amtsgerichts keine ausreichende Prüfung ermöglichten, ob tatsächlich ein sorgfaltswidriger Verstoß gegen § 38 Abs. 1 S. 2 der Straßenverkehrsordnung vorlag. Diese Vorschrift regelt die Pflichten der Verkehrsteilnehmer gegenüber Fahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn.

Das OLG betonte, dass die Pflicht zur Freihaltung der Bahn von der konkreten Verkehrslage abhänge. Hierzu fehlten im Urteil des Amtsgerichts wesentliche Angaben. So wurden weder die Geschwindigkeit des Lastkraftwagens noch der Abstand zum Polizeifahrzeug festgestellt. Ohne diese Informationen sei es dem Rechtsbeschwerdegericht unmöglich, den möglichen Sorgfaltspflichtverstoß zu beurteilen. Es könne nicht festgestellt werden, ob der Lkw-Fahrer das Einsatzfahrzeug bei aufmerksamer Beobachtung überhaupt hätte wahrnehmen können.

Rückverweisung und weitere Verfahrensschritte

Das OLG Hamm verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Borken zurück. Dies bedeutet, dass das Amtsgericht nun in einer neuen Verhandlung die vom OLG bemängelten Punkte klären und die fehlenden Feststellungen treffen muss. Dabei wird es insbesondere auf die genauen Umstände des Überholmanövers, die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge und deren Abstände zueinander eingehen müssen.

Der Fall zeigt die Komplexität der rechtlichen Beurteilung von Verkehrssituationen mit Einsatzfahrzeugen. Er verdeutlicht, wie wichtig präzise Feststellungen zum Sachverhalt sind, um eine rechtlich fundierte Entscheidung treffen zu können. Für den betroffenen Lkw-Fahrer bedeutet die Aufhebung des Urteils, dass die verhängte Geldbuße und das Fahrverbot vorerst nicht wirksam werden. Die endgültige Entscheidung in diesem Fall steht noch aus und hängt von den Ergebnissen der erneuten Verhandlung vor dem Amtsgericht Borken ab.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Hamm unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Sachverhaltsermittlung bei Verkehrsverstößen gegenüber Einsatzfahrzeugen. Die Pflicht zur Freihaltung der Bahn hängt von der konkreten Verkehrslage ab, weshalb genaue Feststellungen zu Geschwindigkeiten und Abständen unerlässlich sind. Ohne diese Informationen kann die Sorgfaltspflichtverletzung nicht rechtssicher beurteilt werden, was die hohe Bedeutung einer präzisen Tatsachengrundlage für eine gerechte Urteilsfindung verdeutlicht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Sie als Verkehrsteilnehmer nicht automatisch bestraft werden, wenn Sie ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Sirene unbeabsichtigt behindern. Die konkrete Verkehrssituation ist entscheidend: Ihre Geschwindigkeit, der Abstand zum Einsatzfahrzeug und Ihre Möglichkeit, dieses rechtzeitig wahrzunehmen, spielen eine wichtige Rolle. Sollten Sie in eine solche Situation geraten und ein Bußgeld erhalten, haben Sie das Recht auf eine genaue Prüfung aller Umstände. Es ist ratsam, in Ihrem Einspruch detailliert zu schildern, wie Sie die Situation wahrgenommen haben. Grundsätzlich gilt: Bleiben Sie aufmerksam im Straßenverkehr und machen Sie sofort Platz, wenn Sie ein Einsatzfahrzeug bemerken.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie prägnante Antworten auf häufige Fragen rund um das wichtige Thema Recht auf freie Bahn für Einsatzfahrzeuge. Hier erhalten Sie wertvolle Informationen, die sowohl rechtliche Aspekte als auch praktische Tipps beleuchten. Tauchen Sie ein und gewinnen Sie ein besseres Verständnis für dieses Thema, das sowohl im Alltag als auch in dringenden Situationen von Bedeutung ist.


Wann muss ich einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn freie Bahn schaffen?

Sie müssen sofort freie Bahn schaffen, sobald Sie ein Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn wahrnehmen oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wahrnehmen können. Diese Pflicht besteht immer und ohne Ausnahme.

Das bedeutet konkret:

  • Sobald Sie das Martinshorn hören oder das Blaulicht sehen, müssen Sie unverzüglich reagieren. Warten Sie nicht, bis das Fahrzeug direkt hinter Ihnen ist.
  • Die Pflicht gilt unabhängig von der Verkehrssituation – ob Sie an einer roten Ampel stehen, auf der Autobahn fahren oder in einer Einbahnstraße unterwegs sind.
  • Achten Sie stets auf Ihre Umgebung, um Einsatzfahrzeuge frühzeitig zu bemerken. Schalten Sie bei Bedarf das Radio leiser.
  • Suchen Sie sich rechtzeitig eine Ausweichmöglichkeit. Fahren Sie wenn möglich rechts ran und halten Sie an.
  • Zeigen Sie durch Blinken Ihre Absicht an, Platz zu machen.

Wichtig: Die Pflicht, freie Bahn zu schaffen, entbindet Sie nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr. Bremsen Sie nicht abrupt und achten Sie beim Ausweichen auf andere Verkehrsteilnehmer.

Wenn Sie einem Einsatzfahrzeug nicht unverzüglich Platz machen, droht ein Bußgeld von mindestens 240 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Bei einer Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöht sich das Bußgeld entsprechend.

Bedenken Sie: Durch Ihr umsichtiges Verhalten können Sie dazu beitragen, dass Rettungskräfte schneller am Einsatzort ankommen und möglicherweise Leben retten.

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Was sind die Konsequenzen, wenn ich einem Einsatzfahrzeug keine freie Bahn schaffe?

Wenn Sie einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn keine freie Bahn verschaffen, drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen.

Das Nichtbeachten dieser Vorschrift wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft und zieht ein Bußgeld von 240 Euro nach sich. Zusätzlich werden zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Besonders schwerwiegend ist, dass auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wird.

Die Strafen können sich noch verschärfen, wenn durch Ihr Verhalten eine konkrete Gefährdung entsteht. In diesem Fall erhöht sich das Bußgeld auf 280 Euro. Kommt es sogar zu einem Unfall, steigt die Geldbuße auf 320 Euro. Die Punktezahl und das Fahrverbot bleiben in diesen Fällen unverändert.

Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Regelungen nicht willkürlich sind. Sie dienen dazu, Menschenleben zu schützen und Einsatzkräften die Möglichkeit zu geben, schnell am Einsatzort zu sein. Jede Sekunde kann entscheidend sein.

Wenn Sie in eine solche Situation geraten, sollten Sie ruhig bleiben und überlegt handeln. Achten Sie auf die Signale der Einsatzfahrzeuge und schaffen Sie so schnell wie möglich Platz. Bedenken Sie: Wenn Sie selbst einmal Hilfe benötigen, werden Sie dankbar sein, wenn die Rettungskräfte schnell zu Ihnen durchkommen.

Beachten Sie: Die Pflicht, freie Bahn zu schaffen, gilt nur für Einsatzfahrzeuge, die sowohl Blaulicht als auch Martinshorn eingeschaltet haben. Nur Blaulicht allein reicht nicht aus, um diese Verpflichtung auszulösen.

In Ihrer Situation als Verkehrsteilnehmer bedeutet das: Bleiben Sie aufmerksam im Straßenverkehr und reagieren Sie angemessen, wenn Sie Blaulicht und Martinshorn wahrnehmen. So vermeiden Sie nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern tragen aktiv dazu bei, dass Hilfe schnell dort ankommt, wo sie dringend benötigt wird.

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Welche Rolle spielt die Verkehrslage bei der Pflicht, einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen?

Die Verkehrslage spielt eine wichtige Rolle bei der Pflicht, einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung. Grundsätzlich müssen alle Verkehrsteilnehmer einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn schaffen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der aktuellen Verkehrssituation.

Einfluss der Verkehrslage auf die Umsetzung

Die konkrete Verkehrssituation beeinflusst jedoch, wie Sie dieser Pflicht nachkommen können:

Im fließenden Verkehr: Fahren Sie möglichst weit rechts und halten Sie an, wenn nötig. Nutzen Sie Seitenstreifen oder Einfahrten, um Platz zu machen.

Im Stau: Bilden Sie frühzeitig eine Rettungsgasse. Auf Autobahnen und mehrspurigen Straßen außerorts gilt: Fahrzeuge auf der linken Spur fahren nach links, alle anderen nach rechts.

An Ampeln: Wenn möglich, vorsichtig über die Haltelinie fahren, um Platz zu schaffen. Achtung: Nur wenn Sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.

In engen Straßen: Notfalls auf den Bürgersteig ausweichen, wenn dies gefahrlos möglich ist und keine Fußgänger gefährdet werden.

Grenzen der Pflicht

Ihre Pflicht, Platz zu machen, endet dort, wo Sie sich oder andere in Gefahr bringen würden. Sie müssen keine gefährlichen oder rechtswidrigen Manöver durchführen. Wenn Sie beispielsweise in einer Baustelle festsitzen und nicht ausweichen können, müssen Sie warten, bis sich eine sichere Möglichkeit ergibt.

Praktische Tipps

  • Bleiben Sie ruhig und handeln Sie überlegt.
  • Achten Sie auf den rückwärtigen Verkehr, bevor Sie ausweichen.
  • Nutzen Sie den Blinker, um Ihre Absicht anzuzeigen.
  • Beobachten Sie nach dem Ausweichen den Verkehr genau, bevor Sie wieder anfahren.

Denken Sie daran: Jede Sekunde zählt bei Einsatzfahrten. Indem Sie angemessen und schnell reagieren, können Sie dazu beitragen, dass Hilfe rechtzeitig ankommt.

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Wie kann ich erkennen, ob ein Einsatzfahrzeug im Einsatz ist und ich reagieren muss?

Ein Einsatzfahrzeug ist im Einsatz und Sie müssen reagieren, wenn es gleichzeitig blaues Blinklicht und Martinshorn (Einsatzhorn) verwendet. Nur in dieser Kombination haben Sie die Pflicht, sofort freie Bahn zu schaffen.

Wichtig: Das alleinige Einschalten des blauen Blinklichts reicht nicht aus, um eine Reaktionspflicht für andere Verkehrsteilnehmer auszulösen. In diesem Fall warnt das Einsatzfahrzeug lediglich vor einer Gefahrenstelle oder kennzeichnet eine Einsatzfahrt.

Achten Sie auf folgende Merkmale:

Optische Signale

  • Blaues Blinklicht: Meist auf dem Dach des Fahrzeugs montiert, gut sichtbar blinkend.
  • Frontblitzer: Zusätzliche blaue Blinklichter in der Frontpartie, oft im Kühlergrill.

Akustische Signale

  • Martinshorn: Ein charakteristisches, lautes Tonfolgesignal (oft als „Tatütata“ beschrieben).

Wenn Sie diese Signale wahrnehmen, müssen Sie umgehend handeln. Schalten Sie das Radio leiser und versuchen Sie, die Richtung des herannahenden Einsatzfahrzeugs zu lokalisieren. Bleiben Sie ruhig und konzentriert.

Beachten Sie: Auch wenn ein Fahrzeug als Einsatzfahrzeug erkennbar ist (z.B. durch Aufschriften oder Lackierung), müssen Sie erst reagieren, wenn Blaulicht und Martinshorn gemeinsam aktiviert sind.

In Ihrer Situation als Verkehrsteilnehmer bedeutet das: Sobald Sie Blaulicht und Martinshorn wahrnehmen, müssen Sie unverzüglich handeln, um dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu verschaffen. Dies kann bedeuten, dass Sie an den rechten Fahrbahnrand fahren, in einer Rettungsgasse Platz machen oder im Extremfall sogar vorsichtig über eine rote Ampel fahren, um die Durchfahrt zu ermöglichen.

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Welche Schritte sollte ich unternehmen, um einem Einsatzfahrzeug richtig Platz zu machen?

Wenn Sie ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn wahrnehmen, müssen Sie sofort freie Bahn schaffen. Folgen Sie dabei diesen Schritten:

Ruhe bewahren und aufmerksam sein

Bleiben Sie ruhig und konzentriert. Schalten Sie das Radio leiser und achten Sie auf die Richtung, aus der das Einsatzfahrzeug kommt. Beobachten Sie auch die Reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer.

Geschwindigkeit anpassen und Blinker setzen

Reduzieren Sie Ihre Geschwindigkeit, ohne abrupt zu bremsen. Setzen Sie den Blinker, um Ihre Absicht zum Ausweichen zu signalisieren. Dies hilft auch anderen Verkehrsteilnehmern, die Situation einzuschätzen.

Rechts ranfahren und anhalten

Fahren Sie möglichst weit rechts an den Fahrbahnrand. In engen Straßen kann es nötig sein, auf den Gehweg auszuweichen – tun Sie dies aber nur, wenn es keine andere Möglichkeit gibt und Sie dabei niemanden gefährden. Kommen Sie zum Stillstand, wenn kein sicheres Vorbeifahren möglich ist.

Rettungsgasse bilden

Auf mehrspurigen Straßen und Autobahnen gilt: Fahrzeuge auf der linken Spur weichen nach links aus, alle anderen nach rechts. Dadurch entsteht in der Mitte eine Rettungsgasse. Beachten Sie, dass der Standstreifen für Einsatzfahrzeuge frei bleiben muss.

Vorsichtig wieder einordnen

Nachdem das Einsatzfahrzeug passiert hat, ordnen Sie sich vorsichtig wieder in den fließenden Verkehr ein. Bedenken Sie, dass weitere Einsatzfahrzeuge folgen könnten.

Besondere Situationen

An roten Ampeln dürfen Sie vorsichtig über die Haltelinie fahren, um Platz zu machen. Überqueren Sie die Kreuzung aber nur, wenn Sie niemanden gefährden. In Kreisverkehren bleiben Sie am besten in der Kreisbahn, bis das Einsatzfahrzeug den Kreisel verlassen hat.

Beachten Sie: Ihre Pflicht, freie Bahn zu schaffen, besteht nur bei gleichzeitigem Einsatz von Blaulicht und Martinshorn. Trotzdem sollten Sie auch bei alleinigem Blaulicht besonders aufmerksam sein.

Durch korrektes Verhalten tragen Sie dazu bei, dass Einsatzkräfte schnell ihr Ziel erreichen können – was in Notfällen lebensrettend sein kann.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr: Dies beschreibt die rechtliche Verpflichtung aller Verkehrsteilnehmer, sich so zu verhalten, dass sie weder sich noch andere gefährden. Im Kontext von Einsatzfahrzeugen bedeutet dies, aufmerksam zu sein und angemessen zu reagieren. Die Sorgfaltspflicht variiert je nach Situation und kann bei Einsatzfahrzeugen erhöht sein. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob der Lkw-Fahrer diese Pflicht verletzt hat, indem er möglicherweise nicht ausreichend auf das sich nähernde Polizeifahrzeug geachtet hat.
  • Rechtsbeschwerde: Dies ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es ermöglicht die Überprüfung des Urteils durch ein höheres Gericht auf Rechtsfehler. Die Rechtsbeschwerde kann sich gegen formelle oder materielle Aspekte des Urteils richten. Im konkreten Fall hat der Lkw-Fahrer Rechtsbeschwerde eingelegt, um das Urteil des Amtsgerichts anzufechten.
  • Durchgreifender Darstellungsmangel: Dieser Begriff bezeichnet einen schwerwiegenden Fehler in der Urteilsbegründung, der es dem Rechtsmittelgericht unmöglich macht, die Entscheidung zu überprüfen. Es fehlen wesentliche Feststellungen oder Begründungen. Im vorliegenden Fall stellte das OLG Hamm einen solchen Mangel fest, da wichtige Details zur Verkehrssituation fehlten.
  • Konkrete Verkehrslage: Dies bezieht sich auf die spezifischen Umstände einer Verkehrssituation, wie Geschwindigkeit, Abstand, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte. Bei Fällen mit Einsatzfahrzeugen ist die genaue Betrachtung der konkreten Verkehrslage entscheidend, um zu beurteilen, ob ein Verkehrsteilnehmer angemessen reagiert hat. Im Fall des Lkw-Fahrers bemängelte das OLG das Fehlen genauer Angaben zur Verkehrslage.
  • Rückverweisung: Dies bezeichnet die Entscheidung eines höheren Gerichts, einen Fall zur erneuten Verhandlung an ein unteres Gericht zurückzugeben. Dies geschieht, wenn wesentliche Punkte nicht ausreichend geklärt wurden. Im vorliegenden Fall verwies das OLG Hamm den Fall an das Amtsgericht Borken zurück, damit dieses die fehlenden Feststellungen nachholt.
  • Sondersignale: Dies sind die speziellen optischen und akustischen Signale von Einsatzfahrzeugen, typischerweise Blaulicht und Martinshorn. Sie signalisieren anderen Verkehrsteilnehmern, dass sie sofort freie Bahn schaffen müssen. Im Fall des Lkw-Fahrers ist entscheidend, ob und wann er diese Signale hätte wahrnehmen können, um angemessen zu reagieren.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 38 Abs. 1 S. 2 StVO (Straßenverkehrsordnung): Dieser Paragraph regelt die Pflichten von Verkehrsteilnehmern gegenüber Fahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn. Er besagt, dass alle Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn für diese Fahrzeuge schaffen müssen. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob der Lkw-Fahrer dieser Pflicht nachgekommen ist, als er auf der Autobahn ein anderes Fahrzeug überholte, während sich von hinten ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn näherte.
  • § 79 Abs. 6 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Dieser Paragraph ermöglicht es dem Gericht, bei Fehlern im Verfahren oder unzureichenden Feststellungen des Amtsgerichts, das Urteil aufzuheben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Im konkreten Fall hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und den Fall zurückverwiesen, da das Amtsgericht keine ausreichenden Feststellungen zur konkreten Verkehrssituation getroffen hat, um den möglichen Verstoß gegen § 38 StVO beurteilen zu können.
  • Fahrlässigkeit: Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch einen Schaden verursacht oder eine Pflicht verletzt. Im Verkehrsrecht ist Fahrlässigkeit oft relevant, wenn jemand unachtsam handelt und dadurch einen Unfall verursacht oder eine Verkehrsregel verletzt. Im vorliegenden Fall wurde der Lkw-Fahrer in erster Instanz wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 38 StVO verurteilt, da er angeblich die Behinderung des Einsatzfahrzeugs hätte vorhersehen müssen.
  • Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung ist die Aufgabe des Gerichts, die vorliegenden Beweise zu bewerten und daraus Schlussfolgerungen für den Sachverhalt zu ziehen. Das Gericht muss dabei alle Beweise berücksichtigen und darf keine willkürlichen Entscheidungen treffen. Im vorliegenden Fall rügt der Betroffene die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, was bedeutet, dass er die Bewertung der Beweise durch das Amtsgericht für fehlerhaft hält.
  • Fahrverbot: Ein Fahrverbot ist eine Sanktion, bei der dem Betroffenen für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird, Kraftfahrzeuge zu führen. Es kann bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen oder wiederholten Verkehrsverstößen verhängt werden. Im vorliegenden Fall wurde dem Lkw-Fahrer in erster Instanz ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Die Rechtmäßigkeit dieses Fahrverbots wird jedoch vom Oberlandesgericht aufgrund der unzureichenden Feststellungen des Amtsgerichts in Frage gestellt.

Das vorliegende Urteil

 

Oberlandesgericht Hamm – Az.: 5 ORbs 132/24 – Beschluss vom 02.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Das Urteil des Amtsgerichts Borken vom 13.03.2024 wird mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Borken zurückverwiesen (§ 79 Abs 6 OWiG).

Gründe

I.

Das Amtsgericht Borken hat den Betroffenen am 13.03.2024 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht, einem Einsatzfahrzeug mit Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, zu einer Geldbuße in Höhe von 240 € verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dazu hat es festgestellt, dass der Betroffene am 07.06.2023 auf der A N01 in Richtung R. als Führer eines Lastkraftwagens zunächst den rechten Fahrstreifen befahren habe. Ein Streifenwagen mit Blaulicht und Martinshorn habe sich hinter dem Betroffenen befunden. Er sei dann auf den linken Fahrstreifen gewechselt, um ein anderes Fahrzeug zu überholen. Daraufhin habe der nach ihm fahrende Streifenwagen stark abbremsen müssen und sei insoweit an seiner uneingeschränkten Weiterfahrt gehindert gewesen, was der Betroffene bei der Durchführung des Überholmanövers habe absehen müssen.

Dagegen wendet sich der Betroffene mit der am 15.03.2024 per beA-Schriftsatz eingelegten Rechtsbeschwerde, die er – nach Urteilszustellung am 18.04.2024 – mit beA Schriftsatz vom 17.05.2024 mit der Rüge formellen und materiellen Rechts begründet hat. Er rügt die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht. Zudem wendet er sich gegen die Entscheidung zur Anordnung des Fahrverbots.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründete Rechtsbeschwerde hat auf die allgemein erhobene Sachrüge hin Erfolg.

Das angefochtene Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel. Die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht keine ausreichende Prüfung dahingehend, ob hier ein sorgfaltswidriger Verkehrsverstoß gegen § 38 Abs 1 S. 2 StVO vorliegt. Die Pflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer nach § 38 Abs 1 S. 2 StVO richtet sich im Einzelfall nach der jeweiligen konkreten Verkehrslage, zu der das Tatgericht ausreichende Feststellungen treffen muss (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.01.1984 – 1 Ss 905/83 = BeckRS 1984, 497). Daran fehlt es hier.

Das Amtsgericht hat es in den Urteilsgründen (UA S. 2 f.) unterlassen, Feststellungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit des vom Betroffenen gesteuerten Lastkraftwagens zu treffen. Außerdem fehlen Angaben dazu, in welchem Abstand sich das Polizeifahrzeug hinter dem Fahrzeug des Betroffenen befand. Ohne diese Angaben ist es dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, eine eigene Prüfung des etwaigen Sorgfaltspflichtverstoßes vorzunehmen. Denn ohne eine Vorstellung von der gefahrenen Geschwindigkeit des Lastkraftwagens und dessen Abstand zum – mit ca. 180 km/h fahrenden – dahinter befindlichen Streifenwagen lässt sich nicht ausreichend beurteilen, ob es dem Betroffenen vor dem Überholvorgang bei aufmerksamer Beobachtung der Verkehrslage überhaupt möglich gewesen wäre, das mit Sonderrechten ausgestattete Polizeifahrzeug wahrzunehmen.

Diese unterlassenen Sachverhaltsfeststellungen haben zudem für die Beurteilung des Vorliegens des Regelfahrverbots eine gewisse Relevanz, da nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage eine etwaige Abweichung vom Regelfall tragfähig beurteilt werden kann.

Im Übrigen sei angemerkt, ohne dass dies entscheidungserheblich ist, dass sich ein Fahrverbot grundsätzlich auch auf das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen bezieht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.04.2002, Az. Ss (B) 13/02 (18/02) = BeckRS 2002, 30252577).


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